Stadt Bad Wilsnack. Begründung. Außenbereichsatzung der Stadt Bad Wilsnack gem. 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Scharleuk

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1 Stadt Bad Wilsnack Begründung Außenbereichsatzung der Stadt Bad Wilsnack gem. 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) im Bereich Scharleuk Planungsstand Satzungsexemplar Mai 2013 erarbeitet: Ingenieurgruppe Grohn GmbH Käthe-Kollwitz-Straße Ludwigslust

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Allgemeine Planungsgrundlagen 1.1 Räumlicher Geltungsbereich 1.2 Anlass der Planung, Ausgangssituation und Planungsziel 2. Bisheriges Planungsrecht 2.1 Flächennutzungsplan 2.2 Beurteilung der zulässigen Nutzung 3. Angaben zum Bestand 3.1 Vorhandene Bebauung 3.2 Erschließung 3.3 Natur und Landschaft 4. Inhalt der Außenbereichssatzung 4.1 Festsetzung der baulichen Nutzung 5. Ver- und Entsorgung 6. Eingriff in Natur und Landschaft

3 1. Allgemeine Planungsgrundlagen 1.1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Außenbereichssatzung liegt südlich des Gemeindeteils Klein Lüben der Stadt Bad Wilsnack mit einer Fläche von insgesamt ca m² an der Elbchaussee im Gemeindeteil Scharleuk. Die Entfernung zur Stadt Bad Wilsnack beträgt ca. 11 km. Einbezogen sind nur die Grundstücksflächen, die bereits durch eine Bebauung geprägt sind. Der Geltungsbereich dieser Außenbereichssatzung erfasst ganz bzw. teilweise die Grundstücke Gemarkung Klein Lüben Flur 1, Flurstücke 21/2, 22/1 bis 22/8, 22/10 bis 22/13, 24, 26, 27,30/4, 30/5, 92, 93, 94/1, 94/2 und 95. Übersichtskarte Scharleuk (Geltungsbereich siehe Planzeichnung) 1.2 Anlass der Planung, Ausgangssituation und Planungsziel Die Stadt Bad Wilsnack beabsichtigt, im Außenbereich im Gemeindeteil Scharleuk an der Elbe gelegen - an der Elbchaussee eine Außenbereichssatzung aufzustellen. Die bestehende kleine Wohnsiedlung, ist baulich überwiegend von einer Wohnnutzung geprägt. ImZuge der gewachsenen Bebauung besteht noch die Möglichkeit einer geringen Ergänzung durch das Schließen der Baulücken. Innerhalb dieser Siedlung kann derzeit eine Genehmigung zur Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes als sonstiges Vorhaben gem. 35 Abs. 2BauGB nicht erteilt werden, da öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

4 Mit der Außenbereichssatzung können die entgegenstehenden öffentlichenbelange, soweit sie im Satzungstext genannt sind, überwunden werden. Vorhaben, die Wohnzwecken dienen, sollen ermöglicht werden. Da die Grundstücke überwiegend einebebauung aufweisen, wird sowohl die Erhaltung und Erweiterung der vorhandenen Gebäude als auch eine sinnvolle Ergänzung durch die Errichtung weiterer baulicher Anlagen im geringen Umfang ermöglicht. Die Zulässigkeit einzelner Bauvorhaben im Satzungsbereich widersprichtnicht den Zielvorstellungen der Stadt Bad Wilsnack und ist mit einer geordnetenstädtebaulichen Entwicklung vereinbar. Öffentliche Belange, wie z. B. dasorts- und Landschaftsbild werden nicht beeinträchtigt. Der räumliche Geltungsbereich der Außenbereichssatzung erstreckt sich nurauf den bebauten Bereich. Die Satzung dient nicht dazu, eine Splittersiedlung zu erweitern, sondern erlaubt nur, Baulücken zu schließen. 2. Bisheriges Planungsrecht. 2.1 Flächennutzungsplan Bei der Aufstellung städtebaulicher Satzungen sind die Vorgaben des Flächennutzungsplanes zu beachten. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wilsnack stellt im Geltungsbereich Flächen für die Wald und Landwirtschaft dar. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bleiben unverändert. Ausschnitt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan

5 2.2 Beurteilung der zulässigen Nutzung Für den Bereich Scharleuk bestehen bisher keine städtebaulichenplanungen. Bauliche Nutzungen sind auf den Bestandsschutz beschränkt.gegenwärtig ist der Bereich hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhabengemäß 35 BauGB zu beurteilen. 3. Angaben zum Bestand 3.1 Vorhandene Bebauung In dem Geltungsbereich der Satzung befinden sich im Bereich Scharleuk ausschließlich Wohngebäude mit Nebengebäuden. Es handeltsich hierbei um einen bebauten Bereich im Außenbereich, in dem eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Der bebaute Bereich mit seinen Wohngebäuden lässt bereits eine gewissezusammengehörigkeit und Geschlossenheit erkennen. 3.2 Erschließung Der Siedlungsbereich ist in ausreichendem Maße über die Landesstraße L 11und die Kreisstraße K 7005 an das örtliche Straßenverkehrsnetz erschlossen. 3.3 Natur und Landschaft Im Norden wird der Geltungsbereich der Satzung durch Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen begrenzt. Im südlichen Bereich befindet sich das Gewässer 1. Ordnung Elbe. Um eine zukünftige Bebauung vor Hochwasser zu schützen ist südlich der Höhenanschlagslinie HW 100 eine Bebauung nicht zulässig. Innerhalb der bebauten Wohnsiedlung stellen sich die Freiflächen größtenteilsals Garten- oder Rasenfläche dar. Da sich die Planung auf den bebauten Bestand und wenige Baulücken beschränkt, sind mit einer Ergänzung der Bebauung im Satzungsbereich keinewesentlichen Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten. Die Grenze der Außenbereichssatzung im Norden, Westen und Osten ist gleichzeitig die Grenze des Landschaftsschutzgebietes Brandenburgische Elbtalaue. 4. Inhalt der Außenbereichssatzung 4.1 Festsetzung der baulichen Nutzung Die bauliche Struktur im Geltungsbereich der Satzung wird von einer zweigeschossigen Bebauung (zum Teil ist das Dachgeschoss ausgebaut) geprägt. Gem. 35 Abs. 6 BauGB wird aufgrund der vorhandenen Bebauung festgesetzt, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des 35 Abs. 2 nicht entgegengehalten werden darf, dass sie der Darstellung des Flächennutzungsplanes widersprechen oder dieentstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

6 Die Außenbereichssatzung schafft keine Baurechte, sondern liefert nur einzelne Beurteilungskriterien für eine Genehmigung auf der Grundlage des 35BauGB. Das bedeutet, dass Zulässigkeitsvoraussetzungen für neue Wohngebäude nur gem. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 erfüllt sind, die die Stadt in Ausübung ihres hoheitlichen Planungsrechtes im Außenbereich vorbereitet hat. Darüber hinaus werden bei der bauordnungsrechtlichen Beurteilungvon Vorhaben im Außenbereich weitere Belange gem. 35 Abs. 2 und 3BauGB berücksichtigt. Der Satzungsbereich erfasst Baulücken innerhalb der im Außenbereichvorhandenen Bebauung. Die geplante Baulückenschließung muss sich insofern der vorhandenen Bebauung anpassen. Diese Anpassung erfolgt durchvorgabe des Baufeldes sowie der Nutzung der Gebäude. 5. Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Satzungsbereiches mit Strom, Wasser und Telekommunikation ist durch vorhandene Netze gesichert. Ein Schmutzwasserkanal ist nicht vorhanden. Das Schmutzwasser der Grundstücke wird dezentral über biologische Kleinkläranlagen entsorgt, die über eine Auftriebssicherung verfügen müssen. Die Entsorgung von Schmutzwasser ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Der Einbau von Ölheizungen ist im Baugenehmigungsverfahren abzulehnen. Das anfallende Niederschlagswasser soll vor Ort versickern. 6. Eingriff in Natur und Landschaft 1. Umweltverträglichkeitsprüfung Für die Außenbereichssatzung wurde eine SPA- und FFH-Erheblichkeitsprüfung und eine Artenschutzrechtlichen Vorprüfung durchgeführt, die Bestandteil dieser Planung ist und sich in der Anlage befindet. Die SPA- und FFH-Erheblichkeitsprüfung und die Artenschutzrechtliche Vorprüfungkommt zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen und Aufnahme entsprechender Regelungen in die Satzungdas Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. 44 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. Im Hinblick auf Fledermäuse, Zauneidechse und Brutvögel sind Bauvorhaben ggf. im Einzelfall hinsichtlich ihrer Auswirkungen zu beurteilen. Die Durchführung einer detaillierten artenschutzrechtlichen Prüfung ist nicht erforderlich. Bad Wilsnack, den Bürgermeister Amtsdirektor (Siegel)

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