Zulassungen von Bauteilen in Deutschland und Europa

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1 Zulassungen von Bauteilen in Deutschland und Europa Dr.-Ing. Hermann Dinkler VdTÜV, Essen Rechtliche Grundlagen EU Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften Gemeinsame Handelspolitik (Art. 3 b)) Schaffung des Binnenmarktes (Art. 3 c)) Artikel 95 "Errichten und Funktionieren des Binnenmarktes" (freier Warenverkehr) 2

2 Richtlinien nach Art /23/EWG Niederspannung 89/106/EWG Bauprodukte 89/686/EWG Persönliche Schutzausrüstung 98/37/EG Maschinen 94/9/EG Geräte etc. in ex-gefährdeten Bereichen 97/23/EG Druckgeräte 3 Neues Konzept rechtliche Harmonisierung nur in grundlegenden Anforderungen von Richtlinien (Rilis), die einzuhalten sind bei Konformität mit harmonisierten Normen ist Übereinstimmung mit Vorschrift anzunehmen 4

3 Anwendungsbereich der neuen Richtlinien erstmaliges Inverkehrbringen oder Inbetriebnehmen im Gemeinschaftsmarkt in EG hergestellt: nur neue Produkte aus Drittländern: auch gebrauchte, die erstmalig in EG in Verkehr gebracht werden 5 Anwendungsbereich der neuen Richtlinien Produkt in verschiedenen Rilis verschieden Inverkehrbringen nur dann zulässig, wenn sämtliche anwendbaren Rilis eingehalten 6

4 Verantwortlichkeiten Hersteller bleibt generell verantwortlich EG-Hersteller Hersteller im Sinne z.b. AD Hersteller muss Einhaltung der Rilis sicherstellen, auch bei Auftragsvergabe an Subunternehmer 7 CE-Kennzeichen CE-Kennzeichnung: Produkt in Übereinstimmung mit allen anwendbaren Rilis entworfen, hergestellt und angemessenes Konformitätsbewertungsverfahren keine Einschränkung von Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme Anbringung nur an Produkten, für die CE in Rili vorgeschrieben 8

5 CE nach 94/9/EG Anwendungsbereich keine Verwendung im Bergbau Geräte Gerätegruppe II Schutzsysteme Verwendung in Zone 0 Kategorie 1 Verwendung in Zone 1 Kategorie 2 Komformitätsbewertungsverfahren gem. Kategorie 1 CE-Kennzeichen Verwendung in Zone 2 Kategorie 3 Konformitätsbewertungsverfahren gem. Kategorie CE-Kennzeichen 9 CE nach 94/9/EG Kennzeichnung (Anh.II Nr ): Name und Anschrift des Herstellers CE-Kennzeichen, mit Kennummer der benannten Stelle Serie und Typ, ggf. Seriennummer Baujahr mit Kennzeichen, das auf Kategorie hinweist 10

6 CE nach 94/9/EG "G" für Ex-Atmosphären aus Gas, Dampf, Nebel (nur bei Gerätegruppe II) "D" für Ex-Atmosphäre aus Staub (nur bei Gerätegruppe II) 11 CE nach 94/9/EG Erforderliche Unterlagen bei Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen: Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bei Komponenten: Konformitätserklärung, CE darf nicht! bei Geräten und Schutzsystemen: Betriebsanleitung 12

7 CE nach 94/9/EG Betriebsanleitung (Anh. II Nr ): Erstellung durch Hersteller bei Inbetriebnahme muss Original und Übersetzung in Sprache des Verwendungslandes mitgeliefert werden Angaben wie bei Kennzeichnung des Geräts, ggf. wartungsrelevante Hinweise (Anschriften Service etc.) 13 CE nach 94/9/EG Angaben zur bzw. zum Inbetriebnahme Verwendung Montage und Demontage Instandhaltung (Wartung und Störungsbeseitigung) Installation Rüsten 14

8 CE nach 94/9/EG ggf. Markierung von gefährdeten Bereichen vor Druckentlastungseinrichtungen ggf. Angaben zur Einarbeitung elektrische Kenngrößen, Drücke, höchste Oberflächentemperaturen und andere Grenzwerte 15 CE nach 94/9/EG beinhaltet die für Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und ggf. Reparatur erforderlichen Pläne und Schemata Angaben zur Entscheidung, ob Verwendung unter den zu erwartenden Bedingungen gefahrlos ist 16

9 CE nach 94/9/EG ggf. besondere Hinweise zur Verwendung, einschließlich Hinweise auf sachwidrige Verwendungen, die erfahrungsgemäß vorkommen ggf. wesentliche Merkmale der Werkzeuge, die angebracht werden können 17 CE nach 94/9/EG Inhalt Konformitätserklärung (Anh. X, B) Namen/Zeichen, Anschrift Hersteller/ Bevollmächtigten Beschreibung des Geräts sämtliche einschlägige Bestimmungen, denen Gerät entspricht ggf. Namen/Kennnummer/Anschrift benannte Stelle, Nummer EG-Baumusterbescheinigung 18

10 CE nach 94/9/EG ggf. Bezugnahme auf harmonisierte Normen, verwendete Normen und technische Spezifikationen ggf. Bezugnahme auf andere angewandten Gemeinschaftsrichtlinien Identität des Unterzeichners 19 Baurecht 2 Abs. 1 BauPG Bauprodukte sind 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen (...) eingebaut zu werden, 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. 20

11 Baurecht Grundlagendokumente, jeweils Nr : "(1) Unter diesem Begriff [Bauprodukt] werden Produkte verstanden, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.... (2) Dauerhafter Einbau eines Produktes in ein Bauwerk bedeutet, dass - die Entfernung eines solchen Produkts die Leistungsfähigkeit des Bauwerks verringert und - der Ausbau oder das Auswechseln des Produkts Vorgänge sind, die Bauarbeiten erfordern." 21 Baurecht Leitpapier Nr. 3: Ist das Bauwerk ein Bauwerk i.s.d. Vorschrift? Wird das Produkt hergestellt, um dauerhaft eingebaut zu werden? Ist es ein Teil des Bauwerks? Steht die Verwendung des Produkts in Bezug zu einer der wesentlichen Anforderungen an das Bauwerk? Trägt die Verwendung des Produkts zur Funktion des Bauwerks bei? Falls alle "ja": Produkt ist Bauprodukt i.s. BPG bzw. LBO 22

12 Bauproduktenrichtlinie Bauproduktengesetz Inverkehrbringen geregelte Produkte ungeregelte Produkte DIN EN mit Klassen und Leistungsstufen EOTA-Leitlinien Europ. Techn. Zulassung mit Klassen und Leistungsstufen Bauregelliste B Teil 1 Bauregelliste B Teil 1 Konformitätsbewertungsverfahren gem. Norm Konformitätsbewertungsverfahren gem. Zulassung CE-Kennzeichen CE-Kennzeichen 23 Landesbauordnung Landesbauordnung Verwendung geregelte Produkte ungeregelte Produkte sonstige Produkte Techn. Regeln Bauregelliste A Teil 1 Allg. bauaufs. Prüfzeugnis Bauregelliste A Teil 2 und 3 Allg. bauaufs. Zulassung Zustimmung im Einzelfall Liste C Übereinstimmungsnachweisverfahren gem. BRL Übereinstimmungsnachweisverfahren gem. BRL Übereinstimmungsnachweisverfahren gem. Zulassung Übereinstimmungsnachweisverfahren gem. Zustimmung Ü-Zeichen Ü-Zeichen Ü-Zeichen Ü-Zeichen 24

13 Rechtliche Grundlagen D Art. 75: Rahmengesetzgebung des Bundes WHG als Bundesrahmengesetz LWG als Ausfüllung des Rahmens VAwS auf Grundlage LWG 25 Wasserrecht 19 h Abs. 1 WHG: Bauartzulassung bzw. Eignungsfeststellung für alle Anlagen i.s.d. 19 g WHG Anlagenteile Technische Schutzvorkehrungen 26

14 Wasserrecht Ausnahmen: Anlagen einfach oder herkömmlicher Art kurzfristige Lagerung bzw. Bereitstellung Stoffe im Arbeitsgang (Ausschluss HBV-Anlagen) in Laboratorien für Handgebrauch üblichen Menge Bauprodukte mit CE und/oder Ü-Zeichen 27 Einfach oder herkömmlicher Art (eoh) Einfach: i.s.v. leicht einsehbar bzw. kontrollierbar, da kein komplexer Aufbau, keine größeren Konsequenzen zu erwarten Beispiel: Lagerung von 5 Kanistern á 20 l mit Desinfektions- oder Reinigungsmittel 28

15 Einfach oder herkömmlicher Art (eoh) Herkömmliche Art: bewährte und beherrschte Technik, durchaus komplex, bietet ausreichende Sicherheit, keine größeren Konsequenzen zu erwarten Beispiel: doppelwandiger Lagertank mit Leckanzeigegerät 29 Baurecht 19 h Abs. 3 WHG (EG-Recht): Ziffer 1: keine Eignungsfeststellung/ Bauartzulassung für Bauprodukte, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, mit CE-Kennzeichen und Angabe von Klassen und Leistungsstufen 30

16 Baurecht Ziffer 2: keine Eignungsfeststellung/ Bauartzulassung für Bauprodukte, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften sichergestellt wird Ziffer 3: wie bisher, gegenstandslos 31 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit Falls Sie Fragen haben, antworte ich Ihnen gerne jetzt oder rufen Sie mich doch einfach an, Tel.: +49(0) 201/ oder schicken Sie mir ein 32

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