Entwurf (Stand ) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) 1 ) 2 ) vom [Datum der Ausfertigung]

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1 Entwurf (Stand ) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS) 1 ) 2 ) vom [Datum der Ausfertigung] Auf Grund des 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit 62 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise Inhaltsübersicht Kapitel 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Einstufung von Stoffen, Gemischen und Abfällen Abschnitt 1 Grundsätze; Einstufung und Dokumentation durch den Anlagenbetreiber 3 Grundsätze 4 Selbsteinstufung 5 Dokumentation 6 Mitteilungspflicht Abschnitt 2 Verfahren zur Einstufung; Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe 7 Überprüfung der Selbsteinstufung 8 Entscheidung über die Einstufung 9 Veröffentlichung im Bundesanzeiger 10 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der - Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom , S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABL. L 140 vom , S. 114) geändert worden ist, - Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom , S. 36) - Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom , S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom , S. 11) geändert worden ist. 2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom , S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom , S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. VAUwS-E-Stand doc Seite 1 von 68

2 Kapitel 3 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 11 Geltungsbereich 12 Abgrenzung von Anlagen 13 Technische Regeln Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an Anlagen 14 Grundsatzanforderungen 15 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe 16 Pflichten beim Befüllen und Entleeren 17 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung 18 Anforderungen an den Brandschutz und die Rückhaltung von Löschwasser 19 Abweichende Anforderungen Abschnitt 3 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen 20 Gefährdungsstufen von Anlagen 21 Anzeigepflicht 22 Eignungsfeststellung 23 Anlagendokumentation 24 Betriebsanweisung, Merkblatt 25 Fachbetriebspflicht 26 Überwachungs- und Überprüfungspflichten Abschnitt 4 Anforderungen an bestimmte Anlagenteile, Typen von Anlagen sowie an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten 27 Rohrleitungen 28 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung 29 Anforderungen an Typen von Anlagen 30 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten 31 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten Kapitel 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften; Fachbetriebe 32 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen 33 Pflichten von Sachverständigenorganisationen und Sachverständigen; Überwachungsverträge 34 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften 35 Gütezeichen; Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften 36 Fachbetriebe 37 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft Kapitel 5 Schlussvorschriften 38 Bußgeldvorschriften 39 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen VAUwS-E-Stand doc Seite 2 von 68

3 40 Bestehende Anlagen 41 Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen 42 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Anhang 1 Einstufung von Stoffen, Gemischen und Abfällen in Wassergefährdungsklassen oder als nicht wassergefährdend Anhang 2 Dokumentation der Einstufung von Stoffen, Gemischen und Abfällen Anhang 3 Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergeährdenden Stoffen Anhang 4 Überprüfungszeitpunkte und intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten Anhang 5 Überprüfungszeitpunkte und intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten Anhang 6 Anforderungen an oberirdische Anlagen Anhang 7 Anforderungen an unterirdische Ölkabelanlagen Anhang 8 Anforderungen an JGS-Anlagen Anhang 9 Anforderung an Anlagen zur Gewinnung von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen Anhang 10 Anforderungen an Erdwärmesonden und kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen VAUwS-E-Stand doc Seite 3 von 68

4 Kapitel 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit solchen Stoffen. 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gasförmige Stoffe sind Stoffe, die a) bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 Kilopascal (absolut) haben oder b) bei 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig sind; 2. Flüssige Stoffe sind Stoffe, a) die bei 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von weniger als 300 Kilopascal (3 bar) haben, b) die bei 20 Grad Celsius und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal nicht vollständig gasförmig sind und c) die einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 Grad Celsius oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal haben; 3. Feste Stoffe sind Stoffe, die keine gasförmigen oder flüssigen Stoffe sind; 4. Aufschwimmende, flüssige Stoffe sind organische Stoffe, die alle Voraussetzungen für die Einstufung als nicht wassergefährdende Stoffe erfüllen und unter Normalbedingungen eine Dichte von kleiner oder gleich 1000 Kilogramm pro Kubikmeter, einen Dampfdruck von kleiner oder gleich 0,3 Kilopascal und eine Wasserlöslichkeit von kleiner oder gleich 1 Gramm pro Liter aufweisen; 5. Nachwachsende Rohstoffe sind a) pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion, b) Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie nicht zwischenzeitlich einer anderen Nutzung zugeführt waren, c) Rückstände der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken, d) Silagesickersaft sowie e) tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist, Geflügelkot; 6. Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Funktionseinheiten, die zu einem bestimmten betrieblichen Zweck länger als ein halbes Jahr an einem Ort betrieben werden, gelten als ortsfest oder ortsfest benutzt; Anlagen sind auch technisch VAUwS-E-Stand doc Seite 4 von 68

5 gestaltete Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird; 7. Fass- und Gebindelager sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter oder Verpackungen, deren Einzelvolumen 1000 Liter nicht überschreitet; 8. Kleingebindelager sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 20 Liter nicht überschreitet; 9. Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen oder Kühlen von Wohn-, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen, deren Jahresverbrauch an Heizöl EL, flüssigen Triglyceriden oder flüssigen Fettsäuremethylestern 100 Kubikmeter nicht übersteigt und deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden; mit Dieselkraftstoff betriebene Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich; 10. Eigenverbrauchstankstellen sind für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Tankstellen, die dafür bestimmt sind, betriebseigene Fahrzeuge oder vergleichbare Fahrzeuge und Geräte mit Kraftstoffen zu versorgen, deren Jahresverbrauch Liter nicht übersteigt und die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden; 11. Jauche-, Gülle und Silagersickersaftanlagen (JGS-Anlagen) sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von a) Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes, b) Jauche im Sinne des 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes, c) Dung nicht landwirtschaftlicher Herkunft oder c) Silagesickersaft, Silage oder Siliergut; 12. Anlagen zur Gewinnung von Biogas umfassen a) Anlagen zur Lagerung von Gärsubstraten, b) zugehörige Abfüllanlagen, c) Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter und Nachgärer sowie d) Anlagen zur Lagerung der Gärreste; 13. Unterirdische Anlagen oder Anlagenteile sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie nicht vollständig einsehbare Anlagen und Anlagenteile in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen; alle anderen Anlagen, einschließlich Anlagen, deren Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sind oberirdische Anlagen; 14. Rückhalteeinrichtungen sind Einrichtungen zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus undicht gewordenen Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß wassergefährdende Stoffe umschließen, austreten, insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in denen Stoffe zurückgehalten oder auf denen Stoffe abgeleitet werden; 15. Abfüllflächen sind die Flächen, die beim Abfüllen oder Umschlagen im Schadensfall mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden können (Wirkbereiche) zuzüglich der Ablauf- und Stauflächen einschließlich der Abtrennung von anderen Flächen; VAUwS-E-Stand doc Seite 5 von 68

6 16. Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel sowie mit den Leitungen verbundene Pumpen; 17. Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung; 18. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen; das Entleeren steht dem Befüllen gleich; 19. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen, das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes sowie das Be- und Entladen von Transportmitteln mit wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen; 20. Herstellen ist das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen; 21. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern; 22. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften; 23. Errichten ist das Aufstellen, Einbauen oder Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen; 24. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen ist das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage; 25. Stilllegen ist das dauerhafte Außerbetriebnehmen einer Anlage; 26. Wesentliche Änderungen einer Anlage sind sicherheitsrelevante Maßnahmen, die für die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage nach 14 bedeutsam sind; wesentliche Änderungen sind auch Veränderungen der Gefährdungsstufe nach 20; 27. Schutzgebiete sind a) Wasserschutzgebiete nach 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich; sind Zonen zum Schutz gegen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, gelten die Abgrenzungen zum Schutz gegen qualitative Beeinträchtigungen, b) Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach 52 Absatz 2 in Verbindung mit 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen worden ist und c) Heilquellenschutzgebiete nach 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. Kapitel 2 Einstufung von Stoffen, Gemischen und Abfällen Abschnitt 1 Grundsätze; Einstufung und Dokumentation durch den Anlagenbetreiber 3 Grundsätze VAUwS-E-Stand doc Seite 6 von 68

7 (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden, sofern mit ihnen in Anlagen umgegangen wird, eingestuft: 1. Stoffe im Sinne des 3 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes, 2. Gemische im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom , S. 1) und 3. Abfälle im Sinne des 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Stoffe, Gemische und Abfälle werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft: WGK 3: stark wassergefährdend, WGK 2: deutlich wassergefährdend, WGK 1: schwach wassergefährdend. Zubereitungen stehen Gemischen gleich. (2) Nicht eingestuft werden 1. feste Abfälle, die nach anderen Rechtsvorschriften offen selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und ohne technische Sicherungsmaßnahmen entsorgt werden dürfen, 2. Lebensmittel im Sinne des 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und Futtermittel im Sinne des 2 Absatz 4 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuchs, 3. Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes, 4. Jauche im Sinne des 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes, 5. Dung nicht landwirtschaftlicher Herkunft, 6. Silagesickersaft, Silage oder Siliergut sowie 7. nachwachsende Rohstoffe, die in Anlagen zur Gewinnung von Biogas vergoren werden, sowie die dort anfallenden flüssigen und festen Gärreste. Die in Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe gelten als nicht wassergefährdend. Die in Satz 1 Nummer 2 genannten Stoffe mit Ausnahme von Siliergut und Silage gelten als nicht wassergefährdend, es sei denn, das Umweltbundesamt hat nach 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine abweichende Entscheidung über die Einstufung getroffen. Die in Satz 1 Nummer 3 bis 7 genannten Stoffe gelten als wassergefährdend. (3) Ist nach 8 zu einem Stoff noch keine Entscheidung über die Einstufung getroffen worden, gilt dieser als stark wassergefährdend; 39 bleibt unberührt. Auch Gemische und Abfälle, zu denen keine Einstufung gemäß 5 Absatz 1 dokumentiert ist, gelten als stark wassergefährdend. Ist nach 9 eine Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, ist diese maßgeblich. Hat die zuständige Behörde nach 8 Absatz 3 eine von der Selbsteinstufung abweichende Einstufung vorgenommen, ist die abweichende Einstufung maßgeblich. 4 Selbsteinstufung (1) Der Betreiber einer Anlage zum Umgang mit Stoffen, Gemischen oder Abfällen (Betreiber) hat die in der Anlage enthaltenen oder verwendeten Stoffe, Gemische oder Abfälle VAUwS-E-Stand doc Seite 7 von 68

8 nach Maßgabe der Kriterien von Anhang 1 in eine Wassergefährdungsklasse oder als nicht wassergefährdend nach 3 Absatz 1 einzustufen (Selbsteinstufung). (2) Absatz 1 gilt nicht für die unter 3 Absatz 2 genannten Stoffe, für Stoffe, deren Einstufung nach 9 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, für Stoffe und Gemische nach 39 sowie für Gemische und Abfälle, für die bereits eine Dokumentation nach 5 Absatz 1 erstellt oder deren Einstufung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. Keine Verpflichtung zur Selbsteinstufung besteht auch für alle Stoffe, die zu einer nach Absatz 4 eingestuften Stoffgruppe gehören, sofern die Einstufung der Stoffgruppe nach 9 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist. (3) Sofern die Einstufung eines Stoffes nach Maßgabe des Anhangs 1 nach Auffassung des Betreibers die Wassergefährdung unzureichend abbildet, kann der Betreiber dem Umweltbundesamt einen Vorschlag für eine abweichende Einstufung machen. Dem Vorschlag sind alle für die Beurteilung der abweichenden Einstufung notwendigen Angaben beizufügen. (4) Stoffe können mit Zustimmung des Umweltbundesamtes aufgrund ihrer gemeinsamen Funktions-, Wirk- oder Strukturmerkmale in Stoffgruppen zusammengefasst und als solche eingestuft werden. 5 Dokumentation (1) Der Betreiber hat seine Selbsteinstufung eines Stoffes, eines Gemisches oder eines Abfalls nach Maßgabe von Anhang 2 zu dokumentieren. (2) Der Betreiber hat die Dokumentation über die Selbsteinstufung eines Stoffes nach Absatz 1 dem Umweltbundesamt zu übermitteln. (3) Der Betreiber hat die Dokumentation über die Selbsteinstufung eines Gemisches oder eines Abfalls nach Absatz 1 der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen. Bei Selbsteinstufungen von Gemischen aufgrund von Prüfdaten am Gemisch hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die Dokumentation nach Absatz 1 zusätzlich dem Umweltbundesamt vorzulegen. 6 Mitteilungspflicht Liegen dem Betreiber Informationen vor, die zu einer Änderung der Einstufung eines Stoffes führen können, muss er diese unverzüglich schriftlich oder auf elektronischem Weg dem Umweltbundesamt mitteilen. Für Gemische und Abfälle gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, die Informationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Abschnitt 2 Verfahren zur Einstufung; Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe VAUwS-E-Stand doc Seite 8 von 68

9 7 Überprüfung der Selbsteinstufung (1) Das Umweltbundesamt überprüft die Selbsteinstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach 4 und auf Verlangen der zuständigen Behörde die Selbsteinstufungen von Gemischen aufgrund von Prüfdaten am Gemisch. Zu diesem Zweck überprüft das Umweltbundesamt die nach 5 Absatz 1 dokumentierten Angaben auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Das Umweltbundesamt kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen. (2) Zur Sicherung der Qualität der Selbsteinstufungen von Stoffen und Stoffgruppen wählt das Umweltbundesamt stichprobenartig Dokumentationen zur Überprüfung aus. Hierbei werden die nach 5 Absatz 1 dokumentierten Angaben anhand von Prüfberichten, Literatur und anderen geeigneten Unterlagen überprüft. Zum Zwecke der Überprüfung kann das Umweltbundesamt den Betreiber verpflichten, die nach 5 Absatz 1 dokumentierten Angaben anhand vorhandener und ihm zugänglicher Unterlagen zu belegen. (3) Die zuständige Behörde kann die Selbsteinstufungen von Gemischen oder Abfällen nach 4 Absatz 1 sowie die nach 5 Absatz 1 dokumentierten Angaben überprüfen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend. Das Umweltbundesamt berät die zuständige Behörde auf deren Ersuchen in Fragen, die die Einstufung von Gemischen und Abfällen betreffen. 8 Entscheidung über die Einstufung (1) Das Umweltbundesamt entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Überprüfungen nach 7, eigener Erkenntnisse oder Bewertungen insbesondere zur Mobilität eines Stoffes im Boden und Grundwasser oder zur Anreicherung im Sediment sowie vorliegender Stellungnahmen der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen. Das Umweltbundesamt teilt die Entscheidung nach Satz 1 dem Betreiber mit. (2) Liegen dem Umweltbundesamt Informationen vor, die eine Änderung der Einstufung nach Absatz 1 Satz 1 notwendig machen, nimmt es eine entsprechende Änderung der Einstufung vor. (3) Die zuständige Behörde kann Gemische und Abfälle abweichend von der Selbsteinstufung nach 4 Absatz 1 einstufen. 9 Veröffentlichung im Bundesanzeiger Entscheidungen über Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 10 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe VAUwS-E-Stand doc Seite 9 von 68

10 (1) Die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe ist ein Beirat beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Sie berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Umweltbundesamt in Fragen, die die Einstufung betreffen. (2) In die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe sind Vertreterinnen und Vertreter aus den betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Betreibern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und aus der Wissenschaft zu berufen. Sie soll nicht mehr als zwölf Mitglieder umfassen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe. Die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Kapitel 3 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 11 Geltungsbereich (1) Dieses Kapitel gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind Stoffe, Gemische und Abfälle, die nach Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten. (2) Dieses Kapitel gilt nicht für Untergrundspeicher nach 4 Absatz 9 des Bundesberggesetzes. Dieses Kapitel gilt ebenfalls nicht für oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 Kubikmeter bei flüssigen Stoffen oder einer Masse von 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Diese Anlagen bedürfen keiner Eignungsfeststellung nach 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. (3) Dieses Kapitel gilt für Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden, flüssigen Stoffen nur, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Stoffe in ein oberirdisches Gewässer gelangen können. Satz 1 gilt auch für Gemische mit aufschwimmenden, flüssigen Stoffen, wenn die aufschwimmenden Eigenschaften dieser Stoffe im Gemisch zum Tragen kommen. (4) Für JGS-Anlagen gelten die 14 bis 16, 18, 20 bis 28, 30 und 31 nicht. (5) Dieses Kapitel gilt im Übrigen nur, soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist. 12 Abgrenzung von Anlagen (1) Der Betreiber fasst Anlagenteile so zu einer Anlage zusammen, wie es ihre verfahrenstechnische Funktion und der betriebliche Zusammenhang erfordern. Mehrere VAUwS-E-Stand doc Seite 10 von 68

11 Anlagen, die in einem engen funktionalen Zusammenhang zueinander stehen, werden dabei zu einer Anlage zusammengefasst. (2) Eine Rohrleitungsanlage, die nach 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist oder die nach 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anlagen verbindet, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen, kann der Anlage zugeordnet werden, deren Zubehör sie ist oder mit der sie im Zusammenhang steht. (3) Eine Fläche, von der aus eine Anlage zum Lagern oder zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe direkt befüllt oder entleert wird, gehört zu dieser Anlage. (4) Abfüllflächen mit mehreren Einrichtungen zum Abfüllen wassergefährdender Stoffe, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zueinander stehen und bei denen die einzelnen Wirkbereiche nicht konstruktiv voneinander getrennt sind, gelten als eine Abfüllanlage. (5) Ein Behälter, in dem keine wassergefährdenden Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, der jedoch in engem funktionalen Zusammenhang mit einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage steht, ist Bestandteil dieser Anlage. Ein Behälter ist jedoch dann Bestandteil einer Lageranlage, wenn er mehreren Herstellungs-, Behandlungsund Verwendungsanlagen zugeordnet ist oder wenn er ein größeres Volumen enthalten kann, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt wird. 13 Technische Regeln (1) Den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechende Regeln (technische Regeln) sind insbesondere die von den auf diesem Gebiet tätigen technisch-wissenschaftlichen Vereinigungen erstellten Regeln. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann technische Regeln im Bundesanzeiger bekanntmachen. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann für bestimmte Anlagen im Hinblick auf deren Beschaffenheit, Errichtung, Unterhaltung, Betrieb oder Stilllegung technische Regeln verbindlich einführen und im Bundesanzeiger bekanntmachen. (3) Bis zur Bekanntmachung technischer Regeln nach Absatz 1 oder 2 gelten die von den Ländern bekannt gemachten technischen Regeln, soweit sie den Vorgaben dieser Verordnung nicht widersprechen. (4) Normen und sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen VAUwS-E-Stand doc Seite 11 von 68

12 technischen Regeln nach Absatz 1 gleich, wenn mit ihnen das gleiche Schutzniveau dauerhaft erreicht wird. Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an Anlagen 14 Grundsatzanforderungen (1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass 1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können, 2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind, 3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste und 4. im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt oder beseitigt werden. (2) Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Flüssigkeitsundurchlässig sind Bauausführungen dann, wenn sie ihre Dicht- und Tragfunktion während der Beanspruchungsdauer durch wassergefährdende Stoffe nicht verlieren. (3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. (4) Bei der Stilllegung einer Anlage müssen alle in der Anlage enthaltenen wassergefährdenden Stoffe entfernt werden. Die Anlage muss gegen missbräuchliche Nutzung gesichert werden. 15 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe (1) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden, Böden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Rückhalteeinrichtungen durch eine Sichtkontrolle jederzeit möglich sind. (2) Anlagen müssen mit einer Rückhalteeinrichtung ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind. Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. Das Volumen der Rückhalteeinrichtung muss dem Volumen an wassergefährdenden Stoffen entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann. (3) Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D muss die Rückhalteeinrichtung so ausgelegt werden, dass das Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe, das bei Betriebsstörungen freigesetzt VAUwS-E-Stand doc Seite 12 von 68

13 werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen getroffen werden, vollständig zurückgehalten werden kann. (4) Bei Anlagen mit doppelwandigen Anlagenteilen sind einwandige Anlagenteile und Verbindungen mit einer gesonderten Rückhalteeinrichtung zu versehen oder in einer sonstigen Rückhalteeinrichtung anzuordnen. (5) Rückhalteeinrichtungen dürfen keine Abläufe haben. Für die Niederschlagsentwässerung sind Abläufe zulässig, wenn sie nur nach Kontrolle geöffnet werden und das Niederschlagswasser ordnungsgemäß beseitigt wird. (6) Bei nicht überdachten Rückhalteeinrichtungen ist ein zusätzliches Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser einzurichten. (7) Wassergefährdende Stoffe, die beim Austreten so miteinander reagieren können, dass die Funktion der Rückhaltung nach Absatz 2 beeinträchtigt wird, müssen getrennt aufgefangen werden. 16 Pflichten beim Befüllen und Entleeren (1) Wer eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen sowie dem Vorliegen einer nach 26 Absatz 9 erforderlichen Prüfplakette zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten. (2) Behälter in Anlagen zum Lagern oder Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe sind auch andere Sicherungsmaßnahmen, die zu einem vergleichbaren Sicherheitsniveau führen, zulässig. Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoffen, Ottokraftstoffen und Biokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen, Aufsetztanks und ortsbeweglichen Tanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Satz 1 gilt nicht für das Befüllen und Entleeren von nicht miteinander verbundenen oberirdischen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu einem Kubikmeter, wenn 1. dafür eine selbsttätig schließende Zapfeinrichtung benutzt wird, 2. durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt ist, dass die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllungsgrads unterbrochen wird oder 3. der Behälter zum diskontinuierlichen Sammeln von wassergefährdenden Stoffen in kleinen Mengen dient. (3) Bei Anlagen zum Abfüllen nicht ortsfest benutzter Behälter mit einem Volumen von mehr als einem Kubikmeter kann die Überfüllsicherung durch eine volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung ersetzt werden. VAUwS-E-Stand doc Seite 13 von 68

14 17 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung (1) Kann bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage (Betriebsstörung) nicht ausgeschlossen werden, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten, hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Er hat die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern kann; soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren. (2) Wer eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind und eine Gefährdung eines Gewässers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschließen ist. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährdender Stoffe durchführt, die aus Anlagen ausgetreten sind. Falls Dritte, insbesondere Betreiber von Abwasseranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen, betroffen sein können, sind diese unverzüglich zu unterrichten. (3) Die Instandsetzung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage ist unter Berücksichtigung einer Zustandsbegutachtung zu planen. Hierzu ist ein Instandsetzungskonzept durch einen Fachbetrieb nach 36 zu erarbeiten. Bei Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe müssen für die Instandsetzung zugelassene Produkte und Systeme verwendet werden. 18 Anforderungen an den Brandschutz und die Rückhaltung von Löschwasser (1) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass bei Brandereignissen in der Anlage selbst oder in deren Nachbarschaft keine wassergefährdenden Stoffe austreten. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, insbesondere Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser, müssen zurückgehalten werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe A, für Heizölverbraucheranlagen sowie für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung insbesondere wegen geringer Brandlasten oder technischer Brandbekämpfungseinrichtungen nicht zu erwarten ist. 19 Abweichende Anforderungen (1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Anforderungen stellen, die über die im folgenden genannten hinausgehen: 1. die allgemein anerkannten Regeln der Technik, 2. Anforderungen nach dieser Verordnung oder VAUwS-E-Stand doc Seite 14 von 68

15 3. Anforderungen, die in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung ersetzenden sonstigen Regelung festgelegt sind. Die höheren Anforderungen dürfen nur gestellt werden, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes, nicht gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllt werden. Unter den Voraussetzungen nach Satz 2 kann die zuständige Behörde auch die Errichtung einer Anlage untersagen. (2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen erforderlich ist, die von seiner Anlage ausgehen können. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen dieses Kapitels zulassen, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Anforderungen des 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt werden. Abschnitt 3 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen 20 Gefährdungsstufen von Anlagen (1) Anlagen werden nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle einer Gefährdungsstufe zugeordnet. Bei flüssigen Stoffen ist das für die jeweilige Anlage maßgebende Volumen, bei gasförmigen und festen Stoffen ist die für die jeweilige Anlage maßgebende Masse zugrunde zulegen. Ermittlung der Gefährdungsstufen Wassergefährdungsklasse (WGK) Volumen in Kubikmeter oder Masse in Tonnen 0,22 m³ oder 0,2t Stufe A Stufe A Stufe A > 0,22 m³ oder 0,2t 1 Stufe A Stufe A Stufe B > 1 10 Stufe A Stufe B Stufe C > Stufe B Stufe C Stufe D > Stufe B Stufe D Stufe D > Stufe C Stufe D Stufe D (2) Soweit in Absatz 3 bis 6 nichts anderes geregelt ist, ist das maßgebende Volumen der im Betrieb technisch nutzbare Rauminhalt für wassergefährdende Stoffe in der Anlage einschließlich aller Anlagenteile. Die maßgebende Masse ist die Masse wassergefährdender Stoffe, mit der in der Anlage einschließlich aller Anlagenteile umgegangen werden kann. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben außer Betracht. VAUwS-E-Stand doc Seite 15 von 68

16 (3) Bei Lageranlagen ergibt sich das maßgebende Volumen aus dem nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörigen Behälter. (4) Bei Abfüll-, Umschlags- und Rohrleitungsanlagen ist das maßgebende Volumen der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten zusätzlich zum Volumen der Rohrleitungsanlage oder der sich aus dem mittleren Tagesdurchsatz der Anlage ergibt, wobei der größere Wert maßgebend ist. (5) Bei Anlagen zum Umladen wassergefährdender Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes, bei Anlagen zum Be- und Entladen von Transportmitteln mit wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen sowie beim Laden und Löschen von Stückgut oder losen Schüttungen von Schiffen entspricht das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse der größten Umladeeinheit, für die die Anlage ausgestattet ist. (6) Bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe bestimmt sich das maßgebende Volumen nach dem unter Berücksichtigung der Verfahrenstechnik ermittelten größten bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einer Anlage vorhandenen Volumen. (7) Bei Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen umgegangen wird, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, mit der umgegangen wird, sofern der Anteil der Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse mehr als 3 Prozent des Gesamtinhalts der Anlage beträgt. Ist dieser Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse maßgebend. (8) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 3 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 und Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden, flüssigen Stoffen werden keiner Gefährdungsstufe zugeordnet. 21 Anzeigepflicht (1) Wer eine oberirdische Anlage ab der Gefährdungsstufe B, eine unterirdische Anlage, eine Anlage in einem Schutzgebiet, eine Anlage zur Gewinnung von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen oder eine Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Kubikmeter zum Umgang mit aufschwimmenden, flüssigen Stoffen errichten, in Betrieb nehmen, stilllegen oder wesentlich ändern will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für die bestimmungsgemäße Unterbrechung des Betriebs einer solchen Anlage für länger als ein Jahr sowie für die Wiederinbetriebnahme einer solchen oder einer stillgelegten Anlage. Die Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 muss Angaben zum Betreiber, zum Standort, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten. VAUwS-E-Stand doc Seite 16 von 68

17 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für das Errichten von 1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, die einer Eignungsfeststellung nach 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, 2. sonstigen Anlagen, die einer Zulassung im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen, sofern im Zulassungsverfahren auch die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird oder 3. Anlagen, die einer Überprüfung nach 26 Absatz 2 oder Absatz 3 bedürfen. Absatz 1 Satz 1 gilt ebenfalls nicht in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 für zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage. (3) Nach einem Wechsel des Betreibers einer nach 26 Absatz 2 oder 3 überprüfungspflichtigen Anlage hat der neue Betreiber diesen Wechsel der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 22 Eignungsfeststellung (1) Die Eignungsfeststellung nach 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist über die in 63 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes geregelten Fälle hinaus nicht erforderlich für 1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen gasförmiger wassergefährdender Stoffe sowie flüssiger und fester wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A und 2. Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden, flüssigen Stoffen. (2) Eine Eignungsfeststellung ist für Anlagen der Gefährdungsstufe B und C nicht erforderlich, wenn für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegen: 1. CE-Kennzeichen, die zulässige Klassen und Leistungsstufen nach 63 Absatz 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweisen, 2. Zulassungen oder Nachweise nach 63 Absatz 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder 3. bei Behältern und Verpackungen Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften. Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D kann die zuständige Behörde von einer Eignungfeststellung absehen, wenn zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 1 ein Sachverständiger nach 32 Absatz 1 Satz 1 bestätigt, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt. (3) Einem Antrag auf Erteilung einer Eignungsfeststellung sind die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist dem Antrag ein Gutachten eines Sachverständigen nach 32 Absatz 1 Satz 1 beizufügen. Als Nachweise gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Anforderungen an die Prüfung der Anlage denen nach dieser Verordnung gleichwertig sind; für die Prüfbescheinigungen und Gutachten gilt 32 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. 23 Anlagendokumentation VAUwS-E-Stand doc Seite 17 von 68

18 (1) Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen, in der die Informationen über die Anlage enthalten sind, die für die Überprüfung der Anlage nach 26 Absatz 2 und 3 und für die Durchführung fachbetriebspflichtiger Tätigkeiten nach 25 wichtig sind. Zur Anlagendokumentation gehören insbesondere eine erteilte Eignungsfeststellung, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie der letzte Prüfbericht nach 26 Absatz 8 Satz 2. Die Anlagendokumentation ist bei wesentlichen Änderungen und nach Sachverständigenprüfungen fortzuschreiben. Der Betreiber hat die Anlagendokumentation der zuständigen Behörde, Sachverständigen nach 32 Absatz 1 Satz 1 vor Prüfungen und Fachbetrieben nach 36 vor fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten auf Verlangen vorzulegen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, die zu einem EMAS-Standort im Sinne von 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören, sofern der Anlagendokumentation vergleichbare Angaben in einer der zuständigen Behörde vorliegenden und für gültig erklärten, der Registrierung zugrunde gelegten Umwelterklärung oder in einem dieser zugrunde liegenden Umweltbetriebsprüfungsbericht enthalten sind. 24 Betriebsanweisung, Merkblatt (1) Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr schädlicher Gewässerveränderungen festlegt. Der Plan ist mit den für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen abzustimmen. Der Betreiber hat die Einhaltung der Betriebsanweisung und ihre Aktualisierung sicherzustellen. (2) Das Betriebspersonal der Anlage ist vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, anhand der Betriebsanweisung über den Umgang mit der Anlage zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. (3) Die Betriebsanweisung muss dem Betriebspersonal der Anlage jederzeit zugänglich sein. (4) Bei Anlagen der Gefährdungsstufe A, bei Eigenverbrauchstankstellen, bei Heizölverbraucheranlagen und bei Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden, flüssigen Stoffen mit einem Volumen bis zu 100 Kubikmeter ist ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach Anhang 3 an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen; die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung. 25 Fachbetriebspflicht (1) Eine Anlage darf nur durch einen Fachbetrieb nach 36 errichtet, instandgehalten, instandgesetzt, gereinigt oder stillgelegt werden. Satz 1 gilt auch für Abwasseranlagen, die als Rückhalteeinrichtungen nach 15 Absatz 5 oder nach 28 Absatz 1 genutzt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betreiber selbst die Voraussetzungen des 36 Absatz 1 erfüllt oder eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gleichwertige Überwachung verfügt. VAUwS-E-Stand doc Seite 18 von 68

19 (2) Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind: 1. Tätigkeiten nach Absatz 1 an a) Anlagen zum Umgang mit festen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen, b) nicht unter Buchstabe c fallenden oberirdischen Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe A und B außerhalb von Schutzgebieten sowie Anlagen der Gefährdungsstufe A innerhalb von Schutzgebieten, c) oberirdischen Heizölverbraucheranlagen und Abfüllanlagen der Gefährdungsstufe A, d) Feuerungsanlagen, 2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben; dazu gehören insbesondere a) das Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, b) Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen, c) das Herstellen von Räumen für die spätere Verwendung als Auffangraum, d) das Ausheben von Baugruben für alle Anlagen, e) das Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorrichtungen sind, f) das Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen, sofern diese nicht Schutzvorrichtungen sind, sowie 3. das Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen im Rahmen von Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren sowie die Reinigung von Anlagen zur Gewinnung von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften durchgeführt werden, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen. 26 Überwachungs- und Überprüfungspflichten (1) Der Betreiber hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach 36 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. (2) Betreiber haben Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe von Anhang 4 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. (3) Betreiber haben Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe von Anhang 5 auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. (4) Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen nur durch Sachverständige nach 32 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt werden. VAUwS-E-Stand doc Seite 19 von 68

20 (5) Die Überprüfung nach den Absätzen 2 und 3 entfällt, wenn 1. eine Anlage der Gefährdungsstufe A oder B der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren dient und nicht länger als ein Jahr betrieben werden soll oder 2. die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist, dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden und die zuständige Behörde einen Prüfbericht erhält. (6) Die zuständige Behörde kann unabhängig von den Absätzen 2 und 3 eine Prüfung insbesondere wegen der Besorgnis einer nachteiligen Veränderung von Gewässereigenschaften anordnen. (7) Weitergehende Regelungen, insbesondere in einer Eignungsfeststellung nach 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, bleiben unberührt. (8) Der Sachverständige hat das Ergebnis der Überprüfungen nach Absatz 2 und 3 in eine der Klassen 1. ohne Mängel, 2. mit geringfügigen Mängeln, 3. mit erheblichen Mängeln oder 4. mit gefährlichen Mängeln einzustufen. Er hat die zuständige Behörde über das Ergebnis jeder von ihm durchgeführten Prüfung nach Absatz 2 oder 3 zu unterrichten und ihr innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Prüfung einen Prüfbericht vorzulegen. Er hat die zuständige Behörde über gefährliche Mängel unverzüglich zu unterrichten. Der Prüfbericht nach Satz 2 muss Angaben 1. zum Betreiber, 2. zum Standort, 3. zur Anlagenidentifikation 4. zur Anlagenzuordnung, 5. zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, 6. zu behördlichen Zulassungen, 7.zum Sachverständigen, 8. zur Art und zum Umfang der Prüfung, 9. zur Vollständigkeit der Prüfung 10. Angabe und Beschreibung der Ordnungsmängel und technischen Mängel 11. zum Ergebnis der Prüfung und 12. zu erforderlichen Maßnahmen enthalten. Die Angaben nach Satz 4 Nummer 1, 2, 3, 9 und 11 sind auf der ersten Seite des Prüfberichts in optisch deutlich hervorgehobener Form darzustellen. (9) Nach Abschluss einer Prüfung oder einer Nachprüfung nach Absatz 10 Satz 2 ohne Mängel oder mit geringfügigen Mängeln hat der Sachverständige auf der Anlage an gut sichtbarer Stelle eine Plakette anzubringen, aus der das Datum der Prüfung sowie das Datum der nächsten planmäßigen Prüfung ersichtlich ist. VAUwS-E-Stand doc Seite 20 von 68

21 (10) Der Betreiber hat die bei Prüfungen festgestellten Mängel unverzüglich, soweit erforderlich durch einen Fachbetrieb, beheben zu lassen oder selbst zu beheben, wenn er die Anforderungen an Fachbetriebe erfüllt. Die Beseitigung erheblicher Mängel bedarf der Nachprüfung durch einen Sachverständigen nach 32 Absatz 1 Satz 1. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend; der Prüfbericht muss Angaben zur erfolgreichen Beseitigung der festgestellten Mängel enthalten. Stellt der Sachverständige einen gefährlichen Mangel fest, hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit dies nach Feststellung des Sachverständigen erforderlich ist, zu entleeren. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde eine Bestätigung des Sachverständigen über die Beseitigung der festgestellten Mängel vorgelegt hat. Abschnitt 4 Anforderungen an bestimmte Anlagenteile, Typen von Anlagen sowie an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten 27 Rohrleitungen (1) Bei oberirdischen Rohrleitungen sind Rückhalteeinrichtungen mit einem ausreichenden Rückhaltevolumen vorzusehen. Das Rückhaltevolumen muss dem Volumen wassergefährdender Stoffe entsprechen, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird. (2) Sofern unterirdische Rohrleitungen Stoffe errichtet und betrieben werden, sind lösbare Verbindungen und Armaturen in flüssigkeitsundurchlässigen Kontrollschächten anzuordnen, die regelmäßig zu überwachen sind. Diese Rohrleitungen müssen einer der folgenden Anforderungen entsprechen: 1. sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, 2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt und bei der die bei einer Undichtheit der Rohrleitung austretenden wassergefährdenden Stoffe aufgefangen werden, oder 3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; austretende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; derartige Rohrleitungen dürfen keine Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 Grad Celsius führen. Kann aus Sicherheitsgründen keine der Anforderungen nach Satz 2 erfüllt werden, ist ein gleichwertiger technischer Aufbau sicherzustellen. VAUwS-E-Stand doc Seite 21 von 68

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