STADT TRIER BEBAUUNGSPLAN BR 14 E

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1 STADT TRIER BEBAUUNGSPLAN BR 14 E Gewerbegebiet Trier- Nord II gemäß 9 Abs. 8 BauGB Stadtplanungsamt Trier, Juli 2014 Stand: öffentliche Auslegung

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung Anlass und Erforderlichkeit der Planung Lage und räumlicher Geltungsbereich des Plangebietes Ausgangssituation Nutzung Verfahrenshinweise Planungsvorgaben und Planungsziele Planinhalte, Wesentliche Abwägungsgesichtspunkte und Art der baulichen Nutzung Auswirkungen der Planung... 4 i

3 1 Einführung 1.1 Anlass und Erforderlichkeit der Planung In den letzten Jahren ist die Zahl der Genehmigungsanfragen für Bordelle und bordellartige Betriebe in der Stadt Trier deutlich angestiegen. Im Zuge dessen stellt die Stadt Trier ein Konzept zur bauplanungsrechtlichen Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben auf. Ziel des Konzeptes ist zum einen die Sicherung eines bestimmten Grundumfangs an Plätzen in Bordellen und bordellartigen Betrieben und zum anderen die Steuerung der Ansiedlung von neuen Betrieben. Im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans BR 14 Gewerbegebiet Trier-Nord II gibt es einen genehmigten bordellartigen Betrieb. Da es darüber hinaus noch weitere Anfragen gibt und damit die Gefahr einer Häufung von Bordellen und bordellartigen Betrieben in diesem Plangebiet besteht, ergibt sich ein entsprechendes Handlungserfordernis, um Trading-Down-Effekte und Verdrängungstendenzen für andere Gewerbebetriebe zu verhindern. 1.2 Lage und räumlicher Geltungsbereich des Plangebietes Das Plangebiet des Bebauungsplans BR 14 E mit einer Größe von ca. 18,3 ha liegt zum größten Teil im Ortsbezirk Trier-Ruwer. Der Bereich der Ohmstraße bis zum Bahndamm befindet sich im Ortsbezirk Trier-Nord. Das Gebiet wird im Wesentlichen wie folgt räumlich begrenzt: von der Ohmstraße im Westen, dem Hauptklärwerk der Stadt Trier und der Bahntrasse der ehem. Moselbahn und dem Gelände der Raiffeisen Lagergesellschaft im Südwesten, und der Ruwerer Straße (L145) im Norden. 2 Ausgangssituation 2.1 Nutzung Bei dem Gebiet handelt es sich um einen überwiegend gewerblich genutzten Bereich mit einem sehr heterogenen Durchmischungsgrad der Betriebsarten. Neben einer geringen Zahl von Betrieben des produzierenden Gewerbes (Metall- und Stahlbau), sind hier auch Handwerksbetriebe (Zimmerei, Kfz-Werkstätten, Elektrobetriebe etc.) und Dienstleistungsbetriebe mit zugehörigen Büro- und Verwaltungsgebäuden ansässig. Hinzu kommen verschiedene Arten von Einzelhandelsnutzungen (Kfz-Zubehör, Reifenhandel, Holzhandel, Getränkehandel). Entlang der Ruwerer Straße (nördlich des Klärwerks) befindet sich eine Hausgruppe mit gewerbeunabhängiger Wohnnutzung. Durch das Heranrücken der gewerblichen Nutzungen an die Wohnbebauung ist hier im Laufe der Jahre eine Gemengelagensituation entstanden. 1

4 Bedingt durch die Lage unmittelbar an der Autobahn A 602 hat das Gebiet grundsätzlich eine sehr hohe Standortgunst. 3 Verfahrenshinweise Der Bebauungsplan BR 14 E wird im vereinfachten Verfahren nach 13 Baugesetzbuch durchgeführt. Die Zulässigkeit zur Durchführung dieses Verfahrens ist gegeben, da sich der Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert (Nutzungsausschluss Bordelle und bordellartige Betriebe und sog. Fremdkörperfestsetzung gem. 1 Abs. 10 BauNVO für den bestehenden und genehmigten prostitutiven Betrieb). Darüber hinaus ergibt sich keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da es sich um kein Vorhaben gem. Anlage 1 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung handelt und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im Baugesetzbuch in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen. Im Zuge des Verfahrens nach 13 BauGB wird auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange verzichtet ( 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen) sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 und 10 Abs. 4 BauGB wird gem. 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. 4 Planungsvorgaben und Planungsziele Der Bebauungsplan BR 14 Gewerbegebiet Trier- Nord II wurde am als Satzung beschlossen und ist seit dem rechtsverbindlich. Zentraler Aspekt des Bebauungsplans BR 14 ist die bauplanungsrechtliche Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes. Als Art der baulichen Nutzung ist Gewerbegebiet festgesetzt mit Ausschlüssen von Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und innenstadtrelevanten Sortimenten. Ziel und Zweck der Planung BR 14 E ist zum einen die Sicherung der gewerblichen Flächen für die klassischen Gewerbebetriebe sowie die Verhinderung von Trading- Down-Effekten durch weitere Ansiedlung von prostitutiven Betrieben. Dies soll durch den Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Betrieben erfolgen. Zum anderen solle der im Geltungsbereich befindliche genehmigte bordellartige Betrieb in seinem Umfang gesichert werden. Grundlage für den Umgang mit den Bordellen und bordellartigen Betrieben stellt das aktuell im Aufbau befindliche Konzept zur Steuerung von Bordellen und bordellartigen Betrieben der Stadt Trier dar. 2

5 5 Planinhalte, Wesentliche Abwägungsgesichtspunkte und Den folgenden en der Festsetzungen ist jeweils zunächst die Festsetzung in kursiver Schrift vorangestellt. Der Bebauungsplan BR 14 Gewerbegebiet Trier-Nord II festgesetzt durch Satzung vom (Rathauszeitung vom ) wird in den folgenden Punkten ergänzt. 5.1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Festsetzung Gemäß 1 Abs. 5 BauNVO i.v. mit 1 Abs. 9 BauNVO sind in den Gewerbegebieten (GE) GE 1 und GE 2 folgende Arten von Nutzungen nicht zulässig: - Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Wohnungsprostitution Gemäß 1 Abs. 10 BauNVO sind geringfügige Änderungen sowie die Erneuerungen des bestehenden und genehmigten bordellartigen Betriebes (Ruwerer Straße 3, Flur 5 Flurstück 17/110) zulässig. Das aktuell in Bearbeitung befindliche bauplanungsrechtliche Konzept zur Steuerung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben zielt auf die Sicherung einer Grundversorgung mit ausreichenden Plätzen in den Bordellen und bordellähnlichen Betrieben und einer Steuerung der Ansiedlung neuer Betriebe ab. Die Änderung des Bebauungsplans BR 14 stellt dabei einen der Bausteine zur Umsetzung dieses künftigen Konzeptes dar. Da es nur wenige gewerbliche Flächen in Trier gibt, besteht ein zentrales Erfordernis, diese für das sogenannte klassische produzierende und verarbeitende Gewerbe sowie Dienstleistungsgewerbe zu sichern. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass sich bei weiterer Ansiedlung prostitutiver Betriebe entsprechende Trading-Down- Effekten entwickeln. Diese können zum einen die bereits vorhandenen produzierenden Betriebe verdrängen und stellen zum anderen einen negativen Standortfaktor für die Ansiedlung neuer Betriebe dar. Obwohl in Gewerbegebieten wegen der ohnehin eng begrenzen Zulässigkeit von Wohnungen (zulässig nur ausnahmsweise für Betriebsinhaber und Aufsichtspersonen) grundsätzlich kein besonderer Regelungsbedarf für Wohnungsprostitution besteht, soll auch diese Nutzung ausgeschlossen werden. Damit kann im Bereich der im Ursprungsbebauungsplan durch eine Fremdkörperfestsetzung ausnahmsweise zulässigen Wohngebäude einer Häufung entsprechender Nutzungen vorgebeugt und eine nachteilige Prägung des Gebietes durch Wohnungsprostitution vermieden werden. 3

6 Um den bereits bestehenden und genehmigten Betrieb (Ruwerer Straße 3, Flur 5 Flurstück 17/110) weiter zu erhalten und diesen Standort auch für die Zukunft zu sichern, wird gem. 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, dass eine geringfügige Änderung oder eine Erneuerung dieses Betriebes zulässig ist. 6 Auswirkungen der Planung Die vorliegende Änderung des BR 14 schließt lediglich Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution aus und sichert den Standort des bestehenden und genehmigten bordellartigen Betriebes in der Ruwerer Straße 3. Im Rahmen des aktuell in Bearbeitung befindlichen Konzeptes zur Steuerung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben sollen die bestehenden und genehmigten Betriebe zur Vorhaltung einer ausreichenden Zahl an Plätzen auf gesamtstädtischer Ebene in ihrem Bestand gesichert werden. Dies gilt auch im Bereich der vorliegenden Änderung: Darüber hinaus bestehen keine Auswirkungen auf die bereits bestehenden Nutzungen. Die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB werden nicht beeinträchtigt. 4

7 Übersicht: 5

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