Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
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- Marielies Meyer
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1 Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 1 Abschlüsse Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Master of Engineering für vorbeugenden Brandschutz Prüfsachverständiger für (Anerkennungsnummer 60 des Landes Brandenburg) RLT Anlagen und Brandschutzklappen CO Warnanlagen natürliche und maschinelle RWA Anlagen Brandmelde und Alarmierungsanlagen sicherheitstechnische elektrische Anlagen selbsttätige und nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen und nasse Steigleitungen) öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Heizungstechnik Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (EIPOS/IHK Bildungszentrum Dresden, Registriernummer ) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 2 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
2 Beruflicher Werdegang Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Seit 1993 Gründer und Geschäftsführer der PVT mbh Seit 1997 Arbeit als Sachverständiger Ingenieur und Sachverständigenbüro PVT mbh Frank Lucka Franz Wienholz Straße 25d Prenzlau / Uckermark Telefon: Telefax: E Mail: buero@pvting.de Internet: Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 3 Dozententätigkeit Referent Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Honorardozent in folgenden Ausbildungen: EIPOS BBIK LSTE VBI FFW Prenzlau EIPOS Europäisches Institut für postgraduale Bildung GmbH Goetheallee 24, Dresden Brandenburgische Ingenieurkammer Schlaatzweg 1, Potsdam Landesschule und Technische Einrichtung für Brand und Katastrophenschutz Eisenbahnstraße 1a, Eisenhüttenstadt Verband Beratender Ingenieure VBI Budapester Straße 31, Berlin Freiwillige Feuerwehr Prenzlau Grabowstraße 50, Prenzlau Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 4 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
3 Download unter Downloads können die gehaltenen Vorträge als PDF Datei heruntergeladen werden Benutzername: pvting Passwort: Seminar Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 5 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Aufbau der MVV TB 4. Sonderbauten 6. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 6 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
4 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Aufbau der MVV TB 4. Sonderbauten 6. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 7 1. Einführung Bauprodukte und Bauregelliste Bauregellisten und die Einordnung der Bauprodukte sind elementares Grundwissen einer jeden Fachplanung, Bauleitung und Projektleitung im Ingenieurbüro und in der qualifizierten Ausführungsfirma. Download unter Wird derzeit abgelöst durch MVV TB Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 8 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
5 1. Einführung Bauprodukte und Bauregelliste Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 9 1. Einführung Bauprodukte und Bauregelliste Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 10 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
6 1. Einführung Europäisches Bauproduktenrecht Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates. Bauprodukteverordnung BauPVO Die BauPVO dient dem freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union! (wie auch bereits die Bauproduktenrichtlinie) Bauproduktenrichtlinie von 1988 in Verbindung mit BauPG rechtsverbindlich bis Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Einführung Europäisches Bauproduktenrecht Die BauPVO regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten und die Angabe ihrer Leistungen auf Grundlage von harmonisierten Regeln in Bezug auf ihre Spezifikationen. Die BauPVO regelt die Bedingungen für die Verwendung der CE Kennzeichnung für Bauprodukte An die Stelle der Konformitätserklärung nach BPR tritt die Leitungserklärung nach Artikel 4 beziehungsweise Artikel 6 der BauPVO (Pflicht seit ) Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf de Mark der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. [Definitionen nach Artikel 2 BauPVO] Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 12 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
7 1. Einführung Europäisches Bauproduktenrecht Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen. Diese Vorschriften wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an Bauprodukte aus. Diese Anforderungen wiederum finden auf nationaler Ebene ihren Niederschlag in Produktnormen, technischen Zulassungen sowie anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen für Bauprodukte. Infolge ihrer Verschiedenheit behindern diese Anforderungen den Warenverkehr innerhalb der Union. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Einführung BauPVO und Bauregelliste Die Regelung eines Bauproduktes über eine europäisch harmonisierte Norm (hen) bedeutet, dass dieses Bauprodukt abschließend geregelt ist. ABER: Deutschland verlangt in der Bauregelliste B Teil 1 zusätzliche Nachweise zur Verwendbarkeit von Bauprodukten! Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs! Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 14 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
8 1. Einführung Wo liegt der Konflikt? Deutschland 3 Abs. 1 MBO (2016) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Europa Art. 1 EU BauPVO Diese Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE Kennzeichnung für diese Produkte fest. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Einführung Europäisches Bauproduktenrecht Harmonisierte technische Spezifikation bedeutet, dass ein Bauprodukt oder ein Bausatz zu einem europäisch geregelten Bauprodukt oder Bausatz wird. Harmonisierte technische Spezifikationen sind: Aufgeführt werden solche Bauprodukte/Bausätze (noch) in der Bauregelliste B Teil 1 Europäisch harmonisierte Produktnorm (hen) Europäisches Bewertungsdokument (EAD) [nach BPR war das bisher eine technische Leitlinie (ETAG)] Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 16 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
9 1. Einführung Mit Urteil vom hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass bestehende zusätzliche Anforderungen an CEgekennzeichnete Bauprodukte gegen die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) verstießen. Daraufhin hat die Bauministerkonferenz beschlossen, das System der landesbauordnungsrechtlichen Regulierung von Bauwerken und Bauprodukten zu prüfen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Einführung Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH Aufhebung von Regelungen bezüglich zusätzlicher produktbezogener Anforderungen bei harmonisierten Bauprodukten (BRL B Teil 1) Überarbeitung beziehungsweise Anpassung der MBO bis zum bezüglich Bauprodukte im Allgemeinen im Hinblick auf deren Verwendung und Anwendung Überführung der Bauregelliste in neue normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 18 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
10 1. Einführung Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Europäisches Bauproduktenrecht Urteil des EuGH vom Rs. C 100/13 Abschaffung der Bauregelliste B Teil 1 in zwei Schritten Aufhebung der Regelungen für die drei vom Urteil betroffenen Sachverhalte Aufhebung der Verpflichtung für ABZ und nationale Restregelungen in der Bauregelliste A, materielle Anforderungen bleiben bestehen Konsequenzen für die MBO MVV TB Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Einführung Abweichung in Verbindung mit Bauprodukt je Rechtsbereich Bauprodukte, Verwendung und Anwendung nach Rechtsbereich MBO BPR / BauPG BauPVO Verwendbarkeitsnachweis Nicht wesentliche Abweichung Wesentliche Abweichung abp, abz CE + Konformitätszertifikat nicht wesentliche Abweichung Hersteller bei abz Unternehmer bei abp > 22MBO Übereinstimmungsnachweis Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Oberste Bauaufsicht > 20 MBO unwesentliche Abweichung./.??? > 5 (2) BauPG Brauchbarkeit CE + DoP (gilt auch für ETA / ETB)./../../. Wenn vorhanden, dann direkter oder erweiterter Anwendungsbereich Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 20 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
11 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Aufbau der MVV TB 4. Sonderbauten 6. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Aufbau der MVV TB Entwurf Muster Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Download unter oder argebau.de Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 22 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
12 2. Aufbau der MVV TB Gliederung A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE Kennzeichnung tragen D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau MVV TB A MVV TB B MVV TB C MVV TB D ( 85a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3) ( 85a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3) ( 85a Abs. 2 Nr. 4) ( 85a Abs. 2 Nr. 5) Konkretisierung der Grundanforderungen 1 bis 6 nach Anhang I der BauPVO Ergänzung zu VV TB A bezogen auf Sonderkonstruktionen und Bauteile, an die mehrere Grundanforderungen gerichtet sind Regelungen über die Leistungen von Produkten Produkte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen - Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen - Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsnormen Voraussetzung der Übereinstimmungsbestätigung (Nr. 5) - Stufen und Klassen - Stufen und Klassen Angaben zu Produkt- und Bauart-ABPs - fehlende wesentliche - fehlende wesentliche Merkmale Merkmale - Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik (a.a.r.d.t.) gibt - Produkte, für die es keine a.a.r.d.t. gibt - Regelungen zu technischer Dokumentation Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 24 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
13 2. Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau Teil A A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Wärmeschutz Konkretisierung der Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der BauPVO Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau Teil A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 26 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
14 2. Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau Teil B B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind B 1 B 2 B 3 B 4 Allgemeines Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. 85a Abs. 2 MBO Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen für die nach 85 Abs. 4 a MBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde BRL B Teil 2 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau Kapitel B 2 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 28 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
15 2. Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau Kapitel B 3 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau Kapitel B 4 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 30 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
16 2. Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau Teil C C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE Kennzeichnung tragen C 1 C 2 C 3 C 4 Allgemeines Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach 22 MBO Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach 19 Absatz 1 Satz 2 MBO bedürfen Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach 16a Absatz 3 MBO bedürfen BRL A Teil 1 BRL A Teil 2 BRL A Teil 3 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau Kapitel C 2 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 32 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
17 2. Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau Kapitel C 3 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau Kapitel C 4 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 34 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
18 2. Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau Teil D D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen D 1 D 2 D 3 Allgemeines Liste nach 85a Abs. 4 MBO Technische Dokumentation nach 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO Liste C Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau Kapitel D2 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 36 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
19 2. Aufbau der MVV TB Struktur und Aufbau Kapitel D2 Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 37 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Aufbau der MVV TB 4. Sonderbauten 6. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 38 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
20 MVV TB A Allgemeines 2. Rauchabzugsgeräte und Rauchabzugsanlagen 3. Wärmeabzugsgeräte 4. Druckbelüftungsanlagen (Anlagen zur Rauchfreihaltung) 5. Feuerlöschanlagen 6. Brandmeldeanlagen 7. Alarmierungseinrichtungen und Alarmierungsanlagen 8. Feuerwehraufzüge Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 39 MVV TB A Sicherheitsbeleuchtungen 10. CO Warnanlagen 11. Sicherheitsstromversorgungen 12. Objektfunkanlagen für die Feuerwehr 13. Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung 14. Brandfallsteuerung von Aufzügen 15. Blitzschutzanlagen zum Schutz sicherheitstechnischer Einrichtungen und Anlagen im Innern von baulichen Anlagen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 40 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
21 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 41 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 42 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
22 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 43 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 44 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
23 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 45 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 46 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
24 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 47 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 48 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
25 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 49 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 50 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
26 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 51 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 52 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
27 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 53 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 54 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
28 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 55 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 56 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
29 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 57 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 58 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
30 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 59 MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 60 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
31 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Aufbau der MVV TB 4. Sonderbauten 6. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Sonderbauten MVV TB A Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 62 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
32 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Aufbau der MVV TB 4. Sonderbauten 6. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 63 Anpassung der MBO/MVV TB Urteil des EuGH Rs. C 100/ ARGEBAU Entwurf MBO Anhörungsverfahren zur E MBO Notifizierungsverfahren MBO ARGEBAU Entwurf MVV TB (ohne Teil A2) Anhörungsverfahren zur E MVV TB ARGEBAU Entwurf MVV TB Teil A2 Brandschutz Anhörungsverfahren zu Teil A2 Brandschutz Notifizierungsverfahren MVV TB (Stand ) Ende der Umsetzungsfrist des Urteils des EuGH Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 64 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
33 Zeitplan Umsetzung des neuen Konzepts (MVV TB) Anhörung im Frühjahr 2016 Notifizierungsverfahren im Sommer 2016, Ablauf der Frist für Bemerkungen und Stellungnahmen : Änderungen der Bauregelliste A und B hinsichtlich der Verpflichtung für Übereinstimmungs und Verwendbarkeitsnachweise im Zusammenhang mit hen zu erbringen Wegfall nebst Ü Zeichen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 65 Übergangsregelungen Übergangsregelungen für die Länder, die die MBO nicht bis umsetzen Die Teile A 1 bis A 6 und B 1, B 2 und B 4 der MVV TB werden von den Ländern im Sinne von 3 Abs. 3 alter MBO bekannt gemacht Die Bauregelliste B Teil 1 wird komplett aufgehoben Die Bauregelliste A, B Teil 2 und Liste C gelten in der zuletzt bekannt gemachten Fassung weiter. Die bauordnungsrechtlichen Verfahren und Ü Kennzeichnungen entfallen für Restregelungen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 66 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
34 Umgang mit Verwendbarkeitsnachweisen Ab 16. Oktober 2016 ABZ, die Produktleistungen beschreiben, können nicht mehr erteilt werden. Analoges gilt auch für ABP und Restregelungen ABZ können für die festgelegte Restlaufzeit (max. bis ) weiterhin als zusätzliche technische Informationen einer in der Vergangenheit erfolgten Bewertung herangezogen werden. Der in der ABZ festgestellte technische Sachverhalt besteht fort. Die Bauaufsichtsbehörden der Länder können diese Zulassungen übergangsweise als technische Nachweise für Produktleistungen berücksichtigen. Für Produktleistungen zusätzlich zur hen bleibt die freiwillige ETA (die aber nur eine Momentaufnahme derzeitiger Überlegungen ist). Möglicherweise können sich andere Nachweise etablieren. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 67 Umgang mit Ausführungsregelungen ABZ, die Vorschriften des Zusammenbauens, Bemessungsregeln oder Einbaubedingungen für harmonisierte Bauprodukte enthalten, bleiben erhalten Bauartgenehmigungen Ein konkreter Produktbezug in der Anwendungsregel wird teilweise (z. B. von der Europäischen Kommission) als Handelshemmnis gesehen. Eine Verallgemeinerung in einer Norm ist bei Innovationen aber nicht so schnell möglich. Die ETA darf auf Bestreben der Kommission keine Anwendungsregeln enthalten. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 68 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
35 Umgang mit Verwendbarkeitsnachweisen Der nicht harmonisierte Bereich ist nicht betroffen. Hier werden nach wie vor Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen sowohl für Produktleistungen als auch für Bemessung und Ausführung verlangt und erteilt werden, solange keine Normen vorliegen. Die Abgrenzung zum harmonisierten Bereich wird aber im Einzelfall schwierig sein. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 69 Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO CE Kennzeichnung und Leistungserklärung bei Bauprodukten/Bausätzen gemäß MBO 2002 Bauprodukt/Bausatz entspricht hen Bauprodukt/Bausatz entspricht nicht vollständig einer hen Hersteller erstellt eine Leistungserklärung mit der Angabe mindestens einer Leistung bezogen auf ein wesentliches Merkmal der hen; weitere wesentliche Merkmale werden als NPD (No Performance Determined) erklärt. zusätzliche deutsche Anforderungen (MBO:2002 und BRL) sind Verstoß gegen BPR laut Urteil des EuGH Hersteller kann eine EAD (ETAG) bei einer europäischen Bewertungsstelle beantragen. Hersteller kann auf Grundlage der EAD/ ETAG eine ETA beantragen. CE Kennzeichnung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 70 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
36 Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO CE Kennzeichnung und Leistungserklärung bei Bauprodukten/Bausätzen gemäß MBO 2016 Bauprodukt/Bausatz entspricht hen Bauprodukt/Bausatz entspricht nicht vollständig einer hen Hersteller erstellt eine Leistungserklärung mit der Angabe mindestens einer Leistung bezogen auf ein wesentliches Merkmal der hen; weitere wesentliche Merkmale werden als NPD (No Performance Determined) erklärt. Hersteller kann eine EAD bei einer europäischen Bewertungsstelle beantragen. Nachweis der zusätzlichen Leistung über freiwillige Erklärung??? Hersteller kann auf Grundlage der EAD eine ETA beantragen. CE Kennzeichnung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 71 Technische Dokumentation gemäß MBO 85a Abs. 2 Nr. 6 Freiwillige Nachweisführung Rechtliche Regelung (Ermächtigung) Vollzugsregelung der Länder MVV TB D 3 die CE Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung bei harmonisierten Produkten, weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt sind möglich, Korrektheit dieser Angaben muss dargelegt werden, je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck sind anzugeben, welche Nachweisregelung der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden Ermessensleitende Verwaltungsvorschrift Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 72 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
37 Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Europäische Bauprodukte/Bausätze Verwendbarkeitsnachweise bei Bauprodukten/Bausätzen gemäß MBO 2016 Nationale Bauprodukte Nationale Bauarten MBO (Entwurf) 16c MBO (Entwurf) MBO (Entwurf) 16a Bauprodukt/ Bausatz entspricht hen Hersteller erstellt eine Leistungserklärung (DoP) mit der Angabe mindestens einer Leistung bezogen auf ein wesentliches Merkmal der hen; weitere wesentliche Merkmale werden als NPD (No Performance Determined) erklärt. Nachweis von zusätzlichen Leistungen über freiwillige Erklärung? Bauprodukt/ Bausatz entspricht nicht einer hen Hersteller kann eine EAD bei einer europäischen Bewertungsstelle beantragen. Hersteller kann auf Grundlage der EAD eine ETA beantragen. gegebenenfalls zusätzliche Anwendungsregeln nach LTB II CE Kennzeichnung Geregelte Bauprodukte Bauprodukt in Übereinstimmung mit einer technischen Regel/ Baubestimmung (zurzeit noch über BRL A Teil 1) Bauprodukt abweichend von technischen Regel/ Baubestimmung beziehungsweise ohne technische Regel (zurzeit noch über BRL A Teil 2) abz, abp, ZiE Ü Zeichen Nicht geregelte Bauprodukte Geregelte Bauarten Bauarten in Übereinstimmung mit einer technischen Regel/ Baubestimmung zum Beispiel nach DIN Kein Nachweis erforderlich Nicht geregelte Bauarten Bauarten abweichend von technischer Regel/ Baubestimmung Allgemeine Bauartgenehmiung abp vorhabensbezogene Baugenehmgung Übereinstimmungsnachweisverfahren Übereinstimmungserklärung durch den Anwender/ Errichter Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 73 Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Anlagen zu BRL B Teil 1 Ausgabe 2015/2 Beispiel für die Transformation von produktbezogenen Anforderungen zu bauwerksbezogenen Anforderungen Anlagen zu E MVVTB Anlage 02 (2014/1) Das Bauprodukt/der Bausatz darf aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes für Aufenthaltsräume einschließlich zugehöriger Nebenräume nur verwendet werden, wenn der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geführt wird. Nachweis über abz ABG Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes Anlage 07 (2007/2) Das Bauprodukt/der Bausatz darf nur dann als Außenbauteil, d.h. im unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt mit Wasser und Boden, verwendet werden, wenn der Nachweis der Umweltverträglichkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geführt wird. Nachweis über abz ABuG Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Böden und Gewässer Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 74 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
38 Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Nach alter MBO bis 2016 Nach MBO: Bauprodukte ( 17) Verwendbarkeitsnachweis ( 17) Trennung zwischen harmonisierten und nicht harmonisierten Produkten ( 16b, c) Bauregellisten ( 17) Sonstige Bauprodukte und Liste C ( 17) MVV TB ( 85a) Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen, aufgeführt in MVV TB D 2 ( 17) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 75 Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Nach alter MBO bis 2016 Nach MBO: abp, deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient ( 19) Übereinstimmungsnachweis ( 22) abp (Bauprodukte und Bauarten) nach allgemein anerkanntem Prüfverfahren ( 19) Übereinstimmungsbestätigung ( 21) Übereinstimmungszertifikat ( 24) Zertifizierung ( 23) abz für Bauart ( 21) Bauartgenehmigung ( 16a) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 76 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
39 Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Geregelte Bauprodukte Nationale technische Regeln, nicht harmonisierte EN, Restnormen Bauregelliste A A Teil 1 A Teil 2 A Teil 3 Nicht Nicht geregelte geregelte Bauprodukte Bauarten AbP sofern keine erheblichen Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen bestehen, Beurteilung nach anerkanntem Prüfverfahren Bauregelliste B B Teil 2 B Teil 1 B Teil 2 Bauprodukte nach BauPVO Bauaufsichtlich relevante EN, Stufen und Klassen, Hinweis auf Restregeln Bauprodukte nach anderen EG Richtlinien Nicht abgedeckte Grundanforderungen nach BauPVO Liste C Nicht geregelte Bauprodukte Untergeordnete Bedeutung für die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 77 Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 78 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
40 Urteil des EuGH / Auswirkungen auf MBO Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 79 Änderung des Rechtrahmens Regelungen für Bauprodukte 16b Generalklausel für alle Bauprodukte sowie Regel über die gegenseitige Anerkennung 16c CE gekennzeichnete Bauprodukte nach BauPVO: Keine nationale Kompetenz zur Schaffung produktbezogener Zusatzanforderungen Nicht CE gekennzeichnete Bauprodukte Verwendbarkeitsnachweise 85a Abs.2 Nr.3 Ermächtigungsgrundlagen für alle Bauprodukte bezogen auf deren Leistungen in baulichen Anlagen Regelungen in Anlehnung an Art.8 Abs.4 BauPVO Übereinstimmungsbestätigung Keine Verwendbarkeitsnachweise, keine Übereinstimmungsbestätigung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 80 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
41 Änderung des Rechtsrahmens Harmonisierte Bauprodukte (CE Kennzeichnung) 16c: Verwendung nur, wenn erklärte Leistungen = Anforderungen für eine bestimmte Verwendung (=Bauwerksanforderung) Erklärung und Nachweis von Leistungen nur aufgrund hen oder ETA Konkretisierung der Anforderungen an bestimme Bauwerke/Teile von Bauwerken gemäß 85a Abs.2 Festlegungen zu Leistungen von Bauprodukten in baulichen Anlagen bezogen auf die wesentlichen Merkmale Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 81 Änderung des Rechtsrahmens nicht harmonisierte Bauprodukte ( 17) Verwendbarkeitsnachweis (abz, abp, ZiE) Kein Verwendbarkeitsnachweis Keine Technische Baubestimmung, keine allgemein anerkannte Regel der Technik, Produkt für 3 von Bedeutung Wesentliche Abweichung von Technischer Baubestimmung (TB) Produkt für 3 nicht von Bedeutung oder von Bedeutung, aber bereits durch andere Regelsetzer hinreichend abgesichert (zum Beispiel DVGW) Keine wesentliche Abweichung von allgemein anerkannter Regel der Technik, keine Technische Baubestimmung abz > MVV TB, Kapitel C2, sofern nicht in MVV TB Kapitel C3 und C4 aufgeführt, dann abp Keine Übereinstimmungsbestätigung, eventuell Aufnahme in Liste nach 17 Abs.3 (MVV TB Kapitel D 2.2) Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 82 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
42 Änderung des Rechtsrahmens Bauprodukte Harmonisierte Produkte Nicht harmonisierte Produkte Nicht harmonisierte Produkte von untergeordneter Bedeutung und alte Liste C ( 17) CE Kennzeichnung, Erklärung der Leistung (Stufen, Klassen) Produkt darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für die Verwendung entsprechen Regel in MVV TB aufgeführt, nationaler Verwendbarkeitsnachweis (abz, abp, ZiE) Übereinstimmungsbestätigung (Übereinstimmungserklärung des Herstellers oder Übereinstimmungszertifikat) Ü Zeichen Produkt darf verwendet werden Kein Übereinstimmungsnachweis Produkt darf verwendet werden Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 83 Änderung des Rechtsrahmens Ermächtigungsgrundlage für MVV TB Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 84 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
43 Änderung des Rechtsrahmens Ermächtigungsgrundlage für MVV TB Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka, MEng. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 85 Nachweisführung für Verwendung von Entrauchungsklappen Entwurf MVV TB Beispiel einer EI 120 (v edw h odw,i o) S C MA multi HOT 400/30 Entrauchungsklappe Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 86 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
44 Nachweisführung für Verwendung von Entrauchungsklappen Entwurf MVV TB EI 120 (v edw h odw,i o) S C MA multi HOT 400/30 EI 90 (v edw h odw,i o) S C MA multi EI 90 (v ed,i o) S 500 C 300 MA multi EI 90 (v ed,i o) S 500 C 300 AA multi AA stellt eine Abweichung zur MVV TB Tabelle dar Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 87 Nachweisführung für Verwendung von Entrauchungsklappen Entwurf MVV TB Teil D 3 Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 88 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
45 Nachweisführung für Verwendung von Entrauchungsklappen Entwurf MVV TB Teil D 3 Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 89 Nachweisführung für Verwendung von Entrauchungsklappen Entwurf MVV TB Teil D 3 Berlin Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 90 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
46 Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Entwurf MVV TB Teil D 3 Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 91 Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Entwurf MVV TB Teil D 3 Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 92 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
47 Bauprodukte und Verwendbarkeitsnachweise Entwurf MVV TB Teil D 3 Quelle: DIBt Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 93 Gliederung des Vortrages 1. Einführung 2. Aufbau der MVV TB 4. Sonderbauten 6. Zusammenfassung Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 94 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
48 6. Zusammenfassung Erfassung und Definition der Schutzziele ist elementare Basis der Ausführung, es muss ein eindeutiges Anlagenkonzept geben (Planung), welches auf das Brandschutzkonzept abgestimmt ist. Zusätzliche deutsche Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte werden zukünftig als materielle Anforderungen vorgegeben Anwender müssen prüfen, ob die Produkte und Bausätze den materiellen Anforderungen entsprechen Die Arbeit mit den Verwendbarkeitsnachweisen ist bei jedem Ausführungsdetail bauteilspezifisch durchzuführen. Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie Zusammenfassung Verwendung anhand Leistungserklärung und Montageanleitung ist unbedingt zu prüfen Sämtliche Dokumente wie Leistungserklärungen und Montageanleitungen nachweislich übergeben Sämtliche Dokumente wie Leistungserklärungen und Montageanleitungen vollständig archivieren (ACHTUNG Haftungsfalle) LESEN, LESEN, LESEN / ANWENDEN Dipl. Ing. (FH) Frank Lucka MEng Folie 96 Dipl.-Ing. (FH) Frank Lucka, MEng
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