Auszug. LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen. LTB-Baden-Württemberg Vom 6. Juni Az.: /43 -
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1 Auszug LTB - Relevante Normen zum barrierefreien Bauen LTB-Baden-Württemberg Vom 6. Juni Az.: /43 - Inhalt: DIN (Anlage 7/1): Gebäudetreppen; Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN (Anlage 7/3): Barrierefreies Bauen; Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten; Planungsgrundlagen; November 1996 DIN (Anlage 7/4): Barrierefreie Wohnungen; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen; Dezember 1992 DIN (Anlage 7/5): Barrierefreie Wohnungen; Planungsgrundlagen; Dezember 1992
2 Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) 1) Vom 6. Juni 2012 Az.: /43 1. Aufgrund des 3 Abs. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73), werden die in folgender Liste zusammengefassten technischen Regeln als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht. Ausgenommen von der Bekanntmachung sind die in den technischen Regeln enthaltenen Abschnitte über Prüfzeugnisse. 2. Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU- Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei 2) entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 3. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU- Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei 2) erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischer Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Art. 16 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) für diesen Zweck zugelassen sind. 4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Änderungsvorbehalt 4.1 Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Bekanntmachung tritt die Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 7. Dezember 2010 (GABl. S. 506) außer Kraft. 4.2 Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann bei Bedarf durch Bekanntmachung geändert und neu gefasst werden. 1) 2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81) sind beachtet. Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Liechtenstein
3 5. Hinweise 5.1 Die gegenüber der LTB-Fassung vom 7. Dezember 2010 geänderten Stellen sind jeweils fett gedruckt. 5.2 Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann auch im Internet unter (Themen / Bauen / Bautechnik / Technische Baubestimmungen) eingesehen werden. In dieser Datei sind die gegenüber der LTB- Fassung vom 7. Dezember 2010 geänderten Stellen jeweils in fetter, blauer Schrift kenntlich gemacht
4 Anlage 7/1 Anlage 7/3 Zu DIN Bei Anwendung der technischen Regel ist 1. Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nach 2 Abs. 4 LBO und in Wohnungen. 2. Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden: Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen. 2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild 5) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 9) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können. 3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist. 4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen. 5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben. 6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein 7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist. 3. Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt. 4. Von der Technischen Baubestimmung kann auch abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen nach 56 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 LBO vorliegen. 5. Zu Tabelle 1, Ziffer 6.8.2: Auch bei Absturzhöhen von mehr als 12 m genügt nach 3 Abs. 3 LBOAVO eine Höhe der Umwehrung von 0,90 m, soweit nicht für Sonderbauten i.s.d. 38 Abs. 2 LBO besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden. 6. Zu Tabelle 1, Ziffer 6.8.3, 2. Spalte: Auch zu Öffnungen in Geländern nach dieser Norm, wenn diese Geländer ausschließlich über eine Wohnung erreichbar sind, werden keine Anforderungen gestellt. Zu DIN Teil 2 1. Die Einführung bezieht sich nur auf bauliche Anlagen und andere Einrichtungen im Sinne von 39 Abs. 1 und 2 LBO. 2. Ziffer 1 der DIN Teil 2 wird von der Einführung ausgenommen. 3. Zu Ziffer 6 Türen: Für Hauseingangstüren von Kindergärten und Kindertagesstätten gilt die Anforderung aus Satz 4 - kraftbetätigtes Schließen - nicht. Es sollen Signaleinrichtungen oder ähnliche Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden. Für Feuerschutzabschlüsse gelten die Anforderungen aus Satz 4 - kraftbetätigtes Schließen - und aus Satz 5 - Quetschund Scherstellen zu vermeiden oder zu sichern - nur, soweit dadurch die Feuerschutzfunktion der Türen nicht beeinträchtigt wird. Für Feuerschutzabschlüsse in Bereichen, in denen nachweislich mit der Anwesenheit behinderter Menschen nicht zu rechnen ist, gelten die Anforderungen aus Ziff. 6 nicht. 4. Zu Ziffer 17 Bedienungsvorrichtungen: Das Regelmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt 85 cm (Achsmaß) über OFF; erforderliche Abweichungen sind in einem Bereich von 85 cm bis 105 cm zulässig. Zu DIN Teil 1 Anlage 7/4 1. Die generelle Einführung bezieht sich auf Wohnungen im Sinne von 39 Abs. 1 LBO, soweit sie für Rollstuhlbenutzer geplant und ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Norm sind für rollstuhlgerechte Wohn- und Pflegeheime im Sinne von 39 Abs. 1 LBO sinngemäß anzuwenden. 2. Von der Einführung ausgenommen werden folgende Teile der DIN Teil 1: - Ziffer 1. - In den Anmerkungen enthaltene Empfehlungen; diese sind gegebenenfalls besonders zu vereinbaren. 3. Zu Ziffer 11 Bedienungsvorrichtungen: Das Regelmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt 85 cm (Achsmaß) über OFF; erforderliche Abweichungen sind in einem Bereich von 85 cm bis 105 cm zulässig. 4. Wohnungen nach 35 Abs. 1 LBO müssen barrierefrei erreichbar sein. Die in 35 Abs 1 LBO aufgeführten Räume innerhalb der betreffenden Wohnungen sind mit dem Rollstuhl zugänglich herzustellen. Dafür werden folgende Bestimmungen der Norm eingeführt: - Ziffer 3.3, 1. Spiegelstrich: In Teilbereichen kann der Abstand auf 1,20 m reduziert werden. - Ziffer 3.4, 3. Spiegelstrich. - Ziffer 3.6, mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Bewegungsflächen auch durch die nachträgliche Änderung des Türanschlags von Drehflügeltüren erreicht werden kann. - Ziffer 4, Satz 1. - Ziffern 5.2 bis Ziffer 11, Satz 8 mit der Maßgabe, dass Hauseingangstüren, Brandschutztüren zur Tiefgarage und Garagentore auch so ausgebildet werden können, dass eine Kraftbetätigung nachgerüstet werden kann
5 Von den Bestimmungen nach den Ziffern 3.4, 3. Spiegelstrich, 3.6 und 4 kann innerhalb der Wohnung abgewichen werden, wenn in der Wohnung ein Rollstuhlabstellplatz gemäß Ziffer 6.5 vorgesehen wird. Zu DIN Teil 2 Anlage 7/5 1. Die Einführung bezieht sich nur auf Wohnungen im Sinne von 39 Abs. 1 LBO. Die Bestimmungen der Norm sind für Wohnund Pflegeheime im Sinne von 39 Abs. 1 LBO sinngemäß anzuwenden. 2. Von der Einführung ausgenommen werden folgende Teile der DIN Teil 2: - Ziffer 1. - In den Anmerkungen enthaltene Empfehlungen; diese sind gegebenenfalls besonders zu vereinbaren. 3. Zu Ziffer 12 Bedienungsvorrichtungen: Das Regelmaß von Greifhöhen und Bedienhöhen beträgt 85 cm (Achsmaß) über OFF; erforderliche Abweichungen sind in einem Bereich von 85 cm bis 105 cm zulässig. 4. Soweit bekannt, ist die Zweckbestimmung der baulichen Anlage, z. B. für Blinde, Sehbehinderte, Gehörlose und Hörgeschädigte, ältere Menschen, Kinder, bei der Anwendung der Norm zu beachten. 5. Für Wohnungen für Rollstuhlfahrer gilt DIN Teil 1. Anhang I Schneelastzonen nach DIN EN /NA Zuordnung der Gemeinden und Gemeindeteile des Landes Baden-Württemberg zu den Schneelastzonen nach DIN EN /NA: Regierungsbezirk Stuttgart: Landkreis Böblingen: Landkreis Esslingen: Landkreis Göppingen: Landkreis Heidenheim: Schneelastzone 1a: Niederstotzingen, Sontheim an der Brenz Schneelastzone 2: Alle Gemeinden, sofern nicht in Zone 1a. Stadtkreis Heilbronn: Landkreis Heilbronn: Hohenlohekreis: Schneelastzone 2: Bretzfeld, Neuenstein, Öhringen, Pfedelbach, Waldenburg, Zweiflingen. Landkreis Ludwigsburg: Main-Tauber-Kreis: Schneelastzone 2: Freudenberg, Königheim, Külsheim, Wertheim. Ostalbkreis: Schneelastzone 2: Alle Gemeinden, sofern nicht in Zone 2a Schneelastzone 2a: Essingen, Heubach. Rems-Murr-Kreis: Landkreis Schwäbisch Hall: Schneelastzone 1: Blaufelden, Braunsbach, Gerabronn, Kirchberg an der Jagst, Langenburg, Rot am See, Schrozberg Schneelastzone 2: Alle Gemeinden, sofern nicht in Zone 1. Stadtkreis Stuttgart: Regierungsbezirk Karlsruhe: Stadtkreis Baden-Baden: Landkreis Calw: Schneelastzone 2: Enzkreis: Schneelastzone 2: Alle Gemeinden. Alle Gemeinden. Landkreis Freudenstadt: Schneelastzone 2: Alle Gemeinden, sofern nicht in Zone 2a Schneelastzone 2a: Bad Rippoldsau-Schapbach, Baiersbronn, Freudenstadt, Loßburg. Stadtkreis Heidelberg: Stadtkreis Karlsruhe: Landkreis Karlsruhe: Schneelastzone 2: Bretten, Karlsbad, Kürnbach, Marxzell, Oberderdingen, Sulzfeld, Zaisenhausen. Stadtkreis Mannheim: Neckar-Odenwald-Kreis: Schneelastzone 1: Ravenstein Schneelastzone 2: Alle Gemeinden, sofern nicht in Zone 1. Stadtkreis Pforzheim: Landkreis Rastatt: Schneelastzone 2: Forbach, Gaggenau, Gernsbach, Loffenau, Weisenbach. Rhein-Neckar-Kreis: Schneelastzone 2: Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt- Bargen, Lobbach, Mauer, Meckesheim, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Reichartshausen, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Wiesenbach, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
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