DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret

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1 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret BGN-Handlungshilfe zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Stand Oktober 200

2 Impressum Herausgeber: Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe BGN Geschäftsbereich Prävention Dynamostraße Mannheim Entwickelt in Zusammenarbeit mit der BC GmbH Verlags- und Mediengesellschaft, Wiesbaden Gestaltung: Agentur 42, Bodenheim bei Mainz Fotos: Oliver Rüther, Wiesbaden Stand Februar 20 BGN 20 ISBN In dieser Broschüre beziehen sich Personenbezeichnungen gleichermaßen auf Frauen und Männer, auch wenn dies in der Schreibweise nicht immer zum Ausdruck kommt.

3 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret BGN-Handlungshilfe zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

4 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret Inhaltsverzeichnis Einleitung 3 2 Das ändert sich durch die DGUV Vorschrift Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 0 Beschäftigten 5 3. Grundbetreuung die Eckpunke Grundbetreuung die konkreten Schritte Betriebsspezifische Betreuung die Eckpunke Betriebsspezifische Betreuung die konkreten Schritte Gesamtbetreuung 3.6 Umsetzung der ermittelten Betreuungsleistungen Tipps zur Ermittlung der Aufgaben und Einsatzzeiten der Betreuung Häufig gestellte Fragen 3 4 Regelbetreuung von kleinen Betrieben 4 4. Häufig gestellte Fragen zur Regelbetreuung kleiner Betriebe 4 Anhang 5 Grundbetreuung Muster für alle Branchen Ermittlung des Betreuungsumfangs und Aufteilung der Betreuungsleistungen 6 Beispiele zur Ermittlung des Betreuungsumfangs und Aufteilung der Betreuungsleistungen der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung Beispiel : Restaurantbetrieb mit 55 Beschäftigten 26 Beispiel 2: Bäckerei mit 82 Beschäftigten 34 Beispiel 3: Fleischwarenproduktionsbetrieb mit 50 Beschäftigten 44 Muster-Vereinbarung zur Vertragsgestaltung 64 Häufig verwendete Abkürzungen BA Betriebsarzt Sifa Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) BR Betriebsrat

5 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret Einleitung Seit gelten in den Mitgliedsbetrieben der BGN veränderte Bedingungen für den Einsatz von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften. Diese Bedingungen sind in der überarbeiteten Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (jetzt DGUV Vorschrift 2) festgeschrieben. Überarbeitet wurde das Konzept der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 0 Beschäftigten. Das Konzept der DGUV Vorschrift 2 sieht eine effektivere und zeitgemäße Betreuung durch Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte vor. Eine Betreuung, die auf den tatsächlichen Bedarf des einzelnen Betriebes zugeschnitten ist. Das eröffnet dem Unternehmer die Möglichkeit, den Arbeitsschutz wirkungsvoller für die Gestaltung der Arbeits- und Wertschöpfungsprozesse im Betrieb zu nutzen. Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft unterstützen den Unternehmer dabei, die Arbeitsprozesse störungsfrei, sicher und gesund zu gestalten. Sie helfen, die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern. Die DGUV Vorschrift 2 ermöglicht es dem Unternehmer, die Kompetenzen von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit flexibler und auf die betriebsspezifische Situation zugeschnitten einzusetzen. Mit dieser Handlungshilfe möchte die BGN die Betriebe über die neue Vorschrift informieren und insbesondere bei der Umsetzung der veränderten Anforderungen an die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung unterstützen. Am.. 20 ist die bisherige Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) mit der Fleischerei-Berufsgenossenschaft (FBG) zur Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) fusioniert. Im Jahr 20 gelten die beiden Vorschriften DGUV Vorschrift 2 der FBG (vom ) DGUV Vorschrift 2 der BGN (vom ) parallel. Diese beiden Vorschriften werden zum zusammengeführt. In der vorliegenden Handlungshilfe geht es ausschließlich um die Regelbetreuung großer und kleiner Betriebe. Die bisherigen Regelungen zur alternativen Betreuung (Branchenmodell der BGN, Unternehmermodell der FBG) gelten in 20 unverändert weiter. 3

6 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret 2 Das ändert sich durch die DGUV Vorschrift 2 Einheitliche Regelungen für alle: Es gibt zum ersten Mal eine einheitliche Vorschrift für alle gewerblichen Unternehmen und öffentlichen Betriebe und Institutionen. Gleichbehandlung: An gleichartige Betriebe werden gleichartige Anforderungen gestellt. Um die Gleichbehandlung aller Betriebe sicherzustellen, werden die verschiedenen Betriebsarten nach einem einheitlichen statistischen Schlüssel einer Betreuungsgruppe zugeordnet (Klassifikation der Wirtschaftszweige, WZ-Kode, siehe hierzu auch Seite 7 dieser Broschüre) Bedarfs- und leistungsorientierte Betreuung: Nicht verordnete Einsatzzeiten, sondern die individuelle Gefährdungssituation und Bedarfslage des Betriebes bestimmen den Umfang der Betreuung. Im Mittelpunkt stehen jetzt die Betreuungsinhalte. Die einzelnen Betreuungsaufgaben werden auf der Grundlage detaillierter, in der Vorschrift enthaltener Kataloge ermittelt. Daraus lassen sich der notwendige Zeitaufwand und die Personalressourcen ableiten. Die erforderlichen Personalressourcen werden jetzt leistungsbezogen bestimmt. Hohe Eigenverantwortung und mehr Handlungsspielraum: Dem Unternehmer räumt die Vorschrift eine hohe Eigenverantwortung und mehr Handlungsspielraum ein. Er kann selbst einschätzen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen im Unternehmen erforderlich sind, um reibungslose und sichere Betriebsprozesse gestalten zu können und um die Beschäftigten produktiv und gesund einsetzen und fördern zu können. Der Unternehmer entscheidet auf der Grundlage der Vorschrift, wie er die spezifischen Kompetenzen von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft für den betrieblichen Arbeitsschutz nutzt. Die DGUV Vorschrift 2 stärkt so eine auf den betriebsspezifischen Bedarf ausgerichtete Dienstleistung von Betriebsarzt und Sicherfachkraft. Gefährdungsbeurteilung als zentrales Werkzeug: Die Gefährdungsbeurteilung ist nach DGUV Vorschrift 2 das zentrale Werkzeug, um den Arbeitsschutz in die Arbeitsabläufe eigenverantwortlich zu integrieren. Sie ermöglicht dem Unternehmer, die Gefährdungen, Belastungen und Schwachstellen in seinem Wertschöpfungsprozess, in den Arbeitsbedingungen und der Arbeitsgestaltung zu erkennen und entsprechende Verbesserungsmaßnahmen festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung lenkt somit die Frage des Einsatzes von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft auf den tatsächlichen Bedarf und die Lösung tatsächlicher Gefährdungs- und Belastungsprobleme. Kooperatives Handeln: Die DGUV Vorschrift 2 versteht die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung als eine sich ergänzende gemeinsame Aufgabenstellung. Der Unternehmer definiert und vereinbart gemeinsam mit Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft und unter Mitwirkung des Betriebsrates die Betreuungsinhalte, die auf die konkrete Situation im Betrieb abgestimmt sind. Ein solches Vorgehen erfordert die enge Kooperation und Abstimmung von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft. 4

7 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret 3 Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 0 Beschäftigten Die Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 0 Beschäftigten setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: der Grundbetreuung, für der zeitliche Umfang vorgegeben ist, und der betriebsspezifischen Betreuung, deren Aufgaben und Zeitumfang der Unternehmer selbst ermittelt und festlegt Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bauen aufeinander auf und sind miteinander verzahnt. Sie bilden zusammen die Gesamtbetreuung. Gesamtbetreuung Zusammensetzung der Regelbetreuung Betriebsspezifische Betreuung Grundbetreuung Ermittlung im Betrieb Basis: Leistungskatalog Zeitvorgabe für Betrieb Basis: Aufgabenkatalog Es ist in erster Linie Aufgabe des Unternehmers, Inhalt, Form und Zeitumfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung festzulegen. Diese Aufgabe erfüllt der Unternehmer im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat (BR), dem Betriebsarzt (BA) und der Sicherheitsfachkraft (Sifa). BA und Sifa kooperieren und beraten Unternehmer und BR. Unternehmer ermittelt Aufgaben beraten Aufgaben der betrieblichen Arbeitsschutzakteure Konsens finden aufteilen, festlegen Betriebliche Interessenvertretung wirkt mit (Mitbestimmung) beraten Betriebsärzte kooperieren Fachkräfte für Arbeitssicherheit 5

8 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret 3. Grundbetreuung die Eckpunke Die Grundbetreuung umfasst kontinuierlich anfallende Basisleistungen des betrieblichen Arbeitsschutzes, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer notwendig sind. Die Grundbetreuung soll den Arbeitgeber darin unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten, die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen, zu erfüllen. Die Leistungen der Grundbetreuung sind in Anhang 3 der DGUV Vorschrift 2 festgelegt. Dort ist ein konkreter Aufgabenkatalog mit den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung und einer Beschreibung möglicher Aufgaben aufgelistet. Mit Hilfe des Aufgabenkatalogs ermitteln der Unternehmer, der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft unter Mitwirkung des Betriebsrates die konkreten Inhalte der Grundbetreuung. Sie legen die Relevanz und die zeitliche Gewichtung der einzelnen Betreuungsleistungen fest. Für die Grundbetreuung hat jeder Betrieb einen festen Zeitumfang (Einsatzzeit). Dieser errechnet sich aus der Anzahl der Beschäftigten und der Betreuungsgruppe, der der Betrieb angehört. Was versteht man unter Betreuungsgruppe? Jeder Betrieb ist über seine jeweilige Betriebsart einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Gruppe sagt aus, wie viele Stunden pro Jahr je Beschäftigten der Betrieb für die Grundbetreuung veranschlagen muss: Gruppe Std./Jahr je Beschäftigten Gruppe I 2,5 Gruppe II,5 Gruppe III 0,5 Den errechneten Zeitumfang (Einsatzzeit) für die Grundbetreuung teilt der Betrieb auf die von ihm festgelegten Betreuungsaufgaben und Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft auf. Das genaue Verhältnis der Aufteilung legt der Betrieb den konkreten Erfordernissen entsprechend fest. Dabei gibt es allerdings eine Vorgabe: Bei der Aufteilung der Einsatzzeit muss sowohl für den für Betriebsarzt (BA) als auch für die Sicherheitsfachkraft (Sifa) ein Mindestzeitanteil eingehalten werden. Er beträgt: in den Gruppen I und II mindestens 20 % der Gesamtzeit in Gruppe III 0,2 Std./Jahr je Beschäftigten Siehe dazu auch Schritt 4 im nächsten Kapitel 3.2, Seite 8. 6

9 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret 3.2 Grundbetreuung die konkreten Schritte Schritt Anzahl der Beschäftigten des Betriebes feststellen Hier wird die Gesamtbeschäftigtenzahl eingetragen. Die bisherige Unterscheidung/Aufteilung zwischen Beschäftigten in Verwaltung und Reisende und Beschäftigten in der Produktion gibt es nicht mehr. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 nicht mehr als 30 Stunden sind mit 0,75 zu berücksichtigen. Schritt 2 Feststellen, wie viel Zeitbedarf pro Jahr je Beschäftigten vorzusehen ist. Benutzen Sie dazu rechts die Übersicht. Auf der Übersicht ist ersichtlich, zu welcher Gruppe Ihr Betrieb gehört und wie viel Einsatzzeit (Std./Jahr) Sie pro Beschäftigten berücksichtigen müssen. Alle Mitgliedsbetriebe der bisherigen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sind entweder der Gruppe II (,5 Std./Jahr je Beschäftigten) oder der Gruppe III (0,5 Std./Jahr je Beschäftigten) zugeordnet, Betriebe der bisherigen Fleischerei-BG unterliegen alle der Betreuungsgruppe I. Hinweis Ein Betrieb wird entsprechend der BGN- Einstufung im WZ-Kode nur einer Betreuungsgruppe zugeordnet. Eine Zerlegung in Einzelbetriebe, z. B. in Verwaltung, Verkauf, Produktion, oder auch in verschiedene Branchen ist nicht zulässig. Übersicht über die Zuordnung der einzelnen Wirtschaftszweige zu den Betreuungsgruppen inkl. zugeordneter Einsatzzeit /Std./Jahr) pro Beschäftigten Eine detaillierte Übersicht mit der Zuordnung der BGN-Gewerbezweige zu den Wirtschaftszweigen enthält Anhang 5 der DGUV Vorschrift 2. WZ 2008 Kode WZ 2008 Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) Gruppe I 2,5 h 0. Schlachten und Fleischverarbeitung X Gruppe II,5 h 0.2 Fischverarbeitung X 0.3 Obst- und Gemüseverarbeitung X Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis) 0.52 Herstellung von Speiseeis X 0.6 Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 0.7 Herstellung von Back- und Teigwaren X Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g. 0.9 Herstellung von Futtermitteln X.0. Herstellung von Spirituosen X.0.2 Herstellung von Spirituosen (ohne Brennereien) X X X X Gruppe III 0,5 h.02 Herstellung von Traubenwein X.05 Herstellung von Bier X.06 Herstellung von Malz X.07 Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer.08 Herstellung von sonstigen Getränken a. n. g. X 2.0 Tabakverarbeitung X 55. Hotels, Gasthöfe und Pensionen X X X X So ist z. B. der BGN-Gewerbezweig 6 (Hotels, Pensionen, Restaurants, Gaststätten u. a.) der Betreuungsgruppe II zugeordnet, soweit es sich hierbei um Hauptbetriebe und nicht um so genannte fremdartige Nebenbetriebe handelt. Letztere können bei anderen Unfallversicherungsträgern unterschiedlich zugeordnet sein Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g. X 7

10 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret 3.2 Grundbetreuung die konkreten Schritte Schritt 3 Anzahl der Beschäftigten des Betriebes feststellen Beschäftigtenzahl ^ Std. Einsatzzeit (Std./Jahr) pro Beschäftigten (je nach Gruppe 2,5 oder,5 bzw. 0,5 Std.) Std. Einsatzzeit Grundbetreuung gesamt Schritt 4 Mindestzeitanteil für BA und Sifa berechnen Hier gibt es unterschiedliche Regelungen für Betriebe der Gruppe I / II und der Gruppe III. Betriebe der Gruppen I und II: 20 % der Gesamteinsatzzeit der Grundbetreuung Std. ^ 0,2 Std. Gesamteinsatzzeit Grundbetreuung (20 %) Mindestzeitanteil für BA/Sifa Betriebe der Gruppe III: 0,2 Std. pro Beschäftigten und Jahr ^ 0,2 Std. Std. Anzahl der Beschäftigten Mindestzeitanteil für BA/Sifa Schritt 5 Die konkreten Leistungen pro Aufgabenfeld ermitteln Aufteilen, wie viele Anteile davon BA und Sifa übernehmen sollen Dabei die Mindestzeitanteile von BA/Sifa berücksichtigen Der BR wirkt mit, Sifa und BA beraten. Tipp Benutzen Sie bei Schritt 5 das Muster Ermittlung des Betreuungsumfangs und der Betreuungsleistungen der Grundbetreuung im Anhang dieser Broschüre, Seite 6. Schritt 6 Der Unternehmer legt die Aufteilung der Leistungen der Grundbetreuung fest. 8

11 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret 3.3 Betriebsspezifische Betreuung die Eckpunkte Die betriebsspezifische Betreuung trägt den speziellen Erfordernissen eines Betriebes, wie sie z. B. aus seiner Art und Größe hervorgehen, Rechnung. Sie geht immer von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Der inhaltliche Bedarf und der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung ergeben sich somit aus der betriebsspezifischen Arbeitssituation. Dementsprechend sind für die betriebsspezifische Betreuung auch keine festen Einsatzzeiten vorgeschrieben. Der Unternehmer muss ermitteln und prüfen, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und welcher Personalaufwand für die Betreuungsleistungen erforderlich ist. Dazu gleicht er die betriebsspezifische Arbeitssituation mit den Aufgabenfeldern des Leistungskatalogs in Anhang 4 der Vorschrift ab. Jedes Aufgabenfeld ist mit so genannten Auslöse- und Aufwandskriterien verknüpft (siehe dazu Kapitel 3.4 in dieser Broschüre). Aktivitäten zur betriebsspezifischen Betreuung können dauerhaft oder anlassbezogen sein. Dauerhafte Gründe finden sich in den Aufgabenfeldern, die sich auf betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren bzw. Erfordernisse der menschengerechten Arbeitsgestaltung beziehen. Temporäre, also zeitlich befristete, betriebsspezifische Betreuungsleistungen sind immer dann erforderlich, wenn der jeweilige Sachverhalt im Betrieb für einen absehbaren Zeitraum besteht. 9

12 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret 3.4 Betriebsspezifische Betreuung die konkreten Schritte Siehe hierzu auch in Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 unter A Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen des betriebsspezifischen Teils der Betreuung. Schritt Prüfen, welche betriebsspezifischen Aufgabenfelder auf den Betrieb zutreffen, und diese zusammenstellen Benutzen Sie die Tabelle in Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2. Der linke Tabellenteil enthält so genannte Auslösekriterien. Es handelt sich dabei um Beschreibungen verschiedener betrieblicher Zustände in den einzelnen Aufgabenfeldern. Anhand der Auslösekriterien wird abgefragt, welche dieser betriebliche Zustände im eigenen Betrieb zutreffen. Anhand der Prüfung der Auslösekriterien wird entschieden, ob im jeweiligen Aufgabenfeld ein Betreuungsbedarf vorhanden ist. Das Ergebnis der Prüfung ist eine Liste mit Aufgabenfeldern, bei denen ein Betreuungsbedarf besteht. Welche dieser Auslösektriterien treffen auf unseren Betrieb zu? Auszug aus der Tabelle in Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung a) Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen b) Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen c) Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen... j)... trifft zu Betriebsspezifische Betreuung erforderlich: ja nein Bei mindestens einem zutreff enden ja ist betriebsspezifische Betreuung erforderlich ja nein 0

13 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret Schritt 2 Zu den ermittelten Aufgabenfeldern die jeweiligen Betreuungsleistungen beschreiben. Den jeweiligen Zeitaufwand festlegen. Betreuungsleistungen und Zeitaufwand auf BA und Sifa aufteilen. Auch hier benutzen Sie die Tabelle Leistungsermittlung in Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2. Sie enthält im rechten Teil so genannte Aufwandskriterien. Dabei handelt es sich um einen Leistungskatalog mit Beschreibungen der möglichen Betreuungsleistungen von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft. Mit Hilfe der Aufwandskriterien stellt der Unternehmer die anfallenden Betreuungsleistungen fest. Das ist die Basis für die anschließende Verteilung der einzelnen Leistungen auf Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft. Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft beraten den Unternehmer und machen Vorschläge für den erforderlichen Personalaufwand. Der Betriebsrat ist an diesem Verfahren beteiligt. Dann wird der Personalaufwand für jedes Aufgabenfeld getrennt für BA und Sifa in Stunden festgelegt. Hier werden die Stunden pro einem Jahr angegeben. Handelt es sich um eine temporäre Aufgabe über mehrere Jahre, dann wird auch hier der Aufwand pro einem Jahr angegeben. Beschreibung der Betreuungsleistungen anhand der Aufwandskriterien Beispiel nach Tabelle in Anhang 4 der DGUV-Vorschrift 2 Betreuungsleistungen insgesamt Leistungen des BA Leistungen des Sifa Personalaufwand BA Sifa Ermitteln und Analysieren der spezifischen Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen) Spezifische tätigkeitsbezogene Risikobeurteilungen Ermitteln des relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen für die ermittelten Risiken Entwickeln von Schutzkonzepten Umsetzen der Schutzkonzepte unterstützen und begleiten Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen Gefährdungsbeurteilung fortschreiben 3.5 Gesamtbetreuung Schritt Unternehmer und Betriebsrat verständigen sich über Inhalte, Umfang und Aufteilung der Gesamtbetreuung. Schritt 2 Der Unternehmer trifft mit Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuungsleistungen. Siehe hierzu Muster-Vereinbarung im Anhang Seite 64. Schritt 3 Der Unternehmer informiert die Beschäftigten über die vereinbarte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.

14 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret 3.6 Umsetzung der ermittelten Betreuungsleistungen Die Grundbetreuung durchführen und in diesem Zusammenhang auch die Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb umsetzen beziehungsweise aktualisieren. Die betriebsspezifische Betreuung durchführen. Ergebnisse der Betreuung kontrollieren und dokumentieren. Es besteht eine Dokumentationspflicht: Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft müssen ihre Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse jedes Jahr in einem Bericht dokumentieren. (siehe hierzu auch Programm zur Ermittlung von Betreuungsaufgaben und Betreuungsaufwand nach DGUV Vorschrift 2 in Betrieben mit mehr als 0 Beschäftigten. Das Programm verfügt über ein Rechenprogramm sowie Erweiterungen zur Dokumentation: Shortlink = 08) Die Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung regelmäßig überprüfen insbesondere bei Änderungen im Betrieb und neuen betrieblichen Aktivitäten. Gegebenenfalls Zeitaufwand und Personalressourcen anpassen. Wenn im Betrieb Änderungen erkennbar werden, sollen Sifa und BA von sich aus den Unternehmer beraten. Das setzt voraus, dass beide vom Unternehmer und seinen Führungskräften über Planungen und Veränderungen systematisch informiert und in diese Prozesse eingebunden werden. 3.7 Tipps zur Ermittlung der Aufgaben und Einsatzzeiten der Betreuung. Alle Beteiligte an einen Tisch bringen: Unternehmer, BR, Sifa, BA. 2. Wie ist die Ausgangssituation? Hilfreich ist eine Ist-Analyse der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Unterlagen: im Betrieb vorhandene systematische Dokumentationen insbesondere der Gefährdungsbeurteilung und der bisherigen Tätigkeiten von BA und Sifa. 3. Gemeinsames Grundverständnis aller Akteure darüber herstellen, wie die einzelnen Betreuungsleistungen aufgeteilt werden. Hier kann ein gemeinsam von Sifa und BA erarbeiteter Vorschlag helfen. 2

15 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret 3.8 Häufig gestellte Fragen Betriebsärzte und Sifas haben häufig noch andere Aufgaben für den Unternehmer zu erfüllen, die sich nicht aus der DGUV Vorschrift 2 ergeben. Können die dafür aufgewandten Zeiten auf die Einsatzzeiten und Leistungen angerechnet werden? Nein. Anrechenbare Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den Vorgaben der DGUV Vorschrift 2. Kann ein Betrieb auf mehrere WZ-Kodes aufgeteilt werden? Nein. Wie hoch ist erfahrungsgemäß der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung gegenüber der Grundbetreuung? Für die Betriebe der BGN ist mit einem zusätzlichen Aufwand von 20 % (Gruppe I), 0 % (Gruppe II) oder 5 % (Gruppe 3) für die betriebsspezifische Betreuung auszugehen. Warum sind die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht Bestandteil der Grundbetreuung? Nur die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten gehört zur Grundbetreuung. Alle individuellen Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie insbesondere die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, sind jedoch Gegenstand der betriebsspezifischen Betreuung. Wie oft muss der Betrieb das Einsatzzeitenkonzept überprüfen? Die Berechnung der Einsatzzeiten der Grundbetreuung und deren Aufteilung sind bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen zu überprüfen. Das ist z. B. der Fall, wenn sich die Beschäftigtenzahl ändert oder neue Gefährdungen im Betrieb hinzukommen. Muss ich als Unternehmer Verträge mit BA und Sifa anpassen, wenn die Regelung in Kraft tritt? Die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 weichen von den bisherigen Regelungen ab. Aufgaben von BA und Sifa sind entsprechend den Bestimmungen und Möglichkeiten der Vorschrift zu ermitteln und auf BA und Sifa aufzuteilen. In der Regel erfordert dies eine Anpassung bestehender Verträge. Weitere FAQs finden Sie auf den Internetseiten der BGN: Shortlink = 084 3

16 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret 4 Regelbetreuung kleiner Betriebe Wie sieht die Regelbetreuung von kleinen Betrieben mit bis zu 0 Beschäftigten aus? So wie bisher auch. Hintergrund: Bei den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 2 zur Regelbetreuung kleiner Betriebe mit bis zu 0 Beschäftigten stand nämlich die Vorgänger-Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 der BGN Pate. Das heißt: Die jetzigen Bestimmungen gelten in den BGN-Mitgliedsbetrieben schon seit Änderungen gab es für die bisherigen BGN-Mitgliedsbetriebe nur bei der Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen (siehe Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2). Gleich geblieben ist: Für die Regelbetreuung in kleinen Betrieben mit bis zu 0 Beschäftigten gibt es keinen festgeschriebenen zeitlichen Betreuungsumfang für Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt. Der Umfang der Betreuung setzt sich zusammen aus: einer Grundbetreuung, die nach höchstens 3 Jahren (Betriebe der Gruppe II) bzw. nach höchstens 5 Jahren (Betriebe der Gruppe III) wiederholt werden muss, und anlassbezogenen Betreuungen Für Betriebe der Fleischwirtschaft wird die Grundbetreuung ebenfalls bei maßgeblicher Veränderung der Arbeitsverhältnisse, allerdings spätestens nach einem Jahr wiederholt. Zur Grundbetreuung gehört die Unterstützung des Betriebes bei der Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Bei bestimmten Anlässen, wie z. B. neuen Arbeitsverfahren oder baulichen Veränderungen, muss der Unternehmer zusätzlichen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Sachverstand hinzuziehen. Den kompletten Katalog der anlassbezogenen Betreuungen finden Sie in der DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Anlage (zu 2 Abs. 2). Kleinen Betrieben mit bis zu 0 Beschäftigten wird empfohlen, sich an einen Dienstleister zu wenden, der beide Betreuungsformen anbietet, z. B. an den ASD*BGN ( Shortlink = 085). Die Betreuung muss durch einen Vertrag mit dem Dienstleister nachgewiesen werden. 4. Häufig gestellte Fragen Müssen Betriebsarzt (BA) und Sicherheitsfachkraft (Sifa) zur Regelbetreuung vor Ort in den Betrieb kommen? Ja. Im Rahmen der betriebsärztlichen oder sicherheitstechnischen Grundbetreuung ist die Anwesenheit eines BA oder einer Sifa vor Ort erforderlich. Wozu gehören arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen? Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind Bestandteil der anlassbezogenen Betreuungen. Hierbei gelten die Fristen der Regelungen für die jeweilige arbeitsmedizinische Vorsorge. Müssen BA und Sifa zur Regelbetreuung gleichzeitig in den Betrieb kommen? Es reicht aus, wenn einer von beiden zur Grundbetreuung in den Betrieb kommt. Derjenige, der kommt, muss gegebenenfalls den Sachverstand der nicht anwesenden Fachdisziplin einholen. Des Weiteren ist in der Vorschrift (Anlage ) unter Anlassbezogenen Betreuungen auch vermerkt, welche Fachdisziplin bei bestimmten besonderen Anlässen die Betreuung durchführen soll. 4

17 DGUV Vorschrift 2: Regelbetreuung konkret Anhang Dieser Anhang enthält verschiedene Praxishilfen, die den Betrieb bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs und der Betreuungsleistungen unterstützen können. Grundbetreuung Muster für alle Branchen Ermittlung des Betreuungsumfangs und Aufteilung der Betreuungsleistungen Hinweis Diese Übersicht liegt auch in elektronischer Form vor: Programm zur Ermittlung von Betreuungsaufgaben und Betreuungsaufwand nach DGUV Vorschrift 2 in Betrieben mit mehr als 0 Beschäftigten. Das Programm verfügt über ein Rechenprogramm sowie Erweiterungen zur Dokumentation: Shortlink = 08 Zur Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung bitte die Tabelle Leistungsermittlung aus Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 benutzen. Beispiele zur Ermittlung des Betreuungsumfangs und Aufteilung der Betreuungsleistungen der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung Beispiel : Restaurantbetrieb mit 55 Beschäftigten Beispiel 2: Bäckerei mit 82 Beschäftigten Beispiel 3: Fleischwarenproduktionsbetrieb mit 50 Beschäftigten Siehe hierzu auch: Programm zur Ermittlung von Betreuungsaufgaben und Betreuungsaufwand nach DGUV Vorschrift 2 in Betrieben mit mehr als 0 Beschäftigten. Mit branchentypischen Beispielen, die auf den Erfahrungen und Einschätzungen der BGN beruhen. Shortlink = 08 Muster-Vereinbarung zur Vertragsgestaltung 5

18 BA-Leistungen BA-Zeit 6 Grundbetreuung Muster für alle Branchen Ermittlung des Betreuungsumfangs und Aufteilung der Betreuungsleistungen Hinweis: Die angegebenen Prozentwerte basieren auf Erfahrungswerten der BGN und dienen der Orientierung. * Weitere konkretisierende Beschreibungen dieser Leistung siehe in Anhang 3 der Vorschrift unter dem jeweiligen Punkt. Grundbetreuung: Muster für alle Branchen Aufgabenfeld Inhaltliche Leistung Zeit gesamt. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) Sifa-Leistungen Sifa-Zeit. Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung Beratung des Arbeitgebers/Leiters des Betriebs bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung* Unterstützung der Führungskräfte* (siehe auch S. 44 dieser Broschüre) 80 % 20 %.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen Bei der Wirkungskontrolle erforderlicher Maßnahmen beraten Bei der Dokumentation im Sinne von 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterstützen 80 % 20 %.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren) Auswertungen zusammenfassen und vergleichen sowie Verbesserungsbedarfe ableiten (z. B. im Rahmen des Jahresberichts) Schwerpunktprogramme zur kontinuierlichen Verbesserung vorschlagen 80 % 20 %

19 Grundbetreuung: Muster für alle Branchen 2. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Verhältnisprävention 2. Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen überprüfen und Durchführung (Umsetzung) beobachten: Zustand der Arbeitssysteme ermitteln und beurteilen sowie Soll-Zustände festlegen im Hinblick auf Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsorganisation usw. (Erfüllung der Anforderungen nach 4 ArbSchG)* Lösungssuche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten, Durch- und Umsetzung begleiten und darauf hinwirken* Wirkungskontrollen durchführen* * Weitere konkretisierende Beschreibungen dieser Leistung siehe in Anhang 3 der Vorschrift unter dem jeweiligen Punkt. Siehe auch Seite 45/46 dieser Broschüre. 70 % 30 % 2.2 Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen... z. B. bei Veränderungen von Arbeitsplätzen, Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung Vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern usw. Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen Bereitstellung erforderlicher PSA Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung Ggf. Ableitung ergänzender Maßnahmen Auf grundlegende Änderungen im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen einfordern (einschl. Dokumentationen und Nachweise) Zu Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beraten 90 % 0 % 7

20 BA-Leistungen BA-Zeit in h 0 % 00 % Grundbetreuung: Muster für alle Branchen 8 Aufgabenfeld Inhaltliche Leistung Zeit gesamt in h 3 Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Verhaltensprävention Sifa-Leistungen Sifa-Zeit in h 3. Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen Hinwirken auf und Mitwirken bei insbesondere Aufbau eines Unterweisungssystems und der Durchführung von Unterweisungen Erstellung von Betriebsanweisungen Entwicklung von Verhaltensregeln Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit Arbeitsschutzbezug 70 % 30 % 3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten Insbesondere auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten hinwirken auf die Benutzung der PSA hinwirken 50 % 50 % 3.3 Information und Aufklärung Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über Unfall- und Gesundheitsgefahren 70 % 30 % sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten Sicherheits- und Schutzeinrichtungen 3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten 4 Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit 4. Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation Unterstützen insbesondere bei Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Arbeitsschutz Kontrolle der Erfüllung der Aufgaben 80 % 20 %

21 Grundbetreuung: Muster für alle Branchen Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Arbeitsschutzorganisation: Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer) Kooperationsverpflichtung der Führungskräfte mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des 8 ArbSchG (Unteraufträge, Zeitarbeit, Baustellen u. Ä.) 4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung Unterstützen insbesondere bei Entwicklung einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die oberste Leitung und Bekanntmachen im Betrieb Förderung des arbeitsschutzgerechten Führens Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange bei strategischen und operativen Entscheidungen 90 % 0 % 4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich erforderlicher Mittel (gemäß 3 Abs.2 ArbSchG) zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen Schaffen personeller Voraussetzungen und Sicherstellen erforderlicher Qualifikation: Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten Mitwirken bei der Schulung der Ersthelfer Schaffen der organisatorischen Voraussetzungen für die Mitwirkungspflichten der Beschäftigen (gemäß 3 Abs. 2 ArbSchG) 90 % 0 % 9

22 BA-Leistungen BA-Zeit Grundbetreuung: Muster für alle Branchen 20 Aufgabenfeld Inhaltliche Leistung Zeit gesamt Sifa-Leistungen Sifa-Zeit 4.4 Kommunikation und Information sichern Insbesondere unterstützen beim Einrichten und Betreiben des Arbeitsschutzausschusses Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle Beteiligten 90 % 0 % 4.5 Berücksichtigung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen Unterstützen, um Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen durch Regelungen organisatorisch sicherzustellen, insbesondere in allen Produktions- und Dienstleistungsprozessen (Integration in den betrieblichen Alltag) für Investitions- und Planungsprozesse für Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben für Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeuge, Arbeitsstoffe) für Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen; Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber für Instandhaltung (z. B. Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen) für Einstellung neuer Mitarbeiter, Umsetzung von Mitarbeitern 80 % 20 % 4.6 Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren Unterstützen, um arbeitsschutzspezifische Prozesse zu organisieren, insbesondere bei Umgang mit dem Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz (Vorschriftenund Regelwerksmanagement) Überwachen des Zustands der Arbeitsbedingungen Umgang mit externen Vorgaben zum Arbeitsschutz (Auflagenmanagement) 70 % 30 %

23 Grundbetreuung: Muster für alle Branchen Organisation der Ersten Hilfe; Einsatzplanung der Ersthelfer Notfallmanagement, Störfallorganisation Unfallmeldewesen Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen 4.7 Ständige Verbesserung sicherstellen Unterstützen insbesondere bei der Ableitung und Vorgabe von Zielen aus der Bestandsaufnahme 80 % 20 % der Durchführung von Maßnahmen der Bewertung von Stand und Entwicklung der Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen 5 Untersuchungen nach Ereignissen 5. Untersuchung nach Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen Meldepflichtige Unfälle, nichtmeldepflichtige Unfälle, Beinaheunfälle, Erste-Hilfe-Fälle, relevante Zwischenfälle ohne Personenschäden; speziell auch tödliche, lebensbedrohliche und Massenunfälle Berufskrankheiten (Verdachtsfälle, anerkannte Berufskrankheiten) Arbeitsbedingte Erkrankungen; Auswertung von Gesundheitsberichten von Krankenkassen Wegeunfälle 70 % 30 % 5.2 Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen Ermittlung von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen 70 % 30 % 2

24 90 % 0 % 90 % 0 % 22 Aufgabenfeld Inhaltliche Leistung Zeit gesamt Sifa-Leistungen Sifa-Zeit BA-Leistungen BA-Zeit 5.3 Verbesserungsvorschläge Ableiten von Verbesserungsvorschlägen aus den Analysen und Untersuchungen zur Vermeidung der Wiederholung der eingetretenen Unfälle und Erkrankungen und anderer Ereignisse 60 % 40 % Grundbetreuung: Muster für alle Branchen Vermeidung vergleichbarer Unfälle, Erkrankungen und anderer Ereignisse Bekämpfung von Unfallschwerpunkten und Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen 6 Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten 6. Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen Beobachtung und Auswertung von Vorschriften und ihrer Weiterentwicklung der Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin bezüglich des Wissensstandes zu Gefährdungen und zu Gesundheitsfaktoren Fortschritt bei Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit einschl. menschengerechter Arbeitsgestaltung 60 % 40 % 6.2 Beantwortung von Anfragen Beantwortung von Anfragen 6.3 Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen 6.4 Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren 70 % 30 %

25 Grundbetreuung: Muster für alle Branchen 7 Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten 7. Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen Insbesondere bei Erfüllung spezieller Forderungen (z. B. Explosionsschutz-Dokument) Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten Prüfung von Geräten nach BetrSichV Unterstützung bei der Dokumentation von Zugangsberechtigungen zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen ( 9 ArbSchG) Unterweisung Unterrichtung über Schutzmaßnahmen bei besonderen Gefahren Freigabe von Anlagen usw. für spezielle Tätigkeiten Übertragung von Aufgaben Kontrollen für Alleinarbeit 80 % 20 % 7.2 Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern 00 % 0 % 7.3 Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes 90 % 0 % 7.4 Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten 60 % 40 % 23

26 BA-Leistungen BA-Zeit 70 % 30 % 90 % 0 % Grundbetreuung: Muster für alle Branchen 24 Aufgabenfeld Inhaltliche Leistung Zeit gesamt 8 Mitwirken in betrieblichen Besprechungen Sifa-Leistungen Sifa-Zeit 8. Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern 8.2 Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften Insbesondere zu Themen wie Aufarbeitungen der bestehenden Risiken im Unternehmen sowie Gesundheitsfaktoren in den Arbeitssystemen Umsetzung von Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit in den Arbeitssystemen Analysen der Verankerung des Arbeitsschutzes in allen Tätigkeiten und in die betrieblichen Führungsstrukturen Planungen zu Veränderungen von Arbeitssystemen und der betrieblichen Organisation Schlussfolgerungen für die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit 60 % 40 % 8.3 Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend 9, 0 und Arbeitssicherheitsgesetz Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend 9, 0 und Arbeitssicherheitsgesetz 70 % 30 % 8.4 Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen 80 % 20 % 8.5 Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften

27 90 % 0 % 90 % 0 % Betreuungsaufwand für die Grundbetreuung Betreuungsaufwand Sifa Betreuungsaufwand BA Grundbetreuung: Muster für alle Branchen 8.6 Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses Insbesondere Vorbereitung Teilnahme Auswertungen 60 % 40 % 9 Selbstorganisation 9. Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung) Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung) 80 % 20 % 9.2 Wissensmanagement entwickeln und nutzen Wissensmanagement entwickeln und nutzen 9.3 Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten 9.4 Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen 90 % 0 % Zur Ermittlung der betriebsspezifischen Betreuung benutzen Sie bitte die Tabelle Leistungsermittlung in Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 25 Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung () beträgt in BGN-Mitgliedsbetrieben erfahrungsgemäß in Gruppe I 20 % in Gruppe II 0 % in Gruppe III 5 % des Umfangs der Grundbetreuung ().

28 BA-Leistungen BA-Zeit 0 0 % 0,6 0 0 % Gesundheitsfaktoren ermitteln und deren Potenziale beurteilen 4,5 30 % Grundbetreuung: Restaurantbetrieb 26 Beispiel : Restaurantbetrieb mit 55 Beschäftigten Grundbetreuung Ermittlung des Betreuungsumfangs und Aufteilung der Betreuungsleistungen Aufgabenfeld Inhaltliche Leistung Zeit gesamt Sifa-Leistungen Sifa-Zeit. Gefährdungsbeurteilung. Unterstützung des Arbeitgebers bei der Einführung eines Gesamtkonzepts Beratung des Betriebsleiters bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung Führungskräfte unterstützen und zur eigenständigen Durchführung qualifizieren Beratung des Betriebsleiters bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung Führungskräfte unterstützen und zur eigenständigen Durchführung qualifizieren 00 %.2 Unterstützung bei der Durchführung Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten 3 Führungskräfte bei unterschiedlichen Anlässen direkt beraten 2,4 Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbetreuung einbringen 80 % Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen Motivierung der Beschäftigten zur Beteiligung unterstützen Bei der Dokumentation im Sinne von 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterstützen Bei der Dokumentation im Sinne von 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterstützen Fachkunde insbesondere bei der Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen als Grundbe-treuung einbringen 20 %.3 Beobachtung und Auswertung Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren) Stichprobenhaft prüfen, ob Beurteilungen der Arbeitsbedingungen bei den relevanten Anlässen in der vorgesehenen Qualität durchgeführt werden (Auditieren) 00 % 2. Verhältnisprävention 2. Eigeninitiatives Handeln an bestehenden Arbeitssystemen In regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen, Gesundheitsfaktoren ermitteln und deren Potenziale beurteilen 5 In regelmäßigen Abständen Begehungen durchführen 0,5 70 %

29 Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen Pausengestaltung überprüfen Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen Auf neue Gefährdungen überprüfen Vor Einführung von Arbeitsstoffen prüfen: Bereitstellung erforderlicher PSA 0,6 0 % Grundbetreuung: Restaurantbetrieb Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung, soziale und sanitäre Einrichtungen überprüfen Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- und Pausengestaltung überprüfen Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen Auf neue Gefährdungen überprüfen Arbeitsmittel, Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Einsatz von Arbeitsstoffen, Arbeitsplatzgestaltung überprüfen Arbeitsablauforganisation einschließlich Arbeitsaufgaben, -rhythmus und Arbeitszeit- und Pausengestaltung überprüfen Arbeitsstätten und Arbeitsumgebung überprüfen Personaleinsatz (Arbeitsplatzwechsel, Alleinarbeit) überprüfen Auf neue Gefährdungen überprüfen 2.2 Eigeninitiatives Handeln bei Veränderung der Arbeitsbedingungen Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Änderung von Arbeitsverfahren, Veränderung betrieblicher Abläufe, Prozesse, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung Vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf: Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern usw. Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen 6 Ersatzbeschaffung von Maschinen, Geräten, Einführung von Arbeitsstoffen, Materialien, Veränderungen der Arbeitszeitgestaltung Vor Inbetriebnahme bzw. Einführung prüfen auf: Erfüllung von sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen Vorhandensein von Betriebsanleitungen, Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern usw. Vorhandensein von Warn- und Gefahrenhinweisen Vor Einführung von Arbeitsstoffen prüfen: 5,4 90 % Bereitstellung erforderlicher PSA Bereitstellung erforderlicher PSA Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung Fortschreibung Gefährdungsbeurteilung Ggf. Ableitung ergänzender Maßnahmen Ggf. Ableitung ergänzender Maßnahmen Beratung bei den Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Beratung bei den Festlegungen von erforderlichen Prüfungen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 27

30 BA-Leistungen BA-Zeit Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über Gesundheitsgefahren gesundheitsgerechten Verhalten 2 40 % Beratung der Beschäftigen im Gesundheitsschutz 00 % 0 0 % Grundbetreuung: Restaurantbetrieb 28 Aufgabenfeld Inhaltliche Leistung Zeit gesamt Sifa-Leistungen Sifa-Zeit 3 Verhaltensprävention 3. Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen Mitwirken bei der Durchführung von Unterweisungen Erstellung von Betriebsanweisungen 5 Mitwirken bei der Durchführung von Unterweisungen Erstellung von Betriebsanweisungen 4 80 % Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit Arbeitsschutzbezug Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit Arbeitsschutzbezug Erstellung von Betriebsanweisungen Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen mit Arbeitsschutzbezug 20 % 3.2 Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten Auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten hinwirken und auf die Benutzung der PSA hinwirken 2 Auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten hinwirken und auf die Benutzung der PSA hinwirken 50 % Auf sicherheitsgerechtes und gesundheitsgerechtes Verhalten hinwirken und auf die Benutzung der PSA hinwirken 50 % 3.3 Information und Aufklärung Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über 5 Beschäftigte informieren und aufklären insbesondere über 3 Unfall- und Gesundheitsgefahren Unfall- und Gesundheitsgefahren 60 % sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten Sicherheits- und Schutzeinrichtungen Sicherheits- und Schutzeinrichtungen 3.4 Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten Beratung der Beschäftigen im Gesundheitsschutz 0 0 % 4 Geeigneten Organisation 4. Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation Unterstützen insbesondere bei Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Arbeitsschutzorganisation: Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer) Unterstützen insbesondere bei Gewährleistung der Beauftragtenorganisation (Arbeitsschutzorganisation: Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer) 00 % Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des 8 ArbSchG (Unteraufträge, Zeitarbeit, Baustellen u. Ä.) Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne des 8 ArbSchG (Unteraufträge, Zeitarbeit, Baustellen u. Ä.)

31 Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle Teilnehmer des Arbeitsschutzausschusses Unterstützen bei der Organisation der Ersten Hilfe; Einsatzplanung der Ersthelfer bei der Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen 0 0 % 0 0 % 0,2 0 % 0 0 % Grundbetreuung: Restaurantbetrieb 4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung Unterstützen bei der Entwicklung einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die Betriebsleitung und Bekanntmachen im Betrieb Unterstützen bei der Entwicklung einer betrieblichen Arbeitsschutz-strategie durch die Betriebsleitung und Bekanntmachen im Betrieb 00 % 4.3 Beratung zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich erforderlicher Mittel (gemäß 3 Abs.2 ArbSchG) zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen 2 Unterstützen bei der Organisation der Ressourcenbereitstellung, insbesondere hinsichtlich erforderlicher Mittel (gemäß 3 Abs.2 ArbSchG) zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen 2 00 % Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten und bei der Schulung der Ersthelfer Mitwirken bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten und bei der Schulung der Ersthelfer 4.4 Kommunikation und Information sichern Unterstützen beim Betreiben des Arbeitsschutzausschusses 2 Unterstützen beim Betreiben des Arbeitsschutzausschusses,8 Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle Bereitstellen erforderlicher Informationen für alle 90 % 4.5 Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen Unterstützen bei: Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeugen, Arbeitsstoffen) 8 Unterstützen bei: Neubau-, Umbau-, Anbauvorhaben Beschaffung von Arbeitsmitteln (Maschinen, Anlagen, Werkzeugen, Arbeitsstoffen) 8 00 % Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen; Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen; Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber bei Instandhaltung (z.b. Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen) bei Instandhaltung (z.b. Baulichkeiten, Maschinen, Anlagen) bei Einstellung neuer Mitarbeiter, Umsetzung von Mitarbeitern bei Einstellung neuer Mitarbeiter, Umsetzung von Mitarbeitern 4.6 Organisation betrieblicher arbeitsschutzspezifischer Prozesse Unterstützen beim Umgang mit dem Regelwerk zum Arbeitsschutz 3 Unterstützen beim Umgang mit dem Regelwerk zum Arbeitsschutz 2, 70 % beim Überwachen des Zustand der Arbeitsbedingungen beim Überwachen des Zustand der Arbeitsbedingungen 0,9 30% 29

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