Zentrale Versorgungsbereiche (ZVB)

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1 Zentrale Versorgungsbereiche (ZVB) Ein unbekanntes Wesen? Bild einfügen (Cover Small) Dr. Florian Michallik

2 Gliederung I. Warum sind ZVB so wichtig? II. Was ist ein ZVB? III. Wo fängt er an? Wo hört er auf? IV. Zwischenfazit 2

3 I. Warum sind ZVB so wichtig? LEP NRW: Ziele 2, 3, 5, 7, 8, 10 Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel BauGB: 1 Abs. 6 Nr. 4, 2 Abs. 2, 5 Abs. 2 Nr. 2 d), 9 Abs. 2 a), 34 Abs. 3 BauGB BauNVO: 11 Abs. 3 BauNVO 3

4 II. Was ist ein ZVB? Definition: Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben. (BVerwG, Az. 4 C 7/07) 4

5 1. ZVB = Innenstadt? Innenstädte in der Regel Aber auch: Nebenzentren in Stadtteilen Grund-und Nahversorgungszentren in Stadt-und Ortsteilen und nichtstädtischen Gemeinden (primär kurzfristiger Bedarf, tägl. Versorgung); Zentralität kann durchaus kleinteilig sein. ZVB muss aber einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. (BVerwG, Az. 4 C 2.08) 5

6 2. Kann die Gemeinde einen ZVB einfach so festlegen? ZVB-Ausweisung erstmalig oder zur Wiederentwicklung bzw. Weiterentwicklung möglich (BVerwG, Az. 4 C 21.07) ZVB kann auch durch mehrere Gemeinden zusammen festgelegt werden (gemeinsames Einzelhandelskonzept) Ziel 2 Sachl. TeilplanGroßflächiger Einzelhandel beschränkt Neuausweisungen Festlegung im Einzelhandelskonzept ist jedoch nicht bindend; sie kann aber Stellenwert unterstreichen (OVG Münster, Az. 10 A 1512/07; BVerwG, Az. 4 C 1.08) Darstellung im FNP ist hingegen für nachfolgende Planung bindend 6

7 3. Wie ermittelt man die Grenzen eines ZVB? Allgemein: Wertende Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten (BVerwG, Az. 4 C 2.08) Versorgungsfunktion über unmittelbaren Nahbereich hinaus nötig Zentral? Der Versorgungsbereich muss nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion haben Verkehrsmäßige Erschließung und verkehrliche Anbindung spielen eine Rolle Städtebaulich integrierte Lage: Deshalb bilden isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen ZVB 7

8 Beispiel für einen nicht integrierten Standort: Gewerbegebiet Zentrum Quelle: 8

9 Ist die zentrale Funktion sortimentsabhängig? Muss ein Vollsortimenter vorhanden sein? Ein Vollsortimenter als Frequenzbringer ist nicht in jedem Fall erforderlich. Kann auch ein einzelner Betrieb einen zentralen Versorgungsbereich bilden? Ein zentraler Versorgungsbereich verlangt, dass die vorhandenen Betriebe einen Bereich bilden. Ein einzelner Betrieb kann daher unabhängig von seiner Größe keinen zentralen Versorgungsbereich bilden. (BVerwG, Az. 4 C 2.08) Können bauleitplanerische Festsetzungen Indizwirkung haben? Baugebietskategorie kann kaum Indiz sein. Inwieweit spielen die baulichen Gegebenheiten eine Rolle? 9

10 Beispiele für die Relevanz baulicher Gegebenheiten: Bsp.: Straßen als Zäsur, Potenzialflächen, Klammerwirkung von Einzelhandelsbetrieben Quelle: 10

11 Kann durch eine Festlegung im Einzelhandelskonzept ein tatsächlich größerer ZVB künstlich verkleinert werden? Nein, grundsätzlich nicht. Dagegen ist eine Vergrößerung über den Bestand jedoch möglich. Wann erlischt die Schutzfunktion des ZVB? Schutzfunktion besteht, solange zentrale Versorgungsfunktion noch erfüllt wird. 11

12 IV. Zwischenfazit 12

13 Ihr Ansprechpartner Dr. Florian Michallik Associate, Düsseldorf > Construction & Engineering > Planungs-& Umweltrecht > Real Estate Florian Michallikist Mitglied der Practice Area Planungs-und Umweltrecht.Er berät in allen raumordnungs-und bauplanungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Projektentwicklungen und Immobilientransaktionen. Dabei begleitet er u.a. Bauleitplanverfahren und gestaltet städtebauliche Verträge für Vorhaben im Bereich Handel, Logistik und Freizeit. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Baurechtschaffung für großflächige Einzelhandelsbetriebe. Dort begleitet Florian Michallikdie Neuansiedlung von Vorhaben genauso wie die Revitalisierung innerstädtischer Areale. Florian Michallikist Mitglied der deutsch-spanischen Juristenvereinigung. Neben seiner Muttersprache Deutsch spricht er fließend Englisch und Spanisch. Sein erstes juristisches Staatsexamen legte er nach Studium in Osnabrück und Sevilla im Jahr 2008 ab. Im Anschluss promovierte er an der Humboldt-Universität zu Berlin und Universität Alicante zu dem Thema Instrumentarien zur Steuerung von Einzelhandel in Deutschland und Spanien. Nach Nebentätigkeiten in internationalen Großkanzleien und Stationen an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und einer Anwaltskanzlei in London legte er sein zweites juristisches Staatsexamen 2012 in Düsseldorf ab. Seit 2012 ist er als Rechtsanwalt bei Taylor Wessingtätig. Kontaktdetails T: +49 (0) E: f.michallik@taylorwessing.com 13

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