4 Anforderungen an Betriebsärzte
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- Elisabeth Schmid
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1 Brunhöber 4 Abschnitt 2 Betriebsärzte 4 Anforderungen an Betriebsärzte 62 Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Inhaltsübersicht Rn. 1. Allgemeines 1 2. Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes a) Approbation 2 b) Vertragliche Abreden 3 aa) Vertrag mit freiberuflichem Arzt 6a bb) Vertrag mit angestelltem Arzt 6b 3. Verfügung über arbeitsmedizinische Fachkunde 7 a) Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin 8 Rn. b) Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin 9 c) Bescheinigung der Ärztekammer während der Weiterbildung 10 d) Bescheinigung der Ärztekammer nach 3 Abs. 4 BGV A Ergänzungen Ausnahmeregelungen Allgemeines 1 4 legt fest, welche Anforderungen eine Person erfüllen muss, die vom Arbeitgeber zum/zur Betriebsarzt/-ärztin bestellt wird. Die Anforderungen an die Betriebsärzte sind darüber hinaus in 3 UVV BGV A7 Betriebsärzte festgelegt. Grundsätzlich kann als Betriebsarzt/-ärztin demnach nur bestellt werden, wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes besitzt und über die zur Erfüllung der vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügt. Es handelt sich um eine zwingende gesetzliche Vorschrift, von der nur unter den engen Voraussetzungen des 18 abgewichen werden darf. 18 regelt als Ausnahmevorschrift, dass der Arbeitgeber nur dann auch Personen ohne die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde bestellen kann, wenn die zuständige Behörde ihre Genehmigung erteilt hat und der Arbeitgeber sich zu ihrer entsprechenden Fortbildung innerhalb einer festzulegenden Frist verpflichtet hat.
2 63 Anforderungen an Betriebsärzte 4 2. Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes a) Approbation Zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, wer die Approbation als Arzt besitzt ( 2 Abs. 2 Bundesärzteordnung, BuÄO), oder unter besonderen Voraussetzungen zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist ( 2 a BuÄO). Die Approbation wird erteilt, wenn nach Abschluss des vorgeschriebenen Studiengangs und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen die ärztliche Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde. Die Approbation wird von der zuständigen Landesbehörde erteilt, besitzt aber Gültigkeit für das ganze Bundesgebiet. Sie ist grundsätzlich zeitlich unbefristet und kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen entzogen werden. Grundsätzlich werden nur Deutsche approbiert, jedoch können auch Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen die Approbation und die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gem. 2 Abs. 2 i.v.m. 10 BuÄO erhalten. Letztere ist widerruflich und wenn sie nicht verlängert worden ist, auf vier Jahre befristet. Die Bestellung eines Ausländers als Betriebsarzt ist folglich möglich, aber an die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis durch die zuständige Behörde gebunden. 2 b) Vertragliche Abreden Die Berechtigung des Betriebsarztes zur Ausübung des Arztberufes in einer Privatpraxis hängt von den vertraglichen Abreden zur Bestellung als Betriebsarzt ab, die nach dem ASiG auf verschiedene Art und Weise erfolgen können. Größere Betriebe werden eine arbeitsmedizinische Volltagsarbeit anbieten und einen hauptberuflich tätigen Betriebsarzt vertraglich anstellen. Demgegenüber werden mittlere und kleinere Betriebe mit freiberuflichen Ärzten eine nebenberufliche Betreuung der Belegschaft vereinbaren oder sich einem überbetrieblichen Werkarztzentrum anschließen. Welches Modell angewandt werden soll, entscheidet der Arbeitgeber mit Zustimmung des Betriebsrats (vgl. 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG). Hat der Arbeitgeber vor allem eines kleineren Betriebes mit einer Gemeinschaftseinrichtung, z.b. einem Werkarztzentrum, eine entsprechende Vereinbarung getroffen, ergeben sich die Rechte und Pflichten der dort tätigen Betriebsärzte aus der Sat- 3 4
3 4 Abschnitt 2 Betriebsärzte zung und Geschäftsordnung des jeweiligen Zentrums ( 9 Abs. 3, 19 ASiG jeweils Rn. 1 ff.). 5 Hat der Arbeitgeber einen freiberuflichen Arzt als Betriebsarzt bestellt (vgl. Muster aa)) entweder im Rahmen eines Dienstvertrages oder im Rahmen eines Vertrages als freier Mitarbeiter, unterliegt dieser keinen Weisungen und ist folglich ohne weiteres zur Führung einer Arztpraxis berechtigt ( 9 Abs. 3, 2 ff. jeweils Rn. 1 ff.). 6 Hat der Arbeitgeber vor allem eines Großbetriebes mit dem Arzt als nicht selbständigem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen (vgl. Muster bb)), so führt dies zur hauptberuflichen Verpflichtung als Betriebsarzt und Eingliederung in den Betrieb. Der Umstand, dass Betriebsärzte bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen sind, hindert dabei nicht, dass Betriebsärzte in den übrigen Belangen wie andere Angestellte dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Auch der in einem Arbeitnehmerverhältnis befindliche hauptberufliche Betriebsarzt kann daneben aber zugleich freiberuflich tätiger, niedergelassener Arzt sein. Dies ist schon in einer Vereinbarung zwischen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, dem DGB und der werksärztlichen Arbeitsgemeinschaft e.v. über den werksärztlichen Dienst vom (BABl. 1953, S. 270, 278) festgehalten. Bei einem verbeamteten Arzt ist hierfür aber neben der Anzeige an die ärztliche Berufsvertretung und das Gesundheitsamt die Genehmigung des Dienstherrn erforderlich. Eine solche Genehmigung ist bei einem angestellten Betriebsarzt wegen Art. 12 GG aber nur dann erforderlich, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit, wozu auch das Führen einer Privatpraxis gehört, ausdrücklich vorbehalten hat. Im Ergebnis hat der Betriebsarzt also grundsätzlich auch die Berechtigung, sich als freiberuflicher Arzt in einer Privat- oder Kassenpraxis niederzulassen. Formell ausgeschlossen ist nur, dass er mit einer ärztlichen Handlung zugleich in beiden Funktionen tätig wird. 64
4 65 Muster: Vertragsabrede und Bestellung des Betriebsarztes Anforderungen an Betriebsärzte 4 aa) Vertrag mit freiberuflichem Arzt Zwischen der Firma... und Herrn/Frau Dr. med.... (Werksarzt) wird folgendes vereinbart: 1. Herr/Frau Dr.... übernimmt als freier Mitarbeiter die Aufgabe eines Betriebsarztes für das Werk.../die Werke...; die Tätigkeit beginnt am... Der Betriebsarzt versichert, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und berechtigt ist, neben seiner Berufsbezeichnung die Zusatzbezeichnung Arbeitsmedizin zu führen. 2. Betriebliche Stellung und Aufgabenbereich des Betriebsarztes entsprechen den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere 3 ASiG. Darüber hinaus werden dem Betriebsarzt noch folgende Aufgaben übertragen: 1) In der Ausübung seiner arbeitsmedizinischen Tätigkeit ist er weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. 3. Der Betriebsarzt verpflichtet sich, insgesamt in der vom ASiG bzw. der UVV Betriebsärzten vorgeschriebenen Jahreseinsatzzeit (derzeit Stunden) tätig zu sein. Sollte sich die vorgeschriebene Jahreseinsatzzeit (gleich aus welchen Gründen) ändern, ist die Firma berechtigt, die nachstehend festgelegten regelmäßigen Dienstzeiten entsprechend anzupassen. Der Betriebsarzt verpflichtet sich, regelmäßig an folgenden Tagen in der Zeit von bis Uhr im Betrieb tätig zu sein. Darüber hinaus bestimmt der Betriebsarzt seine Tätigkeitszeiten in eigener Verantwortung. Begehungen der Arbeitsstätten erfolgen nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsleitung. Im Rahmen und während seiner betriebsärztlichen Tätigkeit ist dem Betriebsarzt die Ausübung von Privat- oder Krankenpraxis nicht gestattet. 2) Für die Dauer der Anwesenheit des Arztes im Betrieb stellt die Firma eine Mitarbeiterin als Gehilfin zur Verfügung, die dem Betriebsarzt gegenüber weisungsgebunden ist. bb) Vertrag mit angestelltem Arzt Zwischen der Firma... und Frau/Herrn Dr. med.... (Betriebsarzt) wird folgendes vereinbart: 6a 6b 1) Die Übertragung weiterer Aufgaben an den Betriebsarzt ist zulässig. Soll die Freiberuflichkeit nicht in Frage gestellt werden, dürfen aber nur solche Aufgaben übertragen werden, bei denen keine Weisungsgebundenheit gegenüber der Geschäftsleitung besteht (BSG RK 34/81). 2) Außerhalb seiner betriebsärztlichen Tätigkeit ist der nebenberufliche Betriebsarzt in seiner Privat- und Kassenpraxis nicht beschränkt, kann also auch Angehörige des Betriebes behandeln.
5 4 Abschnitt 2 Betriebsärzte 1. Frau/Herr Dr. med. wird ab als Betriebsarzt angestellt. Er führt neben seiner Berufsbezeichnung die Bezeichnung Arbeitsmedizin. Sein Zuständigkeitsbereich bezieht sich auf den Betrieb Der Betriebsarzt untersteht unmittelbar der Geschäftsleitung/dem Leiter des Betriebes. Er übernimmt die arbeitsmedizinische Betreuung der Betriebsangehörigen im Rahmen des Arbeitssicherheitsgesetzes. In seiner arbeitsmedizinischen Tätigkeit ist er weisungsfrei und nur seinem ärztlichen Gewissen und dem Gesetz unterworfen. 2. Neben den in 3 ASiG aufgeführten Aufgaben werden ihm folgende weitere Aufgaben übertragen: Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Er ist darüber hinaus zur unbedingten Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten der Firma verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Angestelltenvertrages fort. Der Betriebsarzt hat die für seine Tätigkeit notwendigen Aufzeichnungen anzufertigen und diese so aufzubewahren, daß die ärztliche Schweigepflicht gewahrt ist. 3. Die Firma stellt dem Betriebsarzt nach Maßgabe des 2 Abs. 2 ASiG die erforderlichen Mitarbeiter sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung. Die Anschaffung von Einrichtungen, Geräten und Mitteln sowie die Einstellung des erforderlichen Personals erfolgt auf Vorschlag des Betriebsarztes durch die Geschäftsleitung/den Leiter des Betriebes. Der Betriebsarzt ist gegenüber den ihm zugewiesenen Mitarbeiter für die betreffende Zeit und im Rahmen des Auftrages weisungsbefugt Verfügung über arbeitsmedizinische Fachkunde 7 Der Begriff der arbeitsmedizinischen Fachkunde ist im Gesetz nicht definiert und muss folglich Verwaltungsvorschriften entnommen werden. In der Begründung zu 4 des ASiG-Entwurfs (BT- Drucksache 7/260 S. 10) heißt es demgemäß: Der Arbeitgeber kann die Frage, ob ein Arzt über die erforderliche Fachkunde verfügt, in der Regel nicht selbst beurteilen. Die gesetzliche Vorschrift muss deshalb durch die Verwaltungsvorschriften präzisiert werden. Die Bundesärztekammer und die Landesärztekammern werden in Zusammenarbeit mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den staatlichen Gewerbeärzten die materiellen Kriterien für die erforderliche Fachkunde festlegen, die alsdann den berufsständischen Bestimmungen, den Unfallverhütungsvorschriften und den allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Form des Fachkundenachweises zugrunde gelegt werden.
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