Endlich da: die AwSV. Sitzung der Erfa-Gruppe Umweltschutz: , SIHK zu Hagen. Dr. Simon Meyer Rechtsanwalt

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1 Endlich da: die AwSV Sitzung der Erfa-Gruppe Umweltschutz: , SIHK zu Hagen Dr. Simon Meyer Rechtsanwalt

2 Wolter Hoppenberg im Überblick Über 50 Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare Gegründet 1924 Standorte in Hamm und Münster Dienstleister für Kommunen und Unternehmen Nationale und internationale Mandanten

3 3

4 Gliederung 1. Block: AwSV Überblick und wesentliche Inhalte 2. Block: Auswirkungen auf die Praxis 4

5 I. Überblick: Anlass und Hintergrund Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) durch Grundgesetzänderung zum 1. September 2006 (Föderalismusreform) wurde Bereich Wasserhaushalt Teil der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG) daraus folgt: Bund kann auf dem Gebiet des Wasserhaushaltes Vollregelungen treffen; über das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) erfolgt 5

6 I. Überblick: Anlass und Hintergrund WHG schafft Grundlage für entsprechende konkretisierende Regelungen des Bundes auf Verordnungsebene AwSV konkretisiert entsprechende gesetzliche Vorgaben des WHG ( 62 und 63 WHG) Rechtsgrundlage für AwSV in 23 Abs. 1 u. Abs. 2 i.v.m. 62 Abs. 4, 63 Abs. 2 Satz 2 WHG 6

7 I. Überblick: Anlass und Hintergrund AwSV enthält überwiegend stoff- und anlagenbezogene Regelungen, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden darf (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG) Verordnung wird/soll bisher geltende Länderverordnungen ablösen 7

8 I. Überblick: Anlass und Hintergrund Bis zum Inkrafttreten der neuen AwSV gilt: 1. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom , BGBl. I S. 377 (in Kraft seit ) Regelungsgegenstände u. a.: Betreiberpflichten Pflichten beim Befüllen und Entleeren Fachbetriebe Anwendungsausnahme für JGS -Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, Jauche und Silagesickersäften 8

9 I. Überblick: Anlass und Hintergrund Bis zum Inkrafttreten der neuen AwSV gilt: 2. Zudem gelten Anlagenverordnungen (VAwS) der Länder vorerst weiter ( 23 Abs. 3 i.v.m. 62 Abs. 4 WHG) 9

10 I. Überblick: Aktueller Stand des Verfahrens seit Jahren andauernde Diskussion um AwSV hat wieder Fahrt aufgenommen nunmehr liegt Verordnungentwurf der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz vor (BR-Drs. 144/16 vom ) 10

11 I. Überblick: Aktueller Stand des Verfahrens Vorlage der beiden Länder enthält Antrag, dass der BR die Vorlage gemäß Art. 80 Abs. 3 GG der Bundesregierung zuleitet und gleichzeitig einen unmittelbaren Erlass der Verordnung durch die Bundesregierung gemäß Art. 80 Abs. 2 GG zustimmt Darüber hinaus wird erbeten, Verordnungsentwurf gemäß Beschluss BR vom (Nr. 19 der BR-Drs. 629/15) zeitgleich mit der Novelle des Düngegesetzes und der Düngeverordnung im BR zu behandeln Des Weiteren wurde sofortige Sachentscheidung beantragt 11

12 I. Überblick: Aktueller Stand des Verfahrens Nach Insiderangaben soll der Verordnungsentwurf der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz mit Ressorts und anderen Ländern abgestimmt sein man geht davon aus, dass der Entwurf im November im Bundesrat abgestimmt wird Es wird daher damit gerechnet, dass dieser Entwurf als neue AwSV in Kraft treten wird, was bislang für Ende 2016/Anfang 2017 erwartet wird 12

13 Zielsetzung: II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Ziel der AwSV ist, eine seit langem vor allem von der betroffenen Wirtschaft geforderte Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Schutz der Gewässer zu schaffen, dass sich im Laufe der Zeit in den Ländern in einigen Punkten unterschiedlich entwickelt hat. >> (vgl. hierzu Seite 90 des Verordnungsentwurfes vom /Begründung) << 13

14 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Anwendungsbereich (Kapitel 1): Verordnung gilt nur für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird Ausgenommen werden in 1 Anlagen, die nicht ortsfest sind und nicht ortsfest benutzt werden, Anlagen, bei denen der Umfang der wassergefährdenden Stoffe gegenüber anderen Sachen in der Anlage unerheblich ist sowie diejenigen, bei denen wassergefährdende Stoffe im Untergrund gespeichert werden 14

15 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Anwendungsbereich (Kapitel 1): Außerdem ausgenommen sind oberirdische Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen bis zu 220 Litern oder einer Masse bis zu 200 kg (letztere bleiben jedoch dem Besorgnisgrundsatz ( 62 Abs. 1 WHG) unterworfen) 15

16 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Einstufung von Stoffen und Gemischen in eine WGK oder als nicht wassergefährdend (Kapitel 2): Der Betreiber einer Anlage hat grds. alle Stoffe und Gemische, mit denen in seinen Anlagen umgegangen wird, auf Grundlage von auch im Rahmen des europäischen Stoff- und Chemikalienrechts zu ermittelnden Daten zu bewerten und in eine der drei WGKs oder als nicht wassergefährdend einzustufen (Selbsteinstufung, 4 Abs. 1 u. 8 Abs. 1; vgl. hierzu bereits Vorgaben in Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) 16

17 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Einstufung von Stoffen und Gemischen in eine WGK oder als nicht wassergefährdend (Kapitel 2): Pflicht eines Anlagenbetreibers zur Selbsteinstufung u. wesentliche Grundlagen für Einstufung (vgl. 4 Abs. 1 bzw. 8 Abs. 1 u. 10) werden mit Verordnung normativ verankert In Anlage 1 werden Einstufungsgrundlagen konkretisiert u. ausgefüllt, indem dort maßgebliche Kriterien festgelegt werden 17

18 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Einstufung von Stoffen und Gemischen in eine WGK oder als nicht wassergefährdend (Kapitel 2): die mit Selbsteinstufung für Stoffe ermittelten WGK werden vom Umweltbundesamt (UBA) geprüft Hierzu kontrolliert UBA die vom Betreiber einzureichende Dokumentation auf Vollständigkeit und Plausibilität (vgl. 5 Abs. 1 Satz 1) 18

19 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Einstufung von Stoffen und Gemischen in eine WGK oder als nicht wassergefährdend (Kapitel 2): Für Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems wählt UBA stichprobenartig Dokumentationen aus und überprüft sie anhand eigener Quellen und Erkenntnisse UBA entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung und eigener Erkenntnisse und Bewertungen über endgültige Einstufung (vgl. 6 Abs. 1 u. 2), gibt dies dem Betreiber bekannt und veröffentlicht die Entscheidung im Bundesanzeiger und im Internet (vgl. 6 Abs. 3 u. 4). 19

20 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Einstufung von Stoffen und Gemischen in eine WGK oder als nicht wassergefährdend (Kapitel 2): Bei flüssigen und gasförmigen Gemischen hat Betreiber eine Dokumentation seiner Einstufung der zuständigen Landesbehörde vorzulegen (vgl. 8 Abs. 3), die die Selbsteinstufung ebenfalls kontrollieren kann Hierzu kann sie sich vom UBA beraten lassen (vgl. 9 Abs. 2) 20

21 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Einstufung von Stoffen und Gemischen in eine WGK oder als nicht wassergefährdend (Kapitel 2): Feste Gemische gelten grds. als allgemein wassergefährdend, können aber abweichend vom Betreiber eingestuft werden (vgl. 10 Abs. 1 u. 2) 21

22 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Einstufung von Stoffen und Gemischen in eine WGK oder als nicht wassergefährdend (Kapitel 2): Beibehaltung der Einstufung von Stoffen und Gemischen in WGK soll es ermöglichen, die Anlagensicherheit mit Bezug zu dem Gefährdungspotenzial der Anlage und zu deren räumlicher Zuordnung (z.b. in Schutzgebieten) durch Differenzierung von Überwachungsanforderungen und logistischen Maßnahmen zu staffeln Gleichzeitig soll hierdurch ein dauernder Anreiz entstehen/bestehen, die Kenntnisse über die gewässerrelevanten Stoffdaten zu verbessern und so zur Substitution von gefährlichen Stoffen durch weniger gewässerschädigende beizutragen 22

23 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Pflichten des Anlagenbetreibers (Kapitel 3) alle Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen müssen präzise definiert und von anderen abgegrenzt werden (vgl. 14) und bestimmte Grundsatzanforderungen einhalten (vgl. 17) Behälter und Rohrleitungen, in denen sich die wassergefährdenden Stoffe befinden, müssen hinsichtlich ihres Materials und ihrer Konstruktion so ausgebildet sein, dass ein Austreten wassergefährdender Stoffe unter allen Betriebsbedingungen verhindert wird 23

24 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Pflichten des Anlagenbetreibers (Kapitel 3) Falls es doch einmal eine Undichtheit geben sollte, muss ohne weitere Hilfsmittel zu erkennen sein, wo die wassergefährdenden Stoffe austreten Die ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe sowie ggf. in Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Stoffe müssen dann zurückgehalten und einer schadlosen Entsorgung zugeführt werden 24

25 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Pflichten des Anlagenbetreibers (Kapitel 3) Spezielle Rückhalteregelungen für bestimmte Anlagen enthalten die 26 bis 38, die vorrangig gegenüber den allgemeinen Regelungen in 18 sind Soweit in eine Anlage Rohrleitungen oder Abwasseranlagen einbezogen werden sollen, ergeben sich die speziellen Anforderungen aus 21 und 22 25

26 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Pflichten des Anlagenbetreibers (Kapitel 3) Für alle Anlagen gilt außerdem, dass Betreiber besondere Sicherheitsvorschriften bei der Befüllung und Entleerung einhalten muss (vgl. 23) und dass er Betriebsstörungen, bei denen wassergefährdende Stoffe in nicht nur unerheblicher Menge austreten, anzuzeigen und Gegenmaßnahmen zu treffen hat (vgl. 24) 26

27 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Pflichten des Anlagenbetreibers (Kapitel 3) Um Differenzierung der Anforderungen vornehmen zu können, werden Anlagen in Abhängigkeit von der WGK und dem Volumen bzw. der Masse in vier Gefährdungsstufen eingestuft (vgl. 39) Sowohl die Verpflichtung zur Anzeige (vgl. 40) als auch die zur Eignungsfeststellung (vgl. 41) richtet sich vorwiegend nach diesen Gefährdungsstufen 27

28 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Pflichten des Anlagenbetreibers (Kapitel 3) Zum sicheren Betrieb einer Anlage gehört außerdem, dass der Betreiber eine Betriebsanweisung vorhält (vgl. 44), die Anlage nur durch Fachbetriebe errichten und warten lässt (vgl. 45) und dass er sie durch einen unabhängigen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen lässt (vgl. 46) Mit steigender Gefährdungsstufe nehmen dabei die Verpflichtungen zu 28

29 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Pflichten des Anlagenbetreibers (Kapitel 3) Um besonderem Schutzbedürfnis in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten nachzukommen, enthalten 49 und 50 bestimmte Einschränkungen, die das Risiko in diesen Gebieten vermindern sollen 29

30 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften, Fachbetriebe (Kapitel 4) Sowohl Sachverständigenorganisationen, deren Aufgabe insbesondere darin liegt, die Anlagen zu prüfen und Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, als auch die Güte- und Überwachungsgemeinschaften, deren Aufgabe es allein ist, Fachbetriebe zu zertifizieren und zu überwachen, bedürfen einer bundesweit geltenden Anerkennung (vgl. 52 und 57) Damit soll sichergestellt werden, dass diese für den sicheren Betrieb einer Anlage wichtigen Aufgaben nur von Personal wahrgenommen werden, das insbesondere über die entsprechende Fachkunde und Erfahrung verfügt 30

31 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften, Fachbetriebe (Kapitel 4) Organisationen sind verpflichtet, ihr Personal fortzubilden und die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen auszuwerten ( 55 und 60) Kommen sie diesen Verpflichtungen nicht nach, kann ihre Anerkennung widerrufen werden 31

32 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften, Fachbetriebe (Kapitel 4) Anforderungen an die Fachbetriebe, die Arbeiten an einer Anlage verrichten, regelt 62 Abs. 2 Damit ein Betreiber auch gezielt geeignete Fachbetriebe beauftragen kann, müssen die Sachverständigenorganisationen und die Güte- und Überwachungsgemeinschaften eine Liste der von ihnen anerkannten Fachbetriebe veröffentlichen ( 61 Abs. 3) Der Fachbetrieb muss dem Betreiber vor Ort unaufgefordert seine Fachbetriebseigenschaft nachweisen 32

33 II. Wesentliche Inhalte der AwSV (Auszug) Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften (Kapitel 5) Schließlich enthält Verordnung Ordnungswidrigkeitentatbestände (1 ½ Seiten!) sowie Übergangsregelungen für bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen (vgl. 66 und 67), bestehende Anlagen (vgl. 68 bis 70) und für Sachverständigenorganisationen und Fachbetriebe (vgl. 72) 33

34 Gliederung 1. Block: AwSV Überblick und wesentliche Inhalte 2. Block: Auswirkungen auf die Praxis 34

35 I. Auswirkungen auf die Praxis Betreiber einer Anlage wird verpflichtet, Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen Dies gilt nicht, wenn Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde 35

36 I. Auswirkungen auf die Praxis Wassergefährdungsklassen bilden dann Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage So hat Betreiber seine Anlage künftig nach Umfang und Wassergefährdungsklasse seiner Stoffe in eine der Stufen A bis D einzugruppieren Von dieser Einstufung hängen verschiedene Bestimmungen ab, wie etwa die Fachbetriebspflicht oder Prüfpflichten 36

37 I. Auswirkungen auf die Praxis Es ist davon auszugehen, dass besondere Bedeutung auch der neu eingeführten Einstufung als allgemein wassergefährdend zukommt, die etwa für aufschwimmende flüssige Stoffe und vor allem für feste Gemische, also auch Abfälle, gilt So gelten bspw. nach 3 Abs. 2 feste Gemische zunächst einmal prinzipiell als allgemein wassergefährdend und unterfallen demzufolge dem Anwendungsbereich der Verordnung 37

38 I. Auswirkungen auf die Praxis Von diesem Generalverdacht kann sich nur befreien, wer plausibel machen kann, dass durch die Gemische auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist In der Begründung werden hierzu bspw. Anlagen zur Lagerung von Altglas und Altpapier aus dem Verdacht der allgemeinen Wasser-gefährdung ausgenommen (vgl. Seite 136 des Verordnungsentwurfes vom /Begründung) Aufgrund der Vielfältigkeit unterschiedlicher fester Gemische sind dennoch an dieser Stelle in vielen Fällen in Praxis und Vollzug Diskussionen zwischen Betrieben und Behörden zu erwarten 38

39 I. Auswirkungen auf die Praxis Auf Betriebe kommt ggfs. darüber hinaus eine Reihe von Regelungen zu, die zusätzliche Kosten nach sich ziehen können So können sich solche bspw. aus den Gefährdungsabschätzungen für Rohrleitungen oder für bestimmte Anlagen mit gasförmigen Stoffen ergeben (vgl. 21 bzw. 38) Darüber hinaus kann sich bspw. zusätzlicher Nachrüstungsbedarf für Biogasanlagen ergeben, wenn diese nicht den jetzt geforderten Sicherheitsvorkehrungen entsprechen 39

40 I. Auswirkungen auf die Praxis Des Weiteren ist zu erwarten, dass die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in der Vollzugspraxis zu Auslegungsschwierigkeiten führen wird So müssen bspw. bei den Grundsatzanforderungen nach 17 des Verordnungsentwurfes künftig beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auch betriebsbedingt auftretende Spritzund Tropfverluste schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden Es ist fraglich, ob und wie dies in der Praxis umzusetzen ist (Augenmaß?) 40

41 I. Auswirkungen auf die Praxis Frage der Umsetzbarkeit in die Praxis stellt sich bspw. auch bei der Verpflichtung, das Austreten wassergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge anzuzeigen (vgl. 24), zumal diese Verpflichtung schon für den Verdachtsfall gilt Mehr Bürokratie dürfte auch 39 zumindest in NRW mit sich bringen, der die Selbsteinstufung in die bereits erwähnten Gefährdungsstufen regelt 41

42 I. Auswirkungen auf die Praxis Darüber hinaus enthalten 66 bis 72 Übergangsvorschriften Danach enthält der Verordnungsentwurf bspw. keine Verpflichtung, bestehende Anlagen uneingeschränkt an das technische Sicherheitsniveau dieser Verordnung anzupassen Entsprechende Maßnahmen unterliegen vielmehr einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Behörde Ob eine solche zugunsten des Anlagenbetreibers bestehender Anlagen ausfallen wird, bleibt abzuwarten 42

43 I. Auswirkungen auf die Praxis Dies gilt insbesondere auch für die Regelung in 16 Dieser erlaubt es den Behörden, im Einzelfall über die Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik, über die des ohnehin schon strengen dritten AwSV-Kapitels 3 Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder über die der Eignungsfeststellung hinauszugehen 43

44 II. Fazit Verabschiedung einer bundeseinheitlichen Verordnung für den anlagenbezogenen Gewässerschutz ist aus Gründen der Vereinheitlichung sowie der Abschaffung von Wettbewerbsverzerrungen insgesamt zu begrüßen Die Zunahme der Fülle und Detailtiefe bei einzelnen Vorschriften wird aber voraussichtlich in Praxis und Vollzug zu Diskussionen und Auseinandersetzungen führen (aktueller Entwurf der neuen AwSV zählt 73 Paragrafen plus sieben zum Teil sehr umfangreiche Anlagen) 44

45 II. Fazit Bezogen auf zahlreiche unbestimmte Begriffe sind bei deren Auslegung Rechtsunsicherheiten zu erwarten Dennoch ist anzuraten, die vorliegende Verordnung zeitnah zu verabschieden, um bereits angekündigte Verschärfungen im Rahmen eines neu aufgerollten Verfahrens zu vermeiden 45

46 II. Fazit Aufgrund vorgenannter Neuerungen und Änderungen durch die AwSV ist betroffenen Betrieben anzuraten, sich rechtzeitig damit zu befassen Vor allem sollten Unternehmen sich mit den organisatorischen Vorgaben vertraut machen und diese vorbereiten, da diese nach Inkrafttreten sofort umzusetzen sind 46

47 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Simon Meyer Rechtsanwalt Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Münsterstr. 1-3, Hamm Tel.: / Fax: / meyer@wolter-hoppenberg.de

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