Ersatz für alle bisherigen geltenden Anlageverordnungen wassergefährdende Stoffe (VAwS)

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1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV Veröffentlichung am 1. August 2017 Bundesverordnung Ersatz für alle bisherigen geltenden Anlageverordnungen wassergefährdende Stoffe (VAwS)

2 Anpassen der technischen Regeln (TRwS) werden von der DWA erarbeitet: Arbeitsblatt DWA-A 779 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) Allgemeine Technische Regeln (Entwurf 2018) Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 781 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) Tankstellen für Kraftfahrzeuge (Dezember 2018) Arbeitsblatt DWA-792 JGS Anlagen (August 2018)

3 Querbezüge im Wasserrecht TRwS 779 Allgemeine Technische Regelungen TRwS 786 Ausführung von Dichtflächen TRwS 781 Tankstellen für Kraftfahrzeuge TRwS 792 JGS-Anlagen Insgesamt 19 TRwS (DWA-779 bis 793-1)

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5 Stoffe Anlagenbetreiber haben weiterhin die Pflicht Stoffe und Gemische nach ihrer Wassergefährdung einzustufen. Die Verfahren sind aber nun direkt in die AwSV integriert. Änderungen gibt es bei der Einstufungssystematik insbesondere bei festen Gemischen wie Abfall oder Baustoffen. Für sie ist nun auch eine Einstufung als "allgemein wassergefährdend" möglich. Dies gilt auch für bestimmte aufschwimmende, flüssige Stoffe (z. B. Pflanzenöl, aber auch JGS). Die bekannten Einstufungen als "nicht wassergefährdend" sowie die drei Wassergefährdungsklassen gibt es weiterhin: 1 "schwach wassergefährdend" 2 jetzt umbenannt in "deutlich wassergefährdend" 3 "stark wassergefährdend

6 Stoffe Rechtlicher Hintergrund Wassergefährdungsklassen Beispiele: Aceton Pril WGK = 1, schwach wassergefährdend WGK = 2, wassergefährdendes Produkt Total Ottokraftstoff WGK = 3, stark wassergefährdend

7 Technik Die AwSV enthält neu und präziser formulierte Anforderungen an die Technik von Anlagen sowie diverse Ausnahmeregelungen. Die AwSV beschreibt und regelt sog. besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen noch detaillierter als zuvor die verschiedenen Varianten der VAwS. Verwenden Betriebe beispielsweise Abwasseranlagen zur Rückhaltung, müssen diese zweifelsfrei den Anforderungen der AwSV genügen. Die AwSV verlangt eine fachgerechte Planung von Anlagen als Grundlage für den späteren rechtskonformen Betrieb. Selbst bei der Instandsetzung von Anlagen oder Anlagenteilen ist ein Instandsetzungskonzept erforderlich.

8 Rechtlicher Hintergrund Grundsatzanforderungen: wassergefährdende Stoffe dürfen nicht austreten Undichtheiten sind schnell und zuverlässig erkennbar austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden

9 Rechtlicher Hintergrund Grundsatzanforderungen: Anlagen müssen 1. dicht, 2. standsicher und 3. hinreichend widerstandsfähig sein Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig

10 Rechtlicher Hintergrund Rückhaltung wassergefährdender Stoffe: ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind zurückzuhalten, z.b. mit 1. Rückhalteeinrichtung, 2. doppelwandiger Anlage.

11 Rechtlicher Hintergrund Rückhalteeinrichtungen: müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben

12 Rechtlicher Hintergrund AwSV 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation (1) Beabsichtigt ein Betreiber, in einer Anlage mit einem Stoff umzugehen, hat er diesen nach Maßgabe der Kriterien von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach 3 Absatz 1 einzustufen.

13 Rechtlicher Hintergrund Gefährdungsstufen: WGK Menge Gefährdungsstufe

14 Überwachung Die Vollständigkeit der Anlagendokumentation sowie die Abgrenzung der Anlage wird eingefordert. Für die meisten Anlagen wird eine Betriebsanweisung, u. a. auch mit Notfallplan, Pflicht. Nur für bestimmte Anlagentypen wie z. B. die meisten Heizölverbraucheranlagen lässt sie sich durch Aushängen eines Merkblatts ersetzen. Es gibt Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen. Bestandteil der Antragsunterlagen ist nach AwSV regelmäßig eine Stellungnahme durch einen Sachverständigen. Mögliche Ausnahmen von der erforderlichen Eignungsfeststellung werden neu geregelt. Die Beseitigung festgestellter Mängel wird direkt mit der AwSV verordnet. Für geringfügige Mängel werden 6 Monate Frist zur Beseitigung eingeräumt. Die bekannten Aufsichtspflichten beim Befüllen und Entleeren von Anlagen bestehen weiter. Betreiber sind auch weiterhin zunächst selbst dafür verantwortlich, den ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen zu überwachen.

15 Überwachung Das zweistufige Überwachungskonzept bleibt bestehen: In Stufe 1 kontrolliert jeder Anlagenbetreiber regelmäßig die Dichtheit seiner Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen selbst. In Stufe 2 lässt er die gesetzlich vorgesehenen Prüfungen innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens von einem nach AwSV anerkannten Sachverständigen durchführen.

16 TRwS 781 Tankstelle

17 Rechtliche Grundlagen Bisher gab es 3 Teile: - TRwS Technische und organisatorische Lösungen für die Einrichtung und Betrieb von Tankstellen incl. Eigenverbrauchstankstellen - TRwS Betankung von Kraftstoffen mit wässriger Harnstofflösung / AdBlue - TRwS Anforderungen an Tankstellen für Kraftstoffe mit einem Ethanolgehalt

18 Was hat sich geändert? Die vorliegende TRwS 781 (Ausgabe Dezember 2018) ist nunmehr die zweite Fassung. Neben einer Anpassung an die bundeseinheitliche AwSV ist TRwS 781 im Hinblick auf neue technische Entwicklungen und praktische Erfahrungen überarbeitet worden. - Berücksichtigung des Ethanolgehaltes von bis zu 10% (E10) - Pkw Befüllung mit wässriger Harnstofflösung AdBlue Gilt nunmehr auch für bereits in Betrieb befindliche Tankstellen Darüber hinaus wurden die bisherigen drei Teile zur besseren Anwendbarkeit zusammengeführt. Neu aufgenommene Anlagenteile, welche in der bisherigen TRwS 781 nicht aufgeführt waren: Lagerbehälter Rohrleitungen und zugehörige Sicherheitseinrichtungen

19 Rechtliche Grundlagen TRwS - 779, allgemeine technische Regelungen primäre und sekundäre Sicherheit - 781,Tankstellen für Kraftfahrzeuge - 785, Bestimmung des Rückhaltevermögens - 786, Ausführung von Dichtflächen - 787, Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung

20 Rechtliche Grundlagen

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22 WHG 63, Eignungsfeststellung

23 Produkte von Mall für diese Einsatzgebiete - Flächendichtsystem NeutraDens - Abscheideranlagen als Rückhalteeinrichtung - Becken, Schächte und Behälter für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

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28 Vorteile von Fertigteilen aus FDE-Beton Mit Eignungsnachweis Festgelegte und immer wieder überprüfte Rezeptur Werkseigene Produktionskontrolle Fremdüberwachung Kurze Bauzeit, 3 5 Tage Interessant bei der Sanierung/Nachrüstung einer Fläche Nachteile FD-Ortbeton Muss ein Eignungsnachweis erbracht werden Probleme mit dem Fugennachweis (Eindringtiefe, Fugenhinterläufigkeit) Lange Bauzeit, Tage (Aushärtezeit)

29 Sicherheitsablaufelemente SAE und SAE-V Bei den Sicherheitsablaufelementen muss man je nach Verwendung zwischen zwei Varianten unterscheiden: 1.Variante = SAE = Sicherheitsablaufelement 2.Variante = SAE-V = Sicherheitsablaufelement mit Verschlusseinrichtung = Zu verwenden überall dort, wo mit wassergefährdenden Stoffen gearbeitet wird. Hier hat man die Möglichkeit, den Ablauf des SAE durch eine zusätzliche Verschlusseinrichtung zu verschließen, so dass die wassergefährdenden Stoffe nicht direkt in den Abwasserkanal abgeführt werden.

30 Abscheideranlagen als Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem TRwS 781 Tankstellen für Kraftfahrzeuge 30

31 Sicherheitsauffangbecken NeutraSab Rückhaltesystem zur Verwendung in Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung Z

32 Sicherheitsauffangbecken NeutraSab 32

33 Einsatzmöglichkeiten Gewerbe / Industrie - Salzsäure, Laugen, Farben, Lacke - Lösungsmittel, Alkohole - Salze in wässriger Lösung Tankstellen - Adblue - Ethanol E 85 33

34 Auffangbecken NeutraHav 34

35 Merkmale: ohne allg. bauaufsichtliche Zulassung alle verwendeten Einbauteile haben eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Verwendbarkeitsnachweis wird in der Regel erfüllt Einsetzbereiche in Anlagen, wo kein Regenwasser anfällt 35

36 Absperrschacht NeutraBloc 36

37 Merkmale: Rückhalteeinrichtung ist die Zulaufleitung Vor der Absperrklappe mit Revisionsöffnung und Entsorgungsanschluss. Ableitfähige Ausführung zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung möglich. 37

38 Umlenkschacht NeutraSwitch 38

39 Lagerbehälter NeutraLag - Doppelwandig mit Leckageanzeige 39

40 JGS-Anlagen Lösungen für den Bereich Jauche, Gülle, Sickersaft und Biogas

41 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit

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