und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, die nicht einfacher oder herkömmlicher

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1 Bauaufsichtliche und wasserrechtliche Anforderungen an Dichtkonstruktionen und Abdichtungssysteme in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe Angela Pawel, Berlin Dichtkonstruktionen und Abdichtungssysteme in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen in Deutschland Anforderungen aus verschiedenen Rechtsbereichen, wie z. B. Wasserrecht, Baurecht, Arbeitsschutzrecht usw., erfüllen. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für ihre Verwendung in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe im nationalen Bereich. Ferner führt die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie zur Erteilung europäischer technischer Zulassungen. Im August 2002 (zuletzt geändert am 25. Juni 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG [1]) trat die derzeit geltende Fassung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Kraft. Das Gesetz verfolgt insbesondere das Ziel, jede vermeidbare Verunreinigung der Gewässer, d. h. sowohl von Oberflächengewässern als auch des Grundwassers und damit auch des Bodens zu unterbinden. 19 g WHG führt aus: Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieser Formulierung sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Das Wassergefährdungspotenzial zahlreicher Stoffe ist in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift VwV wassergefährdende Stoffe des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 17. Mai 1999 festgelegt [2]. Auf der Grundlage von 19 h WHG sind für Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, die nicht einfacher oder herkömmlicher Art sind, wasserrechtliche Eignungsfeststellungen. Bei Serienherstellung kann eine wasserrechtliche Bauartzulassung die wasserrechtliche Eignungsfeststellung ersetzen. Die wasserrechtliche Eignungsfeststellung bzw. Bauartzulassung kann für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen entfallen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen auch Anforderungen an den Gewässerschutz umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen (CE-Zeichen), bei denen nach den bauordnungsrecht - lichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird oder die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Umsetzung der EU-Bauproduktenrichtlinie führte zur Novellierung der Landesbauordnungen in der Form, dass sich die im Bauproduktengesetz vorgesehenen Brauchbarkeitsnachweisverfahren für Bauprodukte in den nationalen Regelungen als Verwendbarkeitsnachweise wiederfinden. Abschnitt 3 der Musterbauordnung ( 20 bis 24 MBO) wurde daher folgenderma- ßen gestaltet: Man unterscheidet bei Bauprodukten, die nur im nationalen Rahmen verwendet werden dürfen in: a) Geregelte Bauprodukte: Dies sind solche, die den in der Bauregelliste A Teil 1[3] bekanntgemachten technischen Regeln entsprechen oder von diesen nicht wesentlich abweichen. b) Nicht geregelte Bauprodukte: Bauprodukte, die von den in Bauregelliste A Teil 1 bekanntgemachten technischen Regeln wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, gelten als nicht geregelt. c) Sonstige Bauprodukte: Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik beurteilt werden können, die nicht in Bauregelliste A bekanntgemacht sind, werden als sonstige Bauprodukte bezeichnet. Die Verwendbarkeit ergibt sich für geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit den bekanntgemachten technischen Regeln, für nicht geregelte Bauprodukte aus der Übereinstimmung mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall, mit Ausnahme der Bauprodukte, die aufgrund ihrer untergeordneten bauaufsichtlichen Relevanz in Liste C [3] aufgenommen wurden. Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte sind zum Nachweis ihrer Übereinstimmung mit den technischen Spezifika- TÜ Bd.48 (2007) Nr.5 - Mai 27

2 Tabelle 1 System der bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte. Produkt-Gruppen Geregelte Ba uprodukte Bauprodukte nach den Landesbauordnungen Bauprodukte ohne erhebliche Sicherheitsrelevanz oder Bauprodukte nach allgemein anerkannten Prüfverfahren nicht geregelte Produkte Bauprodukte von untergeordneter Sicherheitsrelevanz Bauprodukte mit erheblicher Sicherheitsrelevanz sonstige Bauprodukte (nach allgemein anerkannten Regeln der Technik) Fundstelle Bauregelliste A Teil 1 Bauregelliste A Teil 2 Liste C keine Liste keine Liste Grundlage für den Verwendbarkeitsnachweis Techn. Regel nach Bauregelliste A Teil 1 allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis kein Verwendbarkeitsnachweis Kennzeichnung Ü-Zeichen kein Ü-Zeichen allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kein Verwendbarkeitsnachweis Ü-Zeichen kein Ü-Zeichen tionen (der technischen Regeln bzw. Zulassungen) mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) zu kennzeichnen. Bauprodukte, die aufgrund ihrer untergeordneten bauaufsichtlichen Relevanz in Liste C [3] aufgenommen wurden, dürfen nicht mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden. Verwendbarkeitsnachweise für Dichtkonstruktionen und Abdichtungs systeme Allgemeines Die Anwendung baurechtlicher Verwendbarkeitsnachweise für Dichtkonstruktionen und Abdichtungssysteme ist durch eine Aufgabenübertragung vom Wasserrecht an das Baurecht ermöglicht worden. Durch die dadurch entstandene neue rechtliche Situation wurden Anpassungen sowohl vonseiten des Wasserrechts als auch vonseiten des Baurechts. Vonseiten des Wasserrechts ist 19 h des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wie zuvor erläutert inzwischen geändert worden. Damit können die baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweise die wasserrechtlichen Eignungsfeststellungen ersetzen und an die Stelle wasserrechtlicher Bauartzulassungen treten. Dazu war allerdings eine Rechtsverordnung nach 17 Abs. 4 bzw. 21 Abs. 1 der Musterbauordnung (Fassung November 2002). Dabei handelt es sich um die Musterverordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach den Landesbauordnungen (WasBauPVO). Inzwischen haben mehrere Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) die sog. WasBauPVO erlassen. Die WasBauPVO enthalten eine Auflistung von Bauprodukten und Bauarten für die nach den Landesbauordnungen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise zu führen sind. Dort sind unter 1 Abschnitt 2 Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen aufgelistet, dabei u. a. auch Abdichtungsmittel für Auffangwannen bzw. -vorrichtungen und -räume und für Flächen. Die Abdichtungsmittel können aus verschiedenen Werkstoffen bestehen, z. B. aus Kunststoffen, keramischen Belägen in Verbindung mit Dichtschichten, Stahl, Beton und Asphalt. Der baurechtliche Verwendbarkeitsnachweis für die o. g. Bauprodukte muss auch die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigen. Für geregelte Bauprodukte ergibt sich die Verwendbarkeit aus der Übereinstimmung mit den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln. Für nicht geregelte Bauprodukte ergibt sich die Verwendbarkeit aus der Übereinstimmung mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis. In Liste C waren anfangs noch Bauprodukte aufgelistet, für die bereits wasserrechtliche Vorschriften existierten und für die deshalb bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für entbehrlich gehalten wurden, z. B. Betonformsteine und Betonplatten für Abfüllflächen von Tankstellen, Asphalt für Abfüllflächen von Tankstellen und Fugenabdichtungen in Abfüllflächen von Tankstellen. Nach Erarbeitung der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 781 [4], hat allerdings ein Umdenken stattgefunden, sodass diese Produkte auf Wunsch der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser aus der Liste C gestrichen wurden. Diese Änderung ist mit der Ausgabe 2005/2 der Bauregelliste umgesetzt worden. Es gibt folgende Übereinstimmungsnachweis-verfahren: ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers, ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle, ÜZ Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle. Liegt der Übereinstimmungsnachweis vor, hat der Hersteller das Bauprodukt nach Maßgabe der Übereinstimmungszeichen- Verordnungen der Länder (ÜZVO) mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) zu kennzeichnen. Unter anderem wird auch die Gestaltung des Ü-Zeichens durch die Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder vorgeschrieben [5; 6]. Für Bauarten hat die einbauende Firma eine Übereinstimmungserklärung abzugeben. Tabelle 1 gibt eine Übersicht über das System der bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt geforderten baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweise für Dichtkonstruktionen und Abdichtungssysteme für den Gewässerschutz werden im Folgenden näher erläutert. Dichtkonstruktionen aus Beton Beton, der als Abdichtungsmittel für Auffangräume und Flächen eingesetzt wird, gilt gemäß Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr als geregeltes Bauprodukt, sofern er nach der Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb-Richtlinie) Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Teil 2 [7], ausgeführt wird. Die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der DAfStb-Richtlinie ist mit einem Dichtkonstruktionen aus Betonfertigteilen, wie z.b. Ableitflächen, Gleistragwannen usw., sind durch die lfd. Nr der 28 TÜ Bd.48 (2007) Nr.5 - Mai

3 Bauregelliste A Teil 1 nicht geregelt. Daher sind für diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen. Beton, Betonformsteine und Betonplatten für Abfüllflächen von Tankstellen sind nicht mehr in Liste C enthalten. Nach Inkrafttreten der Fassung 2005/2 der Bauregelliste sind auch für diese Bauprodukte bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise. Bisher wurden mehrere Zulassungen für Dichtflächen aus Ortbeton, der von der Ausführung des Betons von der lfd. Nr der Bauregelliste A Teil 1 abweicht, und für Gleis- und Fahrzeugtragwannen sowie für Ableitflächensysteme in Fertigteilbauweise erteilt. Ferner wurden zahlreiche Zulassungen für Rinnensysteme erteilt, die in Ableitflächen eingesetzt werden. Dazu gehören auch einige Rinnensysteme aus Polymerbeton. Die Zulassungen wurden auf der Grundlage spezieller Prüfprogramme [8] erteilt. Dichtschichten aus Asphalt Flächenabdichtungen aus Asphalt in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe gelten als ungeregelte Bauprodukte. Bisher sind für vier Asphaltdichtschichten allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt worden. Asphalt für Abfüllflächen von Tankstellen sind nicht mehr in Liste C enthalten. Nach Inkrafttreten der Fassung 2005/2 der Bauregelliste sind auch für Abdichtungen aus Asphalt für Abfüllflächen von Tankstellen bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise. Die Zulassungen werden auf der Grundlage spezieller Prüfprogramme [8] erteilt. Halbstarre Beläge als Dichtschicht Bei halbstarren Belägen handelt es sich um Dichtschichten, die aus einem Asphalt-Traggerüst mit festgelegter Kornzusammensetzung und einem speziellen Mörtel bestehen. Der hydraulisch abbindende Mörtel wird in das hohlraumreiche Asphalt-Traggerüst eingearbeitet und bildet so die Dichtschicht. Halbstarre Beläge, die als Dichtschicht in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe eingesetzt werden, gelten als ungeregelte Bauprodukte. Bisher wurden auf der Grundlage eines Prüfprogramms drei halbstarre Beläge allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Die Zulassungen wurden auf der Grundlage eines speziellen Prüfprogramms [8] erteilt. Fugenabdichtungsmittel Fugenbänder und Fugendichtsstoffe zur Abdichtung in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe gelten als ungeregelte Bauprodukte und bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Fugenbänder und Fugendichtsstoffe für Abfüllflächen von Tankstellen sind nicht mehr in Liste C enthalten. Nach Inkrafttreten der Fassung 2005/2 der Bauregelliste sind auch für diese Bauprodukte bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise. Fugenbleche zur Abdichtung von Arbeits- und Bewegungsfugen in Ortbetondichtkonstruktionen gelten bisher gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr , als geregelte Bauprodukte. Leider sind bei der Überarbeitung der DAfStb-Richtlinie wesentliche Ausführungskriterien verloren gegangen, sodass eine Ergänzung der Anlagen in der Bauregelliste geplant ist, um diesem Zustand abzuhelfen. Bisher wurden allgemeine bauaufsicht - liche Zulassungen für verschiedenartige Fugenbänder erteilt. Dazu gehören auch aufgeklebte Fugenbänder, die befahren werden können. Für 16 verschiedene Fugendichtstoffe wurden bereits allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt. Die Zulassungen wurden auf der Grundlage der Zulassungsgrundsätze für Fugenabdichtungssysteme und eines Prüfprogramms für aufgeklebte Fugenbänder [9; 10] erteilt. Flächenabdichtungen aus Kunststoff Beschichtungssysteme, die als Abdichtungsmittel von Auffangräumen und Abfüll- und Umschlagflächen verwendet werden, sind als ungeregelte Bauprodukte anzusehen, die einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen. Zur Zeit existieren etwa 100 geltende Zulassungen. Die Zulassungen wurden auf der Grundlage der Zulassungsgrundsätze für Beschichtungssysteme [11] erteilt. Beschichtungsstoffe, mit denen Auffangwannen und Auffangräume abgedichtet werden, die für die Lagerung von Heizöl dienen, benötigen gemäß Bauregelliste A Teil 2, lfd. Nr auf der Grundlage der Bau- und Prüfgrundsätze Beschichtungen von Auffangwannen [12] ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abp). Kunststoffbahnen, die als Abdichtungsmittel von Auffangräumen und Flächen verwendet werden, sind als ungeregelte Bauprodukte anzusehen, die einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen. Zurzeit existieren ca. 25 Zulassungen. Die Zulassungen wurden auf der Grundlage der Zulassungsgrundsätze für Kunststoffbahnen in LAU-Anlagen [13] erteilt. TÜ Bd.48 (2007) Nr.5 - Mai 29

4 Tabelle 2 Bauprodukte nach europäischem Recht. Produkt-Gruppen Fundstelle Grundlage für Brauchbarkeitsnachweis Gewässerschutz Bauprodukte nach der EG-Bauproduktenrichtlinie (BPR) Normungsfähige Produkte Bundesanzeiger Bauregelliste B Teil 1 Harmonische CEN- Normen oder von der EG-Kommission anerkannte nationale Normen Anwendungsbedingungen nach Bauregelliste B Teil 1 nicht normungsfähige Produkte Produkte von untergeordneter Sicherheitsrelevanz Bauprodukte nach anderen EG-Richtlinien Produkte, die die Anforderungen des BauPG mit erfüllen Produkte, die die Anforderungen des BauPG nicht mit erüllen keine Liste Bundesanzeiger keine Liste Bauregelliste B Teil 2 Europäische technische Zulassung Anerkannte Regeln der Technik Harmonische CEN-Norm oder wesentliche Anforderungen der anderen EG-Richtlinien Harmonische CEN- Norm oder wesentliche Anforderungen der anderen EG- Richtlinie außerdem: Anforderungen nach Bauregelliste B Teil 2 Kennzeichnung CE-Zeichen CE-Zeichen kein Zeichen CE-Zeichen CE- und Ü-Zeichen Keramische Abdichtungen Keramische Abdichtungen sind als geregelte Bauprodukte anzusehen, sofern die keramischen Platten nach der technischen Regel gemäß Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr und die Verlege- und Verfugekitte und -mörtel für keramische Platten gemäß Bauregelliste A Teil 1 lfd. Nr ausgeführt werden. Als technische Regel wird jeweils das AGI-Arbeitsblatt S 10 Teil 3 [14] herangezogen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Regelungen nur zur Anwendung kommen, wenn eine Dichtschicht mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung verwendet wird. Alle davon abweichenden keramischen Abdichtungen bedürfen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der technischen Regel ist mit einer Herstellererklärung zu bestätigen. Regelungen der Europäischen Gemeinschaften Abweichend von allen anderen EG- Richtlinien nach dem neuen Ansatz ist in der Bauproduktenrichtlinie (und damit im Bauproduktengesetz) eine Direktzertifizierung nach den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie nicht zulässig. Nach der Richtlinie und dem Bauproduktengesetz dürfen nur solche Produkte mit einem CE- Kennzeichen versehen werden, die a) einer harmonisierten Norm entsprechen, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist, b) mit einer europäischen technischen Zulassung übereinstimmen, die nach den in der Bauproduktenrichtlinie (bzw. im BauPG) vorgegebenen Verfahren ausgestellt wurde oder c) einer nationalen technischen Spezifikation entsprechen, bei der nach einem bestimmten Abstimmungsverfahren von der Kommission festgestellt wurde, dass die Spezifikation mit den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie übereinstimmt. Obiges gilt allerdings nicht für solche Bauprodukte, für die die wesentlichen Anforderungen nach der Bauproduktenrichtlinie nur eine unwesentliche Bedeutung haben und die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in einer entsprechenden Liste erfasst hat. Solche Bauprodukte bedürfen nicht der Kennzeichnung mit dem CE- Kennzeichen. Sie unterliegen auch nicht den Vorschriften des BauPG. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiert eine solche Liste allerdings noch nicht. Es kommen aber auch Bauprodukte auf den Markt, die anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften entsprechen, und somit (zumindest für einen bestimmten Übergangszeitraum) berechtigt sind, das CE- Kennzeichen zu tragen. Bei solchen Produkten stellt sich die Frage, ob diese Produkte zur Verwendung zugelassen werden müssen, wenn sie den wesentlichen Anforderungen nach 5 Abs. 1 BauPG nicht entsprechen. Hierzu wird in den Landesbauordnungen (siehe 17 Abs. 7 der MBO) festgelegt, dass das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden in der Bauregelliste B bekannt machen kann, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach dem BauPG nicht berücksichtigen. Die Bekanntmachung dieser Bauprodukte erfolgt in der Bauregelliste B Teil 2. Einen Überblick über die Einordnung von Bauprodukten, die mit dem Konformitätszeichen der Europäischen Union (CE) gekennzeichnet sind, gibt Tabelle 2. Existierende Regelungen für den Gewässerschutz Mit der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie durch das Bauproduktengesetz (BauPG) ist u. a. die Möglichkeit eröffnet worden, auch für Abdichtungen für den Gewässerschutz europäische technische Zulassungen zu erteilen. Seit 2004 existieren die ersten europäischen technischen Zulassungen für Fugenabdichtungsmittel, d. h. für Fugenbänder und für Fugendichtstoffe. Eine Liste der erteilten europäischen technischen Zulassungen wird in Bauregelliste B Teil 1 veröffentlicht. Die dazugehörigen Anwendungsregeln werden im Teil III der Liste der technischen Baubestimmungen veröffentlicht [15]. Für die hier betrachteten Dichtkonstruktionen und Abdichtungssysteme gibt es bisher keine harmonisierten Normen bzw. EU-Richtlinien, die als Grundlage für entsprechende Brauchbarkeitsnachweise dienen könnten. Dementsprechend finden sich keine diesbezüglichen Einträge in Bauregelliste B Teil 1 bzw. B Teil 2. Technische Anforderungen an Dichtkonstruktionen und Abdichtungssysteme Allgemeine Anforderungen Dichtkonstruktionen bzw. Abdichtsysteme für den Gewässerschutz müssen folgende Eigenschaften haben: Flüssigkeitsundurchlässigkeit gegenüber den eingesetzten wassergefährdenden Stoffen. Die Dicht- und Tragfunktion der Bauausführung darf während der Beanspruchungsdauer mit wassergefährdenden Stoffen nicht verloren gehen. Beständigkeit gegen die wassergefährdenden Stoffe; dabei werden gemäß der TRwS 768 [16] verschiedene Beanspruchungsstufen unterschieden: Lagern: gering: kurzzeitige Beanspruchung, Beaufschlagungsdauer 8 8 h, mittel: begrenzte Beanspruchung, Beaufschlagungsdauer 8 72 h, hoch: langzeitige Beanspruchung, Beaufschlagungsdauer 8 3 Monate. Abfüllen, Umschlagen: gering : Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen 30 TÜ Bd.48 (2007) Nr.5 - Mai

5 Literaturverzeichnis Gewässerschutz Anforderungen genügen oder gleichwertig sind, Abfüllen, unter Verwendung gesonderter Auffangeinrichtungen für Tropfmengen, bis zu viermal pro Jahr oder Abfüllen, sodass Spritz- und Tropfmengen durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden. mittel: Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind. Abfüllen, unter Verwendung gesonderter Auffangvorrichtungen für Tropfmengen, bis zu 200-mal pro Jahr. hoch : Abfüllen, unter Verwendung gesonderter Auffangvorrichtungen für Tropfmengen, aber ohne Einschränkung der Abfüllhäufigkeit. Umläufigkeit, z. B. bei Fugen, Rissüberbrückungsfähigkeit (Dehnfähigkeit des Abdichtungsmittels), sofern die Dichtkonstruktion bzw. das Abdichtungssystem selbst nicht so bemessen ist, dass keine Risse auftreten können, ggf. Haftung auf dem Untergrund, Alterungsbeständigkeit, Witterungsbeständigkeit, sofern die Abdichtungen im Freien verwendet werden sollen, Brandverhalten (mindestens normal entflammbar; Baustoffklasse B 2 nach DIN 4102 bzw. E d2 gemäß EN ), Ableitfähigkeit elektrostatischer Aufladungen (bei der Lagerung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten). Weiterhin muss berücksichtigt werden, dass z. B. Abfüllflächen begangen und befahren werden. Daraus ergeben sich Anforderungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit der jeweiligen Dichtkonstruktion bzw. des Abdichtssystems gegen mechanische Beanspruchungen. Dazu gehören z. B. auch Stoßbelastungen oder das Absetzen von Fässern. Darüber hinaus müssen werkstoffspezifische Prüfungen durchgeführt werden, die die Eignung einer Dichtkonstruktion/eines Abdichtungssystems für bestimmte Anwendungsfälle beeinflussen könnten. Die Anforderungen und Prüfungen sind in den oben aufgeführten Zulassungsgrundsätzen und Prüfprogrammen formuliert. Unabhängig davon wird für jeden Zulassungsgegenstand geprüft, ob ggf. weitere Anforderungen für den speziellen Anwendungsfall zu stellen sind. [1] Richtlinie 2001/42/EG des europä - ischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27. Juni ABl. EG Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, S [2] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen VwV wassergefährdende Stoffe (VwVws) vom 17. Mai 1999, zul. geänd. am 27. Juli 2005 durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe. BAnz.-Nr. 142a vom 30. Juli [3] Bauregelliste A, Bauregelliste B und Liste C, Ausg Berlin: Ernst & Sohn [4] Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 781: Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS): Tankstellen für Kraftfahrzeuge, Fassung August Hennef: DWA [5] Musterübereinstimmungszeichen- Verordnung (ÜZVO). Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (1994) Nr. 5, S.172. [6] Hinweise zur Durchführung der Übereinstimmungszeichen-Verordnungen (ÜZVO) der Länder, die auf der Grundlage der Muster-ÜZVO-Fassung April 1994 erlassen wurden. Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (1997) Nr. 6, S.186. [7] DAfStb Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Berlin: Beuth-verlag [8] Prüfprogramme für Abdichtungssysteme zur Verwendung in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe: Betonfertigteile, Beton, Rinnen, Gussasphalt, halbstarre Beläge. Hrsg.: DIBt, Berlin. Medienfragen [9] Zulassungsgrundsätze für Fugenabdichtungssysteme in Anlagen aus Beton zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe: Teil 1: Fugendichtstoffe. Schriften des DIBt, Reihe B, Heft 16/1, Teil 2: Fugenbänder, Schriften des DIBt, Reihe B, Heft 16/2. [10] Prüfprogramm für aufgeklebte Fugenbänder in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe. Hrsg.: DIBt, Berlin. [11] Zulassungsgrundsätze für Beschichtungssysteme für Beton in An - lagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe. Schriften des DIBt, Reihe B, Heft 12. [12] Bau- und Prüfgrundsätze für Beschichtungen von Auffangräumen. Schriften des DIBt, Reihe B (2005) Heft 11. [13] Zulassungsgrundsätze für Kunststoffbahnen als Abdichtungsmittel von Auffangwannen, Auffangvorrichtungen und Flächen für die Lagerung, das Abfüllen und das Umschlagen wassergefährdender Stoffe. Schriften des DIBt, Reihe B, Heft 13. [14] AGI-Arbeitsblatt S 10 Teil 3. Hrsg.: Arbeitsgemeinschaft Industriebau e.v. Köln [15] Teil III der Liste der technischen Baubestimmungen, Anwendungsregeln für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie im Geltungsbereich von Verordnungen nach 17 Abs. 4 und 21 Abs. 2 MBO. Hrsg.: DIBt, Berlin. [16] Arbeitsblatt DWA-A 786 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS): Ausführung von Dichtflächen. Hennef: DWA Abdichtungen aus Kunststoff Die chemischen Belastungen können sehr vielfältig sein. Diesbezügliche Prüfungen sind grundsätzlich mit dem jeweiligen Medium durchzuführen. Die Prüfungen lassen sich jedoch für den Fall vereinfachen, dass das Medium eindeutig einer Mediengruppe zuzuordnen ist. In Tabelle 3 sind beispielhaft einige Mediengruppen genannt. Die vollständige Liste kann den Zulassungsgrundsätzen des DIBt [9] entnommen werden. In diesem Fall kann die Prüfung mit der angegebenen Prüfflüssigkeit durchgeführt werden. Diese Prüfflüssigkeiten sind so gewählt, dass sie jeweils als chemisch aggressivster Vertreter der Mediengruppe eine Aussage über die Beständigkeit der Abdichtung gegen alle in diese Mediengruppe fallenden Flüssigkeiten zulassen. Dieses Verfahren stellt den Versuch einer begrenzten Zusammenfassung chemisch ähnlicher Medien dar und dient der Vereinfachung der Prüfungen und der Antragsabwicklung. Die Gruppe der Prüfflüssigkeiten wird ständig überarbeitet und der neuesten Entwicklung angepasst. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sich die Vielfalt chemischer Reaktionsmöglichkeiten niemals vollständig in 15 oder auch mehr Mediengruppen standardisieren lässt. Insofern TÜ Bd.48 (2007) Nr.5 - Mai 31

6 Tabelle 3 Beispiele für Mediengruppen/Prüfflüssigkeiten für Beschichtungen, Fugendichtstoffe, Fugenbänder, Polymerbeton, Asphalt und halbstarre Beläge. Tabelle 4 Beispiele für Mediengruppen/Prüfflüssigkeiten für Dichtkonstruktionen (DT) aus Beton/Betonfertigteilen einschließlich Faserbeton Betonfertigteile für Dichtkonstruktionen, die nach Zustand I ungerissen bemessen worden sind, gelten als undurchlässig für nicht Beton angreifende Flüssigkeiten, wenn die 1,5-fache Eindringtiefe kleiner ist als die Fertigteildicke des dünnsten beaufschlagbaren Fertigteilbereichs. Bei einer Bemessung mit Nachweis der ungerissenen Druckzone gilt ein Bauteil bzw. Fertigteil als undurchlässig, wenn die 1,5-fache Eindringtiefe kleiner ist als die jeweilige geringste Dicke der ungerissenen Druckzone des dünnsten beaufschlag - baren Fertigteil- bzw. Bauteilbereichs. Dazu wird der entsprechende Wert aus der Statik in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung angegeben. Diese Ausführungen gelten unter der Einschränkung, dass fugenlos gebaut werden kann. Treten Fugen in einer Dichtkonstruktion auf, spielt das allgemein bauaufsichtlich zugelassene Fugenabdichtungssystem die entscheidende Rolle. Demnach gelten Dichtkonstruktionen mit integrierten Fugenabdichtungssystemen bei der Verwendung in LAU-Anlagen, in denen nicht Beton angreifende Flüssigkeiten auftreten, als undurchlässig, wenn die 1,5-fache Eindringtiefe kleiner ist als die jeweilige Dicke des dünnsten beaufschlagbaren Fertigteil- bzw. Bauteilbereichs, und die mittlere Eindringtiefe der jeweiligen Flüssigkeit kleiner ist als die maximale Dicke der Haft- bzw. Kontaktfläche des Fugendichtstoffs an der Fugenflanke. bleibt im Fall einer nicht einzuordnenden Flüssigkeit nur die Einzelprüfung mit eben dieser. Bei einer notwendigen Beurteilung einer Vielzahl von Medien sollte im Einzelfall versucht werden, ggf. unter Hinzuziehung eines chemisch versierten Sachverständigen, eine sinnvolle Gruppenbildung unter Annahme chemisch zulässiger Analogieschlüsse vorzunehmen und darauf abgestellte Nachweise durch entsprechende Prüfungen zu führen und dem DIBt zur Beurteilung und Erweiterung der Zulassungen des entsprechenden Abdichtungsmittels vorzulegen. Es gehört zu den Pflichten des Betreibers, zu klären, in welcher Weise er z. B. die bei ihm anfallenden Lagermedien sinnvoll zusammenlagert. Auf eine so zu erstellende Lagerkonzeption können die zur Anwendung kommenden Abdichtungsmittel (möglicherweise auch mehrere verschiedene Abdichtungsmittel) angepasst werden. Entsprechend wären ggf. abschnittsweise und bezogen auf die o. a. Mediengruppen die notwendigen Nachweise zu führen. Dies gilt besonders für Lageranlagen in Speditionsbetrieben und dergleichen. Man muss sich jedoch darüber im Klaren sein, dass es immer wieder Medien gibt, die auch auf diese Weise nicht zu erfassen sind. Hier bleibt nur der Einzelnachweis mit dem spezifischen Medium. Beton Die Undurchlässigkeit von Dichtkonstruktionen aus Beton ist durch Eindringversuche gemäß DAfStb-Richtlinie [7] nachzuweisen. Zur Vereinfachung werden dazu Mediengruppen verwendet. In Tabelle 4 sind beispielhaft einige Mediengruppen mit den zugeordneten Prüfflüssigkeiten genannt. Die vollständige Liste kann den Zulassungsgrundsätzen des DIBt [6] entnommen werden. Ausblick, Schlußbemerkung Alle Maßnahmen, die im Bereich des Lagerns, Abfüllens und Umschlagens wassergefährdender Stoffe ergriffen wurden, dienen letztendlich der Erfüllung des Besorgnisgrundsatzes, der in 19 g WHG formuliert ist. Sie haben jedoch nur dann ihren Sinn, wenn auch in den übrigen weniger gut oder gar nicht geregelten Bereichen des innerbetrieblichen Umgangs (im weitesten Sinne) mit wassergefährdenden Stoffen entsprechend sorgsam umgegangen wird. TÜ 676 Dr. rer. nat. Angela Pawel ist Leiterin des Referats Gewässer- und Bodenschutz, Abdichtungsmittel im Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin. 32 TÜ Bd.48 (2007) Nr.5 - Mai

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