Amtsblatt der Stadt Greven
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- Kristin Braun
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1 Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 19 Jahrgang 55 Erscheinungstag Lfd. Nr. Inhalt Seite 47 Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr "Eggenkamp Süd", Teil 1-2. Änderung 48 Bekanntmachung der 92. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven; Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen (erneute Bekanntmachung rückwirkend zum ) 49 Bekanntmachung der Neufassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven (erneute Bekanntmachung rückwirkend zum ) Herausgeber: Stadt Greven, Der Bürgermeister Fachbereich Service Greven, Postfach 1664, Telefon , Eigendruck Sie können das Amtsblatt der Stadt Greven zum Einzelpreis von 1,00 oder im Abo zum Preis von 12,00 jährlich zzgl. Zustellgebühren beziehen. Es liegt im Rathaus, Zimmer B 126, aus. Bestellungen richten Sie bitte an den Bürgermeister der Stadt Greven. Sie finden das Amtsblatt in unserem Stadtportal zum Herunterladen.
2 AUFSTELLUNGSBESCHLUSS für den Bebauungsplan Nr "Eggenkamp Süd", Teil 1-2. Änderung Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Greven hat in seiner Sitzung am gemäß 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes beschlossen. Hiermit wird bestätigt, dass in dem Verfahren vor der Bekanntmachung des Bebauungsplanes nach Absatz 1 und 2 des 2 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) in der derzeit gültigen Fassung verfahren worden ist. Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 35.3, Teil 1 2. Änderung wird angeordnet und hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Beschluss lautet wie folgt: I. Beschluss der Aufstellung des Bebauungsplanes Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr Eggenkamp Süd, Teil 1 2. Änderung wird beschlossen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist auf dem Übersichtsplan ersichtlich. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. II. III. Beschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen. Beschluss der Beteiligung der Behörden Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist aus dem zusammen mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Übersichtsplan ohne Maßstab ersichtlich. Bekanntmachung gem. 13a Absatz 3 BauGB Der o. a. Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des 3 Abs. 1 BauGB findet nicht statt. Die Öffentlichkeit kann sich daher über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Greven, Rathausstr. 6, Greven, Fachdienst Stadtentwicklung und Umwelt, unterrichten und sich bis zum zur Planung äußern. Greven, Stadt Greven Der Bürgermeister 123 Amtsblatt Stadt Greven 19/2017 gez. Peter Vennemeyer
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4 BEKANNTMACHUNG der 92. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen Der Rat der Stadt Greven hat am die 92. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Mit der Änderung wurde die Darstellung einer Fläche für die Nutzung von Windenergie beschlossen. Die Ausweisung erfolgte als Konzentrationszone im Sinne von 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Darstellung bewirkt, dass außerhalb der Fläche öffentliche Belange der Errichtung und dem Betrieb einer Windenergieanlage in der Regel entgegenstehen (sog. Ausschlusswirkung). Der Geltungsbereich des Plangebietes ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen. Die Bezirksregierung Münster hat die 92. Änderung des Flächennutzungsplans mit Verfügung vom genehmigt. Die Genehmigung lautet wie folgt: Genehmigung der 92. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven Gemäß 6 des Baugesetzbuches genehmige ich die vom Rat der Stadt Greven am beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes. Münster, 17. Oktober 2003 Bezirksregierung Münster AZ.: /03 Im Auftrag (S) Böhnert Bauassessor Die Erteilung der Genehmigung wurde im Amtsblatt der Stadt Greven vom bekannt gemacht. Aufgrund zwischenzeitlich aufgekommener Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung hat der Rat der Stadt Greven in seiner Sitzung vom beschlossen, die Genehmigung der 92. Änderung des Flächennutzungsplans vorsorglich erneut bekannt zu machen. Die erneute Bekanntmachung erfolgt im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach 214 Abs. 4 BauGB. Mit der erneuten Bekanntmachung tritt die 92. Änderung des Flächennutzungsplans rückwirkend zum , ursprüngliches Inkrafttreten, in Kraft. 125 Amtsblatt Stadt Greven 19/2017
5 Wortlaut der Bekanntmachungsanordnung: Übereinstimmungserklärung Gemäß 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der 92. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ratsbeschluss vom übereinstimmt und nach 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Warendorf, den gez. Dr. Olaf Gericke Bürgermeister a.d. Bekanntmachungsanordnung Gemäß 2 Abs. 3 BekanntmVO wird die Bekanntmachung der Genehmigung der 92. Änderung des Flächennutzungsplans hiermit angeordnet. Hiermit wird die 92. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich bekannt gemacht. Die Bezirksregierung Münster hat die 92. Änderung des Flächennutzungsplans mit Verfügung vom genehmigt. Die vorstehende Bekanntmachung erfolgt gemäß 15 der Hauptsatzung der Stadt Greven. Die 92. Änderung des Flächennutzungsplans kann während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Greven in den Räumen des Fachdienstes Stadtentwicklung und Umwelt von jedermann eingesehen werden. Hinweise: Gemäß 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Greven unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, 126 Amtsblatt Stadt Greven 19/2017
6 c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Greven, Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer 127 Amtsblatt Stadt Greven 19/2017
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8 BEKANNTMACHUNG der Neufassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Greven Der Rat der Stadt Greven hat am die Neufassung des Flächennutzungsplans beschlossen. Der Geltungsbereich des Plangebietes ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen. Die Bezirksregierung Münster hat die Neufassung des Flächennutzungsplans mit folgender Verfügung vom genehmigt: 129 Amtsblatt Stadt Greven 19/2017
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11 Die Erteilung der Genehmigung wurde im Amtsblatt der Stadt Greven vom bekannt gemacht. Aufgrund zwischenzeitlich aufgekommener Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung hat der Rat der Stadt Greven in seiner Sitzung vom beschlossen, die Genehmigung der Neufassung des Flächennutzungsplans vorsorglich erneut bekannt zu machen. Die erneute Bekanntmachung erfolgt im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach 214 Abs. 4 BauGB. Mit der erneuten Bekanntmachung tritt die Neufassung des Flächennutzungsplans rückwirkend zum , ursprüngliches Inkrafttreten, in Kraft. 132 Amtsblatt Stadt Greven 19/2017
12 Wortlaut der Bekanntmachungsanordnung: Übereinstimmungserklärung Gemäß 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der Neufassung des Flächennutzungsplans mit dem Ratsbeschluss vom übereinstimmt und nach 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Warendorf, den gez. Dr. Olaf Gericke Bürgermeister a.d. Bekanntmachungsanordnung Gemäß 2 Abs. 3 BekanntmVO wird die Bekanntmachung der Genehmigung der Neufassung des Flächennutzungsplans hiermit angeordnet. Hiermit wird die Neufassung des Flächennutzungsplans öffentlich bekannt gemacht. Die Bezirksregierung Münster hat die Neufassung des Flächennutzungsplans mit Verfügung vom genehmigt. Die vorstehende Bekanntmachung erfolgt gemäß 15 der Hauptsatzung der Stadt Greven. Die Neufassung des Flächennutzungsplans kann während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Greven in den Räumen des Fachdienstes Stadtentwicklung und Umwelt von jedermann eingesehen werden. Hinweise: Gemäß 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Greven unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Gemäß 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 133 Amtsblatt Stadt Greven 19/2017
13 d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Greven, Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer 134 Amtsblatt Stadt Greven 19/2017
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