Organisation und Zuständigkeiten im Bereich der Raumplanung in Deutschland

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1 Organisation und Zuständigkeiten im Bereich der Raumplanung in Deutschland 27. November 2013 in Glanerbrug Maria Gerling Regierungsvertretung Oldenburg

2 Das System der Raumplanung in Deutschland (im weiteren Sinne) Raumbedeutsame Gesamtplanung Raumbedeutsame Fachplanungen (=sektoral) Raumplanung auf Bundesebene Infrastrukturvorhaben Landesplanung auf Länderebene Regionalplanung auf Regionsebene Schutzgebietsausweisungen Sonstige Fachplanungen Bauleitplanung auf Gemeindeebene

3 Raumplanung auf Bundesebene Zuständigkeit: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) Raumordnungsplan: Bisher nur Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone

4 Landesplanung auf Länderebene Zuständigkeit: Oberste Landesplanungsbehörde Zuständige Fachministerium in NRW: Staatskanzlei Nds.: Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Raumordnungsplan: NRW: Landesentwicklungsplan Nds.: Landesraumordnungsprogramm

5 LEP NRW Entwurf LROP 2012

6 Regionalplanung auf Regionsebene Zuständigkeit: Jeweiliger Träger der Regionalplanung NRW: Regionalrat Nds.: Landkreise und kreisfreie Städte, Region Hannover, Zweckverband Großraum Braunschweig Besonderheit NRW: Zuständige Regionalplanungsbehörde Bezirksregierungen, Regionalverband Ruhr Raumordnungsplan: NRW: Regionalplan Nds.: Regionales Raumordnungsplan, kreisfreie Städte: Flächennutzungsplan erfüllt Funktion des RROP

7 Regionalplan Münsterland Entwurf Juli 2013 RROP 2010 Landkreis Emsland

8 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen und der Umweltprüfung, Verfahrensvorschriften Öffentliche Bekanntmachung der Planungsabsichten ( 3 Abs.1 NROG) Zur Festlegung des Untersuchungsrahmens und des Umfangs und Detaillierungsgrades des Umweltberichts (Scoping) im Rahmen der Umweltprüfung Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Plans berührt werden kann ( 9 Abs.1 ROG). Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ( 10 Abs.1 ROG). Eventuell erneute Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und erneute öffentliche Auslegung ( 10 Abs.1 ROG) Sonderfall geringfügige Änderungen ( 6 Abs.2 NROG): wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden und voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, eingeschränkte Beteiligung

9 Beteiligung eines anderen Staates 10 Abs. 2 ROG Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates haben, ist dieser nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu beteiligen. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben kann, ist dieser nach 14j des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

10 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 14j Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (1) Für die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung gilt 8 entsprechend. Bei der Unterrichtung der zuständigen Behörde eines anderen Staates ist ein Exemplar des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts zu übermitteln. Die zuständige Behörde setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer die zuständige Behörde des anderen Staates Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Die zuständige Behörde übermittelt bei der Annahme des Plans oder Programms dem beteiligten anderen Staat die in 14I Abs.2 genannten Informationen. (2) Für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung gilt 9a entsprechend. Die in dem anderen Staat ansässige Öffentlichkeit kann sich am Verfahren nach 14i Abs. 1 bis 3 beteiligen. (3) Für die Beteiligung der deutschen Behörden und Öffentlichkeit bei Plänen und Programmen eines anderen Staates gilt 9b entsprechend.

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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