DGUV Vorschrift 2. Die Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten setzt sich aus zwei

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1 Thomas Waldhecker Versuch einer Zusammenfassung: Grund für die Vorschrift: DGUV Vorschrift 2 Der Reformprozess zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Betriebe wird mit der DGUV V2 vorläufig abgeschlossen. Erstmalig wird von Berufsgenossenschaften und UV-Trägern der öffentlichen Hand ein gleichlautendes und aufeinander abgestimmtes Regelwerk zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes eingeführt. Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten: Die Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: der Grundbetreuung, für die der zeitliche Umfang vorgegeben ist, und der betriebsspezifischen Betreuung, deren Aufgaben und Zeitumfang der Unternehmer selbst ermittelt und festlegt. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bauen aufeinander auf und sind miteinander verzahnt. Sie bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

2 Beispiel zur Berechnung der Grundbetreuung: Annahme: Berufliche Schule mit 50 Lehrerinnen und Lehrern Berufliche Schulen sind der Gruppe III zugeordnet. 50 x 0,5 Std. = 25 Stunden Einsatzzeit Grundbetreuung Bei der Aufteilung der Einsatzzeit muss sowohl für den für Betriebsarzt (BA) als auch für die Sicherheitsfachkraft (Sifa) ein Mindestzeitanteil eingehalten werden. Er beträgt: 20 % der Gesamtzeit in Gruppe III 0,2 Std./Jahr je Beschäftigten

3 Ermittlung der Mindestzeitanteil für BA/Sifa in der Gruppe III: 50 x 0,2 = 10 Std. Mindestzeitanteil für BA/Sifa Es besteht also die Möglichkeit, in der Beispielschule 10 Betreuungsstunden dem BA zuzuteilen und 15 Stunden der Sifa. Beispiele für Betreuungsaufgaben in der Grundbetreuung: Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Verhältnisprävention und Verhaltensprävention Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit Untersuchung nach Ereignissen allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten, Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten, Mitwirken in betrieblichen Besprechungen, Selbstorganisation. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung: Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Die 16 Aufgabenfelder werden in der DGUV Vorschrift 2 / Anlage 2 aufgeführt. Die Aufgabenfelder berücksichtigen den Anspruch eines zeitgemäßen Arbeitsschutzverständnisses und umfassen beispielsweise Themen wie:

4 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen in Zusammenhang mit der Arbeit Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements, grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse, Einführung neuer Arbeitsverfahren. Auch das Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist im Rahmen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung zu ermitteln, die entsprechenden Leistungen sind zu erbringen. Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung: Grundsatz: Die betriebsspezifische Betreuung trägt den speziellen Erfordernissen eines Betriebes, wie sie z. B. aus seiner Art und Größe hervorgehen, Rechnung. Sie geht immer von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Der inhaltliche Bedarf und der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung ergeben sich somit aus der betriebsspezifischen Arbeitssituation. Dementsprechend sind für die betriebsspezifische Betreuung auch keine festen Einsatzzeiten vorgeschrieben. Der Unternehmer muss ermitteln und prüfen, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und welcher Personalaufwand für die Betreuungsleistungen erforderlich ist.

5 Berechnung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils Schritt 1: Prüfen, welche betriebsspezifischen Aufgabenfelder auf den Betrieb zutreffen, und diese zusammenstellen Benutzen Sie die Tabelle in Anhang 4 der DGUV Vorschrift. Der linke Tabellenteil enthält so genannte Auslösekriterien. Das Ergebnis der Prüfung ist eine Liste mit Aufgabenfeldern, bei denen ein Betreuungsbedarf besteht. Auszug aus der Tabelle in Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 Bei mindestens einem zutreffenden ja ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich! Schritt 2: Zu den ermittelten Aufgabenfeldern die jeweiligen Betreuungsleistungen beschreiben. Den jeweiligen Zeitaufwand festlegen. Betreuungsleistungen und Zeitaufwand auf BA und Sifa aufteilen. Auch hier benutzen Sie die Tabelle Leistungsermittlung in Anhang 4 der DGUV Vorschrift. Sie enthält im rechten Teil so genannte Aufwandskriterien. Mit Hilfe der Aufwandskriterien stellt der Unternehmer die anfallenden Betreuungsleistungen fest. Das ist die Basis für die anschließende Verteilung der einzelnen Leistungen auf Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft. Der Betriebsrat ist an diesem Verfahren beteiligt. Dann wird der Personalaufwand für jedes Aufgabenfeld getrennt für BA und Sifa in Stunden festgelegt. Hier werden die Stunden pro einem Jahr angegeben.

6 Quellenangaben: DGUV Vorschrif 2: Regelbetreuung konkret BGN-Handlungshilfe zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrif Betriebsärzte und Fachkräfe für Arbeitssicherheit Herausgeber: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe BGN Geschäftsbereich Prävention Dynamostraße Mannheim Stand Februar 2011 ISBN Die Entwicklung zur DGUV Vorschrift 2 Autor: Gerhard Strothotte, Leiter der Unterabteilung Betrieblicher Arbeitsschutz der DGUV gerhard.strothotte@dguv.de

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