IHK Südlicher Oberrhein Januar 2017 Geschäftsbereich Innovation und Umwelt Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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1 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Hinweise und Tipps für die Praxis 1.0 Im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind je nach Stoffeigenschaften die verschiedensten Rechtsvorschriften zu beachten. Für wassergefährdende Stoffe allgemein (die fest, flüssig oder gasförmig sein können) sind die Grundsatzanforderungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG): 62 und 63 (früher: 19 ff), in der dazu im März 2010 erlassenen bundesdeutschen Übergangsverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung), im Wassergesetz Baden-Württemberg 53 (WG) und in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom , zuletzt minimal geändert im Januar 2012, festgelegt. Für brennbare flüssige Stoffe gelten weitere Vorschriften wie die Betriebssicherheitsverordnung mit den Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS). Soweit es sich um wassergefährdende Stoffe z. B. mit den Gefährlichkeitsmerkmalen sehr giftig, giftig oder brandfördernd handelt, gilt u. a. für die Lagerung auch die Technische Regel Gefahrstoffe Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) Darüber hinaus sind natürlich die Vorschriften des Baurechtes wie die Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit gültigen und verbindlich eingeführten Richtlinien wie z.b. der Löschwasserrückhalterichtlinie (LöRüRL) DIN-Normen zu berücksichtigen. Je nach Größe der Anlage sind den Stoffen bzw. den Stoffeigenschaften entsprechend darüber hinaus die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzrechtes zu beachten. Grundsätzlich werden von den Vorgaben der VAwS alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erfasst. LAU-Anlagen L Lageranlagen A Abfüllanlagen U Umschlaganlagen HBV-Anlagen H Herstellen wassergefährdender Stoffe B Behandeln wassergefährdender Stoffe V Verwenden wassergefährdender Stoffe 1

2 2.0 Grundsätzliche Forderungen 2.1 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen dem Besorgnisgrundsatz genügen bzw. den bestmöglichen Schutz bieten, mindestens aber entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie entsprechend eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. Die Wassergefährdungsklasse des einzelnen Stoffes kann in aller Regel dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. Die Einstufung erfolgt nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS) vom 17. Mai 1999, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BundesAnzeiger Nr. 142 vom ). Wassergefährdungsklassen (WGK): WGK 1: schwach wassergefährdend WGK 2: wassergefährdend WGK 3: stark wassergefährdend. Abwasser ist kein wassergefährdender Stoff im Sinne des 19 g ff. 2.2 In 3 der VAwS sind die grundsätzlich geltenden Anforderungen festgelegt: 1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass - keine wassergefährdenden Stoffe austreten können - sie dicht sind - sie standsicher und - gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sind. - Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig; dies gilt nicht für feste Stoffe 2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. 3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall sind die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum auszurüsten, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind. 4. Im Schadensfall anfallende Stoffe mit wassergefährdenden Verunreinigungen müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. 5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben. 6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten (gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe A und Anlagen zum Umgang mit Heizöl EL mit einem Volumen bis 10 m³). Die Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach 62 und 63 WHG erfüllt sind. 2.3 Für bestimmte Anlagen werden Anforderungen im Anhang festgelegt (s. Anlage 1). 2

3 2.4 Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen und der Überwachung sind abhängig vom Gefährdungspotential. Dies ergibt sich aus dem Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der Stoffe, sowie der Schutzbedürftigkeit und der Beschaffenheit des Aufstellungsortes. Aus Volumen und Wassergefährdungsklasse ergeben sich verschiedene Gefährdungsstufen: Tabelle 1: Gefährdungsstufen Volumen in m³ bzw. Masse in t WGK 1 WGK 2 WGK 3 bis 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A mehr als 0,1 bis 1 Stufe A Stufe A Stufe B mehr als 1 bis 10 Stufe A Stufe B Stufe C mehr als 10 bis 100 Stufe A Stufe C Stufe D mehr als 100 bis 1000 Stufe B Stufe D Stufe D mehr als 1000 Stufe C Stufe D Stufe D *) sofern WGK nicht eindeutig bestimmt, ist WGK 3 anzunehmen 2.5 Die Anlagen sind zu kennzeichnen. 2.6 In Wasserschutzgebieten werden höhere Anforderungen gestellt, bestimmte Anlagen sind dort unzulässig. Zusätzliche Anforderungen sind auch zu beachten in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten. 2.7 Für Anlagen der Gefährdungsstufe D ist ein Anlagenkataster zu erstellen (siehe Anlage 2). 2.8 Unterirdische Rohrleitungen sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. 2.9 Anlagen und Anlagenteile zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen müssen bestimmten Anforderungen genügen. Die Einhaltung dieser Bedingungen ist vor der Errichtung bzw. dem Einbau zu prüfen (Prüfzeichen, Eignungsfeststellung) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen grundsätzlich nur von sog. Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden. 3

4 Diese Fachbetriebspflicht gilt sowohl für Tätigkeiten an eigenen als auch an fremden Anlagen. Ausnahmen von dieser Regelung und Anforderungen an den Fachbetrieb: siehe letzte Seite Die Anlagen und Anlagenteile sind unter bestimmten Voraussetzungen vor der Inbetriebnahme, bei Wiederinbetriebnahme nach mehr als einem Jahr, bei Stillegung sowie wiederkehrend je nach Standort alle 5 Jahre bzw. 2,5 Jahre durch Sachverständige zu prüfen (siehe Tabelle). Prüfungen nach Anlagenverordnung des Bundes (zu 62 WHG; eine Vorschaltverordnung zur geplanten AwSV) in Verbindung mit VAwS Baden-Württemberg Tabelle 2 Unterirdische Anlagen Oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe Prüfung Sachverständige Sachverständige Gefährdungsstufe alle Anlagen und Anlagenteile B (nur in WSG) C D vor Inbetriebnahme X x *(WSG) x x nach wesentlicher Änderung Wiederinbetriebnahme >1Jahr X x *(WSG) x x X x *(WSG) X x Stilllegung X x *(WSG) X x wiederkehrend alle 5 Jahre X x *(WSG) X x wiederkehrend alle 2,5 Jahre x *(WSG) * im Wasserschutzgebiet Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach 19 h, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einem Bescheid über eine baurechtliche Zulassung vorgeschrieben sind, sind nach diesen Vorgaben zu prüfen. Ggf. gelten kürzere Fristen. 4

5 Tabelle 3 Prüfung Oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe Sachverständige oder bestehende Anlagen auch durch Fachbetrieb Oberirdische Anlagen für feste Stoffe Sachverständige oder bestehende Anlagen auch durch Fachbetrieb Gefährdungsstufe B (nicht in WSG) B C D vor Inbetriebnahme X x *(WSG) X x nach wesentlicher Änderung X x *(WSG) X x Wichtig: Die Prüfungen entfallen bei oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufe B oder der Gefährdungsstufe C bis 10 m³, wenn die Anlage durch einen Fachbetrieb nach 3 Anlagenverordnung (früher: 19l WHG) eingebaut, aufgestellt oder wesentlich geändert wird. Die wiederkehrende Prüfung entfällt, wenn jährlich durch einen Fachbetrieb gewartet wird. Gleiches gilt für eine Wiederinbetriebnahme und die Stillegung. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme Prüfungen entfallen für Anlagen an Standorten, die nach den Vorschriften der EMAS-Verordnung registriert sind, wenn diese im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung überprüft werden und dabei a) einer betriebsinternen Überwachung unterzogen werden, die den Vorgaben des WHG und der 22 und 23 VAwS gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung, und b) in den im Rahmen der Teilnahme am EMAS-System erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Buchstabe a eingehalten werden. Der Betreiber hat Anlagen durch sachverständige Personen nach 22 überprüfen zu lassen, sobald die EMAS-Registrierung aufgehoben wird. Übergangsvorschriften 2.13 Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach VAwS 3 Nr. 6 (Erstellen Betreibsanweisung) und 9 (Kennzeichnung), 11 (Anlagenka 5

6 taster für Stufe D) und 20 (Umfüllen über feste Leitungsanschlüsse) sowie Anforderungen, die auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden, zu erfüllen Werden durch die Verordnung (seit 01. April 1994 in Kraft) andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der Wasserbehörde. Jedoch kann auf Grund der Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die erstmalig einer Prüfung bedürfen, überprüfen zu lassen, sofern eine solche Prüfung noch nicht stattgefunden hat. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme Der Betreiber hat bestehende Anlagen nach 23 Abs. 1 Satz 2 (Tabelle 3) durch Sachverständige oder durch Fachbetriebe nach 3 Anlagenverordnung auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, sofern eine solche Prüfung seit dem 1. April 1994 noch nicht stattgefunden hat. Ein Fachbetrieb darf die Prüfung nur vornehmen, wenn er die Anlage gesamtheitlich beurteilen kann. Der Betreiber hat dem Sachverständigen oder dem Fachbetrieb vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige oder der Fachbetrieb stellt dem Anlagenbetreiber eine Prüfbescheinigung aus; diese ist vom Betreiber aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen, sowie an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe Das in den Tabellen zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Anlagenvolumen ist das Volumen der größten abgesperrten Funktionseinheit. Bei Fass- und Gebindelagern gilt der Rauminhalt aller Gebinde, die in einem gemeinsamen Auffangraum stehen. Bezeichnung der Anforderungen in den Tabellen: F 0 = F 1 = F 2 = keine weiteren Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen an Standfestigkeit und Zugänglickeit hinaus; wie F 0,aber stoffundurchlässige (dichte) Fläche; wie F 1, aber mit Nachweis der Dichtheit und Beständigkeit; kann bei bestehenden Anlagen mit einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe dieser Nachweis nicht geführt werden, so kann F 2 durch F 1 in Verbindung mit I 1 und zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen ersetzt werden. R 0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus; Tropfverluste müssen zurückgehalten werden 6

7 R 1 = R 2 = R 3 = Rückhaltevermögen entsprechend dem Rauminhalt wassergefährdender Flüssigkeiten, der bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann; Rückhaltevermögen entsprechend dem Rauminhalt wassergefährdender Flüssigkeiten, der bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung geeigneter Gegenmaßnahmen freigesetzt werden kann; Rückhaltevermögen wird ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät I 0 = I 1 = I 2 = keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus; Leckagen müssen erkannt werden können Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge sowie Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb. Soweit erforderlich sind Maßnahmen nach 25 Abs. 3 WG, 8 VAwS zu veranlassen. Erstellung eines Alarm- und Maßnahmenplanes, der in Abstimmung mit den zuständigen Stellen, wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt. Oberirdische Lageranlagen für wassergefährdende, flüssige Stoffe Wassergefährdungsklasse Rauminhalt der Lageranlage in m 3 bis 0,1 F 0 +R 0 +I 0 F 0 +R 0 +I 0 F 0 +R 0 +I 0 mehr als 0,1 bis 1 F 0 +R 0 +I 0 F 0 +R 0 +I 0 F 1 +R 2 +I 0 mehr als 1 bis 10 F 1 +R 0 +I 1 F 1 +R 1 +I 1 * F 2 +R 2 +I 0 mehr als 10 bis 100 F 1 +R 1 +I 1 F 1 +R 1 +I 2/ F 2 +R 1 +I 1 F 2 +R 2 +I 0 mehr als 100 F 1 +R 1 +I 2/ F 2 +R 1 +I 1 F 2 +R 2 +I 0 F 2 +R 2 +I 0 7

8 * Für werksgefertigte glasfaserverstärkte Behälter aus Kunststoffen (GfK-Behälter) bis 2 m 3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m³ Gesamtinhalt verwendet werden gilt R 0, wenn diese auf flüssigkeitsdichtem Boden stehen und Leckagen nicht über Bodenabläufe zur Ableitung oder ins Erdreich gelangen können Anstelle der in der Tabelle genannten Anforderungen kommt auch die Maßnahmenguppe F 0 +R 3 +I 0 in Betracht, jedoch nicht bei Abfüllplätzen Bei Fass- und Gebindelagern für wassergefährdende, flüssige Stoffe wird das Rückhaltevermögen R 1 oder R 2 in vom Hundert (v.h.) der Gesamtlagermenge (V ges ) ermittelt, soweit nicht R 0 gilt: V ges in m 3 Rückhaltevermögen R 1 oder R 2 bis v.h. von V ges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefässes mehr als 100 bis v.h. von V ges, wenigstens jedoch 10 m 3 mehr als v.h. von V ges, wenigstens jedoch 30 m 3 Bei Fass- und Gebindelagern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 l nicht überschreitet (Kleingebindelager), genügt R 0, wenn die Stoffe entweder in geschlossenen Räumen oder im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen gelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist. 8

9 Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender, flüssiger Stoffe *) Wassergefährdungsklasse Betriebliche Vorgänge Befüllen und Entleeren von Behältern F 1 +R 1 +I 0 F 2 +R 1 +I 0 F 2 +R 1 +I 0 Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F 1 +R 0 +I 1 F 1 +R 1 +I 1 F 1 +R 1 +I 2 F 0 +R 0 +I 0 F 1 +R 0 +I 2 F 1 +R 0 +I 2 *) Keine besonderen Anforderungen werden an Plätze gestellt, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden, und zwar von privaten Heizölverbraucheranlagen, bei gewerblichen Heizölverbraucheranlagen mit einer jährlichen Verbrauchsmenge von bis zu 100 m3, die nach Abfüllmenge und häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und nur Heizzwecken dienen, bei Saison- und Eigenverbrauchstankstellen mit einer jährlichen Abfüllmenge von bis zu 5000 Litern und bei Notstromanlagen. Oberirdische Rohrleitungen* Wassergefährdungsklasse Maßnahmen 1 F 0 + R 0 ** + I 1 2 F 1 + R 0 ** + I 1 + I 2 *** 3 F 1 + R 1 + I 1 + I 2 *** * Bei Rohrleitungen für Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen A und B genügen die Anforderungen nach F 1 + R 0 + I 0 ; bei Rohrleitungen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte genügen die Anforderungen nach F 0 + R 0 + I 0. ** Bei der Anforderung R 0 sind Tropfverluste nur an Pumpen sowie an sonstigen Stellen zurückzuhalten, an denen sie bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwarten sind. *** Für Anlagen der Gefährdungsstufe A ist die Abstimmung mit den zuständigen Stellen bei der Erstellung eines Alarm- und Maßnahmeplans nicht erforderlich. 9

10 Die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender, flüssiger Stoffe (HBV-Anlagen) Wassergefährdungsklasse Rauminhalt der HBV-Anlage in m bis 0,1 F 0 +R 0 +I 0 F 0 +R 0 +I 0 F 0 +R 0 +I 0 mehr als 0,1 bis 1 F 1 +R 1 +I 1 F 1 +R 1 +I 1 F 1 +R 2 +I 1/ F 2 +R 2 +I 0 mehr als 1 bis 10 F 1 +R 1 +I 1 F 1 +R 1 +I 1 F 2 +R 2 +I 1 mehr als 10 bis 100 F 1 +R 1 +I 1 F 2 +R 2 +I 1 +I 2 F 2 +R 2 +I 1 +I 2 mehr als 100 bis F 2 +R 1 +I 1 +I 2 F 2 +R 2 +I 1 +I 2 F 2 +R 2 +I 1 +I 2 mehr als F 2 +R 2 +I 1 +I 2 F 2 +R 2 +I 1 +I 2 F 2 +R 2 +I 1 +I 2 Für Masttransformatoren und vergleichbare Freiluftanlagen im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen kommen bei bestehenden Anlagen für Stoffe der WGK 1 und 2 mit einem Rauminhalt der Anlage von mehr als 0,1 m 3 bis 1 m 3 die Anforderung F 0 +R 0 +I 2 in Betracht. Bei Anlagen in und über Gewässern, die funktionsbedingt die Anforderungen F 1, F 2 und R 1, R 2 oder R 3 nicht erfüllen können, gelten die Anforderungen F 0 +R 0 +I 1 +I 2. 10

11 Anforderungen an das Anlagenkataster nach 9 VAwS 1. Grundsatz Nur für Anlagen der Gefährdungsstufe D ( WGK 2 > 100 m³; WGK 3 > 10m³) ist ein Anlagenkataster zu erstellen. 2. Inhalt des Anlagenkatasters 2.1 Allgemeine Angaben Name, Firmenbezeichnung, Anschrift, Gewässerschutzbeauftragter 2.2 Anlage Bezeichnung der Anlage, Art der Anlage, Teilanlagen wesentliche Abmessungen der Anlage maßgebendes Volumen nach 6 VAwS (Gefährdungspotential) 2.3 Behördliche Vorgänge Anzeigen an die Untere Wasserbehörde (Landratsamt, Stadtkreis) Eignungsfeststellungen Genehmigungen und Erlaubnisse Sanierungsbedarf, ggf. Zeit- und Maßnahmenplan 2.4 Lage Ort der Anlage Lage zu Schutzgebieten, Schutzzonen (Wasserschutzgebiet) Lage zu oberirdischen Gewässern, Abstand Grundwasserabstand, Deckschichten 2.5 Wassergefährdende Stoffe eingesetzte bzw. gelagerte wassergefährdende Stoffe maßgebende Wassergefährdungsklasse Stoffdatenblätter (Sicherheitsdatenblätter) 2.6 Gefährdungspotential Gefährdungsstufe nach 6 VAwS besondere Gefahrenquellen der Anlage besondere Merkmale hinsichtlich der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes entsprechend Ziffer Vorkehrungen und Maßnahmen Schutzvorkehrungen (z.b. Auffangvorrichtungen, Leckkontrolle, Leckagesonden Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber) Maßnahmen zur Branderkennung, -bekämpfung und Löschmittelzurückhaltung 2.8 Schadensfall Alarmpläne, Hilfsmaßnahmen im Schadensfall 2.9 Überwachung betriebliche Überwachung und Kontrolle Prüfung durch Sachverständige, Terminpläne 2.10 Instandhaltung Wartungsmaßnahmen regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen und Fachbetriebspflicht 11

12 Fachbetriebspflicht und Anforderungen an Fachbetriebe 1. WHG 19i alte Fassung (jetzt: 1 und 3 der Anlagenverordnung (Übergangs-Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von LAU- und HBV- Anlagen darf nur durch Fachbetriebe erfolgen. 1.1 VAwS 24 nennt Ausnahmen von dieser Forderung nach Ziffer 1 Dies ist nicht erforderlich für Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genussmitteln Anlagen der Gefährdungsstufen A und B Feuerungsanlagen Anlagenteile, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit (i.s. der VAwS) der Anlagen haben, wie bauliche Tätigkeiten, Verrichtungen an Elektro- sowie Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von HBV-Anlagen durch betriebseigenes, geschultes und eingewiesenes Personal nach speziellen Betriebsvorschriften Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, mit einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind, außer wenn diese eine Fachbetriebspflicht vorschreibt 2. Anforderungen an den Fachbetrieb Fachbetrieb ist, wer über die Geräte und Ausrüstung verfügt sowie sachkundiges Personal hat, um die Vorgaben des 19 g WHG (alt) zu erfüllen (jetzt: 3 der Übergangsverordnung zum Ümgang mit wassergefährdenden Stoffen) und b) berechtigt ist das Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungsoder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer anerkannten Überwachungsorganisation nach 22 VAwS abgeschlossen hat. 2.1 Personalqualifikation mindestens eine verantwortliche Person mit Ausbildung als Meister oder Ingenieur in einem entsprechenden Fachgebiet ca. 2 Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsbereich Schriftlicher Nachweis von Grundkenntnissen der einschlägigen Vorschriften sowie von fachspezifischen Kenntnissen 2.2 Sachausstattung Mindestausstattung mit Werkzeugen, Maschinen und Geräten für eine technisch einwandfreie Durchführung der notwendigen Arbeiten zur Erfüllung der Anforderungen nach 19g WHG (alt; jetzt 3 der Übergangsverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stofen) ggf. weitere persönliche oder betriebliche Zulassungen für bestimmte Arbeitsverfahren (z. B. Schweißerprüfung) 2.3 Prüfung des Fachbetriebes Fachbetrieb muss erstmalig und wiederkehrend die Erfüllung der Anforderungen nachweisen. 12

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