NEWSLETTER. August 2006 Jahrgang 5, Sonderausgabe. In dieser Ausgabe Liebe Leserinnen und Leser, Aktuelle Änderungen des Abfallrechts
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- Helmut Ritter
- vor 6 Jahren
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1 NEWSLETTER Liebe Leserinnen und Leser, wie im letzten Newsletter bereits angekündigt, erhalten Sie nun eine Sonderausgabe unseres Newsletters auf Grund der geänderten Rechtslage im Abfallbereich. Kreislaufwirtschafts- und Elektro- und Elektronikgerätegesetz Bestimmungsverordnung Abfallwirtschaftskonzeptund Abfallverzeichnis- Transportgenehmigungsverordnung Altholzverordnung Gewerbeabfallverordnung Deponieverordnung 4. BImSchV Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltstatistikgesetz Versatzverordnung Verwaltungsgerichtordnung Der Bundesrat hat im Juli eine umfassende Änderung der nebenstehenden abfallrechtlichen Vorschriften beschlossen. Die wichtigsten Änderungen sind in diesem Newsletter näher erläutert. Das gesamte Team der proterra GmbH wünscht Ihnen noch einen schönen und erholsamen Rest-Sommer und eine gute Zeit. Ich würde mich auch diesmal wieder über Anregungen und Hinweise sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Anton Backes Geschäftsführer 1
2 Alle Änderungen gelten bzw. treten ab in Kraft! Kreislaufwirtschafts- und (BGBl. I vom , S ) Kreislaufwirtschafts- und Elektro- und Elektronikgerätegesetz Bestimmungsverordnung Abfallwirtschaftskonzeptund Abfallverzeichnis- Transportgenehmigungsverordnung Altholzverordnung Gewerbeabfallverordnung Deponieverordnung 4. BImSchV Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltstatistikgesetz Versatzverordnung Verwaltungsgerichtordnung In 3 (Begriffsbestimmungen) Abs. 8 werden die Wörter besonders überwachungsbedürftig durch den Begriff gefährlich ersetzt. Die Absätze 3, 4 und 5 des 7 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft) sind neu gefasst bzw. hinzugefügt worden. Die Anforderungen an Entsorger, Beförderer, Erzeuger und Besitzer wurden detaillierter aufgeführt und beschrieben: - Führen und Vorlegen von Nachweisen und Registern auch ohne gesonderte Anordnung oder abweichend von bestimmten Anforderungen - Abfallentsorger haben bei der Annahme oder der Weitergabe von Abfällen diese zu überprüfen und das Ergebnis in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen - Abfallentsorger und Abfallbeförderer müssen ein Betriebstagebuch mit speziellen Angaben zu Betriebsabläufen führen, die noch nicht in den Registern enthalten sind - Erzeuger, Besitzer und Entsorger haben Abfälle bei Annahme oder Weitergabe zu kennzeichnen bzw. auf andere Anforderungen hinzuweisen - Probenahmen und Analyseverfahren sind von einem von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen oder einer bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen - Einführung elektronischer Kommunikationstechniken für Nachweise, Register und Betriebstagebücher In der praktischen Umsetzung bedeutet dies die Verpflichtung zur Führung der Register. Die elektronische Nachweisführung wird nach derzeitiger Stand spätestens 2011 für alle Beteiligten an Entsorgungsvorgängen verbindlich sein. In 13 (Überlassungspflicht) Abs. 3 wurde Nummer 1a eingefügt, welche besagt, dass keine Überlassungspflicht für Abfälle besteht, die in Wahrnehmung der Produktverantwortung freiwillig zurückgenommen werden, sofern dem Zurücknehmenden ein Freistellungs- bzw. Feststellungsbescheid erteilt wurde. Hieraus ergeben sich keine Änderungen der bisherigen Praxis. Die Absätze 1-4 des 19 (Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen) werden ersatzlos gestrichen. In Konsequenz daraus wird die Abfallwirtschaftskonzept- und bilanzverordnung aufgehoben. Damit entfällt künftig vollständig die gesetzliche Grundlage für die Abfallerzeuger zur Erstellung einer Abfallbilanz oder eines Abfallwirtschaftskonzepts. 2
3 Kreislaufwirtschafts- und Elektro- und Elektronikgerätegesetz Bestimmungsverordnung Abfallwirtschaftskonzeptund Abfallverzeichnis- Transportgenehmigungsverordnung Altholzverordnung Gewerbeabfallverordnung Deponieverordnung 4. BImSchV Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltstatistikgesetz Versatzverordnung Verwaltungsgerichtordnung In 25 (Freiwillige Rücknahme) wurden die Absätze 2-6 hinzugefügt. Die freiwillige Rücknahme ist vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für die freiwillig Zurücknehmenden (Hersteller oder Vertreiber) besteht die Möglichkeit auf Antrag von den Pflichten der Nachweisführung nach 43 und den Verpflichtungen nach 49 freigestellt zu werden, wenn die Rücknahme nach 22 (Produktverantwortung) erfolgt und die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet wird. Diese Forderungen bestanden auch in der bisherigen Fassung. Die Änderungen berücksichtigen die neue Struktur der 41ff des KrW-/AbfG. 29 (Abfallwirtschaftsplanung) Absatz 8 wurde hinzugefügt. Dieser besagt, dass die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, den Dritten sowie den privaten Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen sind. 40 (Allgemeine Überwachung) Abs. 2 S. 1 wird um die Personengruppen der Einsammler, Beförderer, Vermittler oder Händler von/mit Abfällen ergänzt, die auf Verlangen Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände gegenüber den Ü- berwachungsbehörden zu erteilen haben. Hinweis: Die Auskunftserteilung erfolgt im Saarland gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Die bezüglich der bisherigen Nachweisführung entfallen und werden durch die neugefassten ersetzt. Inhaltlich ergeben sich demnach folgende Änderungen: Die Begriffe obligatorisches und fakultatives Nachweisverfahren bzgl. Beseitigung und Verwertung von Abfällen entfallen und werden durch die Registerund Nachweispflicht ersetzt. 41 Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle: An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Die Anforderungen ergeben sich aus der Nachweisverordnung, deren Neufassung auch am in Kraft treten soll. Anmerkung: Die Überwachung der Nachweispflicht obliegt im Saarland ab dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). 42 Registerpflichten: Absätze 1 und 3: Betreiber von Anlagen und Unternehmen, die Abfälle beseitigen bzw. verwerten sowie Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle haben die Pflicht, ein Register zu führen, in dem - die Art, - die Menge, - der Ursprung, - das Beförderungsmittel, - die Bestimmung, - die Häufigkeit und - die Art der Behandlung verzeichnet werden. 3
4 Kreislaufwirtschafts- und Elektro- und Elektronikgerätegesetz Bestimmungsverordnung Abfallwirtschaftskonzeptund Abfallverzeichnis- Transportgenehmigungsverordnung Altholzverordnung Gewerbeabfallverordnung Deponieverordnung 4. BImSchV Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltstatistikgesetz Versatzverordnung Verwaltungsgerichtordnung Absatz 2: Entsorger, die Abfälle lagern oder behandeln, haben die Registerpflichten nach Abs. 1 auch für die weitere Entsorgung zu erfüllen. Das Register ersetzt das bisherige Nachweisbuch nach 27 Nachweisverordnung. Das Register bzw. einzelnen Angaben aus dem Register sind ausschließlich auf Verlangen der zuständigen Behörde mitzuteilen. 43 Nachweispflichten: Absatz 1: Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der zuständigen Behörde LUA und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Hinweis: Die Nachweisführung der nicht gefährlichen Abfälle bleibt noch im Rahmen der neuen Nachweisverordnung zu regeln. Absatz 2: Die Nachweispflichten bestehen nicht, wenn die Erzeuger oder Besitzer die gefährlichen Abfälle in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen. Absatz 3: Die Nachweispflichten entfallen ebenfalls, wenn die Erzeugnisse bzw. die gefährlichen Abfälle zur Rücknahme oder Rückgabe nach 24 bestimmt sind. Hinweis: Detaillierte Regelungen zur Nachweisführung werden in der Nachweisverordnung geregelt, die ebenfalls zum aktualisiert und überarbeitet in Kraft treten wird. Am hat hierzu das Bundeskabinett den Entwurf einer zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung beschlossen, in dem unter Artikel 1 die Nachweisverordnung angepasst wird, u.a. durch den Einsatz moderner Kommunikationstechniken bei der Registerführung. Elektro- und Elektronikgerätegesetz (BGBl. I vom , S. 1624) In 2 (Anwendungsbereich) Abs. 3 S. 2 wird der 40 Krw-/AbfG - Allgemeine Überwachung (s.o.) aufgenommen. Der 40 des KrW-/AbfG findet somit auch Anwendung auf das ElektroG, welcher die Überwachung der Verwertung und Beseitigung von Abfällen durch die zuständige Behörde regelt. Satz 4 wird hinzugefügt: Die Nachweispflichten nach dem neu ausformulierten 43 Abs.1 Krw-/AbfG gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten. Dies bedeutet, dass bei der Abgabe von Elektro-Altgeräten an den Sammelstellen keine Nachweise geführt werden müssen. 4
5 Kreislaufwirtschafts- und Elektro- und Elektronikgerätegesetz Bestimmungsverordnung Abfallwirtschaftskonzeptund Abfallverzeichnis- Transportgenehmigungsverordnung Altholzverordnung Gewerbeabfallverordnung Deponieverordnung 4. BImSchV Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltstatistikgesetz Versatzverordnung Verwaltungsgerichtordnung Bestimmungsverordnung (BGBl. I vom , S. 1623) Die Bestimmungsverordnung wird zum aufgehoben. Dies bedeutet, dass es in Zukunft nur noch die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gibt. Für gefährliche Abfälle werden die zu führenden Register und Nachweise inhaltlich vereinfacht und aufeinander abgestimmt. Für die Entsorgung der nicht gefährlichen Abfälle ist nicht länger die Nachweispflicht gefordert, sondern lediglich das Führen des Registers. Konkretere Regelungen bzgl. der Nachweispflicht werden aber erst mit der neuen Nachweisverordnung im Februar 2007 bekannt. Abfallwirtschaftskonzept- und (BGBl. I vom , S. 1623) Die Abfallwirtschaftskonzept- und wird ebenfalls zum aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass es nicht länger eine gesetzliche Grundlage ( 19 KrW- /AbfG i. V. m. der Abfallwirtschaftskonzept- und ) für die Erstellung von gewerblichen Abfallbilanzen oder Abfallwirtschaftskonzepten gibt. Die Abfallerzeuger können jedoch weiterhin auf freiwilliger Basis Abfallbilanzen oder Abfallwirtschaftskonzepte erstellen, da diese gute Instrumente zur innerbetrieblichen Abfallüberwachung darstellen. In den folgenden Vorschriften (BGBl. I vom , S ) werden die Wörter (besonders) überwachungsbedürftig/e/er oder Überwachungsbedürftigkeit durch gefährlich/e/er bzw. Gefährlichkeit ersetzt: Abfallverzeichnis- Transportgenehmigungsverordnung Altholzverordnung Gewerbeabfallverordnung Deponieverordnung 4. BImSchV Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltstatistikgesetz Versatzverordnung Verwaltungsgerichtsordnung 5
6 Kreislaufwirtschafts- und Elektro- und Elektronikgerätegesetz Bestimmungsverordnung Abfallwirtschaftskonzeptund Abfallverzeichnis- Transportgenehmigungsverordnung Altholzverordnung Gewerbeabfallverordnung Deponieverordnung 4. BImSchV Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltstatistikgesetz Versatzverordnung Verwaltungsgerichtordnung Ausblick: Saarland: Durch das Gesetz zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom wird in Artikel 2 die über die Entsorgung von Sonderabfällen zum 01. Januar 2007 aufgehoben. Dies bedeutet, dass gleichzeitig die Bestellung der Sonderabfall-Service Saar GmbH als Träger der Sonderabfallentsorgung im Saarland entfällt. Die GmbH wird aufgelöst. Damit liegt die Überwachung der gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle ab Januar 2007 im Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz LUA. 6
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