Schlacken und andere mineralische Abfälle,
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- Hildegard Braun
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1 Horst Fehrenbach KBwS ifeu - Institut für Energie- und Umweltforschung ggmbh, Heidelberg Schlacken und andere mineralische Abfälle, wann wassergefährdend, wann nicht Informationsveranstaltung des BMU, des UBA und der KBwS Einstufung wassergefährdender Stoffe Neuerungen durch die Bundesverordnung (AwSV) am 10. und 11. Oktober Berlin
2 Was sagt die AwSV zu Schlacken und anderen mineralische Abfällen? a.) Schlacken und andere mineralische Abfälle sind feste Gemische b.) feste Gemische gelten grundsätzlich ( 3 Abs. 2, Nr. 8): als allgemein wassergefährdend vorbehaltlich c.) einer abweichenden Einstufung gemäß 10 abweichend bedeutet: nicht wassergefährdend anstelle von allgemein wassergefährdend
3 Was bedeutet 10 bei Schlacken und anderen mineralische Abfällen? 1.) Mischungsregel nach Anlage 1 Nr. 2.2 anwenden 2.) wie sind Schlacken und andere mineralische Abfälle nach der ggf. in Kraft tretenden ErsatzbaustoffV (Entwurf ) einzustufen? 3.) wie nach LAGA Mitteilung M20?
4 Was bedeutet 10 bei Schlacken und anderen mineralische Abfällen? 1.) Mischungsregel nach Anlage 1 Nr. 2.2 anwenden Probleme: - Es bedarf einer Vollanalyse (alles bis auf max. 0,2% muss nachgewiesen sein) - Keine konstante Zusammensetzung (nicht mit zubereiteter Mischung zu vergleichen) Ständiger Messnachweis?
5 Was bedeutet 10 bei Schlacken und anderen mineralische Abfällen? 2.) wie sind Schlacken und andere mineralische Abfälle nach der ggf. in Kraft tretenden ErsatzbaustoffV (Entwurf ) einzustufen? Nur: unbelastetes Bodenmaterial bzw. Baggergut, Gleisschotter, Schmelzkammergranulat. Material Klasse Uneingeschränkt offen einbaubar? Hochofenschlacke HOS-1 / 2 nein Hüttensand HS nein Stahlwerksschlacke SWS-1 nein, da nicht in WSG / HSG SWS-2 / 3 Nein Edelstahlschlacke EDS-1 nein, da nicht in WSG / HSG EDS-2 / 3 nein Kupferhüttenmaterial CUM-1 /2/3 nein Gießerei-Kupolofenschlacke GKOS nein Gießereirestsand GRS-1 / 2 nein Gleisschotter GS-0 Ja GS-1 nein Schmelzkammergranulat SKG Ja Steinkohlenkesselasche SKA nein Steinkohlenflugasche SFA nein Braunkohlenflugasche BFA nein Hausmüllverbrennungsasche HMVA-1 / 2 nein Recycling-Baustoff RC-1 nein, da nicht in WSG / HSG RC-2 / 3 nein Bodenmaterial/Baggergut BM-0/BG-0 Ja BM-1 / 2 / 3 nein BG-1 / 2 / 3 nein
6 Was bedeutet 10 bei Schlacken und anderen mineralische Abfällen? 2.) Das PRINZIP, wonach Schlacken und andere mineralische Abfälle gemäß der ggf. in Kraft tretenden ErsatzbaustoffV (Entwurf ) einzustufen sind. a. Materialien, die zu keinen nachteiligen Veränderungen von Gewässern führen können, sollen ohne Einschränkungen und ohne behördliches Verfahren eingebaut werden können. Diese sollen deshalb auch als nicht wassergefährdend gelten. b. Materialien, die nur unter geol. oder techn. Bedingungen oder nicht in Wasserschutzgebieten Zone III A / B oder einem Überschwemmungsgebiet eingebaut werden dürfen, genügen der Vorgabe eines uneingeschränkten Einbaus nicht und fallen damit unter die allgemein wassergefährdenden Stoffe.
7 ErsatzbaustoffV (Entwurf ) Beispiel Hausmüllschlacke.
8 Was bedeutet 10 bei Schlacken und anderen mineralische Abfällen 3.) nach LAGA Mitteilung M20? Parameter Einheit Messwerte HMV-Schlacke a) Zuordnungswert min max LAGA Z1.1 (Boden) Elektr. Leitfähigkeit µs/cm Blei µg/l Cadmium µg/l Chrom ges. µg/l Kupfer µg/l Nickel µg/l Quecksilber µg/l 1,4 50 0,2 Zink µg/l a) Quelle: LfU BW: Schlacken aus Hausmüllverbrennungsanlagen in Baden-Württemberg 2003
9 Beispiele zu Bandbreiten Hausmüll-Schlacke (HMVA) Hochofen-Schlacke (HOS) Bodenaushub Stahlwerks-Schlacke (SWS) Diverse Quellen zusammengefasst dur rch IFEU
10 Beispiel einer eingestuften Schlacke LD-Schlacke (Schlacke aus Stahlwerken mit LD-Technik) Einstufung durch KBwS im Jahr 2006 in nwg. Eine Standard-Methode stand nicht zur Verfügung. Mehrere Sitzungen und Abfragen von Messdaten waren erforderlich, um ein sicheres Urteil zu erarbeiten. Neue Verfahrensregel bringt Klarheit.
11 Zusammenfassung Bereits als nwg eingestufte Stoffe bleiben nwg. Zwar werden für einige Schlacken und sonstige mineralische Abfälle die generelle Einstufung als allgemein wassergefährdend Bestand haben, doch eröffnet der Vorschlag der AwSV einigen Stoffströmen die Möglichkeit eines nwg. Aktuell kann der Nachweis mit Bezug auf LAGA M20 durch den Betreiber ohne zusätzlichen Messaufwand geführt werden, da dieser Nachweis bereits für die Verwertungsfähigkeit nach Abfallrecht zu führen ist.
12 Zusammenfassung (2) Sollte die ErsatzbaustoffV als Rechtsvorschrift angenommen werden, würde eine Anzahl an mineralischen Abfällen generell ein nwg zugewiesen bekommen. Der Weg über die bisher für feste Gemische angeführte Mischungsregel ist weiterhin gangbar. Als alleinige Option für die Einstufung ist sie in der Praxis jedoch für Abfälle aufgrund der schwankenden Zusammensetzung nicht praktikabel.
13 Zusammenfassung (3) Der Vorschlag der AwSV verschließt somit die bisherigen Wege der Einstufung von mineralischen Abfällen nicht, bietet aber zusätzliche praktikablere Wege an.
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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