Unterweisung am Beispiel von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
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- Klara Lisa Kurzmann
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1 Unterweisung am Beispiel von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen So sind Sie auf der sicheren Seite! Gemeinsame Veranstaltung der IHK Bremerhaven, der Handelskammer, der Handwerkskammer und der Arbeitnehmerkammer Bremen, dem Gewerbeaufsichtsamt und des Senators für Gesundheit 24. Juli 2014 Dr. Boris Klein Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
2 Gliederung 1. Rechtsgrundlagen 2. Gewerbeaufsicht 3. Durchführung
3 Konkretisierung des Arbeitsschutzgesetzes ArbSchG Zentrale Grundvorschrift zum Schutz der Beschäftigten GefStoffV Konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen TRGS Konkretisiert die Gefahrstoffverordnung
4 Arbeitsschutzgesetz 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 6. psychische Belastungen bei der Arbeit.
5 Arbeitsschutzgesetz 12 Unterweisung Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
6 Gefahrstoffverordnung 14 Unterweisung der Beschäftigten Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Teil dieser Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unterweisung erfolgt anhand der Betriebsanweisung.
7 Gefahrstoffbezeichnung Gefahren für Mensch und Umwelt Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln Verhalten im Gefahrfall Erste Hilfe Sachgerechte Entsorgung
8 TRGS 555 Betriebsanweisung, Unterweisung Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe (Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit) Informationen über Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, sowie z.b.: Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition Informationen zum Verwenden von PSA Hinweise auf Änderungen am Arbeitsplatz Erkenntnisse aus Unfallereignissen mit Gefahrstoffen Verwendungsbeschränkungen (z.b. für Schwangere) Aufnahmepfade, Wirkungen und Symptome sowie Nutzen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (arbeitsmed.-toxikologische Beratung) Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten durchzuführen sind.
9 Ordnungswidrigkeiten / Straftat Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 14 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung in der vorgeschriebenen Weise zugänglich gemacht wird entgegen 14 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden Wer durch eine zuvor bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach 27 Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar. 22 Abs. 1 Nr. 24, 25 und Abs. 2 GefStoffV
10 Fragen eines Richters Die unzureichende Wahrnehmung der Führungsverantwortung kann bei Arbeitsunfällen, die zu Körperverletzungen führen, ein Straftatbestand sein, der entsprechende strafund zivilrechtliche Folgen haben kann. Vor Gericht wird die betriebliche Arbeitsschutzorganisation vom Verletzten ausgehend aufgerollt. Fragen an den Vorgesetzten: Wurde der Mitarbeiter unterwiesen? Wurde die Unterweisung verstanden? Wurden die vermittelten Regeln auch gelebt? Gab es eine Gefährdungsbeurteilung? Enthielt diese die Gefährdung, auf die der Unfall zurückzuführen ist? Wenn nicht, handelte es sich um eine Gefährdung, die allgemein bekannt sein sollte? Haben sich die Arbeitsbedingungen seit der letzten Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung wesentlich geändert? Wenn ja, wurde eine neue Gefährdungsbeurteilung vorgenommen? Wurde der Mitarbeiter nach der neuen Gefährdungsbeurteilung erneut unterwiesen? Wer war mit der Unterweisung beauftragt? Wer war für die angemessenen Schutzmaßnahmen zu dieser Gefährdung verantwortlich? Hat der Verantwortliche seine Aufsichtspflicht erfüllt? Fragen von Dr. Klaus Gregor, vorsitzender Richter am Landgericht Würzburg, aus: inform 4/2006 Unfallkasse Hessen 10
11 Unfalluntersuchung durch Gewerbeaufsicht
12 6. Organisation der Durchführung der Unterweisung Sind Zielgruppe und Inhalte der Unterweisungen festgelegt? Sind die Verantwortlichkeiten und Vorgehensweisen bei der Durchführung der Unterweisungen festgelegt? Gibt es allgemeine / spezielle (z.b. für Arbeitsmittel, Gefahrstoffe) Unterweisungen? Sind Intervalle und besondere Anlässe für Unterweisungen festgelegt? Gibt es Festlegungen zur Dokumentation der Unterweisungen?
13 xxxxxxxxx Unterweisung durchführen aber wie? Quelle: Wilhelm Busch
14 Beobachtetes Fehlverhalten ansprechen 1. Anhalten und das unsichere Verhalten beobachten. 2. Den Mitarbeiter ansprechen und beruhigen. 3. Den Grund für die Kontaktaufnahme nennen. 4. Frage nach der Aufgabe, die der Angesprochene gerade erledigt. 5. Das in diesem Zusammenhang richtige Verhalten benennen. 6. Erfragen, was der in diesem Zusammenhang schlimmste anzunehmende Unfall wäre und wie er passieren könnte. 7. Nach dem Warum der unsicheren Verhaltensweise fragen. 8. Erforderliche Handlungen zur Reduzierung des Risikos erfragen. 9. Vereinbarung über die Beseitigung des Grundes und/oder Veränderung des Verhaltens. Quelle: Dr. Hans-Georg Burckhardt, BG RCI-Magazin Zeitschrift für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Ausgabe 9/
15 Wiederholung der Unterweisung Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden ( 14 GefStoffV). Anlass für eine erneute Unterweisung können sein: Beobachtetes Fehlverhalten Arbeitsaufgaben mit besonders hohen Gefährdungen Ungewöhnliche oder selten vorkommende Arbeiten Unfälle, Berufskrankheiten Beinahe-Unfälle Neue Arbeitsmittel Andere Gefahrstoffe Umstellung auf CLP
16 Informationsquellen BGI 527 BGI 568 BGI 8697 Unterweisung Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes Der erste Tag Leitfaden für den Unternehmer als Organisationshilfe und zur Unterweisung von Neulingen Unterweisung Gefährdungsorientierte Handlungshilfe TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten BGI 566 Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
17 Dokumentation der Unterweisungen Themen Teilnehmer Namen des Unterweisenden Datum Unterschrift der Unterwiesenen mind. 2 Jahre aufbewahren Quelle: TRGS 555 / BGI 8697 Unterweisung Gefährdungsorientierte Handlungshilfe
18
19 Sicherheitskurzgespräche (SKG) SKG 001 SKG 002 SKG 003 SKG 004 SKG 005 SKG 006 SKG 007 SKG 008 Instandhaltungsarbeiten (Feuerarbeiten Arbeiten mit Brandgefährdung) GHS - Global Harmonisiertes System Lagerung von Gefahrstoffen Umgang mit Druckgasflaschen im Labor Umgang mit Druckgasflaschen im Betrieb Umgang mit Druckgasflaschen in Betriebslägern Verwendung von Sauerstoff Erstickungsgefahr durch Gase Quelle:
20 Wer findet alle Fehler? Quelle: BG RCI-Magazin 5-6 / 2013
21 Versuch zur relativen Dichte von Dämpfen Ein mit Diethylether getränktes Tuch wird am oberen Ende, eine Kerze am unteren Ende der Regenrinne positioniert. Diethyletherdampf ist schwerer als Luft, fließt in der Regenrinne bis zur Kerze hinab und entzündet sich dann schlagartig. Quelle: Freie Universität Berlin
22 Aus Unfällen lernen Quelle:
23 Filme
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