1.5 Die allgemein anerkannten Regeln der medizinischen Hygiene sind einzuhalten.
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- Uwe Heinrich
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1 BGG 963 Grundsätze über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste Ausschuß "Arbeitsmedizin" April 1987 Vorbemerkung Diese Grundsätze stellen keine verbindlichen Anweisungen dar. Sie sollen den arbeitsmedizinischen Diensten eine Hilfe sein und geben lediglich Anhaltspunkte für die Maßnahmen, die der Dienst zu treffen hat, um die Aufgaben nach 3 Arbeitssicherheitsgesetz erfüllen zu können. Diese Maßnahmen sind im einzelnen an die Verhältnisse des jeweiligen Betriebes anzupassen. Dies gilt auch, falls spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind. Maßgebend sind weiterhin unter anderem die nachstehenden Rechtsgrundlagen: Arbeitssicherheitsgesetz, UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100), UVV "Gesundheitsdienst" (VBG 103), UVV "Betriebsärzte" (VBG 123). 1 Allgemeines 1.1 Die im überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst tätigen Ärzte müssen in der Lage sein, die Aufgaben nach 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu erfüllen. 1.2 Die in diesen Grundsätzen enthaltenen Mindestanforderungen sind unter Berücksichtigung der Betriebsart zu ergänzen. Bestehen besondere Betriebsverhältnisse, sind die Anforderungen entsprechend 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz anzupassen. Die Vorschriften über die Sicherstellung der Ersten Hilfe bleiben unberührt. Siehe UVV "Erste Hilfe" (VBG 109). 1.3 Der überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienst sollte dafür Sorge tragen, daß seine Ärzte die Ermächtigungen besitzen, die zur Durchführung der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den Unfallverhütungsvorschriften oder staatlichen Rechtsvorschriften sowie für Untersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind. 1.4 Räume des überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik für medizinisch genutzte Räume entsprechen und insbesondere gegenüber Außengeräuschen, Vibrationen, Strahlen, Stäuben, Gasen und Dämpfen sowie anderen störenden Einflüssen geschützt sein. Einrichtungen, Geräte und Mittel müssen dem Stand der medizinischen Technik entsprechen. Siehe Medizingeräteverordnung. 1.5 Die allgemein anerkannten Regeln der medizinischen Hygiene sind einzuhalten. Siehe UVV Gesundheitsdienst" (VBG 103).
2 1.6 Der überbetriebliche Dienst hat, unbeschadet einer hierzu bestehenden Verpflichtung Dritter, für die Fortbildung der Betriebsärzte und des ärztlichen Hilfspersonals zu sorgen. 2 Anforderungen 2.1 Ärzte Ein überbetrieblicher Dienst muß mindestens zwei Betriebsarztstellen aufweisen. Diese sind wie folgt zu besetzen: 1. Mindestens eine dieser Stellen muß mit einem hauptberuflichen ganztägig beschäftigten Betriebsarzt (vollzeitbeschäftigter Betriebsarzt) besetzt sein. Er muß berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. 2. Die zweite und weitere Stellen können durch nebenberuflich beschäftigte Betriebsärzte ausgefüllt werden. Diese Betriebsärzte müssen mindestens die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde nach 3 Abs. 3 oder 4 UVV "Betriebsärzte" (VBG 123) nachweisen Die erforderliche Zahl der in einem überbetrieblichen Dienst tätigen Betriebsärzte ergibt sich aus den Einsatzzeiten, die für die betreuten Betriebe nach 2 UVV "Betriebsärzte" (VBG 123) zu leisten sind. Bei überbetrieblicher Betreuung kann eine Richtgröße von 1500 Einsatzstunden je vollzeitbeschäftigtem Arzt und Jahr zugrunde gelegt werden. Wegezeiten können nicht als Einsatzzeit angerechnet werden. 2.2 Hilfspersonal Jedem Betriebsarzt muß zur Erfüllung seiner Aufgaben im erforderlichen Umfang ärztliches und z.b. für Dokumentation, Registratur und Schriftverkehr nichtärztliches Hilfspersonal zur Verfügung stehen. Dieser Personenkreis ist über die Einhaltung seiner Schweigepflicht und die Erfordernisse des Datenschutzes eingehend zu belehren Ärztliches Hilfspersonal (Fachpersonal) sind insbesondere: Krankenschwestern, Krankenpfleger, medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, medizinisch-technische Radiologieassistenten, Arzthelferinnen, Betriebssanitäter Nichtärztliches Hilfspersonal sind z.b.: Sekretärinnen, Sachbearbeiter. 2.3 Räume In überbetrieblichen Diensten müssen jedem Betriebsarzt für die Dauer seiner Anwesenheit seinen Aufgaben entsprechend folgende Räume in sinnvoller Zuordnung zueinander und in ausreichender Raumgröße zur Verfügung stehen:
3 Sprech- und Untersuchungszimmer, Umkleideräume, Räume für Anmeldung und Sekretariat, Warteräume Sind Sprech- und Untersuchungszimmer getrennt, so müssen sie eine Raumgröße von zusammen mindestens 30 m 2 aufweisen Für besondere Untersuchungen, z.b. für Untersuchungen nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100), müssen dem Betriebsarzt weitere Räume zur Verfügung stehen. Dies sind z.b.: Laborräume mit Toiletten und Waschgelegenheit in räumlicher Zuordnung zueinander (z.b. Durchreiche), Räume für Audiometrie, Ergometrie, EKG, Röntgenräume mit Umkleidekabine und Dunkelkammer, Archivräume, die den Erfordernissen der Aufbewahrungspflicht und des Datenschutzes genügen (z.b. Röntgen, Dokumentation), Aufenthalts- und Umkleidegelegenheiten für Personal, Toiletten. 2.4 Ausstattung (Einrichtungen, Geräte, Mittel) Sprech- und Untersuchungszimmer sind zweckentsprechend auszustatten: Büromöbel, Untersuchungsliegen, Instrumententische, Instrumenten- und verschließbare Arzneimittelschränke mit Giftfach, Röntgenfilm-Betrachtungsgeräte, Personenwaagen geeicht, Körpergrößenmesser, Beleuchtungen über den Untersuchungsliegen nicht blendend mit Tageslichteffekt nach DIN 5035 Teil 3 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Spezielle Empfehlungen für die Beleuchtung in Krankenhäusern", Akku-Sicherheitsleuchten, Waschgelegenheiten mit fließend Kalt- und Warmwasser, Fachliteratur, Telefon Für besondere Untersuchungen, dies sind z.b. Untersuchungen nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100), auf dem Gebiet der klinisch-chemisch-physikalisch-analytischen Methoden, Arbeitshygiene, Röntgendiagnostik, Ergometrie, Audiometrie,
4 Optometrie, Spirometrie müssen entsprechende Einrichtungen, Geräte und Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Hinweise hierzu geben unter anderem die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und hinsichtlich Röntgendiagnostik die Röntgenverordnung Für das Fachpersonal und das nichtärztliche Hilfspersonal müssen Arbeitsplätze und die dazugehörigen Einrichtungen, Geräte und Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen In den Wartebereichen müssen Sitzgelegenheiten, Kleiderablagen zur Verfügung stehen. 3 Mobiler überbetrieblicher Dienst Werden Aufgaben des überbetrieblichen Dienstes von einer mobilen Einrichtung wahrgenommen, so gelten diese Grundsätze entsprechend.
5 Anhang Vorschriften und Regeln Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt: 1. Gesetze/Verordnungen Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln) Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz ASiG), Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer Geräte (Medizingeräteverordnung MedGV), Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV). 2. Unfallverhütungsvorschriften Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln) Arbeitsmedizinische Vorsorge (VBG 100), Gesundheitsdienst (VBG 103), Erste Hilfe (VBG 109), Betriebsärzte (VBG 123). 3. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze, Merkblätter Gentner Verlag Stuttgart, Postfach , Stuttgart) Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Loseblattsammlung. 4. DIN-Normen DIN 5035 Teil 3 Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, Berlin) Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Spezielle Empfehlungen für die Beleuchtung in Krankenhäusern.
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