Grundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom

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1 Grundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom Vorbemerkungen 1. Bei Grundstücken im Innenbereich regelt das BauGB, dass Bebaubarkeit im Rahmen der umgebenden Bebauung gegeben ist. Auf dem Grundstück befindet sich also unabhängig von gemeindlichen Beschlüssen ein Baurecht. Hier kann die Gemeinde lediglich gewisse ortsplanerische Vorstellungen mit Hilfe von Bebauungsplänen durchsetzen. Ob Außenbereich oder Innenbereich vorliegt, entscheiden die Baugenehmigungsbehörden (Landratsamt, Regierung von Oberbayern) und im Streitfall die Gerichte. Hier ist seitens der Gemeinde vor allem auf ausreichende Stellplätze, Platz für Gehwege und Straßenraum und ungefährliche Ausfahrten zu achten

2 2. Bei Grundstücken im Außenbereich besteht kein Baurecht. Hier hat der Eigentümer landwirtschaftlichen Grund. Eine Bebauung ist im Außenbereich regelmäßig unzulässig. 3. Baurecht kann nur geschaffen werden durch die Ausübung der Planungshoheit der Gemeinde. Planungsabsichten zeigt die Gemeinde im Flächennutzungsplan. Baurecht schafft die Gemeinde in Bebauungsplänen. Dazu gehören auch Ortsabrundungssatzungen oder Ortsverdichtungssatzungen

3 4.Bei solchen Grundstücken geht die Gemeinde davon aus um ungezügeltes Wachstum zu verhindern dass Baurecht in erster Linie für Einheimische, insbesondere nachwachsende junge Familien geschaffen werden soll. Das gilt gleichermaßen für junge Familien, die Eigentum an Grund und Boden haben und für diejenigen, die das nicht haben. Erreichbar ist dieses Ziel nur, wenn a) die Gemeinde selbst über ausreichend Grund und Boden verfügt, den sie nur so an Einheimische weitergibt, dass das gewollte Ziel (Sesshaftmachung von Einheimischen) gewahrt bleibt und b) einheimische Familien, denen Baurecht auf eigenem Grund geschaffen wird, rechtliche Bindungen eingehen, die verhindern, dass mit dem so geschaffenen Baurecht andere Ziele (insbesondere Spekulation) verfolgt werden. Zudem dürfen derartige Grundstücke im Erbbaurecht an Gewerbetreibende vergeben werden. Die Verwendung für öffentliche Infrastruktureinrichtungen bleibt unberührt

4 Grundsätze für die Schaffung von Bauland 1. Ausweisungen im Außenbereich werden nur vorgenommen, wenn sie ortsplanerisch vertretbar sind. Die Ausweisung erfolgt durch Bebauungspläne oder andere Satzungen. 2. Bei größeren Flächen (mehr als ca m²) kann Bauland geschaffen werden, wenn der Eigentümer bereit ist, zwei Drittel der Bruttofläche an die Gemeinde zum doppelten landwirtschaftlichen Preis zu veräußern. 3. Bei kleineren Flächen (unter ca m²) reicht die Veräußerung von etwa der Hälfte der Fläche aus. 4. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 wird der Kauf nach dem Muster des Vertrags von durchgeführt

5 5. Unabhängig davon können Grundstücke im Außenbereich als Bauland ausgewiesen werden, wenn - dies notwendig ist, um den Wohnbedarf eigener Kinder zu sichern (hier werden die Grundsätze des Einheimischenprogramms der Gemeinde zur Auslegung herangezogen), - Einheimische für die Sicherung des eigenen Wohnbedarfs lediglich über ein möglicherweise bebaubares Grundstück verfügen. Ziffer 3 kann nicht nochmals in Anspruch genommen werden, es sei denn, die dann ausgewiesene Fläche wird, was den Verkauf von Flächen an die Gemeinde anbelangt, nach Ziffer 2 berechnet

6 6. In den Fällen der Ziffer 5 ist Voraussetzung, dass der Grundstückseigentümer mit der Gemeinde einen Ankaufsvertrag schließt. Das Ankaufsrecht tritt ein, wenn der Eigentümer das Grundstück ohne Zustimmung der Gemeinde während der Laufzeit an einen Dritten überträgt. Übertragungen an Dritte im Sinne der Nr. 11 des Erbbauvertragsmusters der Gemeinde sind zulässig. Das Ankaufsrecht beträgt 20 Jahre. Der Ankaufspreis errechnet sich aus dem Baulandpreis für 1/3 des Grundstücks und dem doppelten landwirtschaftlichen Grünlandpreis für 2/3 des Grundstücks zuzüglich des Zeitwerts des Hauses, der vom Gutachterausschuss des Landratsamts Miesbach verbindlich festzustellen ist

7 Grundsätze für die Vergabe und Verwertung von Bauland 1. Die von der Gemeinde auf solche Weise erworbenen Grundstücke werden ausschließlich den ortsansässigen jungen Familien an Gewerbetreibende nach dem jeweils gültigen Kriterienkatalog der Gemeinde im Erbbaurecht vergeben. Der bisherige Erbbaurechtsvertrag gilt sowohl hinsichtlich der Gestaltung (Laufzeit etc.) als auch hinsichtlich des Preises als Grundlage für die Vergabe. Die Gemeinde kann auch Eigentumswohnungen erstellen und diese im Erbbaurecht zuzüglich der Erstellungskosten an Einheimische vergeben. Hierfür ist ein Vertragsmuster zu beschließen

8 2. In Ausnahmefällen können auch auf diese Weise erworbene und baureif gemachte Grundstücke verkauf werden, wenn dies zur Refinanzierung von Grundstückserwerb nötig ist. Der Verkaufserlös (seit 1990) darf den Aufwand für Ankauf von Grundstücken (seit 1990) nicht übersteigen. Der Gemeinderat und die BürgerInnen sind im jährlichen Haushaltsplan zu informieren. 3. Der Verkauf erfolgt grundsätzlich zu dem vom Gutachterausschuss des Landratsamts Miesbach festgestellten Verkehrswert. Dabei sind Grundstücke zuerst den Gemeindebürgern anzubieten. Wenn hierfür keine ausreichende Nachfrage vorhanden ist, kann an Landkreisbürger oder Bürger von Nachbargemeinden verkauft werden. Bei nicht mit diesen Richtlinien geregelten Fallgestaltungen wird der Gemeinderat nach dem Sinn und Zweck dieser Richtlinien entscheiden

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