Fachdialog Bauleitplanung 2006
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- Bernd Amsel
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1 Fachdialog Bauleitplanung 2006 Neue Planungsinstrumente - Änderungsentwurf des BauGB Einzelhandelsurteile des BVerwG - Folgen für Planung und Zulassung von Bauvorhaben Das neue Landschaftsgesetz NRW - Auswirkungen auf die kommunale Bauleitplanung Außenbereichssatzungen - BVerwG-Urteile und ihre Konsequenzen Einsatzmöglichkeiten bedingter Festsetzungen auf Bahnflächen - Chancen und Grenzen Ergebnis der Abfrage zur Digitalisierung von Bauleitplänen und zum Einsatz der elektronischen Informationstechnologien in der kommunalen Bauleitplanung
2 Prüfschema bei der Beurteilung von Einzelhandelsbetrieben Tatbestandsmerkmal: Großflächigkeit Ist Schwelle der Großflächigkeit erreicht? Ja Nein Tatbestandsmerkmal: Auswirkungen Liegen Auswirkungen gemäß 11 Abs. 3 BauNVO vor? Vorhaben ist auch außerhalb von MK und SO zulässig Ja Vorhaben nur in MK und SO zulässig Nein Vorhaben ist auch außerhalb von MK und SO zulässig
3 Urteil I (BVerwG vom C 10.04) Tatbestandsmerkmal Großflächigkeit Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von 11 Abs. 3 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Damit ist erstmals eine starre Verkaufsflächenzahl genannt. Gestiegene Ansprüche der Käufer und Trend zu Selbstbedienungsläden mit breitem Warenangebot haben zu höherem Bedarf an Flächen geführt. Worauf bezieht sich Gericht bei 800 m² Verkaufsfläche? Aus der Regelvermutungsgrenze von 200 m² GF lässt sich ein Wert von 900 m² Verkaufsfläche ableiten (Verhältnis Verkaufsfläche zur GF von 3:4). Die Schwelle, ab der eine Prüfung der Auswirkungen vorzunehmen ist (Schwelle der Großflächigkeit), sollte deutlich darunter liegen.
4 Urteil I (BVerwG vom C 10.04) Definition der Verkaufsfläche In die Verkaufsfläche einzubeziehen sind laut Urteil: Thekenbereiche, die vom Kunden nicht betreten werden dürfen, der Kassenvorraum (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) sowie ein Windfang. In die Verkaufsfläche nicht einzubeziehen sind laut Urteil: Reine Lagerflächen sowie Flächen auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung erfolgt. Urteil schafft weitere Klarheit zur Abgrenzung der Verkaufsfläche, bietet aber keine abschließende Definition (Näheres zur Definition der Verkaufsfläche beim Fachdialog Bauleitplanung 2004)
5 Urteil I (BVerwG vom C 10.04) Tatbestandsmerkmal Auswirkungen Dem Gesichtspunkt der Auswirkungen in 11 (3) BauNVO wird im Urteil erhöhte Bedeutung beigemessen. Es werden nähere Ausführungen zu den in der BauNVO genannten Kriterien gemacht: Größe der Gemeinde: Je größer der Ortsteil ist, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich potentielle negative Auswirkungen relativieren. Warenangebot: Vor allem Betriebe, die auf große Flächen angewiesen sind könnten auch bei Fläche von über 200 m² Geschossfläche keine negativen Auswirkungen haben. Lebensmitteleinzelhandel: Insbesondere bei Non-Food-Anteil von unter 10% sowie verbrauchernahem und städtebaulich integriertem Standort kann es an negativen Auswirkungen fehlen. Die in der BauNVO genannten 200 m² Geschossfläche stellen eine Regelvermutungsgrenze für Auswirkungen dar. Aus ihr lässt sich die jeweilige Darlegungspflicht ableiten.
6 Urteil II (BVerwG vom C 08.05) Verkaufsflächendefinition: mehrere Betriebe Grundsatz: Die Beurteilung der Großflächigkeit erfolgt für jeden Betrieb unabhängig. Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Kennzeichen für mehrere Einzelbetriebe: > Einzelbetriebe wären als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig - eigener Eingang - eigene Anlieferung - eigene Personalräume Beispiel: Lebensmittel-Discounter und Getränkemarkt in einem Gebäude mit separatem Eingang, separater Anlieferung und separaten Personalräumen werden als zwei Betriebe gewertet
7 Urteil III (BVerwG vom C 104) Ausnahme zur unabhängigen Beurteilung einzelner Betriebe: Trotz einer Unterteilung der Betriebsfläche baulich in mehrere selbständig nutzbare Einheiten bilden diese einen Betrieb, wenn > die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als Hauptbetrieb geprägt wird, > auf den übrigen Flächen ein Warenangebot als Nebenleistung hinzutritt und > dieses Warenangebot nur von untergeordneter Bedeutung bleibt und die Hauptleistung abrundet. Beispiel: Backshop, Toto/Lotto-Geschäft, Zeitschriften-Laden als untergeordnetes Angebot zu einem Vollsortimenter
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9 Einzelhandelsurteile des BVerwG Folgen für die Planung und die Zulassung von Bauvorhaben 800 m² Grenze bedeutet zunehmend größere Einzelhandelsbetriebe auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten Hinweis: Die Vorlagepflicht von Bauanträgen bei der Bezirksregierung nach Punkt 6 des Einzelhandelserlasses besteht weiterhin; das Vorlagekriterium Verkaufsfläche wird an die neue Rechtsprechung angepasst und beträgt jetzt 800 m² Weitergehende Klarstellung bei der Definition der Verkaufsfläche eines Betriebs Weitergehende Klarstellung bei der Bewertung der Verkaufsfläche bei Shop-in- Shop-Läden zur Ergänzung eines Hauptbetriebes Eindeutigere Kriterien bei der Beurteilung von Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren
10 Einzelhandelsurteile des BVerwG Folgen für die Planung und die Zulassung von Bauvorhaben Agglomeration von mehreren eigenständigen Einzelhandelsbetrieben bis zu jeweils 800 m² Verkaufsfläche ist auch außerhalb eines Kern- oder Sondergebietes möglich Gefahr besteht, dass von einer solchen Agglomeration negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen. Steuerung und Planung durch die Gemeinde um so dringender geboten!
Fachdialog Bauleitplanung 2006
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