Bauprodukte, Bauen und Prüfen 4.0

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1 VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 2017 Bauprodukte, Bauen und Prüfen 4.0 MR Dr. Gerhard Scheuermann Baden-Baden, den 23. Juni 2017

2 Übersicht 1. Umgestaltung des bauaufsichtlichen Konzeptes in D - Zeitschiene und Ausblick 2. Bauprodukt Bausatz - Bauart 3. Auswirkungen und Möglichkeiten für den Anwender der VVTB

3 Umbau des bauaufsichtlichen Konzeptes Anforderungen an bauliche Anlagen bedingen zusätzliche Produktanforderungen europäisch harmonisierte Produktnorm Anwendungsnorm oder Anwendungszulassung Ggf. mit zus. Produktanforderung Restnorm oder abz BRGl B 1 M LTB BRGl A CE + Ü

4 22. Dezember 2016: Änderung der BRL A mit Streichung der Fußnote zum Glimmen Bisherige Änderungen für harmonisierte Produkte 4. Dezember 2014: Anlagen der BRL B Teil 1 für die drei vom Urteil betroffenen Produkte werden außer Vollzug gesetzt 31. Januar 2016: Annahmeschluss für Anträge auf abz im Bereich harmonisierter Produkte nach BauPVO 16. Oktober 2016: Änderungsmitteilung vom zu den BRL A und B keine abz für CE-gekennzeichnete Produkte nach der BauPVO mehr abz können weiterhin als freiwillige technische Nachweise genutzt werden kein Ü-Zeichen (im Zusammenhang mit CEgekennzeichneten Bauprodukten) mehr Vollzugshinweise der Länder

5 Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Urteil 15. August 2015: 6 Art. 18-Verfahren werden bei der Kommission eingereicht: - EN Sportböden - EN Holzfußböden - EN Werksgefertigte Tanks aus Stahl - EN Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten - EN Mineralfaserdämmstoffe - EN Gesteinskörnungen für Beton 25.Januar 2017: Ablehnender Bescheid durch KOM zu den Normen EN und April 2017: Klage gegen KOM beim EuG zu den Ablehnungsbescheiden 15. Mai 2017: Mahnschreiben an KOM gemäß Art. 265 Abs. 2 über die Arbeitsweise KOM wg. EN 13162

6 DIN EN 13162

7 DIN EN in Verbindung mit DIN EN Anforderung an Außenfassaden bei Hochhäusern

8 Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Urteil 3. Juni 2017: MVVTB als Entwurf (zum Abschluss des Notifizierungsverfahrens) veröffentlicht 21. Juni 2017: Vorstellung des bauaufsichtlichen Konzeptes (MBO) in Brüssel vor Vertretern anderer Mitgliedstaaten 27. Juni 2017: Gespräch auf Politikerebene zwischen KOM, BMUB u. UM BW Juli 2017: Veröffentlichung der MVVTB; Fortsetzung der LBO-Novellierung

9 Novellierung Landesbauordnungen Aktueller Stand MVV TB Notifizierung veranlasst Bemerkungen aus Österreich und ausführliche Stellungnahmen Spaniens, Finnlands und der Europäischen Kommission, womit sich die Stillhaltefrist bis zum 23. Januar 2017 verlängert. Insgesamt umfassende Einwände, die in den Gremien der BMK, mit dem Bund und der Kommission beraten werden müssen. Anpassung der MVV TB s. Entwurf MVVTB Juli 2017 Geplanter Zeitpunkt der Veröffentlichung der MVV TB, Inbezugnahme nach Veröffentlichung möglich

10 Übergangslösung, wenn die MVV TB vorliegt Länder, in denen noch keine neue Landesbauordnung vorliegt, können die Kapitel A und B der MVV TB als Liste der Technischen Baubestimmungen das Kapitel C als Bauregelliste A und das Kapitel D als Liste C einführen. Eine Bauregelliste B Teil 1 wird nicht mehr existieren. Die Bauregelliste B Teil 2 ist im Kapitel B 3 der VV TB enthalten. Länder, die schon eine neue Landesbauordnung haben, werden die MVV TB direkt in Bezug nehmen und als Landesvorschrift bekannt machen.

11 Übersicht 1. Umgestaltung des bauaufsichtlichen Konzeptes in D - Zeitschiene und Ausblick 2. Bauprodukt Bausatz - Bauart 3. Auswirkungen und Möglichkeiten für den Anwender der VVTB

12 Trennung von Bauwerks- und Bauproduktregelungen Voraussetzungen für die Endverwendung Prüfverfahren, Einbausituation Extrapolation Voraussetzungen am Einbauort Einwirkung, Zusammenwirken mit anderen Bauprodukten Stimmt die Einwirkung am Einbauort mit dem Prüfverfahren überein? Ist die Einbausituation kompatibel mit dem Prüfverfahren? Inwieweit ist die Extrapolation der Prüfergebnisse möglich? Wird unser Schutzziel erreicht? Erhält das Bauprodukt einen neuen Verwendungszweck (neue Aufgabe ) nämlich innerhalb einer Bauart? Evtl. zusätzliche Anforderung ETA, Freiwillige Angabe (oder abz)?

13 Bausatz, bestehend aus mehreren zusammenwirkenden Bauprodukten = neues Bauprodukt Produkt A Schutzziel Produkt B Produkt C Ggf. zusätzliche Produktmerkmale werden in einer Bausatz-ETA oder -abz erfasst.

14 Beispiel für Bausatz: WDVS bestehend aus Dämmstoffplatten, Brandriegel, Außenputz Bauprodukte EPS-Dämmstoff, Brandriegel aus Mineralwolle (oder anderem Material) und Putz wirken zusammen und bilden ein neues Produkt. Ggf. ergeben sich neue Aufgaben für die beteiligten Produkte.

15 Bauart: Stahl-Stahlbetonverbundkonstruktion Stahlbeton Stahl-Stahlbeton-Verbundkonstruktion Bemessung mit den Technischen Baubestimmungen EC 2, EC 3 und EC 4 möglich. Stahl Zusammenwirken der Bauprodukte hat sich verändert; neue Aufgaben für die beteiligten Produkte: Bemessung w. o. + Bauartgenehmigung S 350 GD + Z nach DIN EN 10346

16 16a: die neue Vorschrift für die Bauarten Bauarten sind bauwerksbezogen und fallen deswegen in den nationalen Kompetenzbereich Es gibt den Begriff der Anwendungszulassung nicht mehr, um eine klare Abgrenzung zum Verwendbarkeitsnachweis für Produkte zu schaffen Für Bauarten gibt es (nach wie vor) kein Ü-Zeichen Bauarten, für die es TB gibt und die von diesen nicht wesentlich abweichen, brauchen nur eine Übereinstimmungsbestätigung durch ÜE Für Bauarten gibt es keine Regel über die gegenseitige Anerkennung, weil sie nicht gehandelt werden können.

17 Übersicht 1. Umgestaltung des bauaufsichtlichen Konzeptes in D - Zeitschiene und Ausblick 2. Bauprodukt Bausatz - Bauart 3. Auswirkungen und Möglichkeiten für den Anwender der VVTB

18 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

19 Freiwillige Nachweisführung nach MVV TB Rechtliche Regelung (Ermächtigung) Vollzugsregelung der Länder MVV TB D 3 die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt sind möglich, Korrektheit dieser Angaben muss dargelegt werden, je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck ist anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Erlasse der Länder, veröffentlicht am unter als Vollzugshinweise zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom in der Rechtssache C-100/13

20 Herausforderung für Hersteller, Planer und Verwender Umfangreiche Bauordnungsänderung mit Fokus auf rechtliche Fragestellungen Einordnen der Technik in eine neue rechtlich bedingte Systematik mit neuen Begriffen Widerstreit zwischen handelsbezogenen und sicherheitsbezogenen Anforderungen besteht weiter Auf die Planer und Anwender kommen bedauerlicherweise erhebliche zusätzliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu, die weit über das hinausgehen, was bisher üblich war. Die Planer müssen über Verwendbarkeit von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung entscheiden.

21 Technische Baubestimmungen (MVV TB) Anhang ZA Anforderung (implizit) aus DIN EN NA Anforderung aus DIN (Anwendungsnorm) Anforderung aus LBO + LBOAVO DIN EN Anhang A Chemikalienverbotsverordnung Anforderung aus DIN Anforderung aus DIN Holzschutz

22 Technische Baubestimmungen (MVV TB) Prioritätenliste

23 Technische Baubestimmungen (MVV TB) Prioritätenliste A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

24 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

25 Kontrolle des Produktherstellers unterliegt der Bauaufsicht Aufgabe des Herstellers Übergangslösung um fehlendes Merkmal nachzuweisen hen für Bauprodukt (wesentliches Merkmal fehlt) System zur Bewertung und Überwachung der Leistungsbeständigkeit: 2+ Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch Wie und auf welcher Grundlage wurden ergänzende Prüfungen durchgeführt? evtl. auf Grundlage der ehemaligen abz für das fehlende wesentliche Merkmal CE

26 Kontrolle des Produktherstellers unterliegt der Bauaufsicht Aufgabe des Herstellers Übergangslösung um fehlendes Merkmal nachzuweisen hen für Bauprodukt (wesentliches Merkmal fehlt) Wer stellt Bestätigung für fehlendes Merkmal aus? System zur Bewertung und Überwachung der Leistungsbeständigkeit: 2+ Notifizierte Stelle (oder vergleichbare Stelle) führt Fremdüberwachung durch Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE + Bestätigung für ordnungsgemäße Herstellung des Bauproduktes

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerhard Scheuermann

Arbeitstagung der Baurechtsbehörden und Prüfingenieure Leonberg Folgen des EuGH-Urteils zur Bauregelliste B. Leonberg, 16.

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