Bebauungsplan Nr Soerser Weg / Wohnbebauung Abwägungsvorschlag der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

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1 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Bebauungsplan Nr Soerser Weg / Wohnbebauung Abwägungsvorschlag der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bereich zwischen der Krefelder Straße, dem Salvatorberg, dem Champierweg und der Karolingerstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte Lage des Plangebietes

2 Inhaltsverzeichnis Planungsrelevante Eingaben gem. 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung 1. Schreiben vom (plus 18 Unterschriften) vom , Schreiben vom vom Schreiben vom Schreiben vom Seite 2 von 10

3 1. Schreiben vom (plus 18 Unterschriften) Seite 3 von 10

4 Bebauungsplan Nr Soerser Weg / Wohnbebauung - Fassung vom Zu 1. Stellungnahme der Verwaltung Der Festsetzungsentwurf des Bebauungsplans Nr. 929 Soerser Weg / Wohnbebauung sieht für das Grundstück Soerser Weg 30 keine überbaubare Fläche für die Errichtung eines weiteren freistehenden Wohnhauses vor. Die Festsetzungen ermöglichen lediglich die Errichtung eines Baukörpers, wie dies vom Planungsausschuss der Stadt einstimmig beschlossen wurde. Im übrigen Plangebiet soll der Bebauungsplan die Nachverdichtung zwar begrenzen, kann jedoch nicht für alle Grundstücke die Errichtung eines weiteren Baukörpers ausschließen. Dies würde einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht der jeweiligen Grundstückseigentümer darstellen, der nicht allein mit städtebaulichen Gründen gerechtfertigt werden könnte. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt daher eine Abwägung, in welchen Teilgebieten die Errichtung weiterer Wohngebäude aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Diese Abwägung wird in der Begründung dargelegt. In den übrigen Bereichen dürfen die Festsetzungen des Bebauungsplans das derzeitige Baurecht nicht derart stark einschränken, dass eine bauliche Grundstücksnutzung durch ein weiteres Wohngebäude ausgeschlossen ist. Es wird daher auch nach Rechtskraft des Bebauungsplans auf einigen Grundstücken möglich sein, weitere Gebäude, beispielsweise in den rückwärtigen Grundstücksteilen, zu errichten. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung teilweise zu folgen. Seite 4 von 10

5 , vom , Schreiben vom

6 Zu 2. Stellungnahme der Verwaltung Für die sieben Grundstücke Soerser Weg 31 bis 41 (ungerade Hausnummern) sowie das Grundstück der Gärtnerei Behrens (Soerser Weg 27/29) wird ein eigenständiger Bebauungsplan aufgestellt, der in diesem Bereich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben regelt. Bei dem Bebauungsplan Nr. 929 Soerser Weg / Wohnbebauung handelt es sich um einen sog. einfachen Bebauungsplan, der entsprechend der im Aufstellungsbeschluss formulierten Ziele lediglich die bauliche Nachverdichtung im Plangebiet steuern soll. Zu den Zielen der Planung gehören keine verkehrlichen Maßnahmen zur Reduzierung oder Verlangsamung des Verkehrsaufkommens. Derartige Maßnahmen sind durch andere (verkehrsrechtliche) Planungen zu verfolgen. Allerdings bewirkt der Bebauungsplan Nr. 929 Soerser Weg / Wohnbebauung durch die planungsrechtliche Begrenzung der Nachverdichtung, dass das Verkehrsaufkommen im Plangebiet in Zukunft weniger stark ansteigt, als dies ohne den Bebauungsplan möglich wäre. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung teilweise zu folgen. Seite 6 von 10

7 3 vom Zu 3. Stellungnahme der Verwaltung Bei dem Doppelhaus Soerser Weg 24a/26 handelt es sich um ein denkmalgeschütztes zweigeschossiges Wohnhaus. Es wurde um 1914 von dem Architekten Fahrenkamp entworfen und wird im zentralen Bereich von einem tympanonartigen Flachgiebel betont. Um das Baudenkmal in seinem Erscheinungsbild nicht erheblich zu beeinträchtigen, darf eine Neubebauung auf dem Grundstück Soerser Weg 22 die vordere Bauflucht des Baudenkmals nicht überschreiten. In den Vorgärten der Grundstücke Soerser Weg 20 bis 26 befindet sich erheblicher Baumbestand. Daher würde ein Vorziehen der straßenseitigen Baugrenzen auf einen Abstand von nur acht Metern zur Straße dem Ziel des Bebauungsplans, die Grünstrukturen im Plangebiet weitgehend zu erhalten, widersprechen. Im Vorgarten des Grundstücks Soerser Weg 22 steht ein sehr großer Ahornbaum, der im Zuge der naturschutzfachlichen Bewertung als ortsbildprägend und zu erhalten eingestuft wurde. Der Standort des Baumes macht eine zur Straße orientierte Bebauung des straßenseitigen Vorgartenbereichs unmöglich. Lediglich im Bereich zwischen dem Baum und dem bestehenden Gebäude ist eine Gebäudeerweiterung denkbar. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung nicht zu folgen. Seite 7 von 10

8 4. Schreiben vom Zu 4. Stellungnahme der Verwaltung Bei dem Doppelhaus Soerser Weg 24a/26 handelt es sich um ein denkmalgeschütztes zweigeschossiges Wohnhaus. Es wurde um 1914 von dem Architekten Fahrenkamp entworfen und wird im zentralen Bereich von einem tympanonartigen Flachgiebel betont. Um das Baudenkmal in seinem Erscheinungsbild nicht erheblich zu beeinträchtigen, darf eine Neubebauung auf dem Grundstück Soerser Weg 22 die vordere Bauflucht des Baudenkmals nicht überschreiten. In den Vorgärten der Grundstücke Soerser Weg 20 bis 26 befindet sich erheblicher Baumbestand. Daher würde ein Vorziehen der straßenseitigen Baugrenzen auf einen geringeren Abstand zur Straße dem Ziel des Bebauungsplans, die Grünstrukturen im Plangebiet weitgehen zu erhalten, widersprechen. Im Vorgarten des Grundstücks Soerser Weg 22 steht ein sehr großer Ahornbaum, der im Zuge der naturschutzfachlichen Bewertung als ortsbildprägend und zu erhalten eingestuft wurde. Der Standort des Baumes macht eine zur Straße orientierte Bebauung des straßenseitigen Vorgartenbereichs unmöglich. Lediglich im Bereich zwischen dem Baum und dem bestehenden Gebäude ist eine Gebäudeerweiterung denkbar. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung nicht zu folgen. Seite 8 von 10

9 5. Schreiben vom Seite 9 von 10

10 Zu 5. Stellungnahme der Verwaltung Der Verfahrensbereich des Bebauungsplans wird um die Grundstücke nördlich der Karolingerstraße sowie um das Grundstück Kaolingerstraße 37 verkleinert, da in diesem Bereich die Festsetzungen des dort gültigen Bebauungsplans Nr. 513 zum Erhalt des Siedlungscharakters und der vorhandenen Grünstrukturen ausreichend sind. Für das Grundstück Karolingerstraße 48 gelten somit weiterhin die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr Der Bebauungsplan Nr. 513 setzt für den westlichen Grundstücksteil keine Baumöglichkeit fest. Eine Bebauung des Grundstücks entsprechend der Skizze des Eingabestellers ist demnach nicht möglich. Entsprechend der baulichen Dichte auf den angrenzenden Grundstücken Soerser Weg 25b bis 25h sind auf dem Grundstück Soerser Weg 25i/k zwei Wohngebäude städtebaulich verträglich. Die Verwaltung empfiehlt daher, eine weitere überbaubare Fläche im südlichen Bereich des Grundstücks festzusetzen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung teilwiese zu folgen. Seite 10 von 10

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