Betriebliche Prävention

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1 05.17 Lizenziert für Herrn Prof. Dr. Arno Weber Jahrgang Mai 2017 Seiten A Betriebliche Prävention Arbeit Gesundheit Unfallversicherung Schwerpunkt Zukunft der Arbeit

2 Foto: unsplash.com/ William Iven, Montage: ESV Arno Weber Arbeitsschutz und DGUV Vorschrift Betriebliche Prävention Die DGUV Vorschrift 2 ist der zentrale Rahmen für die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes. Anders jedoch als die zuvor gültigen Unfallverhütungsvorschriften (BGV A2, BGV A3, BGV A6, BGV A7, VBG 122, VBG 123, GUV 0.5) konkretisiert sie das Tätigkeitsfeld beider betrieblicher Arbeitsschutz-Akteure deutlich über die Randbedingungen des Arbeitssicherheitsgesetzes hinaus. Insofern ist die DGUV Vorschrift 2 mehr als nur das Regelwerk, das die Einsatzzeiten festlegt. Das Beurteilen von Gefährdungen und Belastung: die sieben Handlungsschritte Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kennt aus ihrer Ausbildung die sieben Handlungsschritte als strategisches Vorgehen zur sicheren und gesunden Gestaltung von Arbeitssystemen. Nach den Schritten Analyse und Beurteilung kommt noch vor der Entwicklung von Maßnahmen ein Moment, der vielen Pragmatikern schwerfällt: Die Formulierung von Zielen. Wir denken häufig viel zu schnell in Lösungskategorien und verstricken uns dadurch sehr schnell in Diskussionen um Randthemen, wie z. B. Farbe, Preis, Aufstellung, Größe, Materialverbrauch etc. Das, worum es eigentlich ging, nämlich die Beseitigung einer konkreten Unfall- oder Gesundheits- gefahr, verschwindet dabei schnell aus dem Fokus der Diskutanten. Mit der Formulierung von Zielen passiert das nicht so schnell. Wenn jeder seine Ziele klar ausspricht, können Gemeinsamkeiten erkannt und Zielkonflikte gelöst werden. Über eine Zieldiskussion lässt sich deutlich schneller ein Konsens erzielen als über Maßnahmen. Die oben bereits erwähnten Randthemen, die einen Kompromiss unmöglich erscheinen lassen, verblassen schnell, wenn man sich über die Ziele einigen kann. Die Formulierung von Zielen spielt auch eine wichtige Rolle, wenn anhand der DGUV Vorschrift 2 die Kapazitäten für den Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit ermitteln werden sollen und diese gleich an mehreren Stellen: Bei der Grundbetreuung, wenn es um die Aufteilung zwischen Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit geht. Bei der betriebsspezifischen Betreuung, wenn es um die möglichen Tätigkeitsfelder, Aufgaben, Projekte und Schwerpunkte geht. Die DGUV Vorschrift 2 ist also mehr als nur eine Rahmenbedingung für das Wirksamwerden der beiden Akteure des Arbeitssicherheitsgesetzes. Sie stellt indirekt auch eine Steilvorlage für die inhaltliche, strukturelle und organisa-

3 torische Ausrichtung des betrieblichen Arbeitsschutzes dar. Der in der Überschrift genannte, vielleicht etwas trivials wirkende Zusammenhang von Arbeitsschutz und der DGUV Vorschrift 2 bekommt somit Substanz. Die Grundbetreuung Die Grundbetreuung ist dreistufig eingeteilt. Maßgeblich ist der WZ-Schlüssel, der für den Betrieb ermittelt wurde (z. B. vom Steuerberater, der Buchhaltung oder anderen Personen). [1] Dem jeweiligen WZ-Code wird in der DGUV Vorschrift 2 eine Betreuungsgruppe zugeordnet. Diese beträgt 2,5, 1,5, oder 0,5 Stunden pro Mitarbeiter pro Jahr für die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt zusammen. Die Aufteilung erfolgt dann individuell, wobei eine Rahmenbedingung gilt: jede einzelne Fachdisziplin hat mindestens 20 % bzw. 0,2 h/ma/a für sich zur Verfügung. Zu den Aufgaben der Grundbetreuung gehört: Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit Untersuchung nach eingetretenen Ereignissen Allgemeine Beratung Erstellung von Dokumentationen Mitwirken in betrieblichen Besprechungen Selbstorganisation (einschließlich Weiterbildung) Einzelne Unfallversicherungsträger geben (nicht verbindliche) Empfehlungen zur Aufteilung zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dazu gehört die BG Holz und Metall (abhängig von der Betreuungsgruppe: I/0,6 h/a; II/0,4 h/a; III/0,2 h/a für den Betriebsarzt), die BG Bau (20 % für den Betriebsarzt), die BGN (40 % für den Betriebsarzt) und die BGW (50 % für den Betriebsarzt). [2] Um eine sinnvolle Aufteilung der Grundbetreuungszeiten zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit durchführen zu können, gibt es mehrere Möglichkeiten: Man verlässt sich auf die Empfehlung eines Unfallversicherungsträgers oder man orientiert sich an den (Arbeitsschutz-)Zielen, die erreicht werden sollen. Und bespricht, welche Fachdisziplin dazu besser geeignet ist bzw. bei welchen Stichworten (z. B. ASA-Sitzung) beide Akteure benötigt werden. Neben den Arbeitsschutzzielen müssen zusätzlich noch organisatorische Rahmenziele beachtet werden, allen voran die überhaupt maximal möglichen Kapazitäten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dem Aufgabenkatalog der Grundbetreuung kann man aber auch schon erste inhaltliche Schwerpunkte für den betrieblichen Arbeitsschutz erkennen. Diese gehören, da es sich um die für jeden gleichermaß notwendige Grundbetreuung handelt, zu den absoluten Basics im Arbeitsschutz. Besonders hervorzuheben ist die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, der Arbeitsgestaltung und der betrieblichen Organisation. Alle drei zusammen können dann individuell im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung vertieft werden (siehe weiter unten). DGUV Vorschrift 2 und GDA-ORGAcheck Wenn man es so betrachten möchte, beschreibt die DGUV Vorschrift 2 die elementaren Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes, der GDA-ORGAcheck die elementaren Aufgaben des Unternehmers/Arbeitgebers. Der GDA-ORGAcheck, als Selbstbewertungsinstrument für kleine und mittlere Unternehmen entwickelt, fragt zentrale Grundaufgaben der verantwortlichen Führungskräfte im Arbeitsschutz ab. Dazu gehört die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, rudimentäre Teilaspekte der Arbeitsgestaltung und vor allem wichtige organisatorische Regelungen wie beispielsweise Unterweisungen, Fremdfirmenmanagement, Beschaffungsvorgänge, Bestellung von Betriebsbeauftragten, Auflagensteuerung, Notfallmanagement. Die Steigerung des GDA-ORGAcheck wäre dann die Form eines Arbeitsschutzmanagementsystems, welches unterstützend durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung aufgebaut und gepflegt werden kann. Inhaltlich sind daher die Grenzen zwischen der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung nicht scharf trennbar, was allerdings nur rein formell problematisch sein könnte. Betriebsspezifische Betreuung Bei der betriebsspezifischen Betreuung kommen noch mehr die Ziele der Akteure und des Unternehmens zum Tragen (Arbeitsschutzziele und andere Unternehmensziele), die auf den Aufgaben in der Grundbetreuung aufbauen. Die einzige Ausnahme ist die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge, die gemäß der Verordnung über die arbeitsmedizinische Vorsorge zwar mit keiner konkreten Zeitvorgabe, dafür aber mit festen Auslösekriterien für die Pflichtvorsorge und dem nötigen Umfang einer Angebotsvorsorge verbunden ist. Die arbeitsmedizinische Vorsorge stellt eine approbierte Leistung dar, d. h. sie darf nur von einem Arzt durchgeführt werden im Gegensatz zu allen anderen Aufgaben der DGUV Vorschrift 2, die stets von beiden Akteuren des Arbeitssicherheitsgesetzes alternativ oder ergänzend durchgeführt werden können. Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung soll vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt werden, das Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Beratung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Einbeziehung der Mitarbeitervertretung sind dabei selbstverständlich. Bei der Prüfung der Relevanz sind die zuvor - z. B. im Rahmen der Grundbetreuung ermittelten - Ziele wesentlich. Mit der Erfüllung der gesetzten Arbeitsschutzziele verwirklicht sich ein betrieblicher Mehrwert und somit der Nutzen für das Unternehmen ganz im Sinne der Vorstellung von Werner von Siemens [3]. Die betriebsspezifische Betreuung kann grob in zwei Bereiche unterteilt werden (siehe auch Kasten): Daueraufgaben; z. B. vorhandene besondere Gefährdungen, besondere Arbeitsplätze, Herausforderungen Betriebliche Prävention

4 aus dem demografischen Wandel, Pflege von Managementsystemen (Arbeitsschutz, Gesundheit, Risiko, etc.) projektbezogene Aufgaben; z. B. betriebliche Veränderungen; Einführung neuer Prozesse, Materialien, Stoffe und Arbeitsverfahren, (Präventions-)Aktionen; externe Gründe (neue Gesetze, neue Erkenntnisse) Die Ermittlung des betriebsspezifischen Teils erfordert hohe Fachkompetenz. Die oben erwähnte selbstverständliche Einbindung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt ist daher mehr als trivial. Ziele und Nutzen für die Ermittlung der Aufgaben stehen wie oben erläutert im Vordergrund. Der Nutzen der einzelnen Maßnahmen kann dabei vielfältig ausfallen: Kostensenkung im Betrieb stabile und verbesserte Unternehmensprozesse (haftungs-)rechtliche Unsicherheiten werden beseitigt positive Wirkung nach außen (Image) angemessene Reaktion auf gesellschaftliche und technische Entwicklungen Demographische Entwicklung Workability und work-life-balance Industrie 4.0 / Arbeit 4.0 Die einzelnen Aufgabenfelder aus der betriebsspezifischen Betreuung können in der Regel sehr gut dem betrieblichen Zielen und Nutzen zugeordnet werden. Zwei Beispiele dazu: Anforderungen aus Arbeitsaufgaben Die Gestaltung von Arbeitsaufgaben werden an mehreren Stellen im Aufgabenkatalog der betriebsspezifischen Betreuung angesprochen. Sie lassen sich gut mit den unternehmerischen Zielen verbinden: Anmerkungen 214 Betriebliche Prävention [1] Hinweis: Die Zuordnung des WZ-Codes ist nicht immer eindeutig. Bei Betriebsarten, die nicht unmittelbar vom statistischen Bundesamt im Verzeichnis der Wirtschaftszweige (WZ) erfasst sind, gibt es mitunter Spielräume. Das ist meist aber für die Ermittlung der Betreuungszeiten der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unproblematisch. Selbst wenn mehrere WZ-Codes möglich wären, so sind die davon abgeleiteten Zuordnungen zu den einzelnen Betreuungsgruppen meist identisch. Erst wenn unterschiedliche Betreuungsgruppen herauskommen würden, lohnt sich eine intensivere Recherche, bei der das Gefährdungspotenzial und die geforderten Schutzziele zur Orientierung herangezogen werden können. [2] Barth/Hamacher/Eickholt, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrg.): Arbeitsmedizinischer Betreuungsbedarf in Deutschland (Forschungsprojekt F 2326), Dortmund/Berlin/Dresden 2014; ISBN ; download: blob=publicationfile&v=8. [3] Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft, Werner von Siemens, [4] Es gibt auch positive Beanspruchungsfolgen die sollen natürlich gefördert werden! [5] Siehe auch: Fachverband Psychologie für Arbeitssicherheit und Gesundheit e.v. (FV PASiG) Betriebsspezifische Aufgaben aus der DGUV Vorschrift 2 im Zusammenhang mit der Gestaltung von Arbeitsaufgaben Aufgaben mit besonderer Gefährdungen Berücksichtigung des demographischen Wandels Personaleinsatz Vermeidung von gesundheitlichen Belastungen und Gesundheitsförderung Einführung neue (Produktions-/Dienstleistungs-) Prozesse Unternehmerische Ziele und Nutzen Sichere Gestaltung des Prozesses zum Zweck der Störungsfreiheit (Prozesssicherheit), der Minderung des Haftungsrisikos und des besseren Images (Mitarbeiter als Imageträger: Mein Chef kümmert sich um uns ). Gute Mitarbeiter im Unternehmen halten, gesunden Altersmix herstellen. Den richtigen Mann/Frau am richtigen Platz: Vermeidung von Fehlern und damit Prozesssicherheit und Kostensenkung. Kostensenkung durch Verminderung von Krankenständen und Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit. Sichere und gesunde Arbeitsprozesse bereits planen und nicht erst später aufwändig und teuer umgestalten müssen. Kosteneinsparung durch Verminderung von Störungen und Personalausfall. Die Tabelle zeigt deutlich, wie schnell in einem Gespräch über den Kapazitätsbedarf der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit dem Unternehmer von den Unternehmenszielen rückwärts auf die betriebsspezifischen Aufgaben nach DGUV Vorschrift 2 geschlossen werden kann. Psychische Belastungen Die psychischen Belastungen müssen nicht erst seit der Verdeutlichung durch eine Änderung im Arbeitsschutzgesetz in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Dennoch haben sie in den letzten Jahren eine höhere Aufmerksamkeit erhalten. Dabei entstand auch viel Unsicherheit sowohl auf Seite der Unternehmer ( Wir machen doch keine Couch-Gespräche im Unternehmen!, Was gehen mich die persönlichen Befindlichkeiten der Mitarbeiter an? ) als auch seitens der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Betriebsärzte haben meist durch ihre ärztliche Ausbildung bessere Beratungsvoraussetzungen als die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die sich aber schnell in die Thematik durch geeignete Informationsveranstaltungen und Schulungen einarbeiten können. Der Unternehmer will gesunde und motivierte Mitarbeiter. Dies wird in der Regel auch als Ziel formuliert. Dazu gehört es, die betrieblichen und nur die Belastungen auf die Psyche eines Mitarbeiters entweder zu minimieren oder so zu gestalten, dass die negativen Beanspruchungsfolgen [4] möglichst niedrig bleiben. Um Prof. Dr. Rüdiger Trimpop von der Universität Jena zu zitieren: Es gibt ein zu viel, ein

5 zu wenig oder das Falsche. Wenn einem das klar ist, ist das Thema auch nicht mehr so schwierig. Es bleibt nur noch zu erkennen, was Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung an Themen selbst begleiten können und wann es notwendig ist, die Koordination für die Einschaltung von Fachexperten, zum Beispiel eines Arbeits- und Organisationspsychologen, zu übernehmen. [5] Letzteres ist z. B. nötig, wenn das Unternehmen auf keinen validierten Fragebogen zurückgreifen möchte, sondern einen eigenen entwickeln will. Fragebögen zu erstellen ist wesentlich komplexer, als es den Anschein hat. Aber vielleicht ist zur Beurteilung der psychischen Belastung gar kein Fragebogen nötig und es reicht, sich intensiv mit den Mitarbeitern zu unterhalten. Hierfür ist (betriebsspezifische) Betreuungszeit nötig, die sich aber doppelt lohnt: Nicht nur mögliche Fehlbelastungen werden erkannt, die Mitarbeiter bekommen so das Gefühl, dass der Arbeitsschutz für die Menschen da ist und nicht nur, um irgendwelche Vorschriften einzuhalten. Fazit Die DGUV Vorschrift 2 bietet in Kombination mit den Arbeitsschutz- und Unternehmenszielen mehr als nur das Rahmengerüst für die Akteure des Arbeitssicherheitsgesetzes. Sie stellt inhaltliche Themen in einem Kontext mit dem, was gut und sinnvoll für das Unternehmen ist. Dieses Potenzial ist aber noch nicht überall erkannt, bietet aber für die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Chance zu einer Diskussion über die Effektivität der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung. Diese Chance sollte genutzt werden. Literatur DGUV Vorschrift 2 in der aktuell gültigen Fassung; BAuA, DGUV, Ausbildungsunterlagen zur Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit in der aktuell gültigen Fassung, Weber, Arno: Ziele definieren und Arbeitsschutz leben wie unterstützt uns die DGUV Vorschrift 2. Think tank auf dem 2. ASU Präventionskongress 2016 Prävention in der Arbeitswelt , Leinfelden-Echterdingen, Filderhalle, Studio 2 Weber, Arno: Interdisziplinäre Zusammenarbeit der Akteure im Arbeitsschutz und in der Arbeitsmedizin ist ein Erfolgsgarant. In: ASU-Zeitschrift für medizinische Prävention 51 (2016) Nr. 09, S Arbeitskreis Fachkräfte für Arbeitssicherheit des VDSI Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (Hrsg.): VDSI- Information 01/2008 Von der Fachkraft zum Manager für Sicherheit und Gesundheit. VDSI, Wiesbaden, 2008 Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie, Arbeitsprogramm Organisation: GDA-ORGAcheck, Download am Kontakt Prof. Dr. Arno Weber Arbeits- und Gesundheitsschutz Hochschule Furtwangen Fakultät Gesundheit, Sicherheit, Gesellschaft Robert-Gerwig-Platz Furtwangen Tel / Fax: 07723/ weba@hs-furtwangen.de Der Autor Prof. Dr. Arno Weber Herr Weber ist Professor für Arbeits- und Gesundheitsschutz an der Hochschule Furtwangen für den Studiengang Security & Safety Engineering. Der promovierte Diplom-Chemiker und ausgebildete Fachkraft für Arbeitssicherheit war zuvor freiberuflich als externer Betreuer gemäß Arbeitssicherheitsgesetz für kleine und mittlere Unternehmen tätig. Zusätzlich ist er seit vielen Jahren als Ausbilder für verschiedene Unfallversicherungsträger unterwegs. Als Mitglied des Vorstands des VDSI-Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.v. vertritt er in etlichen Arbeitsschutz-Gremien und Ausschüssen die fachlichen und praktischen Belange bei der Erstellung von Regelwerken, Umsetzungshilfen und Leitlinien. Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2: 1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Erfordernisse zur menschengerechten Gestaltung 1.1 Besondere Tätigkeiten 1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen 1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken 1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge 1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz 1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels 1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen der Beschäftigten in Zusammenhang mit der Arbeit 1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements 2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation 2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten 2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen 2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien 2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren 2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung 3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation 3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen 3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin 4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen 4.1 Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung Betriebliche Prävention

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