Forum 1 Leistung regeln aber wie? Ansätze im betrieblichen Gesundheitsschutz

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1 Kongress Gute Arbeit Berlin : Forum 1 Leistung regeln aber wie? Ansätze im betrieblichen Gesundheitsschutz Rolf Satzer Dipl.- Psychologe Forschung - Beratung - Umsetzung Köln 1

2 Ziel des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) Menschengerechte Arbeitsgestaltung + Prävention: ist nicht mit dem traditionellen Arbeitsschutz im Sinn technischer Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu verwechseln abgesichert durch Vorgaben der EU-Richtlinien und das Arbeitsschutzgesetz geht es um menschengerechte Arbeitsgestaltung und die Prävention sämtlicher arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken 2

3 EU-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) - Präambel: Die Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten am Arbeitsplatz gehört zu Zielsetzungen, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen. 3

4 Menschengerechte Arbeitsgestaltung ( 2 ArbSchG): Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinn des Gesetzes umfassen Maßnahmen menschengerechter Arbeitsgestaltung (festgelegt in arbeitswissenschaftlichen Leitlinien und Normen) Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen im weitesten Sinn, d. h. der Arbeitszeit, Arbeitsorganisation, Leistungsbedingungen, Personalbemessung usw. ist somit Bestandteil des ArbSchG 4

5 Gefährdungsbeurteilung 5 ArbSchG: Gefährdungsbeurteilung umfasst 3 Schritte: 1. Ermittlung aller (auch) psychischer Belastungen 2. Bewertung der Ermittlungsergebnisse 3. Ableitung von Maßnahmen! Positivbeispiele aus Betrieben zeigen: Gefährdungsbeurteilungen sind machbar und führen zur Verringerung psychischer Fehlbelastungen! 5

6 5 Arbeitsschutzgesetz schreibt die Gefährdungsbeurteilung aller (auch psychischer) Belastungen vor! Das Gesetz verlangt in 5 Abs. 3 erstmals die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen: Im Rahmen der GB sind auch diejenigen Gefährdungen zu beurteilen, die aus der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken und durch die unzureichende Qualifikation und Unterweisung des Beschäftigten resultieren können. 6

7 Was sind Psychische Belastungen? Psychische Belastungen sind in der europaweit gültigen Norm DIN EN ISO bzw. -2 definiert: Psychische Belastungen sind danach die Gesamtheit der erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und psychisch auf ihn einwirken. Die Norm listet auf, was unter diesen Einflüssen bei der Arbeit zu verstehen ist: Anforderungen seitens der Aufgabe (z. B. Informationsverarbeitung, Daueraufmerksamkeit, Schichtarbeit oder Gefahren) Soziale und organisatorische Faktoren (z. B. Betriebsklima) physikalische Bedingungen (z. B. Lärm oder klimatische Bedingungen) Gesellschaftliche Faktoren (außerhalb der Organisation- z. B. die Wirtschaftliche Lage) 7

8 Stressbelastungen bei der Arbeit sind z. B.: Zeitdruck Leistungsdruck und Leistungsverdichtung Arbeitsintensivierung durch zu knappe Personalbemessung Ausweitung und Verlängerung der Arbeitszeiten unzureichende Qualifizierung zu hohe Verantwortung bei fehlendem Entscheidungsspielraum fehlende soziale Unterstützung schlechtes Betriebsklima bzw. Vorgesetztenverhalten Lärm - schlechte ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes Unfallgefahren 8

9 Gefährdungsbeurteilung 5 ArbSchG: Das zentrale Präventionsinstrument menschengerechter Arbeitsgestaltung Gefährdungsbeurteilungen müssen regelmäßig durchgeführt und wiederholt werden! Sie sind auch durchzuführen, wenn keine konkrete Gesundheitsgefahr erkennbar ist! Gefährdungsbeurteilungen (ArbSchG) können daher als Präventionsspiralen verstanden werden Sie stellen einen kontinuierlichen Optimierungsprozess für die Gesundheit der Beschäftigten dar! 9

10 Ablauf der Gefährdungsbeurteilung START Wiederholung in regelmäßigen Abständen und bei Veränderungen Kontrolle der Wirksamkeit von Maßnahmen Information und Beteiligung der Beschäftigten (Unterweisungen) Dokumentation der Ergebnisse Gefährdungen an den Arbeitsplätzen ermitteln Bewertung der festgestellten Gefährdungen Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes ableiten und umsetzen 10

11 Die Präventionsspirale im betrieblichen Gesundheitsschutz Anpassung an sich verändernde Gegebenheiten Gesundheitsschutzinformation (Unterweisung der Beschäftigten) Wirksamkeitskontrolle Belastungen ermitteln Gefährdungen beurteilen Die Achse: Betriebliche Organisation des Gesundheitsschutzes Dokumentation regeln Erforderliche Maßnahmen treffen 11

12 Leistung regeln aber wie? Der Ansatzpunkt: Durch das ArbSchG geraten zentrale Fragen der betrieblichen Arbeitsgestaltung, der Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Qualifizierung, Leistungsbedingungen, Personalbemessung und sonstiger Arbeitsbedingungen in den Fokus des betrieblichen Gesundheitsschutzes und damit: in den Zugriff des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG 12

13 Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2004 Nach 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitzubestimmen bei Regelungen über den Gesundheitsschutz. Dies umfasst auch die vom Arbeitgeber vorzunehmende Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz über Sicherheit und Gesundheitsschutz. (Presseerklärung Nr. 38/04 des BAG / 6. Juni 2004) 13

14 Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2004 Nach dem Urteil des BAG hat der Betriebsrat ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei allen Schritten der Gefährdungsbeurteilung, u. a. : - bei der Auswahl des Verfahrens - bei der Information der Beschäftigten (Unterweisung) - bei der Maßnahmenableitung - bei der Wirksamkeitskontrolle umgesetzter Maßnahmen (1 ABR 4/03 und 1 ABR 13/03) 14

15 Durchsetzung in Einigungsstellen: Gefährdungsbeurteilungen und die Umsetzung des ArbSchG mit der Zielsetzung menschengerechter Arbeitsgestaltung sind in Betriebsvereinbarungen zu regeln. Der Betriebsrat kann ggf. die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung in kurzer Zeit auch über die Einigungsstelle erzwingen. Das gilt auch für die Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen. Die aus dem ArbSchG und dem BAG-Urteil resultierenden, starken Mitbestimmungsrechte des BR reichen weit hinein in den Kernbereich unternehmerischer Entscheidungsgewalt. 15

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