Inhaltsübersicht zu den landesspezifischen Regelungen über Eigenverbrauchstankstellen im Bundesland. Thüringen

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1 Inhaltsübersicht zu den landesspezifischen Regelungen über Eigenverbrauchstankstellen im Bundesland Thüringen 2. Anforderungen an stationäre Eigenverbrauchstankstellen für DK RME und/oder Pflanzenöl 2.1 Anforderungen an stationäre EVT für DK 1 Allgemeine Anforderungen an EVT durch das ThürWG 1 Allgemeine Anforderungen an EVT durch die ThürBO 4 Allgemeine Anforderungen an EVT durch die ThürVAwS und ThürVVAwS 7 Anforderungen an oberirdische Lagerbereiche für DK durch ThürVAwS und ThürBO 15 Anforderungen an Abfüllbereiche für DK gemäß ThürVAwS und ThürVVAwS 18 Anforderungen durch den Abscheider-Erlaß Abweichende Anforderungen an EVT für Biodiesel (RME) bzw. Rapsöl-roh 21 EVT für Biodiesel (RME) 22 Anforderungen an oberirdische Lagerbereiche durch VAwS und ThürBO 22 Anforderungen an den Abfüllbereich 23 EVT für Pflanzenöl (Rapsöl-roh) Abweichende Anforderungen an EVT für mehrere Treibstoffe (RME bzw. Pflanzenöl und Dieselkraftstoff) 24

2 2. Anforderungen an stationäre Eigenverbrauchstankstellen für DK, RME und/oder Pflanzenöl Während die Vorgaben von VbF/TRbF bundesweite Geltung haben, bestehen auf den Gebieten Wasser- und Baurecht auf Landesebene Möglichkeiten, regionale Besonderheiten zu berücksichtigen. Dieses Kapitel wird die Kriterien nennen, die im Bundesland Thüringen an die Errichtung und den Betrieb von EVT für DK, RME und/oder Pflanzenöl gebunden werden. 2.1 Anforderungen an stationäre EVT für DK Aus dem ersten Kapitel wird ersichtlich, daß es eine Reihe zu beachtender Bundes- und Landesgesetze gibt. Deshalb ist im Einzelfall festzustellen, welcher Bereich zusätzliche und/oder höhere Anforderungen an die Ausgestaltung einer Anlage stellt. In diesem Abschnitt werden die daraus resultierenden Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb von EVT für DK dargestellt. In Thüringen erfolgt die Umsetzung der Richtlinien aus dem WHG durch das Thüringer Wassergesetz (ThürWG, Neubekanntmachung vom 20. Juli 1999). Darin werden u.a. hinsichtlich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen die Verordnungen im Sinne des WHG ( 19 g bis 19 l) bezüglich landestypischer Erfordernisse konkretisiert. Die Wiedergabe der landesrechtlichen Bestimmungen beschränkt sich im folgenden Text auf die Angaben, die sich unmittelbar auf die Thematik EVT beziehen. Die Wiedergabe der Bestimmungen erfolgt daher teilweise in Kurzform bzw. auszugsweise. Der vollständige Wortlaut ist den jeweiligen gesetzlichen Regelwerken zu entnehmen. Anforderungen an EVT durch das ThürWG 54 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (1) Wer Anlagen nach 19g Abs. 1 und 2 WHG einbaut, aufstellt, unterhält, betreibt oder stilllegt, hat dies der Wasserbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für die wesentliche Änderung eines Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anlage schon nach anderen wasserrechtlichen Vorschriften einer Zulassung bedarf. (2) Anlagen nach 19g Abs. 1 und 2 WHG sind so einzubauen, aufzustellen, instand zu halten, instand zu setzen, zu betreiben und zu reinigen, dass Undichtigkeiten bei normalem Betrieb grundsätzlich ausgeschlossen und bei einer Störung leicht und zuverlässig feststellbar sind. Bei Anlagen nach 19g Abs. 1 WHG und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe nicht unkontrolliert über den Bereich der Anlage hinaus gelangen können; zulässig sind auch Anlagen, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sind besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 aus technischen oder betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich weitere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine schädliche Gewässerverunreinigung verhindern. (3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen) beizufügen. 1

3 (4) Die Wasserbehörde kann die angezeigte Maßnahme binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige vorläufig untersagen. Sie kann die Maßnahme endgültig untersagen, wenn Gewässer verunreinigt oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig verändert und diese Nachteile nicht durch Benutzungsbedingungen oder Auflagen verhütet werden können. Wird das Vorhaben nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden. Beobachtungsmaßnahmen nach Maßgabe des 19i Abs. 3 Satz 1 WHG kann die Wasserbehörde dem Betreiber auch nach Anzeige der Stilllegung innerhalb der Frist nach Satz 1 auferlegen. Anordnungen nach 84 bleiben unberührt. (5) Wer eine Anlage nach 19g Abs. 1 und 2 WHG betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeibehörde anzuzeigen, sofern die Stoffe in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer solchen Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden ist. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit es sich nur um unbedeutende Mengen handelt. (6) Die wesentlichen Merkmale. insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach 19g Abs. 1 und 2 WHG sowie des Betriebsgeländes, sind vom Anlagenbetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen Genehmigungspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen (1) Das Einleiten oder Einbringen von Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung (AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor dem Vermischen gestellt sind, in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung. Die 4 bis 6 WHG und die 16 und 17 gelten entsprechend. (1a) Einer Genehmigung bedarf ferner das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in den nach 7 AbwV fortgeltenden Verwaltungsvorschriften Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen. 78 Schutz der oberirdischen Gewässer, der Ufer und der Uferbereiche (1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihrer Befestigung und ihres Bewuchses sowie die Uferbereiche sind zu schützen. (2) Als Uferbereich gilt die an die Gewässer angrenzende Fläche in einer Breite von zehn Meter bei Gewässern erster Ordnung, in einer Breite von fünf Meter bei Gewässern zweiter Ordnung jeweils landseits der Böschungsoberkante. Die Wasserbehörde kann wegen der Breite des Uferbereichs Ausnahmen zulassen. Sie entscheidet im Streitfall über den Verlauf der Böschungsoberkante. Im Uferbereich dürfen Bäume und Sträucher außerhalb von Wald nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung des Gewässers, zur Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. 2

4 (3) Im Uferbereich von natürlichen Gewässern. die in der Regel ständig Wasser führen, darf Grünland nicht in Ackerland umgebrochen werden. Das Aufbringen. Lagern und Ablagern wassergefährdender Stoffe ist verboten. (4) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Schutze der Ufer. der Anlagen an einem Ufer sowie der Uferanpflanzungen erlassen. 79 Genehmigung für bauliche Anlagen und Gebäude (1) Die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen und Gebäude, die einer sonstigen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen. Für die Genehmigung nach 81 gilt Satz 2 nicht. (2) Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt. (4) Die baurechtliche Genehmigung ersetzt die Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie im Einvernehmen mit der Wasserbehörde ergeht. 81 Genehmigung in Überschwemmungsgebieten (1) In Überschwemmungsgebieten dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde 1. die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, 2. bauliche Anlagen hergestellt oder verändert. 3. Grünland umgebrochen, wassergefährdende Stoffe gelagert, umgeschlagen, abgefüllt, hergestellt, behandelt oder sonst verwendet werden. Ausgenommen sind Anlagen, die einer sonstigen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen (1) Die für Gewässerverunreinigungen Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Beseitigung von Verunreinigungen durchzuführen. Das Gleiche gilt für Bodenverunreinigungen. die eine nachhaltige Gewässerverunreinigung oder Beeinträchtigung von Bodeneigenschaften besorgen lassen. Mit der Sanierung ist sicherzustellen, dass Gefahren beseitigt werden, die eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften bewirken können. (2) Bei Verunreinigungen kann die Wasserbehörde verlangen, dass vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und die Genehmigung der Wasserbehörde einzuholen ist. Die Genehmigung schließt alle erforderlichen wasserbehördlichen Zulassungen ein. (3) Das Recht zur Anordnung von Maßnahmen nach 84 und besondere gesetzliche Regelungen zur Altlastensanierung bleiben unberührt. Im Sinne des 25 WG sowie des 19 WHG bestehen für den Bereich stationärer EVT in Thüringen die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung-VAwS, vom 25. Juli 1995, geändert durch Verordnung am 8. Februar 1999) sowie die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Thüringer Anlagenverordnung (ThürVVAwS), vom 19. August 1996) Das gesetzliche Regelwerk, 3

5 das auf Landesebene der Umsetzung des Baurechts dient, ist in Thüringen die Thüringer Bauordnung (ThürBO), in der Fassung vom 3. Juni In den Bereichen Abwassereinleitung ( 45e und 83 WG) sowie Bemessung von Löschwasser- Rückhalteanlagen im Sinne des ThürWG und der ThürBO greifen der Erlass über die Wartung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999 (Abscheider-Erlass), vom 15. September 1998 bzw. die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL, vom 28. Dezember 1992) [siehe Anlage]. Im folgenden werden allgemeine Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, wie sie in der ThürBO, VAwS bzw. ThürVVAwS Landes Thüringen geregelt werden, aufgeführt. Dabei wird sich auf die Angaben beschränkt, die sich unmittelbar auf die Thematik EVT beziehen. Allgemeine Anforderungen an EVT durch die ThürBO Im Sinne des 2 der ThürBO gilt jede stationäre EVT als bauliche Anlage. 3 Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. (2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. (3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei ihrer Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; 20 Abs. 3 und 23 bleiben unberührt. (4) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 und für die Änderung ihrer Benutzung gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäß. 12 Gestaltung (1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, daß sie nicht verunstaltet wirken. (2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derartig in Einklang zu bringen, daß sie das Straßenbild, Ortsbild oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. 14 Baustelle (1) Baustellen sind so einzurichten, daß bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen. (2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen oder durch Warnzeichen zu kennzeichnen. Soweit 4

6 erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten. (3) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger oder anzeigebedürftiger Bauvorhaben hat der Bauherr an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Entwurfsverfassers und der Unternehmer für den Rohbau enthalten muß, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen. (4) Bäume, Hecken und sonstige Bepflanzungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu erhalten sind oder deren Erhaltung in der Baugenehmigung zur Auflage gemacht wird, müssen während der Bauausführung geschützt werden. 15 Standsicherheit (1) Jede bauliche Anlage muß im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. (2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer baulichen Anlage bestehen bleiben können. 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Salz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, daß durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein Brandschutz (1) Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. (2) Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. (3) Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für feuerbeständige Abschlüsse von Öffnungen. (5) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen Anlagen für Abwasser und Niederschlagswasser Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung der Abwasser und Niederschlagswasser ab der Nutzungsaufnahme dauernd gesichert ist. Die Anlagen dafür sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, daß sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 54 Grundsatz Bei der Errichtung, Instandhaltung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sowie anderer Anlagen und Einrichtungen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. 5

7 55 Bauherr (1) Bauherr ist, wer auf seine Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen läßt. Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser ( 56) und einen Unternehmer ( 57) zu bestellen. Ihm obliegen auch die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Vorlagen und Anzeigen an die Bauaufsichtsbehörde; er kann diese Aufgaben dem Entwurfsverfasser übertragen. 62 Genehmigungsbedürftige Vorhaben (1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den 62b, 63, 74 und 75 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden sowie von der Pflicht, nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Entscheidungen wie Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen einzuholen Genehmigungsfreie Vorhaben (1) Die Errichtung, Herstellung, Änderung, Beseitigung oder der Abbruch folgender Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung: Behälter, Wasserbecken:... d. Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis 1 m 3 Behälterinhalt, in Gebäuden oder im Erdreich bis 10 m 3 Behälterinhalt, einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie die zugehörigen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, e. sonstige drucklose Behälter bis 50 m 3 Behälterinhalt und bis 3 m Höhe,... sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen: a. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe bis 30 m 2, im Außenbereich bis 300 m 2 Grundfläche, e. Lagerplätze bis zu 200 m 2 Fläche, ausgenommen im Außenbereich, die keine Gebäude sind, h. private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässe mit einer lichten Weite bis zu 5 m, i. Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen, (2) Keiner Genehmigung bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungsbedürftiger Anlagen, soweit keine Änderungen in statischer Hinsicht erfolgen. Dies gilt nicht für Änderungen an baulichen Anlagen, die in Gebieten liegen, für die eine Bauvorschrift nach 83 besteht, soweit die örtliche Bauvorschrift Festsetzungen hinsichtlich der geplanten Änderung enthält. (4) Keiner Baugenehmigung bedarf die Nutzungsänderung einer Anlage, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gelten als für die bisherige Nutzung oder wenn die Anlage bei geänderter Nutzung nach den Absätzen 1 bis 3 genehmigungsfrei wäre. (5) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten. (6) Der Abbruch oder die Beseitigung von... 6

8 3. ortsfesten Behältern bis zu 300 m 3 Behälterinhalt bedarf keiner Baugenehmigung. 84 Bestehende bauliche Anlagen (1) Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, daß bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepaßt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit oder zum Schutz des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes vor Verunstaltung notwendig ist. (2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, daß auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn 1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und 2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Mit der Vorläufigen Thüringer Richtlinie über Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ThRLwS) vom 5. April 1993 (ThürStAnz Nr. 13/1993 S. 378) wurde eine die komplizierte Rechtslage berücksichtigende Verwaltungsvorschrift für den Vollzug der Bestimmungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen eingeführt. Mit der ThRLwS wurden insbesondere die Muster-VAwS vom 8./9. November 1990 und der Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zur Musterverordnung (Muster-VVAwS) vom 13. Januar 1993 der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für den Verwaltungsvollzug eingeführt. Die ThürVAwS und diese Verwaltungsvorschrift beruhen im wesentlichen auf diesen Muster-Vorschriften. Die in der ThRLwS enthaltenen Anforderungskataloge für Lageranlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe werden in der ThürVAwS durch die Anlage zu 4 ersetzt, die dem Muster-Anhang zu 4 der LAWA entspricht. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die entsprechend der ThRLwS eingebaut oder aufgestellt wurden und von der zuständigen Wasserbehörde im Rahmen einer Anzeige, einer Eignungsfeststellung oder einer sonstigen Zulassung wasserwirtschaftlich beurteilt wurden, gewährt die ThürVAwS grundsätzlich Bestandsschutz, vorausgesetzt die gegebenenfalls in einem Bescheid erteilten Auflagen oder Bedingungen der Wasserbehörde wurden erfüllt. Am 2. September 1995 ist die ThürVAwS in Kraft getreten. Die ThürVAwS füllt die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen der 19g bis 19l WHG und 54 ThürWG aus. Mit dem Inkrafttreten der ThürVAwS ist zugleich die ThRLwS außer Kraft getreten. Allgemeine Anforderungen an EVT durch die ThürVAwS/VVAwS Thür 3 Grundsatzanforderungen (1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist: 1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig,... 7

9 2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. 3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind. 4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. 5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben. 6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungsund Alarmplan aufzustellen und einzuhalten.... VVAwS Thür (2) Die Grundsatzanforderung Nr. 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Die mit Bekanntmachung vom 28. Dezember 1992 (ThürStAnz Nr. 3/1993 S. 74) eingeführte Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser- Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) enthält Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Bei anderen Anlagen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu prüfen. (3) Besondere der jeweiligen Anlage zugeordnete Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind insbesondere nicht erforderlich, wenn 1. nur nichtbrennbare wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden und die Werkstoffe der Anlage und der zugehörigen Gebäude nicht brennbar sind und im Bereich der Anlage keine sonstigen brennbaren Stoffe gelagert werden oder 2. aus anderen Gründen ein Brand nicht entstehen kann oder 3. der zu erwartende Anfall von Löschwasser und wassergefährdenden Stoffen im Brandfall so gering ist, daß er mit den vorhandenen Rückhaltevorrichtungen schadlos aufgenommen werden kann und hierfür eine Bestätigung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle vorliegt oder 4. die Anlage der Gefährdungsstufe A zuzuordnen ist. 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen (1) Die Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung.... (3) Soweit Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 nicht festgelegt sind oder spezifische Anforderungen erforderlich sind, kann die oberste Wasserbehörde im Einzelfall für bestimmte Anlagen diese festlegen. 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu 19gAbs. 3 WHG) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des 19g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde oder das für Bauwesen zuständige Ministerium durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt haben; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach 8

10 Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird. 6 Gefährdungspotential (1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen. (2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorkommenden wassergefährdenden Stoffe, ausgedrückt als Gefährdungsstufe entsprechend Absatz 3, sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes ab. (3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt;... Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach der Wassergefährdungsstufe 3 ermittelt. Bei unterirdischen unterteilten Behältern wird zur Bestimmung der Gefährdungsstufe der Gesamtrauminhalt aller Kammern zugrunde gelegt. Anmerkung: Die Wassergefährdungsklasse 0 gibt es in der BRD nicht mehr, jetzt Einstufung als nicht wassergefährdender Stoff in Anhang 1 VwVwS vom Für nicht wassergefährdende Stoffe gilt die VAwS nicht! Tabelle1: Gefährdungsstufen in Abhängigkeit von der Anlagengröße nach VAwS Ermittlung der Gefährdungsstufen Rauminhalt in m 3 Wassergefährdungsklasse (WGK) oder Masse in t 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A > 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe C > 1 Stufe A Stufe A Stufe B Stufe D > 10 Stufe A Stufe A Stufe C Stufe D > 100 Stufe A Stufe B Stufe D Stufe D > 1000 Stufe A Stufe C Stufe D Stufe D 7 Weitergehende Anforderungen Die untere Wasserbehörde kann in Einzelfällen an Anlagen nach 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer baurechtlichen Zulassung festgelegten Anforderungen hinausgehen, sowie deren Einbau oder Aufstellung untersagen, wenn andernfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des 19g Abs. 1 oder 2 WHG nicht erfüllt sind.... 9

11 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensbestimmung Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren. 9 Kennzeichnungspflicht, Merkblatt (1) Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen... umgegangen werden darf. (2) Betreiber von Anlagen haben die amtlich bekanntgemachten Merkblätter Betriebsund Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten. 10 Anlagen in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten (1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach 19g Abs. 1 und 2 WHG... unzulässig. Die untere Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. (2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind bei wassergefährdenden Flüssigkeiten oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D und unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D unzulässig.... Weitergehende Anforderungen sowie Beschränkungen nach 7 bleiben unberührt. (3) Ist die weitere Zone von Schutzgebieten nicht unterteilt, kann die untere Wasserbehörde über die nach Absatz 2 zulässigen Anlagen hinaus 1. unterirdische Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 2 und 3 zulassen, wenn das Volumen der einzelnen Anlagen Liter nicht übersteigt und eine oberirdische Errichtung aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht zulässig ist, sowie 2. oberirdische Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 3 zulassen, wenn das Volumen der einzelnen Anlagen Liter nicht übersteigt. (4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können. (5) Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach 80 ThürWG müssen so aufgestellt oder eingebaut sein, daß sie beim höchstmöglichen Wasserstand ihre Lage nicht verändern und wassergefährdende Stoffe nicht abgeschwemmt werden oder auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage gelangen können.... (6) Weitergehende Anforderungen, Beschränkungen oder Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach 19 WHG oder den 28, 29, 52 sowie 131 ThürWG bleiben unberührt. 11 Anlagenkataster (1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber stets ein Anlagenkataster zu erstellen; bei Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C gilt die Betriebsanweisung nach 3 Abs. 1 Nr. 6 als Anlagenkataster. Im übrigen kann die untere Wasserbehörde im Einzelfall ein Anlagenkataster nach Satz 1 verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können. 10

12 (2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen: 1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können, 2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage. (3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben. (4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der unteren Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen.... (5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkatastern kann die untere Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen nach 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt. (6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 12 Rohrleitungen (1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit unterirdische Rohrleitungen zum Anschluß an unterirdische Anlagen notwendig sind. (2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen: 1. sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden; 2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt; 3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), in der jeweils geltenden Fassung, mit einem Flammpunkt bis 55 C führen. Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden. 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe (zu 19h Abs. 1 Satz 1 WHG) (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A entsprechen. (2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich 1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn a. die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen, 11

13 b. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und c. Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 v. H. des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter; sowie hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind. Die Anlage 1 der ThürVVAwS Nr.13.4 beschreibt Abfüllanlagen von Tankstellen einfacher oder herkömmlicher Art. Als einfach oder herkömmlich gelten die dort beschriebenen Bauausführungen mit Ortbeton oder Betonfertigteilen. Auffangwannen aus Stahl bis 1000 Liter Rauminhalt einfacher oder herkömmlicher Art werden in Anlage 2 der ThürVVAwS Nr beschrieben. 20 Befüllen (1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 Liter, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen. (2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Diesel- oder Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die oberste Wasserbehörde bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist. (4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen. 23 Überprüfung von Anlagen (zu 19i Abs. 2 Satz 3 WHG) (1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach 22 überprüfen zu lassen 7. unterirdische Anlagen und Anlagenteile, 8. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B, C und D, 9. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem Bescheid über eine baurechtliche Zulassung oder in einer sonstigen Zulassung, die nach 17 die Eignungsfeststellung ersetzt, vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese. Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen der Gefährlichkeitsstufe B durch Sachverständige nach 22 12

14 überprüfen zu lassen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme. (2) Die untere Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung ( 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht. (3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des 19g WHG berücksichtigt werden. (4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden. (5) Die Kosten der Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Anlagenbetreiber. (6) Die Anlagenüberwachung nach 84 Abs. 1 ThürWG erfolgt durch die untere Wasserbehörde. 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu 19l. 1 Satz 2 WHG) Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind: alle Tätigkeiten nach 19l. 1 Satz 1 WHG an... d) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Heizöl EL, der Gefährdungsstufen A und B, Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten: 1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen. Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlageteilen, 2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum, 3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen, 4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind, 5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen; 7. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden. 13

15 8. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, mit einem baurechtlichen Prüfzeichen, in einer Eignungsfeststellung oder einer sonstigen Zulassung, die nach 17 die Eignungsfeststellung ersetzt, näher festgelegt und beschrieben sind. 27 Anzeigen nach 54Abs. 1 ThürWG (1) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach 54 Abs. 1 ThürWG sind: 1. Anlagen mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 sowie Lebens- und Futtermitteln, 2. oberirdische Anlagen, ohne unterirdische Anlagenteile, mit Stoffen der Wassergefährdungsklassen 1 und 2, deren Volumen 1000 Liter bei Flüssigkeiten oder Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt, 3. oberirdische Anlagen, ohne unterirdische Anlagenteile, mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3, deren Volumen 100 Liter bei Flüssigkeiten oder 100 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt, Anlagen, die bereits nach gewerbe-, abfall-, bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung bedürfen, wenn die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde erteilt wird, 6. die vorübergehende Stillegung von Anlagen, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn diese Stillegung nicht länger als ein Jahr andauert. Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, sind hinsichtlich der Anzeigepflicht Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 gleichgestellt. (2) Die untere Wasserbehörde kann verlangen, daß ihr auch Anlagen angezeigt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis über diese Anlagen aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit oder Schutzbedürftigkeit des Anlagenstandorts für die Wasseraufsicht erforderlich ist. (3) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeigeunterlagen kann die untere Wasserbehörde verlangen, daß der Anzeigepflichtige einen Fachbetrieb nach 19l Abs. 2 Satz 1 WHG mit der Erstellung der Unterlagen beauftragt. 28 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 128 Abs. 1 Nr. 20 ThürWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 8 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert, 3. entgegen 9 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht, 4. in Schutzgebieten entgegen 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht den Anforderungen des 10 Abs. 3 oder 4 entspricht, oder in Überschwemmungsgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht den Anforderungen des 10 Abs. 5 entspricht, 5. entgegen 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt, 6. Prüfungen nach 23 durchführt, ohne von einer nach 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein, 14

16 10. als Betreiber entgegen 23 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt, 11. entgegen 29 Abs. 6 Satz 1 oder 2 erstmals prüfpflichtige bestehende Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt. In Anlage 1 der ThürVAwS werden die Anforderungen an oberirdische Lagerbereiche aufgeführt. Diese ergeben sich aus dem Gefährdungspotential. Das Maß der Gefährdung, das von einem Lagerbereich ausgeht, wird durch die Größe der abgesperrten Betriebseinheit und der WGK der zu lagernden Flüssigkeit bestimmt. In diesem Zusammenhang wird im WHG der Begriff wasserrechtliche Funktionseinheit genannt. Dieser beschreibt... ein Gebilde, das leerläuft, wenn es an der ungünstigsten Stelle undicht wird.... Durch Unterteilung einer wasserrechtlichen Funktionseinheit in mehrere kleinere, die untereinander abgesperrt sind, wird die Menge, die im Falle einer Leckage an einer Stelle austreten kann, deutlich verringert. Im gleichen Maße verringert sich damit das Maß der Gefährdung, das von dieser Anlage ausgeht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt, daß die strengen Anforderungen des Besorgnisgrundsatzes nur dort angewendet werden dürfen, wo wirklich ein entsprechendes Gefährdungspotential vorliegt. Durch den Bezug des Gefährdungspotentials auf die Größe der abgesperrten Betriebseinheit, die deutlich von der Gesamtlagermenge abweichen kann, wird der Balance zwischen Besorgnis und Verhältnismäßigkeit entsprochen. Anforderungen an oberirdische Lagerbereiche nach ThürVAwS und ThürBO Im Gegensatz zur Gefährdungsstufe nach 6 VAwS ergibt sich das maßgebende Volumen für den Lagerbereich in Abhängigkeit von der Größe der jeweils größten abgesperrten Betriebseinheit. Volumen der Lageranlage < 1 m 3 Anzeige- bzw. Genehmigung Anforderungen an Bodenfläche Rückhaltevermögen Sicherheitsmaßnahmen nicht erforderlich keine Anforderungen nicht erforderlich nicht erforderlich 15

17 Volumen der Lageranlage > 1 bis < 10 m 3 Anzeige- bzw. Genehmigung Anforderungen an Bodenfläche Rückhaltevermögen Sicherheitsmaßnahmen anzeigepflichtig bei unterer Wasserbehörde, Bauantrag erforderlich* Stoffundurchlässige Fläche Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte oder regelmäßige Kontrollgänge, Aufzeichnung von Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb + Veranlassung notwendiger Maßnahmen** *bei Behältern im Erdreich erst ab 10 m 3 Behälterinhalt ** Bei Behältern aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis 2 m 3 Rauminhalt zur Lagerung von DK, die bis zum aufgestellt wurden, ist ein Rückhaltevermögen nicht erforderlich, wenn die Behälter auf flüssigkeitsdichtem Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von 5m keine Abläufe vorhanden sind. Volumen der Lageranlage >10 bis < 100 m 3 Anzeige- bzw. Genehmigung Anforderungen an Bodenfläche Rückhaltevermögen Sicherheitsmaßnahmen anzeigepflichtig bei unterer Wasserbehörde, Baugenehmigung erforderlich Stoffundurchlässige Fläche Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abstimmt ist oder: 16

18 Volumen der Lageranlage >10 bis < 100 m 3 Anzeige- bzw. Genehmigung Anforderungen an Bodenfläche Rückhaltevermögen Sicherheitsmaßnahmen anzeigepflichtig bei unterer Wasserbehörde, Baugenehmigung erforderlich Stoffundurchlässige Fläche mit Nachweis Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte oder regelmäßige Kontrollgänge, Aufzeichnung von Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb + Veranlassung notwendiger Maßnahmen Rauminhalt > 100 m 3 Anzeige- bzw. Genehmigung Anforderungen an Bodenfläche Rückhaltevermögen Sicherheitsmaßnahmen anzeigepflichtig bei unterer Wasserbehörde, Baugenehmigung erforderlich stoffundurchlässige Fläche, aber mit Nachweis Rückhaltevermögen für den Rauminhalt wassergefährdender Flüssigkeiten, der bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden Keine Anforderungen oder: Rauminhalt > 100 m 3 Anzeige- bzw. Genehmigung Anforderungen an Bodenfläche Rückhaltevermögen Sicherheitsmaßnahmen anzeigepflichtig bei unterer Wasserbehörde, Baugenehmigung erforderlich stoffundurchlässige Fläche Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät Keine Anforderungen 17

19 Spezielle Anforderungen an Faßlager: Bei Gesamtlagermengen von 1 bis 100 m 3 in derartigen Behältern werden durch die VAwS besondere Anforderungen speziell an das Rückhaltevermögen des Lagerbereiches gestellt. Demnach hat es 10% des Gesamtvolumens, mindestens aber den Rauminhalt des größten Gefäßes zu fassen Anforderungen an Abfüllbereiche für DK gemäß ThürVAwS und ThürVVAwS Das Gefährdungspotential im Abfüllbereich ergibt sich aus der innerhalb einer Zeiteinheit abfüllbaren Menge, der Häufigkeit der Betankungen und der jeweiligen WGK. Es gelten die Anforderungen an Abfüllanlagen zum Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern. Diese beschränken sich auf die Bodenfläche im Abfüllbereich und das Rückhaltevermögen und lauten nach ThürVAwS: Bodenfläche: stoffundurchlässige Fläche mit Nachweis der Dichtheit und Beständigkeit Rückhaltevermögen: für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann Mit Ausnahme von Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch (ThürVVAwS Anlage 1 Nr. 9) gelten die Anforderungen des LAWA-Kataloges (siehe Anlage), die der mit Anlage 1 der ThürVVAwS (Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen) in Thüringen eingeführt worden sind. 9 Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch (1) Bei Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch sind folgende Abweichungen von den vorgenannten Anforderungen zulässig, wenn gleichzeitig die besonderen Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt werden. 1. An die Befestigung des Wirkbereichs bei der Befüllung der Lagerbehälter werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine weiteren Anforderungen gestellt. 2. Als Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen ist nur der betriebsmäßig bestrichene Bereich zuzüglich einem Meter anzunehmen. 3. Die Mindestbetongüte nach Abschnitt darf B 25 nach DIN 1045 betragen, wobei alle sonstigen Anforderungen in Abschnitt zu erfüllen sind und keine unzulässigen Lasten, die zu Rissen oder Setzungen führen können, auftreten dürfen. 4. Sofern der Jahresdurchsatz Liter nicht übersteigt, ist ein Anschluß an einen Leichtflüssigkeitsabscheider nach Abschnitt 6 Abs. 1 oder eine Überdachung nicht erforderlich. 5. Bei einem Jahresdurchsatz von mehr als Liter bis einschließlich Liter ist an Stelle eines Leichtflüssigkeitsabscheiders nach Abschnitt 6 Abs. 1 auch eine ausreichend große Überdachung zulässig. Die Überdachung ist grundsätzlich ausreichend groß, wenn sie das 0,6fache ihrer lichten Höhe über den Abfüllplatz hinausragt. Der Abfüllplatz darf zudem nicht von Niederschlagswasser durchflossen werden. Ist die Herstellung einer ausreichend großen Überdachung 18

20 wegen der Größe der betankten Fahrzeuge unverhältnismäßig und ist eine Ableitung aus dem Leichtflüssigkeitsabscheider wegen fehlender Anschluß- oder Einleitungsstelle nicht möglich, kann im Einzelfall auf den Abscheiden und die Überdachung verzichtet werden, wenn durch geeignete infrastrukturelle Maßnahmen eine Gewässerverunreinigung verhütet werden kann. (2) Es gelten folgende besondere Anforderungen: 1. Es dürfen nur Zapfsäulen verwendet werden, deren maximale Abgabeleistung unter 80 Liter/Minute liegt, 2. Die Abgabe von Kraftstoff aus Lagerbehältern darf nur über Zapfgeräte oder Abgabeeinnichtungen mit selbsttätig schließenden Zapfventilen erfolgen. Die Abgabe in natürlichem Gefälle ist nicht zulässig. 3. Bei oberirdischen Lagerbehältern ist durch geeignete Hebersicherungen und Pumpen sicherzustellen, daß bei defektem Abfüllschlauch ein Leerhebern der Lagerbehälter verhindert wird. 4. Der Betreiber hat in einem Betriebstagebuch die angelieferten Mengen Kraftstoff pro Jahr, Datum und Menge der Anlieferungen sowie die aufgetretenen Schäden und durchgeführten Reparaturmaßnahmen zu protokollieren. Erlass über die Wartung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999 (Abscheider-Erlass) (ThürStAnz Nr. 6/2001 S ) 1 Ziel Der Abscheider-Erlass dient den Betreibern von Leichtflüssigkeitsabscheidern als Richtlinie zur zweckmäßigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Überwachung-, Wartungs- und Entleerungspflichten. Die Erfahrungen im praktischen Betrieb von Leichtflüssigkeitsabscheidern, wie sie zur Behandlung von mineralölhaltigem Abwasser oder als Sicherheitsabscheider eingesetzt werden, zeigen, dass die nach DIN 1999 Teil 2 Ziffer 5.1 vorgeschriebene halbjährliche Reinigung bei der überwiegenden Anzahl der Anlagen nicht erforderlich ist. Meist sind die Leichtflüssigkeitsabscheider in dieser Frist nur gering gefüllt. Eine Korrektur der DIN 1999 ist nicht mehr möglich, da bereits die europäische Norm DIN EN 858 vorbereitet wird, in der auch das Entleerungsintervall geregelt ist. Mit dem Abscheider-Erlass vom 17. März 1997 (ThürStAnz Nr. 15/1997 S. 887), der ein Entleerungsintervall von zwei Jahren vorsah, erfolgte bereits die teilweise Anpassung an die bestehenden Erfordernisse. Unter Vorgriff auf den Regelungsinhalt der DIN EN 858 wird deshalb das Entleerungsintervall für Schlamm und Leichtflüssigkeit entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von 18b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt. Es erfolgt damit die Anpassung des Entleerungsintervalls an bestehende Regelungen anderer Bundesländer. Gleichzeitig wird der Abscheider-Erlass mit den bestehenden Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Thüringer Anlagenverordnung (ThürVVAwS) vom 19. August 1996 (ThürStAnz Nr. 37/1996 S. 1712) und zu 59 ThürWG - Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen - (MineralölVV) vom 1. Oktober 1999 (ThürStAnz Nr. 44/1999 S. 2334) bezüglich des Überwachungsintervalls in Übereinstimmung gebracht, die die Überwachung (Generalinspektion) nach jeweils fünf Jahren vorschreiben. Dadurch erfolgt die Generalinspektion jeweils in Verbindung mit der pflichtmäßigen Entleerung des Leichtflüssigkeitsabscheiders. 19

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