Bauprodukte, Bauen und Prüfen 4.0
|
|
- Kurt Junge
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 2017 Bauprodukte, Bauen und Prüfen 4.0 MR Dr. Gerhard Scheuermann Baden-Baden, den 23. Juni 2017
2 Übersicht 1. Umgestaltung des bauaufsichtlichen Konzeptes in D - Zeitschiene und Ausblick 2. Bauprodukt Bausatz - Bauart 3. Auswirkungen und Möglichkeiten für den Anwender der VVTB
3 Umbau des bauaufsichtlichen Konzeptes Anforderungen an bauliche Anlagen bedingen zusätzliche Produktanforderungen europäisch harmonisierte Produktnorm Anwendungsnorm oder Anwendungszulassung Ggf. mit zus. Produktanforderung Restnorm oder abz BRGl B 1 M LTB BRGl A CE + Ü
4 22. Dezember 2016: Änderung der BRL A mit Streichung der Fußnote zum Glimmen Bisherige Änderungen für harmonisierte Produkte 4. Dezember 2014: Anlagen der BRL B Teil 1 für die drei vom Urteil betroffenen Produkte werden außer Vollzug gesetzt 31. Januar 2016: Annahmeschluss für Anträge auf abz im Bereich harmonisierter Produkte nach BauPVO 16. Oktober 2016: Änderungsmitteilung vom zu den BRL A und B keine abz für CE-gekennzeichnete Produkte nach der BauPVO mehr abz können weiterhin als freiwillige technische Nachweise genutzt werden kein Ü-Zeichen (im Zusammenhang mit CEgekennzeichneten Bauprodukten) mehr Vollzugshinweise der Länder
5 Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Urteil 15. August 2015: 6 Art. 18-Verfahren werden bei der Kommission eingereicht: - EN Sportböden - EN Holzfußböden - EN Werksgefertigte Tanks aus Stahl - EN Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten - EN Mineralfaserdämmstoffe - EN Gesteinskörnungen für Beton 25.Januar 2017: Ablehnender Bescheid durch KOM zu den Normen EN und April 2017: Klage gegen KOM beim EuG zu den Ablehnungsbescheiden 15. Mai 2017: Mahnschreiben an KOM gemäß Art. 265 Abs. 2 über die Arbeitsweise KOM wg. EN 13162
6 DIN EN 13162
7 DIN EN in Verbindung mit DIN EN Anforderung an Außenfassaden bei Hochhäusern
8 Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Urteil 3. Juni 2017: MVVTB als Entwurf (zum Abschluss des Notifizierungsverfahrens) veröffentlicht 21. Juni 2017: Vorstellung des bauaufsichtlichen Konzeptes (MBO) in Brüssel vor Vertretern anderer Mitgliedstaaten 27. Juni 2017: Gespräch auf Politikerebene zwischen KOM, BMUB u. UM BW Juli 2017: Veröffentlichung der MVVTB; Fortsetzung der LBO-Novellierung
9 Novellierung Landesbauordnungen Aktueller Stand MVV TB Notifizierung veranlasst Bemerkungen aus Österreich und ausführliche Stellungnahmen Spaniens, Finnlands und der Europäischen Kommission, womit sich die Stillhaltefrist bis zum 23. Januar 2017 verlängert. Insgesamt umfassende Einwände, die in den Gremien der BMK, mit dem Bund und der Kommission beraten werden müssen. Anpassung der MVV TB s. Entwurf MVVTB Juli 2017 Geplanter Zeitpunkt der Veröffentlichung der MVV TB, Inbezugnahme nach Veröffentlichung möglich
10 Übergangslösung, wenn die MVV TB vorliegt Länder, in denen noch keine neue Landesbauordnung vorliegt, können die Kapitel A und B der MVV TB als Liste der Technischen Baubestimmungen das Kapitel C als Bauregelliste A und das Kapitel D als Liste C einführen. Eine Bauregelliste B Teil 1 wird nicht mehr existieren. Die Bauregelliste B Teil 2 ist im Kapitel B 3 der VV TB enthalten. Länder, die schon eine neue Landesbauordnung haben, werden die MVV TB direkt in Bezug nehmen und als Landesvorschrift bekannt machen.
11 Übersicht 1. Umgestaltung des bauaufsichtlichen Konzeptes in D - Zeitschiene und Ausblick 2. Bauprodukt Bausatz - Bauart 3. Auswirkungen und Möglichkeiten für den Anwender der VVTB
12 Trennung von Bauwerks- und Bauproduktregelungen Voraussetzungen für die Endverwendung Prüfverfahren, Einbausituation Extrapolation Voraussetzungen am Einbauort Einwirkung, Zusammenwirken mit anderen Bauprodukten Stimmt die Einwirkung am Einbauort mit dem Prüfverfahren überein? Ist die Einbausituation kompatibel mit dem Prüfverfahren? Inwieweit ist die Extrapolation der Prüfergebnisse möglich? Wird unser Schutzziel erreicht? Erhält das Bauprodukt einen neuen Verwendungszweck (neue Aufgabe ) nämlich innerhalb einer Bauart? Evtl. zusätzliche Anforderung ETA, Freiwillige Angabe (oder abz)?
13 Bausatz, bestehend aus mehreren zusammenwirkenden Bauprodukten = neues Bauprodukt Produkt A Schutzziel Produkt B Produkt C Ggf. zusätzliche Produktmerkmale werden in einer Bausatz-ETA oder -abz erfasst.
14 Beispiel für Bausatz: WDVS bestehend aus Dämmstoffplatten, Brandriegel, Außenputz Bauprodukte EPS-Dämmstoff, Brandriegel aus Mineralwolle (oder anderem Material) und Putz wirken zusammen und bilden ein neues Produkt. Ggf. ergeben sich neue Aufgaben für die beteiligten Produkte.
15 Bauart: Stahl-Stahlbetonverbundkonstruktion Stahlbeton Stahl-Stahlbeton-Verbundkonstruktion Bemessung mit den Technischen Baubestimmungen EC 2, EC 3 und EC 4 möglich. Stahl Zusammenwirken der Bauprodukte hat sich verändert; neue Aufgaben für die beteiligten Produkte: Bemessung w. o. + Bauartgenehmigung S 350 GD + Z nach DIN EN 10346
16 16a: die neue Vorschrift für die Bauarten Bauarten sind bauwerksbezogen und fallen deswegen in den nationalen Kompetenzbereich Es gibt den Begriff der Anwendungszulassung nicht mehr, um eine klare Abgrenzung zum Verwendbarkeitsnachweis für Produkte zu schaffen Für Bauarten gibt es (nach wie vor) kein Ü-Zeichen Bauarten, für die es TB gibt und die von diesen nicht wesentlich abweichen, brauchen nur eine Übereinstimmungsbestätigung durch ÜE Für Bauarten gibt es keine Regel über die gegenseitige Anerkennung, weil sie nicht gehandelt werden können.
17 Übersicht 1. Umgestaltung des bauaufsichtlichen Konzeptes in D - Zeitschiene und Ausblick 2. Bauprodukt Bausatz - Bauart 3. Auswirkungen und Möglichkeiten für den Anwender der VVTB
18 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
19 Freiwillige Nachweisführung nach MVV TB Rechtliche Regelung (Ermächtigung) Vollzugsregelung der Länder MVV TB D 3 die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt sind möglich, Korrektheit dieser Angaben muss dargelegt werden, je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck ist anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Erlasse der Länder, veröffentlicht am unter als Vollzugshinweise zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom in der Rechtssache C-100/13
20 Herausforderung für Hersteller, Planer und Verwender Umfangreiche Bauordnungsänderung mit Fokus auf rechtliche Fragestellungen Einordnen der Technik in eine neue rechtlich bedingte Systematik mit neuen Begriffen Widerstreit zwischen handelsbezogenen und sicherheitsbezogenen Anforderungen besteht weiter Auf die Planer und Anwender kommen bedauerlicherweise erhebliche zusätzliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu, die weit über das hinausgehen, was bisher üblich war. Die Planer müssen über Verwendbarkeit von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung entscheiden.
21 Technische Baubestimmungen (MVV TB) Anhang ZA Anforderung (implizit) aus DIN EN NA Anforderung aus DIN (Anwendungsnorm) Anforderung aus LBO + LBOAVO DIN EN Anhang A Chemikalienverbotsverordnung Anforderung aus DIN Anforderung aus DIN Holzschutz
22 Technische Baubestimmungen (MVV TB) Prioritätenliste
23 Technische Baubestimmungen (MVV TB) Prioritätenliste A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
24 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
25 Kontrolle des Produktherstellers unterliegt der Bauaufsicht Aufgabe des Herstellers Übergangslösung um fehlendes Merkmal nachzuweisen hen für Bauprodukt (wesentliches Merkmal fehlt) System zur Bewertung und Überwachung der Leistungsbeständigkeit: 2+ Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch Wie und auf welcher Grundlage wurden ergänzende Prüfungen durchgeführt? evtl. auf Grundlage der ehemaligen abz für das fehlende wesentliche Merkmal CE
26 Kontrolle des Produktherstellers unterliegt der Bauaufsicht Aufgabe des Herstellers Übergangslösung um fehlendes Merkmal nachzuweisen hen für Bauprodukt (wesentliches Merkmal fehlt) Wer stellt Bestätigung für fehlendes Merkmal aus? System zur Bewertung und Überwachung der Leistungsbeständigkeit: 2+ Notifizierte Stelle (oder vergleichbare Stelle) führt Fremdüberwachung durch Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE + Bestätigung für ordnungsgemäße Herstellung des Bauproduktes
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerhard Scheuermann
Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B. Leonberg, 16.
Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg 2017 Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B Leonberg, 16. November 2017 MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Arbeitstagung der Baurechtsbehörden
Mehrifbau Bauproduktenrecht 2017
ifbau Bauproduktenrecht 2017 Änderung des bauaufsichtlichen Konzeptes in Bauordnung, LTB und Bauregelliste Friedrichshafen 19.07.2017 Freiburg 20.07.2017 Stuttgart 26.07.2017 Karlsruhe 27.07.2017 MR Dr.-Ing.
MehrDr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2017 Aktuelles zur Regulierung der Bauprodukte in Deutschland Berlin,
MehrDr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2016 Die Novellierung des Landesbauordnungsrechts nach dem EuGH-Urteil
MehrNeckargemünder Seminare
Neckargemünder Seminare Gesundheitsanforderungen an Bauprodukte in der neuen MBO Was ändert sich im Baurecht infolge des EuGH-Urteils vom 16.10.2014? Was ändert sich bei der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung
MehrDer Baurecht-Dschungel Stand der Umsetzung von MVV TB und Landesbauordnungen
Verband für Dämmsysteme, Putz, Mörtel e. V. VDPM Branchentage 2018 Der Baurecht-Dschungel Stand der Umsetzung von MVV TB und Landesbauordnungen MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Leipzig, den 29.11.2018 Verband
MehrOktober 2016 und was dann?
VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 2016 Oktober 2016 und was dann? Gibt es noch zugelassene Bauprodukte? MR Dr. Gerhard Scheuermann Baden-Baden, den 24. Juni 2016 VPI Landesvereinigung
Mehr2. Techniktag DÄMMSYSTEME
2. Techniktag DÄMMSYSTEME Auswirkungen der neuen MBO und der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen auf die Planung und Ausführung von WDVS Berlin, den 3. November 2016 Neue Musterbauordnung
MehrDr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BMK, FK Bautechnik
Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BMK, FK Bautechnik Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2015 Zur Umsetzung des EuGH-Urteils C-100/13 in den Ländern Berlin,
MehrArbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg EuGH-Urteil C-100/13
Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg 2015 EuGH-Urteil C-100/13 Bauaufsichtliche Anforderungen an Bauprodukte im Kontext von Bauproduktenverordnung und Musterbauordnung Leonberg,
MehrAktuelle bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks- und Dachabdichtungen - Umgang mit dem Bestand und neuen Produkten
12. Leipziger Abdichtungsseminar Aktuelle bauaufsichtliche Regelungen für Bauwerks- und Dachabdichtungen - Umgang mit dem Bestand und neuen Produkten Bettina Hemme Bauaufsichtliche Regelungen l Vortrag
MehrHinweise der Obersten Bauaufsichtsbehörde
Hinweise der Obersten Bauaufsichtsbehörde Dipl.-Ing. Andreas Plietz 1 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017 Welche europäisch harmon. Normen (DIN EN..) sind unvollständig? Prioritätenliste unter
MehrMBO und MVV TB Neue Regeln für Bauprodukte und Bauarten
MBO und MVV TB Neue Regeln für Bauprodukte und Bauarten Mit der neuen MBO (Fassung 2002; zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13.05.2016) sowie der Veröffentlichung der MVV
MehrDAfStbFachkolloquium
DAfStbFachkolloquium Bewehrungstechnik nationale und europäische Regelungen Dipl.-Ing. Andreas Kummerow Deutsches Institut für Bautechnik, Berlin Bewehrungstechnik 2017 1 DIBt Deutsches Institut für Bautechnik
MehrDr.-Ing. Wilhelm Hintzen Bauaufsichtliche Regelungen zur Instandhaltung von Betonbauteilen nach dem EuGH-Urteil C-100/13
Dr.-Ing. Wilhelm Hintzen 1 von 47 Inhalt 1. Ausgangssituation 2. EuGH-Urteil in der Rechtssache C-100/13 3. Neue Muster-Bauordnung, Entwurf 2016 4. Neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
MehrBeton-Insta 2017 in München
Beton-Insta 2017 in München Bauwerkssicherheit versus Verwendungssicherheit von Bauprodukten Dr.-Ing. Wilhelm Hintzen Bauwerkssicherheit vs. Verwendungssicherheit von Bauprodukten 14.03.2017 1 von 51 Inhalt
MehrQualitätsbeauftragter GDF
Qualitätsbeauftragter GDF Rechtlicher Hintergrund der Gütesicherung Torsten Windmüller - GDF Inhalt - Technische Baubestimmungen MBO, LBO, LTB, BRL, MVV TB - Übersicht der Verwendbarkeit von Bauprodukten
MehrAktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018
Aktuelles aus dem Hessischen Brandschutz und Baurecht EuGH Urteil vom 16.10.2014 (Rs. 100/13) und seine Folgen Neue Hessische Bauordnung 2018 Erich Allgeier, HMWEVL, Referat Baurecht, Oberste Bauaufsicht
MehrStellungnahme des GdW. zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Stand
Stellungnahme des GdW zum Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Stand 24.04.2016 31.05.2016 Entwurf der Verwaltungsvorschrift Technische Bestimmungen (VV TB) Der GdW Bundesverband
MehrMusterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr 2. Fachtagung der Obersten Baubehörde zum Bauproduktenrecht am 27.11.2017 Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) -
MehrEuGH-Urteil C - 100/13
EuGH-Urteil C - 100/13 Veränderungen im Hinblick auf bauaufsichtliche Anforderungen an Bauprodukte Dipl.-Ing. Andreas Plietz www.mbwsv.nrw.de - Bauen - Bautechnik 1 EuGH-Urteil Ratingen, 03.11.2015 1.
MehrMusterbauordnung 2016 Änderungen im Bauproduktenrecht
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Fachtagung der Obersten Baubehörde zum zukünftigen Vollzug des Bauproduktenrechts am 29.11.2016 Musterbauordnung 2016 Änderungen im Bauproduktenrecht
MehrNovellierung MBO und MVV TB
Novellierung MBO und MVV TB Deutsches Institut für vorbeugenden Brandschutz e.v. Neue Regeln für Baupro dukte und Bauarten Mit der neuen MBO (Fassung 2002; zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz
MehrVerwendbarkeit von Bauprodukten
Hessischer Brandschutztag Verwendbarkeit von Bauprodukten Dipl.-Ing. (FH) M. Wagner Inhalt Hessischer Brandschutztag 1. Muster - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2. Übergangsregelungen
MehrPraxisgerechte und effiziente
Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Praxisgerechte und effiziente Umsetzung der Bauprodukte- Verordnung, Zulassungen, Bauregelliste Dr.-Ing. Berthold Schäfer EuGH-Urteil C-100/13 Kernaussagen
MehrQualitätsbeauftragter GDF
Qualitätsbeauftragter GDF Rechtlicher Hintergrund der Gütesicherung Torsten Windmüller - GDF Inhalt - Technische Baubestimmungen MBO, LBO, LTB, BRL, MVV TB - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen - Übersicht
MehrVerwendbarkeit von Bauprodukten mit ETA in Deutschland.
Verwendbarkeit von Bauprodukten mit ETA in Deutschland European Technical Approval (ETA nach BPR) Europäische Technische Zulassung (ETZ) Für nicht geregelte Bauprodukte, die nicht in den Geltungsbereich
MehrEuGH-Urteil Bauregellisten
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen EuGH-Urteil Bauregellisten Auswirkungen der Neuregelungen im Bau- und Wasserrecht Stand: 28.01.2018 Dipl.-Ing. (FH) Uta Zepf Tel. 0711/126-1536 Mail: uta.zepf@um.bwl.de
MehrErläuterungen zur MBO und zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) (Stand Dezember 2017) Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka
Technische Baubestimmungen Technische Baubestimmungen 169 Erläuterungen zur MBO und zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) (Stand Dezember 2017) Dipl.-Ing. Thomas Krause-Czeranka
MehrMein Aktenzeichen Ansprechpartner/-in / Telefon / Fax Bitte immer angeben!
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt a. d. W. Kaiser-Friedrich-Straße 5 55116 Mainz
MehrBauprodukte und Europa quo vadis?
Bauprodukte und Europa quo vadis? Besonderheiten im Bauproduktensektor Zuständigkeit der EU für das Inverkehrbringen und den Handel von Bauprodukten Im harmonisierten Bereich: EU legt Anforderungen an
MehrDer Einfluss Europas auf das deutsche Bauordnungsrecht Eurocodes, Bauregellisten und Zulassungen
Der Einfluss Europas auf das deutsche Bauordnungsrecht Eurocodes, Bauregellisten und Zulassungen Deutscher Mauerwerkskongress 20. Januar 2016 in Darmstadt Gerhard Breitschaft Einfluss Europas auf d. Bauordnungsrecht
MehrMusterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Fachtagung der Obersten Baubehörde zum zukünftigen Vollzug des Bauproduktenrechts am 29.11.2016 Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
MehrAnwendung des Eurocode-Programmes
VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 28.Juni 2013 Erste Erfahrungen mit den Eurocodes aus Sicht der Bauaufsicht MR Dr. Gerhard Scheuermann Anwendung des Eurocode-Programmes
MehrVDB-Regionaltagung Nordrhein, 27.September 2016, Krefeld
VDB-Regionaltagung Nordrhein, 27.September 2016, Krefeld Auswirkungen des EuGH-Urteils für Bauprodukte mit Ü-Kennzeichnung Erläuterung des Urteils, betroffene Regelwerke und zukünftige Ausrichtung Dipl.-Ing.
Mehr2. Fachtagung der Obersten Baubehörde zum Bauproduktenrecht. Musterbauordnung 2016 BayBO Hintergründe zur Änderung des Bauproduktenrechts
2. Fachtagung der Obersten Baubehörde zum Bauproduktenrecht Musterbauordnung 2016 BayBO 2018 Hintergründe zur Änderung des Bauproduktenrechts Überblick I. Bauprodukte und die bisherige Verwaltungspraxis
MehrHinweise der Obersten Bauaufsichtsbehörde Neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Hinweise der Obersten Bauaufsichtsbehörde Neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Dipl.-Ing. Andreas Plietz Ratingen, 25.10.2016 www.mbwsv.nrw.de - Bauen - Bautechnik 1 Die Themen: Technische
MehrDr.-Ing. Jörg-Peter Wagner Vorsitzender des DBV-Hauptausschusses Baustofftechnik Bilfinger Construction GmbH, Mannheim Vortrag von Dr.-Ing.
Bericht zum Hauptausschuss Baustofftechnik (HABT) Dr.-Ing. Jörg-Peter Wagner Vorsitzender des DBV-Hauptausschusses Baustofftechnik Bilfinger Construction GmbH, Mannheim Vortrag von Dr.-Ing. Lars Meyer
MehrDr.-Ing. Jörg-Peter Wagner Vorsitzender des DBV-Hauptausschusses Baustofftechnik Bilfinger Construction GmbH, Mannheim Vortrag von Dr.-Ing.
Bericht zum Hauptausschuss Baustofftechnik (HABT) Dr.-Ing. Jörg-Peter Wagner Vorsitzender des DBV-Hauptausschusses Baustofftechnik Bilfinger Construction GmbH, Mannheim Vortrag von Dr.-Ing. Lars Meyer
MehrSACHSEN-ANHALT. An die Obere Bauaufsichtsbehörde und die unteren Bauaufsichtsbehörden in Sachsen-Anhalt
SACHSEN-ANHALT Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 36 53»39011 Magdeburg An die Obere Bauaufsichtsbehörde und
MehrAnforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes im Entwurf der neuen Musterbauordnung
Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes im Entwurf der neuen Musterbauordnung Wolfgang Misch Deutsches Institut für Bautechnik, DIBt Leiter des Referates Gesundheitsschutz,
MehrDr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.
Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Informationsbereitstellung der Produkthersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer EuGH-Urteil C-100/13
MehrMichael Halstenberg HFK Rechtsanwälte LLP
Michael Halstenberg HFK Rechtsanwälte LLP Freiwillige Herstellererklärungen vor dem Hintergrund der MVV-TB Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung Berlin, 30. November 2017 Rechtsanwalt Michael Halstenberg
MehrWas müssen Dämmstoffe in WDVS erfüllen?
Was müssen Dämmstoffe in WDVS erfüllen? Stefan Sieber - FIW München Technische Anforderungen Funktion des WDVS Witterungsschutz Wärmeschutz Gestaltung Schallschutz Schutz gegen Vandalismus Brandschutz
MehrNovellierung des Bauordnungsrechts: Was bleibt? Was ändert sich? Was ist neu? 6. November 2017
Novellierung des Bauordnungsrechts: Was bleibt? Was ändert sich? Was ist neu? 6. November 2017 Die Inhalte auf diesen Folien spiegeln den Stand von November 2017 wider. Inzwischen haben sich Neuerungen
MehrAnforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften
GEMEINSAME ERKLÄRUNG Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften Die Veränderungen durch das EuGH Urteil C 100/13 zu nationalen Zusatzanforderungen
MehrZertifizierung und weiteres Vorgehen bei Dämmstoffen - nach der Umsetzung des EuGH-Urteils Claus Karrer
Zertifizierung und weiteres Vorgehen bei Dämmstoffen - nach der Umsetzung des EuGH-Urteils Claus Karrer Europäische Regeln für Bauprodukte 1988 BPR Bauproduktenrichtlinie 1992 BauPG Bauproduktengesetz
MehrVERWALTUNGS- VORSCHRIFT TECHNISCHE BAUBESTIMMUNGEN HAMBURG
VERWALTUNGS- VORSCHRIFT TECHNISCHE BAUBESTIMMUNGEN HAMBURG Dipl.-Ing. K. Großmann Dipl.-Ing. Jann Binder 15.05.2018 Architekten- und Ingenieurkammer AGENDA 01 02 03 04 05 06 Einleitung Muster Verwaltungsvorschrift
MehrFolgerungen aus dem EuGH- Urteil zu Bauprodukten auf das Wasserrecht
Folgerungen aus dem EuGH- Urteil zu Bauprodukten auf das Wasserrecht Martin Böhme Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Verbindung Wasserrecht und Baurecht 63 Absatz 3 WHG:
MehrLeitfaden zur CE-Kennzeichnung
Leitfaden zur CE-Kennzeichnung 1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Europäischen Gemeinschaft ist es, den freien Warenverkehr innerhalb Europas zu gewährleisten und technische Handelshemmnisse abzubauen.
MehrDas neue Bauproduktenrecht in der Landesbauordnung Wesentliche Änderungen im Überblick
Das neue Bauproduktenrecht in der Landesbauordnung Wesentliche Änderungen im Überblick Dipl.-Ing. Andreas Plietz 1 26. Bautechnisches Seminar Ratingen 17.10.2017 Die Themen: Einleitung Bestimmungen zu
MehrVerwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - Wasserstraßen. Vorbemerkungen. Stand Allgemeines
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - Wasserstraßen (VV TB-W) Vorbemerkungen Stand 30.11.2018 1. Allgemeines Nach Artikel 89 des Grundgesetzes ist der Bund Eigentümer der früheren Reichswasserstraßen.
MehrAnforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften
GEMEINSAME ERKLÄRUNG Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften Die Veränderungen durch das EuGH Urteil C 100/13 zu nationalen Zusatzanforderungen
MehrDie neue Norm zum kontinuierlichen Schwelen
Die neue Norm zum kontinuierlichen Schwelen Roland Schreiner Stephan Guess Forschungsinstitut für Wärmeschutz e.v. München Lochhamer Schlag 4 82166 Gräfelfing 1 Inhalt Kontinuierliches Schwelen von Bauprodukten
MehrVierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte
Auszug aus der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) Vierter Teil Bauprodukte Bauarten 17 Bauprodukte
Mehr1 Baurechtlicher Bereich
Erläuterung zum Bauprodukt Beidseitig bekleidete oder beplankte nicht geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z. B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart Vorbemerkungen Die Regelung von Bauprodukten
MehrAnforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften
GEMEINSAME ERKLÄRUNG Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in Deutschland zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorschriften Die Veränderungen durch das EuGH Urteil C 100/13 zu nationalen Zusatzanforderungen
MehrEuropa, Deutschland und das Bauproduktenrecht eine unendliche Geschichte? Die Umsetzung des EuGH-Urteils zu Handelshemmnissen in Deutschland
Europa, Deutschland und das Bauproduktenrecht eine unendliche Geschichte? Die Umsetzung des EuGH-Urteils zu Handelshemmnissen in Deutschland EINLEITUNG 1 Dr.-Ing. Thomas Richter, Informations- Zentrum
MehrWärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN EN 13163:
01.08.2016 III 14-1.23.15-24/16 Z-23.15-1862 1. August 2016 TERMO ORGANIKA Sp. z o.o. ul. Boleslawa Prusa 33 30-117 KRAKÓW POLEN 27. März 2020 Wärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN
MehrFachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e.v. Bauministerkonferenz Fachkommission Bautechnik Herrn MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann
Fachvereinigung Deutscher Betonfertigteilbau e.v. FDB Postfach 21 02 67 D 53157 Bonn Bauministerkonferenz Fachkommission Bautechnik Herrn MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann Per E-Mail an: vvtb-anhoerung@dibt.de
MehrWelche bauaufsichtlichen Regelungen gibt es noch im Bereich Wärmeschutz? Wolfgang Albrecht
Welche bauaufsichtlichen Regelungen gibt es noch im Bereich Wärmeschutz? Wolfgang Albrecht Nach dem EuGH-Urteil 2014/ Umsetzung 2016 Große Herausforderung Wie setzt man das EuGH-Urteil um? bei??? Herstellern
MehrÜbersicht Brandschutz und VHF
Übersicht Brandschutz und VHF Die folgende Aufstellung dient der Zusammenfassung der wichtigsten baurechtlichen Anforderungen und technischen Regeln nach Musterbauordnung und Muster- Verwaltungsvorschrift
MehrBrandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa
Professor Gunter Hoppe Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin Brandschutzprüfungen und -klassifizierungen in Europa Einführung und Anwendung in Deutschland 1 Einleitung Bereits seit mehr als
MehrSind die aktuellen freiwilligen Zertifizierungssysteme des FIW ein adäquater Ersatz für bisherige Regelungen? Wolfgang Albrecht FIW München
Sind die aktuellen freiwilligen Zertifizierungssysteme des FIW ein adäquater Ersatz für bisherige Regelungen? Wolfgang Albrecht FIW München Hintergrund EuGH-Urteil vom 16.10.2014 Kein Ü-Zeichen für Produkte
MehrDie neue MBO und VV-TB
Die neue MBO und VV-TB Wie geht es weiter im Baurecht-Dschungel? Mainz, 24. November 2016 Rechtsanwalt Michael Halstenberg Ministerialdirektor a. D. 1 Die neue MBO und VV-TB I. Novellierung des Bauproduktenrechts
MehrBundesrat Drucksache 167/17 (Beschluss) Stellungnahme des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 167/17 (Beschluss) 31.03.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und
MehrAnwendung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) bei Europäisch harmonisierten Bauprodukten
Anwendung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) bei Europäisch harmonisierten Bauprodukten Aktueller Stand und Beispiele Dipl. Ing. Georg Feuchtgruber 1. EU-Binnenmarkt u. Systematik
Mehr1 Vorbemerkungen. 2 Neuregelung im Bezug zu Bauarten
Stellungnahme des Deutschen Instituts fu r vorbeugenden Brandschutz (DIvB e.v.) zum Anho rungsverfahren im Zuge der A nderung der Musterbauordnung (MBO) 1 Vorbemerkungen Mit Schreiben vom 15.10.2015 wurde
MehrBauaufsichtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten in LAU-Anlagen
Bauaufsichtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten in LAU-Anlagen 19.9.2011 1 Europäische und nationale Regelungen für Bauprodukte und Bauarten in LAU-Anlagen Dr. Angela Pawel VDMA-/FGMA-Infotag
MehrFachwissen Bauprodukte
Fachwissen Bauprodukte Dipl.- Ing. Ralf Stoodt Rheinblickstraße 80 53619 Rheinbreitbach Tel.: 01520 296 269 3 Ralf.stoodt@gmx.de 1 Fachwissen Bauprodukte Holzwerkstoffe Gipswerkstoffe Zementbauplatten
MehrDIE VERWENDUNG VON ABDICHTUNGSPRODUKTEN NACH EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN NORMEN
DIE VERWENDUNG VON ABDICHTUNGSPRODUKTEN NACH EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN NORMEN EUROPÄISCHE NORMEN FÜR ABDICHTUNGSPRODUKTE Fragen des Feuchteschutzes von Bauwerken spielen in Verbindung mit der europäischen
MehrAKTIV PASSIV. Passiver baulicher Brandschutz
AKTIV PASSIV Passiver baulicher Bundesverband e.v. für baulichen. Das Urteil des europäischen Gerichtshofes zum freien Warenverkehr bei CE gekennzeichneten Bauprodukten führte zu umfangreichen Veränderungen
MehrDr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v.
Dr. Berthold Schäfer Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Die neue Bauproduktenverordnung aus Sicht der Hersteller Dr.-Ing. Berthold Schäfer Übergeordnete
Mehr3. Bauaufsichtliche Prüfungen
BAUORDNUNGSRECHTLICHE ABWEICHUNGEN / ERLEICHTERUNGEN ohne die Besonderheit europäischer Bauprodukte Gesetzlich geregelte Zulässigkeiten Materielle en von gesetzlichen Anforderungen en von Technischen Baubestimmungen
MehrAkkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am
Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am 01.07.2013 Welche Pflichten entstehen daraus für Zertifizierungsstellen und Hersteller von Bauprodukten? Dr. K. Stemmer
MehrDie EU-BauPVO und die. Tücken der CE-Kennzeichnung am Fallbeispiel Fenster ETA. Dipl.-Ing. Dirk Bastert. TÜV SÜD Industrie Service GmbH Essen
? ETA Die EU-BauPVO und die Tücken der CE-Kennzeichnung am Fallbeispiel: Fenster Dipl.-Ing. Dirk Bastert TÜV SÜD Industrie Service GmbH Essen Folie 1 CE-Kennzeichnung bedingt eine Leistungserklärung (Beispiel
MehrDas FIW als Bindeglied zwischen Markt und Industrie
Das FIW als Bindeglied zwischen Markt und Industrie Claus Karrer Das FIW als Bindeglied Industrie FIW Markt Käufer Wiki: gewerbliche Sachgüterproduktion im Fabriksystem Zusammentreffen von Angebot und
MehrDas kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.
Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen
MehrMuster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. 2016 Folie 1 Abschlüsse Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Master of
Mehr2. Harmonisierte Bauprodukte nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduldenverordnung- BauPVO)
. Bundesministerium Postfach 20 01 00, 53170 Bonn Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) Bundesanstalt für Gewässerkunde Bundesanstalt für Wasserbau nachrichtlich: Freie und Hansestadt Hamburg
MehrErfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht
VBI Fachgruppentagung Frankfurt, 14. Mai 2013 Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht MR Dr. Gerhard Scheuermann Anwendung des Eurocode-Programmes Warum wurden die Eurocodes
MehrCE-Kennzeichnung für Bauprodukte Wie geht s ohne harmonisierte Norm?
CE-Kennzeichnung für Bauprodukte Wie geht s ohne harmonisierte Norm? Andrea Sterling: Dipl. Bauingenieurin Deutsches Institut für Bautechnik 1 CE-Kennzeichnung: Eine für alles Fachtagung / Journée technique
MehrBrandschutzfachtag 19. April 2018
Neues im Brandschutz www.brandschutzfachtag.de / www.gruner-brandschutz.de 1 Das Wichtigste zuerst. Neue Standorte Gruner Brandschutz: > Berlin > München > und es geht weiter. 2 Landesbauordnung Baden-Württemberg
MehrDIBt. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung /15. Z vom: 5. August 2016
Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
MehrTECHNISCHE INFORMATION
TECHNISCHE INFORMATION Die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Bild: istock Romolo Tavani Fachwissen für Profis Bedingt durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Mehr1 Arbeitsgruppe. 2 Vorbemerkungen. 3 Neuregelung der Bauarten
Stellungnahme des Deutschen Instituts fu r vorbeugenden Brandschutz e.v. (DIvB) zum Anho rungsverfahren im Zuge der A nderung der Musterbauordnung (MBO) 1 Arbeitsgruppe Im Zuge des Anhörungsverfahrens
MehrAuswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen
Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom 16.10.2014 (C-100/13) bzgl. Kleinkläranlagen Landeskonferenz 2016 kommunale Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen am 19.10.2016 in Dresden
MehrMuster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Ein Unternehmen der TUDAG Technische Universität Dresden AG Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng.
MehrZulassungsgegenstand: Wärmedämmstoffe aus Polyurethan-Hartschaum (PU) nach DIN EN 13165:
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Zulassungsstelle Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt Eine vom Bund und den Ländern gemeinsam getragene Anstalt des öffentlichen Rechts Mitglied der EOTA,
MehrRechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis
Rechtsgeschäftliche Abnahmen von GE in Wohnanlagen Abnahmen mit Sachverständigen in der Praxis BauPVO und CE-Kennzeichnung Hintergründe, Grundlagen und Auswirkungen in der Praxis Dipl.-Ing. Herbert Gottschalk,
MehrZulassungsverfahren und Stand der Normung für die RC-Gesteinskörnung
Zulassungsverfahren und Stand der Normung für die RC-Gesteinskörnung Fachsymposium "R-Beton schließt Stoffkreisläufe" 23. März 2015 Dipl.-Ing. Brigitte Strathmann 1. Einleitung 2. Bauaufsichtliche Anforderungen
MehrMINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Erläuterungen des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu den aktuellen baurechtlichen Bestimmungen bei der Errichtung von PV-Anlagen
MehrWas ist bei den neuen technischen Baubestimmungen für Gebäude zu beachten?
Was ist bei den neuen technischen Baubestimmungen für Gebäude zu beachten? Das EuGH Urteil vom 16.10.2014 und seine Konsequenzen für die Baupraxis 23. Mitteldeutscher Immobilientag Leipzig, 2. September
MehrTechnologie- und Wissenstransfer in der Schweiß- und Fügetechnik. Thema 3: Zukunft der EN 1090
DVS BV Chiemgau Mehring-Hohenwart, 10. November 2017 Technologie- und Wissenstransfer in der Schweiß- und Fügetechnik Thema 3: Zukunft der EN 1090 Dipl.-Ing. Karsten Zimmer Bundesverband Metall 1 DVS BV
MehrAnforderungen an Natürliche Rauch- und Wärmeabzuggeräte (NRWG)
Seite 1 von 5 Dr. Dipl.-Phys. Gerhard Wackerbauer Leiter der notifizierten Produktzertifizierungstelle Brandschutz, ift Rosenheim Anforderungen an Natürliche Rauch- und Wärmeabzuggeräte (NRWG) Definition,
MehrEI 2 30-C5-S a alles klar?
Seite 1 von 8 Dipl.-Ing. (FH) ift Rosenheim EI 2 30-C5-S a alles klar? Von der nationalen Zulassung zur europäischen CE-Kennzeichnung von Feuerschutzabschlüssen Die neue Produktnorm wird am 1.11.2015 mit
MehrFassung vom Seite 1 von 5
Drittes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung Vom 27. Oktober 2017 Der Sächsische Landtag hat am 27. September 2017 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Die Sächsische Bauordnung in der
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Landtags
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 2945 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung der Landesbau - ordnung für Baden-Württemberg Der Landtag hat am 8. November 2017 das
Mehr