02/2017. Aktuelles zu EN Das neue Bauordnungsrecht in Bezug auf Bauprodukte und Bauarten zur Erfüllung baurechtlicher und wasserrechtlicher

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1 02/2017 Ausgabe März 2017 INHALT Aktuelles zu EN Das neue Bauordnungsrecht in Bezug auf Bauprodukte und Bauarten zur Erfüllung baurechtlicher und wasserrechtlicher Anforderungen 5

2 Impressum: Herausgeber: Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) vertreten durch den Präsidenten Gerhard Breitschaft Kolonnenstr. 30 B Berlin DEUTSCHLAND Telefon: +49 (0)30/ Telefax: +49 (0)30/ dibt@dibt.de Verantwortlich: Dr.-Ing. Doris Kirchner Telefon: +49 (0)30/ dki@dibt.de

3 Aktuelles zu EN Dr.-Ing. Karsten Kathage, DIBt 1 Allgemeines Die Norm EN ist eine harmonisierte europäische Produktnorm. Sie behandelt tragende Bauteile aus Stahl und Aluminium und bildet die Grundlage für die Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung dieser Bauteile. Die derzeit gültige Fassung der Norm EN ist EN :2009+A1:2011, in Deutschland umgesetzt durch DIN EN : Die Norm wurde vom CEN/TC 135 auf Grundlage des Mandats M/120 der Europäischen Kommission erarbeitet. Sie gilt sowohl für serien- als auch für nicht seriengefertigte Bauteile. Ein Beispiel für ein von dieser Norm erfasstes tragendes Bauteil aus Stahl zeigt Bild 1. Bild 1: Vorgefertigter geschweißter Stahlträger mit angeschweißten Anschlussblechen 2 Anwendungsbereich der harmonisierten Norm Die Norm EN ist bei den betroffenen Kreisen (Herstellern, Verbänden, Verwendern, notifizierten Stellen, Marktüberwachungsbehörden, der Europäischen Kommission) sehr umstritten, da ihr Anwendungsbereich nicht klar definiert ist. Zur Klärung des Anwendungsbereichs und insbesondere der Frage, was tragende Bauteile aus Stahl und Aluminium im Sinne der Norm sind, hat CEN/TC 135 auf Initiative der Europäischen Kommission einen Technical Report erarbeitet. Dieser wurde im Januar 2017 als CEN/TR 17052:2017 mit dem Titel Guidelines on implementing EN :2009+A1:2011 veröffentlicht. Der Technical Report beinhaltet neben ausführlichen Erläuterungen zum Anwendungsbereich von EN in seinen Anhängen A und B zwei nicht abschließende Listen mit Bauteilen, die in den Anwendungsbereich bzw. nicht in den Anwendungsbereich von EN fallen. Die Europäische Kommission hat auf ihrer Webseite unter FAQ 31 der Häufig gestellten Fragen zur Bauproduktenverordnung im Vorgriff auf die Veröffentlichung des von ihr initiierten Technical Reports ebenfalls eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten veröffentlicht, für die keine CE-Kennzeichnung nach EN möglich ist. Diese Liste entspricht in etwa der Liste im Anhang B des Technical Reports. Zusätzlich zu dieser Liste werden unter FAQ 31 folgende Bauteile als nicht unter EN fallend aufgeführt: Bauteile für Windenergieanlagen, Zäune, Brüstungen, Geländer und Treppen. In Bezug auf Zäune, Brüstungen, Geländer und Treppen wird erläutert, dass diese dann nicht unter EN fallen, wenn sie vorrangig für die Erfüllung der Grundanforderung BWR 4 an Bauwerke (Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung) verwendet werden. Dies ist nach Ansicht der Europäischen Kommission zum Beispiel der Fall, wenn sie ausschließlich zur Absturzsicherung dienen. Für Brüstungen und Geländer ist im Übrigen eine eigene harmonisierte Norm geplant, die werkstoffübergreifend gelten soll. Trotz der Herausgabe des CEN/TR und der Antworten der Europäischen Kommission unter FAQ 31 bleibt die Norm EN umstritten. Insbesondere von der Europäischen Kommission, kleinen und mittleren Herstellern, einigen Verbänden und den Marktüberwachungsbehörden wird die Norm wegen der angesprochenen Unklarheiten und vieler eingegangener Fragen zum Anwendungsbereich nach wie vor kritisch betrachtet. 3 Überarbeitung von EN Zur Beseitigung dieser Unklarheiten wird die Norm EN nach Abstimmung mit dem zuständigen CEN-Consultant derzeit von der Arbeitsgruppe WG 15 des CEN/TC 135 überarbeitet. Wesentliche Änderungen betreffen: - Anpassung an die Vorgaben der Bauproduktenverordnung. 1

4 - Einschränkung des Anwendungsbereichs auf "wirklich" tragende Bauteile, d.h. Bauteile, deren Versagen zum Versagen des gesamten Bauwerks (z. B. Brücke, Gebäude) oder von wesentlichen Teilen des Bauwerks (z. B. Dach, Decke, Wand) führt. - Zäune, Brüstungen, Geländer und Treppen sind nicht erfasst, sofern sie ausschließlich zur Sicherstellung der Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks dienen. (Diese Abgrenzung ist jedoch bei Treppen deutlich schwieriger zu treffen als bei Zäunen, Brüstungen und Geländern.) - Bauteile von Windenergieanlagen und hochfeste Zugglieder sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. - Bauteile, deren Tragfähigkeit auf der Grundlage von Versuchen ermittelt wird, sind i. d. R. nicht vom Anwendungsbereich erfasst. Für solche Bauteile kann aber eine ETA erteilt werden. Ausnahme: Dünnwandige, kaltgeformte Bauteile mit Tragfähigkeitsermittlung durch Versuche nach EN bzw. EN Keine Angaben zu Verfahren für die rechnerische Ermittlung der Tragfähigkeit für Bauteile im Normalfall und im Brandfall, weil hierzu nach Maßgabe der Europäischen Kommission eine ganz genaue Festlegung und Beschreibung des Verfahrens notwendig wäre, was aber nicht pauschal für alle Bauteile, die unter EN fallen, möglich ist. - Klare Werkstoffvorgaben in Abschnitt 1 der Norm mit Verweis auf die (künftigen) Normen EN , -3, -4, -5. Somit würden Bauteile aus Werkstoffen, die nicht durch diese Verweise abgedeckt sind (z. B. Bauteile aus Stahlsorten nach chinesischen Normen), nicht in den Anwendungsbereich von EN fallen. Für solche Bauteile kann dann eine ETA erteilt werden. - Grundlegende Überarbeitung der Produktleistungen, die vom Hersteller in der Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung anzugeben sind. Diese werden praxisnäher definiert. - Anhang ZA wird entsprechend angepasst. - Beispiele zur Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung sind nicht vorgesehen. Eine Neuausgabe von EN wird voraussichtlich nicht vor Ende 2018 vorliegen. 4 Auswirkungen für die Hersteller und Verwender Wie stellt sich die derzeitige Situation für die Hersteller und Verwender dar? Eine klare Rechtsauffassung zu der Frage, welche Produkte nicht unter die Norm EN fallen und daher nicht nach dieser Norm CE-gekennzeichnet werden können, liefert bisher nur die Antwort der Europäischen Kommission zu FAQ 31. Diese ist aber nicht rechtsverbindlich, sondern gibt nur die Einschätzung der Europäischen Kommission wieder. Insbesondere die Auslegung zu Treppen ist schlichtweg zu knapp gehalten, weil Treppen eben vielfach doch unter EN fallen, da sie entweder eigene Bauwerke oder tragende Bauteile von Bauwerken sind oder im Brandfall als Fluchtwege dienen (siehe dazu Bilder 2 und 3). 2

5 Bild 2: Treppenturm in Barcelona Hersteller und Verwender müssen also in Eigenverantwortung entscheiden, ob die von ihnen hergestellten bzw. verwendeten Produkte in den Anwendungsbereich von EN fallen. Dafür bietet die Rechtsauslegung der Europäischen Kommission unter FAQ 31 eine gute Richtschnur. Nur für die Einordnung von Treppen wird von der pauschalen Einstufung abgeraten. Hier sollten Hersteller und Verwender selbst entscheiden, ob die von ihnen hergestellten Treppen eigene Bauwerke oder tragende Bauteile von Bauwerken sind oder im Brandfall als Fluchtwege dienen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass für eine Vielzahl von Produkten, die nicht in den Anwendungsbereich von EN fallen, für die also keine Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung nach EN möglich ist, die Regelungen in den europäischen Fachnormen EN und EN durchaus zu beachten sind. Dies gilt z. B. für Treppen, Brüstungen und Geländer. 5 Auswirkungen für die notifizierten Stellen Für die notifizierten Stellen stellt sich ebenfalls die Frage, ob die jeweiligen Kunden (Hersteller) für die von ihnen hergestellten Produkte denn wirklich eine Zertifizierung nach EN benötigen. Hierzu gilt das unter 4. Gesagte entsprechend. Bild 3: Treppe als Abstieg an einer Steilküste 6 Auswirkungen für die Marktüberwachungsbehörden Auch die Marktüberwachungsbehörden sind zunehmend mit Fragestellungen zu EN befasst, insbesondere im Rahmen der reaktiven Marktüberwachung, bei der die Behörden Mängel- und Schadensanzeigen nachgehen. Hier empfiehlt es sich ebenfalls, hinsichtlich der Einstufung von Bauprodukten der Auslegung der Europäischen Kommission zu FAQ 31 zu folgen. Für Treppen gilt auch für die Marktüberwachungsbehörden die unter 4. erläuterte einzelfallbezogene Abwägung. Aus der aktiven Marktüberwachung sollte EN auf Grund des unklaren Anwendungsbereichs derzeit möglichst ausgespart oder nur für solche Bauprodukte angewendet werden, die unzweifelhaft in den Anwendungsbereich von EN fallen. Dies sind z. B. vorgefertigte geschweißte Träger und Stützen aus Stahl für tragende Zwecke. Für die aktive Marktüberwachung von vorgefertigten geschweißten Trägern und Stützen aus Stahl empfiehlt sich auch eine Zusammenarbeit mit den Zollbehörden, da diese Produkte vielfach in Nicht-EU-Staaten hergestellt werden (z. B. in China). Im Rahmen der reaktiven Marktüberwachung ist im Einzelfall an Hand der Antworten zu FAQ 31 zu entscheiden, ob ein Produkt tatsächlich unter die harmonisierte Norm EN fällt oder nicht. 3

6 7 Ist eine Streichung der derzeitigen Ausgabe von EN aus dem Amtsblatt der Europäischen Union sinnvoll? Eine Streichung der Norm EN aus dem Amtsblatt der EU wäre auf Grund der vielen Unklarheiten bzgl. des Anwendungsbereichs und der vielfach kritischen Sicht der betroffenen Kreise möglicherweise sinnvoll. Die Europäische Kommission würde eine solche Streichung jedoch nur dann vornehmen, wenn sich auf europäischer Ebene die betroffenen Kreise (Hersteller, Verwender, Verbände, Marktüberwachungsbehörden) mehrheitlich dafür aussprechen. Dies ist eher unwahrscheinlich. Ein Verfahren nach Artikel 18 der Bauproduktenverordnung kommt auch nicht in Frage, da das Mandat M/120 zu EN korrekt umgesetzt wurde. Auch ein Verfahren nach den Artikeln 56, 57 und 58 der Bauproduktenverordnung, bei dem eine von einem Bauprodukt ausgehende Gefahr mit Mängeln in der Norm begründet werden müsste, würde mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht dazu führen, dass die Norm EN aus dem Amtsblatt der EU gestrichen wird. Kurzum: Eine Streichung der jetzigen Norm EN aus dem Amtsblatt der EU wäre somit zwar sinnvoll, die Umsetzung dieser Maßnahme erscheint aber eher schwierig, da hierfür ein geschlossener Vorstoß der betroffenen Kreise auf europäischer Ebene erforderlich wäre. 8 Ist eine Überarbeitung von EN aus heutiger Sicht sinnvoll? Diese Frage wurde auf der letzten Sitzung der zuständigen Arbeitsgruppe WG 15 von CEN/TC 135 am 11. Januar 2017 in Berlin kontrovers diskutiert. Einige Mitglieder äußerten durchaus die Auffassung, dass die Norm nicht überarbeitet werden sollte, grundsätzlich nicht benötigt wird und daher zurückgezogen werden sollte. Letztlich stimmte jedoch eine Mehrheit für die Überarbeitung der Norm. Tatsächlich leistet die Norm EN aus technischer Sicht nur einen geringen Beitrag zur Sicherheit von Bauprodukten und somit zur Gewährleistung der Grundanforderungen an Bauwerke. Außer im Fall von dünnwandigen, kaltgeformten Bauteilen, deren Tragfähigkeiten im Rahmen der Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung angegeben werden und für die Bemessung notwendig sind, liefert die Norm Herstellern und Verwendern kaum wesentliche Leistungsdaten. Zur Gewährleistung der Bauwerkssicherheit reicht zudem in den meisten Fällen die Anwendung der Normen EN und EN sowie der künftigen Normen EN und EN in Verbindung mit den zugehörigen Eurocodes EN 1991, EN 1993, EN 1994 und EN 1999 aus. Die EN ist damit vorrangig ein Mittel, um die betreffenden Bauprodukte mit der CE-Kennzeichnung auf dem europäischen Binnenmarkt zu vertreiben. Als solches ist sie offenbar für eine Mehrheit der Normungsbeteiligten hinreichend attraktiv. Die Norm wird daher derzeit trotz des teilweise fragwürdigen technischen Nutzens für Hersteller und Verwender von der Arbeitsgruppe WG 15 des CEN/TC 135 überarbeitet. Mit einer Neuausgabe der Norm ist in absehbarer Zeit (Zeithorizont: nicht vor Ende 2018; siehe auch 3.) nicht zu rechnen. 4

7 Das neue Bauordnungsrecht in Bezug auf Bauprodukte und Bauarten zur Erfüllung baurechtlicher und wasserrechtlicher Anforderungen Dipl.-Ing. Holger Eggert, DIBt Einleitung In diesem Beitrag wird dargestellt, wie sich vor dem Hintergrund der Umstellung des Bauordnungsrechts zukünftig die Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten zur Erfüllung baurechtlicher und gleichzeitig auch wasserrechtlicher Anforderungen (insbesondere Behälter, Rohre und Sicherheitseinrichtungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe) gestaltet und was sich voraussichtlich ändern wird. Der Europäische Gerichtshof hat einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie, inzwischen ersetzt durch die Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/ kurz BauPVO) darin gesehen, dass die Bauregellisten zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung in Deutschland stellen, obwohl die betroffenen Bauprodukte von harmonisierten Normen erfasst werden und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Die zuständigen Gremien der Bauministerkonferenz haben die Auswirkungen des Urteils eingehend geprüft und nach Streichung der im Urteil benannten Regelungen in der Bauregelliste B Teil 1 die Novellierung der Bauordnungen der Länder und eine Änderung des Systems der bauordnungsrechtlichen Anforderungen eingeleitet. Das DIBt hat mehrfach über die Auswirkungen des Urteils informiert. Bereits in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2015 hatte das DIBt klargestellt, dass die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen für Bauprodukte, die nicht in den Geltungsbereich harmonisierter Spezifikationen fallen, nicht betroffen ist. Dies trifft auch auf den überwiegenden Teil der in diesem Beitrag betrachteten Bauprodukte zu. Die erwähnte Novellierung der Bauordnungen und die Änderung des Systems betreffen insbesondere die Regelungen zu Bauprodukten und Bauarten. In diesem Zusammenhang sollen auch die bisherigen Bauregellisten (BRL) und die Listen der Technischen Baubestimmungen (LTB) in einer Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) zusammengeführt und bauwerksbezogen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen konkretisiert werden. Inzwischen liegen diesbezüglich folgende Entwürfe vor, sie dienen als Basis zur Umsetzung in das jeweilige Landesrecht: - Neufassung der Musterbauordnung (MBO), - Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), - Neufassung des Musters einer Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung (WasBauPVO). Die nachfolgenden Ausführungen in diesem Beitrag beziehen sich alle auf die Inhalte dieser Entwürfe. Das Notifizierungsverfahren zur MVV TB bei der Europäischen Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass es noch zu Änderungen der MVV TB kommt, die bei den folgenden Ausführungen nicht berücksichtigt sind. Ein Anliegen des DIBt ist es jedoch, seine Antragsteller möglichst frühzeitig zu informieren. Über etwaige Änderungen werden wir zeitnah informieren. Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten, rechtliche Hintergründe In 2, Absatz 10 und 11 MBO werden die Begriffe Bauprodukt und Bauart definiert: (10) Bauprodukte sind 1. Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach 3 Satz 1 auswirken kann. 5

8 (11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Das in 3 Satz 1 MBO verankerte Schutzniveau wird in 16b MBO für Bauprodukte präzisiert. Demnach dürfen Bauprodukte nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der MBO oder aufgrund der MBO erfüllen und gebrauchstauglich sind. Das gilt für alle Bauprodukte, unabhängig davon, ob diese europäischen oder nationalen Regelungen entsprechen. Gleiches gilt entsprechend 16a MBO für Bauarten. Entsprechend 16c MBO darf ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in der MBO oder aufgrund der MBO festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die in den 17 bis 25 Abs. 1 MBO getroffenen Regelungen (nationale Verwendbarkeitsnachweise und deren Übereinstimmungsbestätigungen) gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der BauPVO tragen. Für diese Bauprodukte darf auch keine zusätzliche (nationale) Ü-Kennzeichnung gefordert werden. Dies ist eine Folge der europarechtskonformen Anpassung des Bauordnungsrechts. Für Bauprodukte, für die keine harmonisierte europäische Norm existiert, wird sich die Verwendbarkeit durch ihre Übereinstimmung mit den in der MVV TB bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen und technischen Regeln ergeben. Sind dort für das betreffende Bauprodukt keine Regelungen enthalten oder weicht das Bauprodukt von diesen wesentlich ab oder sieht eine Verordnung nach 85 Abs. 4a der MBO es vor, so wird entsprechend 17 MBO ein Verwendbarkeitsnachweis (für die hier betrachteten Bauprodukte ist dies eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach 18 MBO) erforderlich werden. Der Vollständigkeit halber sei noch auf 17 Absatz 2 MBO hingewiesen. Die dort angegebenen Fälle, in denen ein Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte nicht erforderlich ist, sind für die hier betrachteten Bauprodukte durch die zusätzlichen Anforderungen aus dem Wasserrecht nicht relevant. Die Ermächtigung zur Konkretisierung der Anforderungen durch Technische Baubestimmungen in Form der MVV TB ergibt sich aus 85a der MBO. Verknüpfung Baurecht - Wasserrecht Neben den rein bauaufsichtlichen Anforderungen gibt es vielfältige weitere Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen. Diese weiteren Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen können im baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis mit berücksichtigt werden, wenn eine Rechtsverordnung dies vorschreibt und der andere Rechtsbereich dies verlangt oder zulässt ( 85 Absatz 4a MBO). Diese Aufgabenübertragung ist für wasserrechtliche Anforderungen mit der WasBauPVO auf Basis der Regelung in 63 des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) erfolgt. Darin ist festgelegt, dass für bestimmte serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise sowie Übereinstimmungsbestätigungen nach 16a Abs. (2) Ziffer 1 und Abs. 5 sowie 17, 18, 19, 21 bis 25 MBO erforderlich sind. Für die in der WasBauPVO aufgeführten Produkte, für die also neben baurechtlichen auch wasserrechtliche Anforderungen gelten, ist ein bauordnungsrechtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich, in welchem auch die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden. Die WasBauPVO findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Bauproduktenverordnung tragen. Der Nachweis der wasserrechtlichen Anforderungen mit dem bauordnungsrechtlichen Instrument der Zustimmung im Einzelfall ist nicht möglich, da dies in der WasBauPVO nicht vorgesehen ist. Hier sind hinsichtlich der Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen die diesbezüglichen Festlegungen im Wasserrecht maßgebend. Unabhängig davon sind natürlich zur Erfüllung der baurechtlichen Anforderungen die Festlegungen im Baurecht maßgebend, also die über die MBO verbindlich eingeführten Technischen Baubestimmungen und technischen Regeln (MVV TB) bzw. die Regelungen in Verwendbarkeitsnachweisen (allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen). 6

9 Für die in der WasBauPVO aufgeführten Produkte ist eine sogenannte "Vorprüfung" (ein Begriff aus der Prüfpraxis zur Umsetzung der Druckgeräterichtlinie) alleine nicht ausreichend, diese kann aber z. B. in einem Verfahren zur Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abz) als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. Europäische Harmonisierung Harmonisierte technische Spezifikationen sind gemäß Bauproduktenverordnung harmonisierte europäische Normen und Europäische Bewertungsdokumente. Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst oder wurde für das Produkt eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt. Die Leistungserklärung gibt die Leistung des Bauprodukts in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produktes gemäß der harmonisierten technischen Spezifikationen an. Die Leistungserklärung enthält u. a. die Liste der wesentlichen Merkmale, die in den harmonisierten technischen Spezifikationen für den erklärten Verwendungszweck festgelegt wurden sowie die Leistung von zumindest einem der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für den erklärten Verwendungszweck relevant sind. Für die aufgelisteten wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird, sind die Buchstaben NPD (No Performance Determined/keine Leistung festgelegt) anzugeben. Entsprechend Bauproduktenverordnung ist die CE-Kennzeichnung vom Hersteller an denjenigen Bauprodukten anzubringen, für die er eine Leistungserklärung erstellt hat. Hat der Hersteller keine Leistungserklärung erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden. Mit dieser Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie die Einhaltung aller geltenden Anforderungen, die in der Bauproduktenverordnung und in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind. Das einzuhaltende bauwerksbezogene Anforderungsniveau ergibt sich aus dem nationalen Bauordnungsrecht (für die in diesem Beitrag betrachteten Produkte in Verbindung mit dem Wasserrecht). Soll ein mit der CE-Kennzeichnung versehenes Bauprodukt in Deutschland verwendet werden, so muss von den am Bau Beteiligten (Planer, Ausführender Betrieb, Genehmigungsbehörde) beurteilt werden, ob die Leistungserklärung des Herstellers für das Bauprodukt alle für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlichen Leistungen mit entsprechendem Leistungsniveau enthält. Ist dies bei einer konkreten Anwendung nicht der Fall, so kann das Produkt trotz CE-Kennzeichnung dort nicht verwendet werden. Als Beispiel sei hier das Brandverhalten genannt: Entsprechend 26 MBO dürfen Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind, nicht verwendet werden. Weist also eine Leistungserklärung z. B. für einen thermoplastischen Tank nach EN hinsichtlich der Brandeigenschaft lediglich Klasse F nach DIN EN aus, so darf der Tank nicht verwendet werden, da die Klasse F bauordnungsrechtlich lediglich als leichtentflammbar eingestuft wird und somit die erklärte Leistung nicht die gesetzliche Anforderung erfüllt. Es gibt auch Bauprodukte, die weiteren harmonisierten Rechtsbereichen unterliegen und aufgrund der Vorschriften zur Umsetzung von anderen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht und gehandelt werden und die CE-Kennzeichnung tragen. Berücksichtigen diese Richtlinien nicht alle Grundanforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung, dann sind für die Erfüllung dieser Anforderungen in bestimmten Fällen zusätzliche Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise nach der MBO erforderlich. Auf Grundlage des Verwendbarkeitsnachweises ist das Ü-Zeichen anzubringen. Diese Bauprodukte waren bisher in der Bauregelliste B Teil 2 aufgeführt und werden zukünftig in der MVV TB Teil B 3, unter Angabe der bestehenden Grundanforderung und des fehlenden wesentlichen Merkmals enthalten sein. Harmonisierte europäische Normen für Bauprodukte Die Erarbeitung europäischer Normen obliegt dem Europäischen Komitee für Normung CEN. Für ausgewählte Produktbereiche erteilt die Europäische Kommission sogenannte Mandate an CEN als Auftrag, europäisch harmonisierte Normen zu erarbeiten. Nicht alle europäischen Normen sind also harmonisiert. Ob eine europäische Norm harmonisiert ist, ist einerseits an der Norm selbst erkennbar, da im Vorwort die Erarbeitung unter einem entsprechenden Mandat erwähnt wird und die Norm einen Anhang (An- 7

10 hang ZA) enthält, der die Abschnitte der Norm nennt, welche die Bestimmungen der Bauproduktenverordnung (bei älteren Normen der Bauproduktenrichtlinie) betreffen. Die Norm mit dem entsprechenden Ausgabedatum ist aber nur dann harmonisiert, wenn diese Ausgabe der Norm im Amtsblatt der Europäischen Kommission bekannt gemacht wurde. Für Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm fallen, gilt gemäß der Bauproduktenverordnung die Pflicht zur CE-Kennzeichnung (Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 4 und Artikel 6 der Bauproduktenverordnung). Für die hier betrachteten Bauprodukte (Behälter, Rohre und Sicherheitseinrichtungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) ist das Mandat M 131 relevant. Der Titel dieses Mandates lautet "Rohre, Behälter und Zubehörteile, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen". Bild 1: Mandat M 131 Für nahezu alle unter diesem Mandat erarbeiteten Normen ist der für die dort geregelten Produkte (z. B. Behälter) harmonisierte Anwendungsbereich auf die Verwendung für anderes Wasser als Trinkwasser und für Brennstoff/Gas für Heiz-/Kühlsysteme von Gebäuden eingegrenzt. Nur für Produkte, die diesem harmonisierten Anwendungsbereich entsprechen, ist die CE-Kennzeichnung im Rahmen der entsprechenden Norm möglich und erforderlich. Demzufolge darf z. B. ein liegender zylindrischer oberirdischer Behälter nach DIN EN zur Lagerung von Benzin für die Betankung von Kraftfahrzeugen nicht mit der CE-Kennzeichnung entsprechend dieser Norm versehen werden, da die Norm für diesen Verwendungszweck nicht harmonisiert ist. Einige harmonisierte Normen weisen Lücken auf, sodass nicht alle relevanten wesentlichen Eigenschaften nach der Bauproduktenverordnung abgedeckt sind. So enthalten die Normen EN (Werksgefertigte Tanks aus Stahl...) und EN (Ortsfeste Tanks aus 8

11 Thermoplasten ) keinerlei Aussage zur Eignung der darin geregelten Behälter gegenüber den Einwirkungen aus Erdbeben oder Überschwemmung. Diese Normen erfüllen somit nicht vollständig das Mandat. Deutschland hat das dafür vorgesehene Verfahren nach Artikel 18 der BauPVO mit dem Ziel eingeleitet, eine Korrektur der betroffenen Normen oder eine Rücknahme der Harmonisierung zu erreichen. In der MVV TB wird eine Aufstellung der betroffenen Behälter in durch Erdbeben oder Überschwemmung gefährdeten Gebieten ausgenommen sein (siehe MVV TB Abschnitt A ). Europäische Bewertungsdokumente, Europäische Technische Bewertung Außer der CE-Kennzeichnung aufgrund einer gemäß BauPVO harmonisierten Norm ist nach der BauPVO die Möglichkeit einer CE-Kennzeichnung auf Basis einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) vorgesehen, welcher wiederum ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) zugrunde liegt. Ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) ist ein Dokument, das von der Europäischen Organisation für Technische Bewertung (EOTA) zum Zweck der Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen (ETA) erstellt wird. Das EAD kann vereinfachend als europäisch abgestimmtes Prüfprogramm angesehen werden. Eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ist die Bewertung der Leistungen eines Bauprodukts auf der Grundlage des betreffenden Europäischen Bewertungsdokumentes (EAD). Entsprechend Art. 19 der Bauproduktenverordnung kann auf Antrag eines Herstellers durch die EOTA eine ETA erstellt werden, wenn - das Produkt nicht in den Anwendungsbereich einer bestehenden harmonisierten Norm fällt; - das in der harmonisierten Norm vorgesehene Bewertungsverfahren für mindestens ein Wesentliches Merkmal dieses Produkts nicht geeignet ist; oder - die harmonisierte Norm für mindestens ein Wesentliches Merkmal dieses Produkts kein Bewertungsverfahren vorsieht. Hierzu wird von der federführenden Technischen Bewertungsstelle, bei der der ETA-Antrag gestellt wurde, ein EAD erarbeitet und innerhalb der EOTA abgestimmt. In Deutschland ist das DIBt Technische Bewertungsstelle. Nationale Regelungen Wie bereits dargestellt, sollen die Regelungen der bisherigen Bauregellisten und der Listen der Technischen Baubestimmungen in einer Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) zusammengeführt und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen bauwerksbezogen konkretisiert werden. Die MVV TB ist in folgende Teile gegliedert: A B C D Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen In einer vereinfachten Gegenüberstellung lässt sich die Zuordnung der bisherigen Regeln zur neuen MVV TB darstellen: 9

12 Bild 2: Gegenüberstellung der bisherigen Regelungen auf Bauproduktebene zu den neuen Regelungen in der MVV TB auf Bauwerksebene Technische Regeln für Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach 85 Abs. 4a MBO eine Rechtsverordnung erlassen wurde, werden in Abschnitt B 4 der MVV TB aufgeführt. Die im bisherigen Abschnitt 15 der Bauregelliste A Teil 1 aufgeführten technischen Regeln für Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen werden in die MVV TB Teil C, Abschnitt C 2.15 übernommen. Wie bisher dürfen diese Produkte verwendet werden, wenn sie den dort aufgeführten technischen Regeln entsprechen, die ggf. zusätzlich angegebenen Anlagen Berücksichtigung finden und die Produkte mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sind. Weicht ein Bauprodukt wesentlich von einer solchen Technischen Baubestimmung ab oder gibt es für dieses Produkt keine Technische Baubestimmung oder ist es nach 85 Abs. 4 MBO vorgesehen (WasBauPVO), so ist entsprechend 17 MBO für dieses Produkt ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Entsprechend der bereits erläuterten Festlegungen in der Was- BauPVO kommt hier nur die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ( 18 MBO) in Frage. Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse ( 19 MBO) sind für die in diesem Beitrag betrachteten Produkte nicht relevant, eine Zustimmung im Einzelfall scheidet aufgrund der WasBauPVO aus. Als Beispiel sei hier ein serienmäßig hergestellter Behälter (zylindrisch oder auch rechteckig) aus thermoplastischem Kunststoff zur Lagerung von Chemikalien genannt. Ein solcher Behälter ist ein Bauprodukt im baurechtlichen Sinn. Eine harmonisierte europäische Norm gibt es für solche Behälter nicht, eine (nationale) Technische Baubestimmung gibt es hierfür auch nicht. Somit bleibt entweder als europäisches Dokument eine ETA oder als nationaler Verwendbarkeitsnachweis eine vom DIBt ausgestellte allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden vom DIBt erteilt und können dort formlos oder unter Nutzung des über den Internetauftritt des DIBt ( erhältlichen abz- Antragsformulars beantragt werden ( Ergibt sich die Notwendigkeit der Prüfung eines Standsicherheitsnachweises, richtet sich diese nach dem Baurecht. Sofern es sich um Baugenehmigungspflichtige Anlagen handelt, ist der Standsicherheitsnachweis durch ein Prüfamt oder einen nach der Muster-Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständige 10

13 nach 85 Abs. 2 MBO (M-PPVO) anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit zu prüfen. Zusammenfassung Die Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten zur Erfüllung baurechtlicher und gleichzeitig auch wasserrechtlicher Anforderungen (hier insbesondere Behälter, Rohre und Sicherheitseinrichtungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe) ergibt sich aus den Festlegungen des Baurechts. Auch die für diese Bauprodukte zusätzliche Erfüllung wasserrechtlicher Anforderungen wird im baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis geregelt. Ein Bauprodukt wird nach Umsetzung des Entwurfs der MVV TB verwendbar sein, wenn - es die CE-Kennzeichnung trägt und die erklärten Leistungen den in der MBO oder aufgrund der MBO festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Für Bauprodukte, die einer harmonisierten europäischen Norm entsprechen oder für die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt wurde, ist entsprechend der Bauproduktenverordnung eine Leistungserklärung abzugeben. Zur Bestätigung der Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung ist dieses mit der CE- Kennzeichnung zu versehen. In Teil B 3 der MVV TB ist angegeben, für welche Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung nach weiteren harmonisierten Rechtsvorschriften tragen, ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. oder - es sich um ein Bauprodukt handelt, welches einer in der MVV TB Teil C aufgeführten Technischen Regel entspricht oder nicht wesentlich von dieser abweicht, vom Hersteller die geforderte Übereinstimmungsbestätigung abgegeben wurde und das Bauprodukt (sein Lieferschein oder die Verpackung) das Ü-Zeichen trägt. oder - für das Bauprodukt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt worden ist und es auf der Basis der Festlegungen der Zulassung das Ü-Zeichen trägt. Weiterführende Informationen und Unterlagen sowie Verzeichnisse über die aktuell gültigen Zulassungen für die hier betrachteten Produkte können über den Referatsauftritt des Autors auf den Internetseiten des DIBt eingesehen und heruntergeladen werden: Verwendete Abkürzungen abz AwSV BauPVO BRL CEN EAD EOTA EuGH ETA LTB MBO MVV TB VAwS WasBauPVO WHG allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Bundes-)Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Bauproduktenverordnung Bauregellisten Europäisches Komitee für Normung Europäisches Bewertungsdokument Europäische Organisation für Technische Bewertung Europäischer Gerichtshof Europäische Technische Bewertung Listen der Technischen Baubestimmungen Musterbauordnung Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (Landes-)Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) 11

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