VPLT Handlungsempfehlung Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Veranstaltungstechnik

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1 Handlungsempfehlung Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Veranstaltungstechnik STAND JANUAR 2018 VPLT - Der Verband für Medien und Veranstaltungstechnik e.v. Fuhrenkamp Langenhagen Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Nr Stand Januar 2018 VPLT Handlungsempfehlung Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Veranstaltungstechnik

2 Handlungsempfehlung Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Veranstaltungstechnik Vorwort Was ist zu tun? Arbeitsschutz ist Chefsache! Dieser trägt dafür die Verantwortung und muss sich zur sicheren und gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) und Betriebsärzte (BA) betreuen und beraten lassen. Das ist verpflichtend für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße und der Zahl der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Zur Unterstützung bei der Umsetzung der sicherheitstechnischen Betreuung in der Veranstaltungswirtschaft, hat der VPLT in Abstimmung mit der VBG die FaSi-Initiative mit Kompetenz-Netzwerk gestartet. Dazu zählen zum einen die besonderen fachlichen Anforderungen an die Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit expliziter Branchenkenntnis und zum anderen, die Möglichkeit auf das Kompetenz-Netzwerk zuzugreifen. Der FaSi-Initiative gehören Fachkräfte für Arbeitssicherheit an, die als externe Dienstleister tätig werden und im Rahmen einer Selbstverpflichtung bereit sind, nach Qualitätskriterien des VPLT und der VBG tätig zu werden. Durch das Kompetenznetzwerk stehen Sie in regem Austausch mit anderen Fa- Sis der Veranstaltungswirtschaft. Somit ist für die Arbeitgeber ein einfacher Weg eröffnet, eine kompetente, branchenbezogene und qualitativ hochwertige Betreuung in diesem wichtigen Bereich des Arbeitsschutzes sicherzustellen. Jeder Arbeitgeber/Unternehmer ist für die Organisation des Arbeitsschutzes verantwortlich. Er hat die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und eine schriftliche Dokumentation zu erstellen! Dieser zumeist Gefährdungsbeurteilung genannte Vorgang ist eine der zentralen rechtlichen Forderungen im Arbeitsschutz. Unterstützen lassen muss er sich dabei zwingend von speziell ausgebildeten Fachleuten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizinern. Die Grundlage für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung wird durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gebildet. Aufgrund dieser Rechtsvorschriften ist in allen Unternehmen die Betreuung sicher zu stellen. Art und Umfang der Betreuung richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten, der Zuordnung des Unternehmens zu einem Wirtschaftszweig und der betriebsspezifischen Besonderheiten. Zu einer ersten Einschätzung der Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im eigenen Betrieb bietet die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) einen Online-Check an. Dieser GDA ORGAcheck ermöglicht es kleinen und mittelständischen Unternehmen, ihre Arbeitsschutzorganisation zu überprüfen und zu verbessern. Damit trägt dieser sowohl dazu bei, die Potenziale eines gut organisierten Arbeitsschutzes für die störungsfreie Arbeitsorganisation zu nutzen, als auch die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu unterstützen. Stand Januar 2018 VPLT Handlungsempfehlung Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Veranstaltungstechnik Seite 2/6

3 Inhalt und Nutzen der Betreuung Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte unterstützen den Arbeitgeber fachlich in allen Belangen des Arbeitsschutzes im Rahmen der beauftragten Betreuung, insbesondere bei der Erstellung und Aktualisieren der Gefährdungsbeurteilungen Festlegung grundlegender Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit Beschaffung und Benutzung von technischen Arbeitsmitteln Erstellung von Betriebsanweisungen Durchführung von Unterweisungen Ein wesentlicher Teil der Arbeit findet in den betreuten Betrieben statt, zum Beispiel im Rahmen der Teilnahme an Betriebsbegehungen, Treffen des Ausschusses für Arbeitssicherheit (ASA), oder bei der direkten Unterstützung der Führungskräfte bei Problemstellungen oder Unterweisungen. Wichtig ist gerade in der Veranstaltungswirtschaft die Berücksichtigung der Gefährdungen und Maßnahmen bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebs, also bei Veranstaltungen und Produktionen. Die Zusammenarbeit mit diesen Fachexperten bietet häufig eine enorme Entlastung der Arbeitsschutzverantwortlichen und gewährleistet angemessene, verhältnismäßige und auch rechtlich belastbare Ergebnisse. Hinzu kommt, dass Betriebe mit gut organisiertem Arbeitsschutz oft auch Vorteile bei der Effizienz und den betriebseigenen Prozessen haben. Das wiederum ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zum wirtschaftlichen Erfolg. Umfang der Betreuung Je nach Größe des Unternehmens kann die Betreuungszeit mit verschiedenen Modellen erbracht werden. Die grundsätzliche Unterscheidung richtet sich danach, ob bis zu zehn oder mehr als zehn Mitarbeiter im Unternehmen tätig sind. Zu unterscheiden ist die immer notwendige Grundbetreuung und die ergänzende anlassbezogene, bzw. betriebsspezifische Betreuung. Betriebsgröße Betreuungsmodell Betreuungsumfang 10 Beschäftigte Grundbetreuung Keine Zeitangabe Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung Wiederholung nach längstens drei Jahren Anlassbezogene Betreuung Betreuung nach Bedarf bei besonderen Anlässen, z.b. Erhöhung des Gefährdungspotenzials. > 10 Beschäftigte Grundbetreuung Zeitvorgabe nach DGUV Vorschrift 2: für die Veranstaltungswirtschaft: 1,5 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr. Betriebsspezifische Betreuung Individuelle Ermittlung nach spezifischen Risiken des Unternehmens, z.b. Einsatz von Fremdfirmen mit einem betriebs- bzw. tätigkeitsspezifischen Gefährdungspotential. (Das so genannte Unternehmermodell ist in der Veranstaltungswirtschaft nicht zielführend und somit in der Tabelle nicht aufgeführt!) Bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten sind auch so genannte Minijober oder überlassene Arbeitnehmer (AÜG) zu berücksichtigen. Stand Januar 2018 VPLT Handlungsempfehlung Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Veranstaltungstechnik Seite 3/6

4 Der zeitliche Umfang der Grundbetreuung hängt dabei von der Gefährdung des Betriebs ab. Die Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft können grundsätzlich dem Wirtschaftszweig Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten (WZ Kode 90) zugeordnet werden. Dieser Wirtschaftszweig umfasst den Betrieb von Einrichtungen und die Erbringung von Dienstleistungen zur Befriedigung der kulturellen und Unterhaltungsinteressen ihrer Kunden. Dazu zählt die Produktion und Förderung von und die Teilnahme an Liveauftritten, Veranstaltungen oder Ausstellungen sowie die Bereitstellung künstlerischer, kreativer oder technischer Fachkenntnisse für die Herstellung von Kunstwerken und die Durchführung von Liveauftritten. Für diesen Wirtschaftszweig ist auf Basis der DGUV Vorschrift 2 eine Grundbetreuung von 1,5 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr vorgesehen. Zusätzlich kann die anlassbezogene oder betriebsspezifische Betreuungsleistung erforderlich sein. Diese betriebsspezifische Betreuung richtet sich nach besonderen Arbeitsverfahren und den spezifischen Risiken des jeweiligen Unternehmens. Hier ist der Betreuungsumfang in enger Abstimmung mit den FaSis individuell festzulegen. Die zu erbringende Gesamt-Betreuungszeit ist somit die Summe aus Grundbetreuung und ermittelter betriebsspezifischer Betreuung. Sie beinhaltet die sicherheitstechnische und die arbeitsmedizinische Betreuung und muss daher auf den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt werden. Auswahl und Beauftragung Die erforderliche Fachkunde sowie die Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind im ASiG und in der DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beschrieben. Die folgende Tabelle gibt hierüber einen Überblick: Fachkraft für Arbeitssicherheit Fachkunde Meister, Techniker, Ingenieur mit mindestens zwei Jahren praktischer Tätigkeit und erfolgreich abgeschlossenem, anerkanntem Ausbildungslehrgang. Beispielhafte Aufgaben Beratung bei Planung von Arbeitsabläufen sowie bei Beschaffung von Arbeitsmitteln. Begehung von Veranstaltungs- und Produktionsorten. Informieren des Personals über sicheres Verhalten, Unfall- und Gesundheitsgefahren und Schutzmaßnahmen. Betriebsarzt Arzt mit Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Beratung bei arbeitsmedizinischen, arbeitspsychologischen und arbeitshygienischen Fragen. Unterstützung bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb. Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Unterstützung bei der Wiedereingliederung nach längerer Krankheit. Im Rahmen des Ausbildungslehrgangs ist eine branchenspezifische Ausbildungsphase vorgesehen, so dass bei der Qualifikation auch der Einsatzbereich und die Zulassung beim jeweiligen Unfallversicherungsträger eine Rolle spielt. Eine gute und effiziente Betreuung ist nur durch Personen möglich, die vertiefte Branchenkenntnisse im Bereich der Veranstaltungswirtschaft haben. Stand Januar 2018 VPLT Handlungsempfehlung Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Veranstaltungstechnik Seite 4/6

5 Die arbeitsmedizinische Betreuung der Veranstaltungswirtschaft kann prinzipiell von jedem Betriebsarzt durchgeführt werden. In besonderen Fällen können Kenntnisse spezieller Arbeitsweisen aus dem jeweiligen Bereich erforderlich sein (z.b. zu gesundheitlichen Belangen von Musikern, Tänzern und Artisten). Analog zum Kompetenz-Netzwerk für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit besteht hier beim VDBW - Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v. eine Sektion Bühne und Orchester. Grundsätzlich ist eine Beauftragung externer Dienste möglich und sinnvoll. Wichtig bei der Beauftragung von extern beauftragten Fachkräften für Arbeitssicherheit ist eine schriftliche Bestellung mit klaren Angaben zum inhaltlichen und zeitlichen Umfang der beauftragten Tätigkeit. Rechtsquellen und Verweise Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) DGUV Vorschrift 2 GDA Orgacheck VBG Praxisleitfaden Kleinbetrieben Fachkräfte für Arbeitssicherheit der FaSi-Initiative VDBW Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v., Sektion Bühne und Orchester Linkliste: Die Fachkräfte der VBG&VPLT-FaSi-Initiative Dem Kompetenz-Netzwerk der VBG&VPLT-FaSi-Initiative gehören Fachkräfte für Arbeitssicherheit an, welche die nachfolgenden Qualitätskriterien erfüllen und sich dem Kodex verpflichtet haben. Eine aktuelle Liste steht unter zur Verfügung. Qualitätskriterien Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die der VPLT-FaSi-Initiative angeschlossen sind, erfüllen zum Zeitpunkt des Beitritts die nachfolgenden Anforderungen. FaSi im VPLT-Kompetenznetzwerk können nur natürliche Personen werden, die eine kontinuierliche und zeitnahe Betreuung der Unternehmen als externe Dienstleistung persönlich durchführen und gewährleisten. Sie werden namentlich benannt. Alle Anforderungen beziehen sich auf die natürliche Person. Die Person benötigt eine FaSi-Qualifikation im Bereich Technik in Verbindung mit einer Branchenqualifikation im Niveau eines Meisters für Veranstaltungstechnik oder eines Ingenieurs z.b. für Veranstaltungstechnik/Theatertechnik. Wesentlicher beruflicher Tätigkeitsanteil in der Veranstaltungswirtschaft. Referenzen zu unterschiedlichen Beratungsleistungen aus der Veranstaltungswirtschaft. Stand Januar 2018 VPLT Handlungsempfehlung Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Veranstaltungstechnik Seite 5/6

6 Angemessene Berufshaftpflichtversicherung und Unfallversicherung (z.b. bei einer Gesetzlichen Unfallversicherung). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Mitglied im VPLT oder einem anderen mit der IGVW verbundenen Verband. Nachweis von spezifischen Weiterbildungen (VDSI, UVT). Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung durch ein Fachgespräch mit Vertretern der Träger zu Kenntnissen der Branchenvorschriften. Kodex (Selbstverpflichtung) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit verpflichten sich nur Aufträge anzunehmen, für die sie die fachliche Kompetenz und die zeitliche Ressource garantieren können. mit der Auftragsannahme den beauftragten Leistungsumfang zu definieren und ggf. abzugrenzen. die Beratungsleistungen nachvollziehbar zu dokumentieren. nur tatsächlich erbrachte Leistungen (gemäß Leistungsnachweis) in Rechnung zu stellen. zur Neutralität bei der Beratung und zur Verschwiegenheit bezüglich unternehmensinternen Informationen. zur weisungsfreien Anwendung der sicherheitstechnischen Fachkunde in der Beratung. wirtschaftlich unabhängig von Lieferanten und frei von der Vorteilsnahme bei Beschaffungsvorgängen zu sein. bei den Beratungen die Prinzipien des Qualitätswesens (z.b. nach DIN 15750) mit zu berücksichtigen. die eigene Qualitätssicherung nach dem Prinzip der kontinuierlichen Verbesserung sicherzustellen. zu einem seriösen und fairen Marktverhalten. ihre Beratungen nach dem Wohl der Beschäftigten und der Unternehmen auszurichten. die Beratungsleistung persönlich zu erbringen. zur regelmäßigen Weiterbildung. zur regelmäßige Teilnahme am VBG-Erfahrungsaustausch. Stand Januar 2018 VPLT Handlungsempfehlung Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Veranstaltungstechnik Seite 6/6

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