Zur Bestimmung des Umfangs der betriebsärztlichen Bestellung - die Anwendung der DGUV V2
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- Uwe Jaeger
- vor 6 Jahren
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1 Zur Bestimmung des Umfangs der betriebsärztlichen Bestellung - die Anwendung der DGUV V2 Rainer W. Gensch Kooperationsveranstaltung von LAGetSi und VDBW, Berlin
2 Die Grundpflicht nach ASiG 2 Abs. 1: Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist in Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
3 Das Problem: Das Bestimmen des Bestellungsumfangs Was soll als Messgröße für den Umfang der Bestellung gelten? (Maß) Welcher Umfang ist richtig? (Kriterien) Wie soll vorgegangen werden, um den Umfangs der Bestellung zu bestimmen? (Verfahren)
4 Die Bestimmung des Umfangs nach der Naturmethode 1. Aufrufen der einzelnen Aufgaben nach 3 2. Entscheiden, welche Aufgaben unter Berücksichtigung der Kriterien des 2 (Gefahren, Mitarbeiter, Organisation) anfallen 3. Entscheiden, was zum Erfüllen der Aufgabe konkret zu tun sein wird 4. Entscheiden, wie oft das Erforderliche zu tun sein wird und wie aufwändig dies ist 5. Festlegen eines Zeitrahmens für die Erfüllung der Aufgaben
5 Beispiel für die Anwendung der Naturmethode Aufgabe Achten auf die Benutzung der Körperschutzmittel ( 3 Abs. 1 Nr. 3b ASiG) Müssen Körperschutzmittel benutzt werden? Wenn nein: Aufgabe ist irrelevant (???) Wenn ja: Wie viele Beschäftigte sind betroffen? Wieweit verhielten sie sich bisher regelwidrig und warum? Inwieweit sind die Vorgesetzten bereit und in der Lage, das Verhalten richtig zu beeinflussen? Soll der Betriebsarzt die Beschäftigten aufklären, trainieren und ermahnen, die Vorgesetzten schulen, selbst vor Ort kontrollieren? Welcher Aufwand ist damit verbunden und welche Zeit soll dafür vorgesehen werden?
6 Vereinfachung durch die BGV A2 Überflüssigmachen der Naturmethode durch das Vorgeben von Tatbeständen, deren Erfüllung einzelne Hinzuziehungen auslöst (nicht-zeitbezogene Modelle: Regelbetreuung 1, alternative Betreuung). durch das Vorgeben von Stundensätzen (zeitbezogenes Modell: Regelbetreuung 2)
7 Neuerungen in der DGUV V2 Bei den nicht-zeitbezogenen Modellen: Einführung einiger weniger weiteren Tatbestände, die das Hinzuziehen auslösen Beim zeitbezogenen Modell: Aufteilen der Einsatzzeit in einen Teil, der (analog BGV A2) errechnet wird, und in einen anderen, dessen Umfang mit einem komplizierten Verfahren selbst ermittelt werden muss (analog Naturmethode ).
8 Somit ergeben sich 2 Grundaufgaben Aufgabe 1: Auswählen des jeweils zutreffenden Betreuungsmodells Aufgabe 2: Bestimmen des Bestellungsumfangs nach den für das jeweilige Modell geltenden Regeln
9 (1) Auswählen des passenden Modells Hierzu ist zu klären: Welche organisatorische Einheit soll als "Betrieb" i.s. des ASiG gelten? Wie viele Beschäftigte müssen unter Berücksichtigung der Kurzzeitbeschäftigten, Teilzeitbeschäftigten und Leiharbeitnehmer (NEU) in Rechnung gestellt werden? Gilt für mich die Regelbetreuung 1 oder 2? Kriterium: bis zu 10 Beschäftigte oder mehr Kann ich die alternative Betreuung wählen? Kriterium 1: bis zu XX Beschäftigte Kriterium 2: Arbeitgeber ist aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden
10 (2) Bestimmen des Bestellungsumfangs (A) Nicht zeitbezogene Modelle Grundprinzip: Das Übertragen von Aufgaben (nach ASiG) wird transformiert in ein Hinzuziehen aus Anlass (nach DGUV V2) Damit erübrigt sich eine abstrakte, prospektive Bemessung des Bestellungsumfangs
11 Die Anlässe des Hinzuziehens Anlässe beschreiben betriebliche Sachverhalte, die zu Tatbeständen erklärt werden Unterschieden werden 2 Arten von Anlässen Anlässe, die zum Veranlassen von Grundbetreuungen führen, und besondere Anlässe, die zum Veranlassen von anlassbezogenen Betreuungen führen
12 Die Anlässe des Hinzuziehens (1) Grundbetreuungen 1. Das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung 2. Das Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilung 3. Der Fristablauf Die Frist wird in Jahren (1, 3 oder 5) gemessen und ist betriebsartenbezogen vorgegeben (Gruppe I, II oder III nach Anlage 1 DGUV V2)
13 Die Anlässe des Hinzuziehens (2) Anlassbezogene Betreuungen In Anlage 1 nicht abschließend gelistete Sachverhalte, aufgeteilt nach Anlässen für das Hinzuziehen von BA und FASI nur des BA nur der FASI Sonstige, nicht in Anlage 1 gelisteten besonderen Anlässen
14 Beispiele für gelistete besondere Anlässe des Hinzuziehens Für das Hinzuziehen von BA und FASI Einführung neuer Arbeitsstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben Für das Hinzuziehen des BA Das Auftreten posttraumatischer Belastungszustände (NEU) Für das Hinzuziehen der FASI Zusammenarbeit mit Fremdunternehmen
15 Fazit: Die nicht zeitbezogenen Modelle sehen ein eigeninitiatives Handeln des Betriebsarztes nicht vor. Eine Betreuung findet nur statt, wenn der Arbeitgeber geneigt ist, den Betriebsarzt hinzuzuziehen
16 (2) Bestimmen des Bestellungsumfangs (B) Zeitbezogenes Modell Grundprinzip: Das Übertragen von Aufgaben (nach ASiG) wird transformiert in ein Ermitteln von Einsatzstunden (nach DGUV V2) nach Maßgabe eines betriebsartenspezifisch vorgegebenen Stundensatzes (Grundbetreuung Grundbetreuung) nach Maßgabe des Ergebnisses einer betrieblichen Prüfung, ob betriebsspezifische Besonderheiten vorliegen (betriebsspezifische Betreuung),
17 Die Grundbetreuung (1) Die Aufgabenfelder Die Aufgabenfelder nach Anlage 2 Abschnitt 2 DGUV V2 sind: 1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung 2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention 3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention 4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit 5. Untersuchung nach Ereignissen 6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten 7. Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten 8. Mitwirken in betrieblichen Besprechungen 9. Selbstorganisation
18 Die Grundbetreuung (2) Die einzelnen Aufgaben (Auswahl) Aufgaben des Aufgabenfeldes 2 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Prävention sind bspw.: Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen Gestaltungsvorschläge unterbreiten W8rkungskontrollen durchführen Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen Prüfungen vor Inbetriebnahme durchführen Maßnahmen einfordern
19 Die Grundbetreuung (3) Das Bestimmen des Umfangs Ablesen des Stundensatzes aus einer Liste der Betriebsarten (Anlage 2 Abschnitt 4) Gruppe I: 2.5 Std/a (z.b. Gießereien) Gruppe II: 1,5 Std/a (z.b. Krankenhäuser) Gruppe III: 0,5 Std/a (z.b. Arztpraxen) Multiplizieren mit der Zahl der anrechnungsfähigen Beschäftigten
20 Wer zählt als Beschäftigter? Alle Beschäftigten i.s. des 2 ArbSchG Teilzeitbeschäftigte bei nicht mehr als 20 Std/W mit Faktor 0,5 bei nicht mehr als 30 Std/W mit Faktor 0.75 Befristet Beschäftigte Bruchteile des Stundensatzes je nach Einsatzdauer Zusätzlich: die im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer (NEU)
21 Vorsicht: Die Zeit für die Grundbetreuung ist eine Summenzeit Sie beinhaltet die Leistungen von Betriebsarzt und FASI. Auf keinen von beiden darf jedoch weniger als 20% der Summenzeit entfallen. Für keinen der beiden darf ein Stundensatz von 0.2 Std/B/a unterschritten werden.
22 Beispiel: Krankenhaus, 1000 Beschäftigte Mindesteinsatzzeit nach alter Regelung Betriebsarzt allein Std FASI allein Std (Unfallkassen) 750 Std (BGW) Einsatzzeit für die Grundbetreuung nach DGUV V2 Betriebsarzt und FASI Betriebsarzt, Minimum Hinzu kommen: Std 300 Std die Einsatzzeit für betriebsspezifische Betreuung die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
23 nach BGV A2 / GUV 0.5 Beispiel: Schulen (Std / Beschäftigtem / Jahr) Schulart BA FASI Summe allgemeinbildend 0,2 0,3 0,5 berufsbildend 0, nach DGUV V2 Alle Schulen Grundbetreuung 0,5 (BA / FASI zusammen) betriebsspezifische Betr. betrieblich festzulegen AMVU betrieblich festzulegen
24 Betriebsspezifische Betreuung (1) Feststellung des Bedarfs Welche der in Anlage 2 Abschnitt 3 (abschließend) gelisteten Aufgabenfelder sind relevant? Ob ein Aufgabengebiet relevant ist, ergibt sich aus der Prüfung, ob eines der in Anhang 4 (nicht abschließend) gelisteten Auslösekriterien erfüllt ist.
25 Betriebsspezifische Betreuung (1.1) Sortierung der Aufgabenfelder Anlage 2 Abschnitt 3 DGUV V2 definiert 4 Sorten : 1. Das regelmäßige Vorliegen betriebsspezifischer Unfall- und Gesundheitsgefahren oder des Erfordernisses zur menschengerechten Arbeitsgestaltung 2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation 3. Externe Entwicklungen mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation, 4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
26 Betriebsspezifische Betreuung (1.2) Aufgabenfelder (Auswahl) Ein Aufgabenfeld der Sorte 1 liegt bspw. vor, wenn die Beschäftigten besondere Tätigkeiten verrichten, Arbeitsplätze und Arbeitsstätten besondere Risiken aufweisen, Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken verbunden sind, das Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge besteht, das Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz vorliegt, Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels betrachtet werden muss, Gestaltungsmaßnahmen zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren oder zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit nötig sind, Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements benötigt wird.
27 Betriebsspezifische Betreuung (1.3) Auslösekriterien (Auswahl) Aulösekriterien im Aufgabenfeld besondere Tätigkeiten sind bspw. Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen, Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen, gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Leitungen, andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen ), Arbeiten unter Infektionsgefahren, Arbeiten mit Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen, Arbeiten im Bereich elektromagnetischer Felder, Alleinarbeit, Tätigkeiten, die nicht typisch für den Wirtschaftszweig bzw. für das Kerngeschäft des Betriebes sind,
28 Betriebsspezifische Betreuung (2) Festlegung des Umfangs Anhang 4 DGUV V2 schlägt folgendes Vorgehen vor: Beschreiben der Leistungen ( Aufwandskriterien ), die pro Auslösekriterium anfallen werden, Zuteilen der Leistungen auf BA und / oder FASI, Festlegen einer angemessenen Zeit zum Erbringen der einzelnen Leistungen (Qualität), Aufsummieren der Zeiten, getrennt für BA und FASI.
29 FAZIT: Das Treffen der Entscheidung über den Bestellungsumfang bei Regelbetreuung 2 wird erheblich aufwändiger als bisher An die Seite der einfachen Berechnung tritt zusätzlich ein komplizierter Ermittlungs- und Bewertungsvorgang Damit steigt die Gefahr des Nicht-Entscheidens und des Falschentscheidens Die eröffneten Spielräume müssen durch konsensuale betriebliche Entscheidungen ausgefüllt werden, an denen Arbeitgeber, Betriebsrat, Betriebsarzt und FASI beteiligt sind. In der Folge müssen weitere betriebliche Verfahrensregelungen getroffen werden.
30 Gefahr misslingender Verfahren Blockade Arbeitgeber / Betriebsrat ( 9 Abs. 3 ASiG, 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) Nicht-Beteiligung von BA und FASI (z.b. bei Neuverpflichtung externer Dienste oder um die Honorare zu sparen) Unterlassen des richtigen oder vollständigen Ermittelns des Bedarfs (z.b. wegen des Aufwandes) Nicht-Regeln des Verfahrens (z.b. wegen Regelungs-Überdruss)
31 Gefahr falscher Ergebnisse (1) Einengen der Aufgabenübertragung auf konkrete Einzelaufträge (bloß reaktives Handeln) Wie viel Platz muss für eigeninitiatives Handeln bleiben? Übersehen oder Negieren des Erfordernisses des Hinzuziehens Wie viel Fachkunde verlangt bereits das Erkennen der Probleme, zu deren Lösung der Fachkundige gebraucht wird?
32 Gefahr falscher Ergebnisse (2) Nicht sachgerechtes Aufteilen der Zeit auf Betriebsarzt und FASI Aufteilen nach Kosten ( Stundenpreis ) statt nach benötigter Fachkunde Aufbau neuer Kooperationshemmnisse Wie viel Konkurrenz verträgt die Beziehung von Betriebsarzt und FASI?
33 Gefahr falscher Ergebnisse (3) Begrenzen der Einsatzzeit auf die Grundbetreuung Negieren betriebsspezifischer Besonderheiten Unkenntnis der Sachverhalte, die der UVT bereits als betriebsartenspezifisch in der Grundbetreuung eingepreist hat
34 Wie kann sich der Betriebsarzt auf die Verhandlungen vorbereiten? (1) DGUV V2 lesen (Paragraphenteil, 4 Anlagen, 4 (+1) Anhänge) Zusammenstellen der Leistungen, die er schon bisher erbracht hatte Beziffern des Zeitaufwandes für die Leistungen Zuordnen zur Grundbetreuung oder zur betriebsspezifischen Betreuung Durchforsten der Anhänge 3 und 4 nach Leistungen, die er bisher noch nicht erbracht hatte Ermitteln des Zeitaufwandes für die AMVU
35 Wie kann sich der Betriebsarzt auf die Verhandlungen vorbereiten? (2) Klären der eigenen Verhandlungsposition (bezogen auf die zu erwartenden Konflikte) Wie wichtig sind mir die eigeninitiativen Leistungen und welchen Anteil sollen diese an meiner Tätigkeit mindestens haben? Welcher Aufwand ist für das Abarbeiten konkreter Aufträge nötig? (Qualitätsanspruch) Wie will ich das Unregelmäßige und Unvorhergesehene kalkulieren? (z.b. Pandemie ) Wie weit will ich mich auf Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement einlassen / zurückziehen? Welche Einsatzzeit brauche ich somit mindestens? Wie stark ist meine Verhandlungsposition? (Marktlage)
36 Die Initiative ergreifen Schritt 1 Mit der FASI eine gemeinsame Position erarbeiten zur Abgrenzung Grundbetreuung / betriebsspezifische Betreuung zur Arbeitsteilung Betriebsarzt / FASI zu den Qualitätsstandards (zeitabhängig) Schritt 2 AG und BR über die DGUV V2 informieren Schritt 3 Eine betriebliche Prozedur zum Ermitteln der Einsatzzeiten vorschlagen
37 Zusammenfassung: Die Prozedur (1) Vorklärungen Ermitteln der Zahl der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten, der befristet Beschäftigten und der Leiharbeitnehmer Grundbetreuung Errechnen der Einsatzzeit auf der Grundlage der Vorgaben der Anlage 2 Abschnitt 2 (Betreuungsgruppen) Konzeptionierung der Aufgabenwahrnehmung auf der Grundlage des Anhangs 3 (Arbeitspläne) Aufteilen der Arbeiten auf Betriebsarzt und FASI für jedes der Aufgabenfelder des Anhangs 3 Bestimmen der Anteile von BA und FASI an der Einsatzzeit
38 Zusammenfassung: Die Prozedur (2) Betriebsspezifische Betreuung Prüfen der Auslösekriterien mit Hilfe der Checkliste des Anhangs 4 Prüfen, ob zusätzliche, nicht gelistete Sachverhalte aus den Aufgabenfeldern der Anlage 2 Abschnitt 3 vorliegen Bestimmen der erforderlichen Leistungen mit Hilfe der Empfehlungen des Anhangs 4 Ermitteln des Zeitbedarfs für die Leistungserbringung auf der Grundlage von Erfahrungswerten Aufteilen der Leistungen auf BA und FASI Aufaddieren der Einzelzeiten der betriebsspezifischen Betreuung Gesamteinsatzzeit Errechnen der Gesamteinsatzzeit getrennt für BA und FASI aus ihren jeweiligen Anteilen an Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung.
39 Zusammenfassung: Die Prozedur (3) Ergänzende Festlegungen Festlegen eines angemessenen Zeitrahmens für die Ermittlung der Einsatzzeiten und festlegen, dass die alten Einsatzzeiten solange weiter gelten. Festlegen des Ablaufs (z.b. Vorschlag durch BA und FASI, Vorlage beim AG, Zeitpunkt der Beteiligung des BR, Behandlung im ASA, Informieren der Beschäftigten). Festlegen, wie die Beteiligung von BA und FASI an der Ermittlung der Einsatzzeiten honoriert wird. Festlegen des Zeitraumes, für den die Vereinbarung gelten soll bzw. Festlegen eines Termins für die nächste Verhandlungsrunde. Festlegen, wie vorzugehen ist, wenn sich während der Geltungsdauer der Vereinbarung grundsätzliche Änderungen ergeben. Festlegen, wie die Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen abrechnet werden. Festlegen, was Inhalt der Berichte nach 5 DGUV V2 sein soll, und wie die Berichte für die nächste Einsatzzeitenermittlung nutzbar gemacht werden können.
40 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit
41 Beraten oder Durchführen? Mit der Übertragung der Aufgaben nach den 2 und 5 ASiG ist kein "Durchführungsauftrag" erteilt, sondern ein "Beratungsauftrag". In Auftrag gegeben ist bspw. nicht der Einbau einer nach GefStoffV möglicherweise gebotenen Absaugung, sondern die Beantwortung der Frage, ob eine Absaugung die richtige Maßnahme des Arbeitsschutzes darstellt und wie sie ggf. ausgelegt sein soll. das bspw. nach BioStoffV möglicherweise gebotene Zurverfügungstellen von Schutzhandschuhen, sondern die Beantwortung der Frage, ob Schutz- -handschuhe getragen werden müssen und ggf. welche. die nach BetrSichV gebotene regelmäßige Prüfung technischer Arbeits-- mittel, sondern die Beantwortung der Frage, wie oft welches Arbeitsmittel von wem und wie geprüft werden sollen. eine bspw. nach LärmVibrationsArbSchV gebotene Unterweisung der Beschäftigten, sondern die Beantwortung der Frage, wie oft, mit welchen Inhalten, wie und durch wen die Beschäftigten unterwiesen werden sollen, eine nach ArbMedVV oder StrlSchV gebotene arbeitsmedizinische Untersuchung, sondern die Beantwortung der Frage, welche Beschäftigten Tätigkeiten verrichten, die das Veranlassen, Anbieten oder Ermöglichen von AMVU notwendig machen, welche Untersuchungsfrequenz angemessen ist und wer die Untersuchungen durchführen soll.
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