Unterweisung ORGANISATION UND VERANTWORTUNG IM ARBEITSSCHUTZ. Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz Hans-Jürgen Müller

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1 Unterweisung ORGANISATION UND VERANTWORTUNG IM ARBEITSSCHUTZ Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz

2 Gesetze und Verordnungen Arbeitssicherheitsgesetz (ArbSichG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Bildschirmarbeitsverordnung (BilscharbV) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Biostoffverordnung (BioStoffV) Mutterschutzgesetz (MuSchG) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2

3 Unfallverhütungsvorschriften Allgemeine Vorschriften Erste Hilfe Elektrische Anlagen und Betriebsmittel 3

4 Technische Regeln DIN Normen VDE Vorschriften VDI - Vorschriften 4

5 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten Unternehmer / Arbeitgeber Vorgesetzte / Führungskräfte Sicherheitsfachkräfte Betriebsärzte Personalräte Beauftragte Mitarbeiter 5

6 Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten Allgemein Unternehmer / Arbeitgeber Leiter des Betriebes Vorgesetzte / Führungskräfte Universität Rektor / Kanzler Dekane Professoren Leiter Zentraler Einrichtungen Dezernenten Akademische Räte Wiss. Mitarbeiter Laborleiter Abteilungsleiter Werkstattleiter Meister 6

7 Unternehmer / Arbeitgeber Pflichten des Unternehmers 2 DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention 1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen 7

8 Unternehmer / Arbeitgeber Arbeitgeber 2 Arbeitsschutzgesetz, Begriffsbestimmungen (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 2. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 3. arbeitnehmerähnliche Personen Beamtinnen und Beamte (3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen. 8

9 Sicherheitsbeauftragter Sicherheitsbeauftragte nach 22 Sozialgesetzbuch VII und 20 der DGUV Vorschrift 1 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen... und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. 9

10 Sicherheitsbeauftragter Sicherheitsbeauftragte nach 22 Sozialgesetzbuch VII und 20 der DGUV Vorschrift 1 Arbeitsrechtliche Stellung Schriftlich zu bestellen Tätigkeit ist freiwillig und ehrenamtlich darf durch die Ausübung seine Tätigkeit nicht benachteiligt werden keine Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern Verantwortung keine rechtliche Verantwortung Moralische Verantwortung 10

11 Aans-Jürgen Müller Gesetze und Verordnungen Sonstige Beauftragte Strahlenschutz Beauftragte(r) für Biologische Sicherheit Gefahrgutbeauftragte(r) Gleichstellungsbeauftragte(r) Brandschutzbeauftragte(r) Datenschutzbeauftragte(r) 11

12 Sicherheitsfachkraft Aufgaben Hierzu gehören insbesondere Beratung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen der Beschaffung von Arbeitsmitteln der Auswahl von Körperschutzmitteln der Einführung neuer Arbeitsverfahren der Gestaltung der Arbeitsplätze... und sonstigen Fragen der Ergonomie der Beurteilung der Arbeitsbedingungen 12

13 Betriebsärzte Aufgaben Hierzu gehören insbesondere Beratung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und sozialen und sanitären Einrichtungen der Beschaffung von Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen der Auswahl von Körperschutzmitteln der Einführung neuer Arbeitsverfahren der Gestaltung der Arbeitsplätze... und sonstigen Fragen der Ergonomie der Beurteilung der Arbeitsbedingungen 13

14 Betriebsärzte Aufgaben Betriebsbegehungen durchführen Mitwirkung, damit sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, zu belehren. 14

15 Erste Hilfe DGUV Vorschrift 1 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel zur Verfügung stehen. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. 15

16 Erste Hilfe DGUV Vorschrift 1 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel (1) Der Unternehmer hat... durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird. (5) In Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liegemöglichkeiten oder geeignete Räume mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten. 16

17 Erste Hilfe DGUV Vorschrift 1 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: 1. Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer 2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten a. in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % b. in sonstigen Betrieben 10 % c. in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe d. in Hochschulen 10 % der Versicherten nach 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII 17

18 Erste Hilfe DGUV Vorschrift 1 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn 1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte nach 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) anwesend sind 18

19 Erste Hilfe DGUV Vorschrift 1 28 Unterstützungspflichten der Versicherten (1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten... haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen... nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen. Kosten für die Ausbildung zum Ersthelfer übernimmt die Unfallkasse Erste-Hilfe-Lehrgang für MitarbeiterInnen ohne Vorkenntnisse (Grundkurs) Erste-Hilfe-Training für Ersthelfer (Fortbildung alle 2 Jahre) Anmeldung Formlos schriftlich an die Stabsstelle Arbeitssicherheit und Umweltschutz 19

20 ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 1 Ziel und Anwendungsbereich (1) Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten. 20

21 ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers (2).Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach 2 des Arbeitssicheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. 21

22 ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 4 Pflichtvorsorge (1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. (2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. 22

23 ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 5 Angebotsvorsorge (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten. 23

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