AwSV: Die neue Bundesverordnung und die betriebliche Praxis
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1 AwSV: Die neue Bundesverordnung und die betriebliche Praxis Vortrag für die Industrie- und Handelskammern Ostwestfalen zu Bielefeld und Lippe zu Detmold in Bielefeld am 29. August 2017 Dr. Uwe Nachstedt horst weyer und partner gmbh Partner Leiter Gewässerschutz Schillingsstraße Düren Tel / /08/17 weyer gruppe Seite 2 weyer gruppe Unternehmen und Standorte 25/08/17 weyer gruppe Seite 3
2 weyer gruppe - Leistungen Anlagenplanung und Verfahrenstechnik Explosions- und Brandschutz Arbeitsschutz und CE-Kennzeichnung Umweltschutz Datenbanken rd. 160 Mitarbeiter Anlagensicherheit Gewässerschutz Energietechnik und Klimaschutz Wirtschaftlich-technische Beratung Schulungen & Seminare Genehmigungsmanagement Sachverständige und Experten 25/08/17 weyer gruppe Seite 4 Anzahl VAwS-Prüfungen im Jahr 2014 (gerundet) Heizölverbraucheranlagen (HVA): Lageranlagen (ohne Tankstellen): Tankstellen HBV-Anlagen: Rohrleitungsanlagen: Abfüllanlagen (ohne Tankstellen): Umschlaganlagen: 380 VAwS-Prüfungen insgesamt: Quelle: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Dresden, 10/ /08/17 weyer gruppe Seite 5
3 Gliederung Teil 1: Teil 2: Teil 3: Teil 4: Teil 5: Grundlagen Primäre Sicherheit Rückhaltevolumen Dichtflächen Genehmigung und Betrieb 25/08/17 weyer gruppe Seite 6 Rechtliche Grundlagen (bis ) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Bundes-VAwS (VAwS ) Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) Landeswassergesetz (LWG) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) Verwaltungsvorschriften zur VAwS (VVAwS) (nicht in allen Bundesländern) 25/08/17 weyer gruppe Seite 8
4 Entwicklung : VUmwS : VAUwS 01/2012: 1. Entwurf AwSV (vorgelegt vom BMU) 08/2012: 2. Entwurf AwSV (vorgelegt vom BMU) 02/2014: Kabinettsbeschluss 05/2014: Bundesratsbeschluss Ab 06/2014: PAUSE 03/2016: 3. Entwurf AwSV (vorgelegt von BY + RP) 03/2017: Bundesratsbeschluss 04/2017: Veröffentlichung (BGBl. Teil I, Nr. 22, S. 905 ff) : Inkrafttreten AwSV 25/08/17 weyer gruppe Seite 9 Rechtliche Grundlagen (ab ) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Begründung zur AwSV ("Wille des Verordnungsgebers") Bekanntmachung der eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische sowie der aufschwimmenden flüssigen Stoffe (Bundesanzeiger) 25/08/17 weyer gruppe Seite 10
5 Zukünftige AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV (73 Paragraphen, 7 Anlagen, 135 Seiten) Bundesratsbeschluss 144/16 vom Begründung zur AwSV (Teil A: 63 Seiten, Teil B: 120 Seiten) Bundesratsbeschluss 144/16 vom /08/17 weyer gruppe Seite 11 AwSV - Gliederung Kapitel 1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1 Abschnitt, 1-2) Kapitel 2: Einstufung von Stoffen und Gemischen (4 Abschnitte, 3-12) Kapitel 3: Anforderungen an AwSV-Anlagen (5 Abschnitte, 13-51) Kapitel 4: SVO, GÜG, Fachbetriebe (1 Abschnitt, 52-64) Kapitel 5: Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften (1 Abschnitt, 65-73) Anlage /08/17 weyer gruppe Seite 12
6 AwSV - Anlagen Anlage 1: Einstufung von Stoffen und Gemischen Anlage 2: Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen Anlage 3: Merkblatt Heizölverbraucheranlagen Anlage 4: Merkblatt Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anlage 5: Prüfzeitpunkte und -intervalle außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten Anlage 6: Prüfzeitpunkte und -intervalle innerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten Anlage 7: Anforderungen an JGS-Anlagen 25/08/17 weyer gruppe Seite 13 Übergangsvorschriften 1 / 2 Bereits in WGK eingestufte Stoffe, Stoffgruppen und Gemische gelten weiterhin als eingestuft Organisatorische Anforderungen (z. B. Anzeige, Anlagendokumentation, Betriebsanweisung) gelten ab Technische Anforderungen müssen nur auf Anordnung der zuständigen Behörde umgesetzt werden (formeller Bestandsschutz) Stilllegung oder Beseitigung von Anlagen sowie Anpassungsmaßnahmen, die einer Neuerrichtung gleichkommen, dürfen nicht verlangt werden (materieller Bestandsschutz) 25/08/17 weyer gruppe Seite 15
7 Übergangsvorschriften 2 / 2 Bei wesentlichen Änderungen sowie bei Beseitigung erheblicher/gefährlicher Mängel gelten aktuelle Anforderungen ab dem Zeitpunkt der Änderung bzw. Beseitigung Erstmalig prüfpflichtige Anlagen sind in Abhängigkeit von deren Alter spätestens nach 2 bis 10 Jahren einer Überprüfung zu unterziehen Für bestehende, gemäß AwSV nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen sind die am geltenden landesrechtlichen Vorschriften weiter anzuwenden (??) 25/08/17 weyer gruppe Seite 16 Anwendungsbereich Die VAwS / AwSV gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Ausgenommen: Umgang mit Abwasser Umgang mit radioaktiven Stoffen Umgang mit Lebensmitteln Untergrundspeicher gemäß Bundesberggesetz Oberirdische Anlagen bis 0,22 m 3 bzw. 0,2 t außerhalb von Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten Anlagen, in denen der Umfang der wassergefährdenden Stoffe während der gesamten Betriebsdauer unerheblich ist (Behörde stellt fest) 25/08/17 weyer gruppe Seite 18
8 Anlagen Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie Rohrleitungsanlagen. Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden. Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen. 14 AwSV: Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen 25/08/17 weyer gruppe Seite 21 Umgang Typen von VAwS/AwSV-Anlagen: LAU-Anlagen Lagern - Abfüllen - Umschlagen HBV-Anlagen Herstellen - Behandeln - Verwenden Rohrleitungs-Anlagen 25/08/17 weyer gruppe Seite 22
9 Wassergefährdende Stoffe und Klassen NWG: Nicht wassergefährdend Beispiele: Methan, LPG, Bitumen, Eisen, Koks, Aluminiumoxid WGK 1: Schwach wassergefährdend Beispiele: Heizöl S (WGK 3), Methanol (WGK 2), Salzsäure, Hexan WGK 2: Deutlich wassergefährdend Beispiele: Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Natriumnitrit (WGK 3), Ammoniak WGK 3: Stark wassergefährdend Beispiele: Benzol, Ottokraftstoff, Trichlorethen, Quecksilber AWG: Allgemein wassergefährdend Beispiele: Feste Gemische (z. B. Abfälle), Gärsubstrate Einstufung von Stoffen und Gemischen: Anlage 1 zur AwSV ( 25/08/17 weyer gruppe Seite 23 Allgemein wassergefährdende Stoffe Wirtschaftsdünger (Gülle oder Festmist) und Jauche Tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu Silagesickersaft und Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die Gärreste Aufschwimmende flüssige Stoffe (z. B. Fettalkohole, Fettsäuren, Triglyceride) Feste Gemische (z. B. Abfälle), vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung 25/08/17 weyer gruppe Seite 24
10 Gefährdungsstufen von Anlagen (AwSV) Volumen in m³ oder Masse in t WGK 1 WGK 2 WGK 3 0,22 m 3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A > 0,22 m 3 oder 0,2 t 1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1 10 Stufe A Stufe B Stufe C > Stufe A Stufe C Stufe D > Stufe B Stufe D Stufe D > 1000 Stufe C Stufe D Stufe D 25/08/17 weyer gruppe Seite 44 Technische Grundsatzanforderungen 1 / 2 Für Planung, Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von allen Anlagen gilt ( 17 AwSV): Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht austreten Undichtigkeiten müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein Austretende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden (gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritzund Tropfverluste) Bei Betriebsstörungen anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdenden Stoffe enthalten können, müssen zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden 25/08/17 weyer gruppe Seite 46
11 Technische Grundsatzanforderungen 2 / 2 Des Weiteren gilt für alle Anlagen ( 17 AwSV): Anlagen müssen standsicher und gegenüber zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein Einwandige unterirdische Behälter für flüssige und für bestimmte gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig Bei der Stilllegung einer Anlage müssen alle in der Anlage enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, entfernt werden und die Anlage muss gegen missbräuchliche Nutzung gesichert werden 25/08/17 weyer gruppe Seite 47 Zwei-Barrieren-Prinzip oder Primäre Sicherheit Sekundäre Sicherheit 25/08/17 weyer gruppe Seite 48
12 Tasse-Untertasse-Prinzip 25/08/17 weyer gruppe Seite 49 Allgemein anerkannte Regeln der Technik Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) Richtlinie über Auffangwannen aus Stahl (StawaR) Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (DAfStb-RL) Bauregellisten des DIBt (BRL), demnächst: VV TB DIN-/EN-Normen, AD-Regelwerk, VDI-/VDE-Richtlinien 25/08/17 weyer gruppe Seite 51
13 TRwS Technische Regeln wassergefährdende Stoffe Allgemeine Technische Regeln Ausführung von Dichtflächen Flachbodentanks zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten Oberirdische Rohrleitungen Bestimmung des Rückhaltevermögens R1 Bestehende unterirdische Rohrleitungen/Behälter Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen etc. Bundesweit gültig! ( 25/08/17 weyer gruppe Seite 52 Primäre Sicherheit Keine wesentlichen Änderungen! 25/08/17 weyer gruppe Seite 54
14 Standsicherheit Einflussfaktoren Eigengewicht Montagebeanspruchungen Betriebs- und Prüfbeanspruchungen Witterungseinflüsse Verkehrslasten Erdbeben Überschwemmungen Gebrauchsdauer (Anlagenteile aus Kunststoff) 25/08/17 weyer gruppe Seite 56 Widerstandsfähigkeit Chemische Widerstandsfähigkeit - Metalle: DIN 6601, DECHEMA-Tabellen, BAM-Liste - Kunststoffe: DIBt-Medienliste 40, ABZ, DIN-Normen - Laboruntersuchungen Thermische Widerstandsfähigkeit Mechanische Widerstandsfähigkeit (z. B. Drücke, Vibrationen) Betreibernachweis / Betriebsbewährung Werknormen 25/08/17 weyer gruppe Seite 59
15 Überfüllsicherungen Behälter in Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Bei HBV-Anlagen sowie bei oberirdischen Behältern bis 1,25 m³ sind auch andere Maßnahmen zulässig, die zu einem gleichwertigen Sicherheitsniveau führen. Bei ständiger Anwesenheit von Bedienungspersonal ist es ausreichend, wenn die Überfüllsicherung rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrads einen Alarm auslöst. 25/08/17 weyer gruppe Seite 61 Leckageerkennung Sichere und vollständige Einsehbarkeit (insbes. über Mindestabstände) Leckanzeigesysteme - Auffangräume / Tiefpunkte (Leckagesonden) - Doppelwandige Anlagen (Unter- / Überdrucksysteme, Flüssigkeitssysteme) - Flachbodentanks (Doppelboden, Sperrschicht) - Heiz- und Kühlsysteme (Stoffanalytik, Leitfähigkeit, ph-wert) 25/08/17 weyer gruppe Seite 67
16 Unterirdische Anlagen Unterirdische Anlagen sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist. Unterirdisch sind Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind. Alle anderen Anlagen, einschließlich Anlagen, deren Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sind oberirdische Anlagen. Problematik: Leckageerkennung und -rückhaltung 25/08/17 weyer gruppe Seite 74 Rückhaltevolumen Keine wesentlichen Änderungen und viele Einzelregelungen ( 26 38)! 25/08/17 weyer gruppe Seite 82
17 Gesamtrückhaltevermögen R GES R GES = R P + R L + R N R P : Produktvolumen (Leckage) R L : Kühl-, Berieselungs- und Löschwasservolumen R N : Niederschlagsvolumen (bei Freianlagen, 50 l/m 2 ) 25/08/17 weyer gruppe Seite 84 Rückhaltevolumen Lageranlagen / HBV-Anlagen Generell: Volumen wassergefährdender Stoffe, dass bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen freigesetzt werden kann (R1) Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D: Volumen wassergefährdender Stoffe, dass bei Betriebsstörungen aus der größten abgesperrten Betriebseinheit freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen ergriffen werden (R2) Praxis: Volumen des größten Tanks bzw. größtes freisetzbares Volumen 25/08/17 weyer gruppe Seite 87
18 Rückhaltevolumen Lageranlagen für Fässer und Gebinde (20 l < V l) Volumen wassergefährdender Stoffe, dass bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, gemäß der folgenden Tabelle: Anlagenvolumen V GES 100 m 3 Erforderliches Rückhaltevolumen 10 % von V GES, mind. Rauminhalt größtes Behältnis > 100 m m 3 3 % von V GES, mind. 10 m 3 > m 3 2 % von V GES, mind. 30 m 3 25/08/17 weyer gruppe Seite 89 Rückhaltevolumen - Ausnahmen 1 / 2 Lageranlagen für Kleingebinde (bis 20 l) Lageranlagen für restentleerte Behälter und Verpackungen Kein definiertes Rückhaltevolumen erforderlich, wenn ausgetretene Stoffe auf flüssigkeitsundurchlässiger Fläche schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist (R0). 25/08/17 weyer gruppe Seite 91
19 Rückhaltevolumen - Ausnahmen 2 / 2 Oberirdische Anlagen bis l und WGK 1: Kein definiertes Rückhaltevolumen erforderlich, wenn die Anlage sich auf einer Fläche befindet, die a) den betriebstechnischen Anforderungen genügt und eine Leckerkennung durch infrastrukturelle Maßnahmen gewährleistet ist, oder b) flüssigkeitsundurchlässig ausgeführt ist (R0). 25/08/17 weyer gruppe Seite 92 Rückhaltevolumen R1 Abfüllanlagen Volumen wassergefährdender Stoffe, dass bei größtmöglichem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitseinrichtungen freigesetzt werden kann (R1 = V x t) Volumenstrom V ist u. a. eine Funktion der Leckfläche (z. B. Querschnittsfläche Schlauchleitung) Zeit t bis zum Wirksamwerden der Sicherheitseinrichtungen ist abhängig von Sicherheitstechnik (z. B. 45 s bei ANA, 5 s bei ASS, 0 s bei Nottrennkupplung) Zeit t ohne besondere Sicherheitstechnik: 5 Minuten 25/08/17 weyer gruppe Seite 95
20 Rückhaltevolumen - Ausnahme Abfüllflächen für bestimmte Verwendungsanlagen Keine Rückhaltung erforderlich, wenn aufgrund des Einsatzzweckes davon auszugehen ist, dass die Anlage grundsätzlich nur einmal befüllt oder entleert wird (R0) Beispiele: Hydraulikanlagen, ölgefüllte Transformatoren 25/08/17 weyer gruppe Seite 96 Löschwasserrückhaltung Bei Brandereignissen: Rückhaltung von austretenden wassergefährdenden Stoffen, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie den entstehenden Verbrennungsprodukten mit wassergefährdenden Eigenschaften ( 20) Grundsätzlich erforderlich bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Mengen oberhalb der Mengenschwellen gemäß LöRüRL Nicht erforderlich bei Heizölverbraucheranlagen Rückhaltung z. B. in Havariebecken, Abwasseranlagen, mit Barrieren, Klappen, Sperren (gemäß a. a. R. d. T.) Einrichtungen müssen regelmäßig geprüft werden 25/08/17 weyer gruppe Seite 100
21 Dichtflächen Keine wesentlichen Änderungen! 25/08/17 weyer gruppe Seite 107 Flüssigkeitsundurchlässige Dichtflächen Beispiele: Flüssigkeitsdichter Beton (FD-Beton) Gussasphalt Beschichtungssysteme Kunststoffbahnen Plattenbeläge auf geeigneter Dichtschicht Auskleidungen/Auffangräume aus Stahl/Edelstahl Fertigbeton-Plattensysteme Halbstarre Beläge 25/08/17 weyer gruppe Seite 108
22 Kritische Punkte an Dichtflächen Fugen (Arbeitsfugen, Bewegungsfugen, Scheinfugen) z. B. an aufgehenden Bauteilen, Übergang alte/neue Flächen Durchdringungen z. B. Kabeldurchführungen, Rohrleitungsdurchführungen Abdeckungen z. B. Kabelkanäle Verankerungen z. B. Kabeltrassen, Behälterstützen Nicht einsehbare Dichtflächen z. B. Beton unter Estrichbelag Nicht einsehbare Anlagen z. B. unterirdische Rohrleitungen als Teil eines Auffangraumes 25/08/17 weyer gruppe Seite 117 Arten der Genehmigung Eignungsfeststellung nach Wasserhaushaltsgesetz Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutz- Gesetz (BImSchG) Genehmigung nach Landesbauordnung (BauO) Erlaubnis nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Erlaubnis und Bewilligung nach Landeswassergesetz (LWG) etc. Teilweise rechtskonzentrierende Wirkung 25/08/17 weyer gruppe Seite 120
23 Eignungsfeststellung ( 63 Abs. 1 WHG) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Antrag bei der zuständigen Behörde erforderlich Änderung des 63 WHG vom (Inkrafttreten am ) Grund: EuGH-Urteil C-100/13 vom Für europäisch harmonisierte Bauprodukte zukünftig keine Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassungen! 25/08/17 weyer gruppe Seite 121 Eignungsfeststellung Gemäß AwSV nicht erforderlich für Anlagen zum Umgang mit Gasen Anlagen zum Umgang mit Flüssigkeiten oder Feststoffen der Gefährdungsstufe A Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen Anlagen zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht unterliegen Anlagen mit Volumina bis 1 m 3, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen R2 verfügen Heizölverbraucheranlagen 25/08/17 weyer gruppe Seite 122
24 Betreiberpflichten (Grundpflichten) Regelmäßige Kontrolle der Dichtheit der Anlage und der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen - 46 (1) AwSV Überwachen von Befüll- und Entleervorgängen und überzeugen vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitseinrichtungen - 23 (1) AwSV Ergreifen von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung - unverzüglich, wenn wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten, ggf. Außerbetriebnahme, Entleerung - 24 (1) AwSV Anzeigen des Austretens wassergefährdender Stoffe in nicht nur unerheblicher Menge - unverzüglich, auch bei Verdacht - 24 (2) AwSV 25/08/17 weyer gruppe Seite 124 Betreiberpflichten (abhängig von Gefährdungsstufe) Anzeige von Anlagen bei der zuständigen Behörde Führung einer Anlagendokumentation Vorhaltung von Betriebsanweisung / Merkblatt Beauftragung von Fachbetrieben gemäß 62 AwSV Veranlassung von Sachverständigenprüfungen Beseitigung von Mängeln Beantragung von Eignungsfeststellungen 25/08/17 weyer gruppe Seite 125
25 Anzeigepflicht Für prüfpflichtige Anlagen, z. B. oberirdische Anlagen ab Gefährdungsstufe B, alle unterirdischen Anlagen Erforderlich bei Errichtung, wesentlicher Änderung oder Erhöhung der Gefährdungsstufe von Anlagen Schriftlich 6 Wochen im Voraus bei zuständiger Behörde mit vorgegebenem Inhalt Gilt nicht für LAU-Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung beantragt wird oder für sonstige Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sind Betreiberwechsel bei prüfpflichtigen Anlagen ist ebenfalls anzuzeigen (Ausnahme: HVA) 25/08/17 weyer gruppe Seite 126 Anlagendokumentation Zu erstellen für alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Zusätzliche Unterlagen bei prüfpflichtigen Anlagen Pflicht der Bereithaltung für Sachverständige, Fachbetriebe und zuständige Behörden Übergabe der Anlagendokumentation bei einem Betreiberwechsel Ggf. nicht erforderlich bei Anlagen, die zu EMAS- Standorten gehören Identisch mit Anlagenkataster / -beschreibung (?) 25/08/17 weyer gruppe Seite 127
26 VAwS-Betriebsanweisung Bestimmungsgemäßer Betrieb z. B. Befüllen von Anlagen, Entwässerung von Auffangräumen Überwachungsplan Betriebliche Überwachung, Überwachung durch Sachverständige Instandhaltungsplan Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen Notfallplan Meldewege, Schadensbegrenzung, Entsorgungskonzept Sofortmaßnahmen Abwehr schädlicher Gewässerveränderungen Für A-Anlagen, Eigenverbrauchstankstellen und HVA ist Merkblatt gemäß Anlagen 3 und 4 der AwSV ausreichend 25/08/17 weyer gruppe Seite 128 Fachbetriebspflicht Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen nur von Fachbetrieben errichtet, von innen gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden. (früher: eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt) Voraussetzungen für Fachbetriebe: Geräte, Ausrüstungsteile, betrieblich verantwortliche Person und sachkundiges Personal (Schulungen) Zertifizierung und Überwachung durch Sachverständigen- Organisation oder GÜG (auf 2 Jahre befristet) 25/08/17 weyer gruppe Seite 129
27 Fachbetriebspflichtige Anlagen Unterirdische Anlagen Oberirdische Anlagen mit flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufen C und D außerhalb von Schutzgebieten (innerhalb auch B) Oberirdische Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D Biogasanlagen Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs Anlagen mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen Ausnahme: Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen ohne unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit 25/08/17 weyer gruppe Seite 130 Prüfung durch VAwS/AwSV-Sachverständige Wesentliche Prüffristen Vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung Bei Abfüll- und Umschlaganlagen: Nachprüfung nach einjähriger Betriebszeit Spätestens 5 Jahre nach der letzten Überprüfung Bei unterirdischer Lagerung in Schutzgebieten spätestens 2,5 Jahre nach der letzten Überprüfung Bei Stilllegung Zu Fristen in Genehmigungen / Zulassungen Auf Anordnung der zuständigen Behörde 25/08/17 weyer gruppe Seite 131
28 Prüfpflicht außerhalb von Schutzgebieten (AwSV) Vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung: Unterirdische Anlagen mit Flüssigkeiten und Gasen Oberirdische Anlagen mit Flüssigkeiten und Gasen sowie HVA der Gefährdungsstufen B, C und D Unterirdische und oberirdische Anlagen mit Feststoffen über t Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs mit über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag Anlagen mit aufschwimmenden Flüssigkeiten über 100 m³ Biogasanlagen für Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft über 100 m³ 25/08/17 weyer gruppe Seite 132 Prüfpflicht außerhalb von Schutzgebieten (AwSV) Wiederkehrend alle 5 Jahre und bei Stilllegung: Unterirdische Anlagen mit Flüssigkeiten und Gasen Oberirdische Anlagen mit Flüssigkeiten und Gasen sowie HVA der Gefährdungsstufe C und D Unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien mit Feststoffen über t Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs mit über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag Anlagen mit aufschwimmenden Flüssigkeiten über m³ Biogasanlagen für Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft über m³ 25/08/17 weyer gruppe Seite 133
29 Mangelbewertung und -beseitigung Kein Mangel Anlage entspricht den Regelwerken Geringfügiger Mangel 1. und 2. Barriere bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung wirksam - Beseitigung innerhalb von 6 Monaten Erheblicher Mangel 1. oder 2. Barriere nicht wirksam Nachprüfung erforderlich - Beseitigung unverzüglich Gefährlicher Mangel 1. und 2. Barriere nicht wirksam Sofortige Außerbetriebnahme, ggf. Entleerung, Information der Behörde - Beseitigung unverzüglich 25/08/17 weyer gruppe Seite 134 Zusammenfassung (jetzt und zukünftig) 25/08/17 weyer gruppe Seite 135
30 Zusammenfassung Leckagen und Überfüllungen müssen vermieden, erkannt und zurückgehalten werden. 25/08/17 weyer gruppe Seite 136 Haben Sie noch Fragen? Dr. Uwe Nachstedt horst weyer und partner gmbh Partner Leiter Gewässerschutz VAwS/AwSV-Sachverständiger Schillingsstraße Düren Tel. +49 (0) /08/17 weyer gruppe Seite 137
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