ATEC-Abgassysteme für Gas- und Öl-Brennwertkessel - universell einsetzbar -

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1 ATEC-Abgassysteme für Gas- und Öl-Brennwertkessel - universell einsetzbar - Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung raumluftabhängig Z raumluftunabhängig Z raumluftunabhängig Z

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3 Inhalt Seite PolyClassic 4-10 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung raumluftabhängig Z PolyClassic Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung raumluftunabhängig Z PolyTwin Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung raumluftunabhängig Z Muster einer Verordnung 22 über das Übereinstimmungszeichen Rechtsgrundlagen für die Erteilung 23 allgemeiner bauaufsichtlicher (baurechtlicher) Zulassungen nach den Landesbauordnungen 3

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22 Muster einer Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Muster-Übereinstimmungszeichen-Verordnung - MÜZVO) 1 - Fassung Oktober Aufgrund des 81 Abs. 6 Nr. 1 MBO wird verordnet: 1 (1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach 24 Abs. 4 MBO besteht aus dem Buchstaben Ü und hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt. 3. Die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind. 4. Die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist. (2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem Buchstaben Ü umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe Ü und die Angaben nach Abs. 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe Ü muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen: 2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung: a) Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel, b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als Z und deren Nummer, c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als P, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder c) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als ZiE und die Behörde. (3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe Ü ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden. 2 Diese Verordnung tritt am... in Kraft. 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rages vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Ab) EG Nr. L zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (Abl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden. 22

23 Rechtsgrundlagen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher (baurechtlicher) Zulassungen nach den Landesbauordnungen Stand: Juni 2004 Baden-Württemberg: 18 und 21 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2003 (GBl. S. 695) Bayern: Art. 20 und Art. 23 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 4. August 1997 (GVBl. S. 434, ber S. 270), zuletzt geändert durch 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 532) Berlin: 19 und 21 der Bauordnung für Berlin (BauOBln) in der Fassung vom 3. September 1997 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel XLV des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260, 271) Brandenburg: 15 und 18 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) Bremen: 21 und 24 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 27. März 1995 (Brem. GBl. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 15 der Gesetze vom 8. April 2003 (Brem. GBl. S. 159 und S. 147, 151) Hamburg: 20a und 21 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl S. 347, 353), in Verbindung mit Ziff. 3 der Verordnung über die Übertragung bauaufsichtlicher Entscheidungsbefugnisse auf das Deutsche Institut für Bautechnik (DiBt-VO) vom 29. November 1994 (HmbGVBl S. 301, 310) Hessen: 17 und 20 Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274 Mecklenburg-Vorpommern: 18 und 21 der Landesbauordnung für Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468 ber. S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 690) Niedersachsen: Nordrhein-Westfalen: Rheinland-Pfalz: 25 und 27 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 89) 21 und 24 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NW) vom 1. März 2000 (GV.NRW S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GV.NRW S. 766, 769) 19 und 22 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303, 304) Saarland: 26 und 29 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2182), in Verbindung mit 1 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der obersten Bauaufsichtsbehörde auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 20. Juni 1996 (Amtsbl. S. 750) Sachsen: 21 und 23 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427) Sachsen-Anhalt: 21 und 24 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 158, 161) Schleswig-Holstein: 24 und 27 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264, 268) Thüringen: 21 und 23 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 16. März 2004 (GVBl. TH S. 349) 23

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