Änderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
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- Dagmar Ziegler
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1 Änderung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Durch das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 wurde vor allem das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geändert. Die Änderungen sind am in Kraft getreten. 1. gefährliche Abfälle Die bestehende Dreiteilung der Abfälle wird aufgegeben. Künftig wird nur noch unterschieden in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle ( 3 Abs. 8 und 41 KrW-AbfG). Die Einteilung ist für Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung gleich (vgl. auch Folie Einteilung der Abfälle ). A L T besonders überwachungsbedürftige Abfälle überwachungsbedürftige Abfälle nicht überwachungsbedürftige Abfälle N E U gefährliche Abfälle nicht gefährliche Abfälle Folgen: Anpassung vieler anderer Gesetze und Verordnungen an die neue Bezeichnung Aufhebung der Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung keine vereinfachten Entsorgungsnachweise mehr keine Übernahmescheine für nicht gefährliche Abfälle
2 Einteilung der Abfälle notwendige Nachweise für die Entsorgung Verwertung Beseitigung gefährliche Abfälle 3 Abs 8 KrW-/AbfG i.v.m. Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Entsorgungsnachweise und Begleitscheine Sammelentsorgungsnachweise und Übernahmescheine nicht gefährliche Abfälle 3 Abs 8 Satz 2 KrW-/AbfG keine amtlichen Nachweise nötig Registerpflicht für Entsorger Praxisbelege: Lieferscheine, Wiegescheine
3 2. Exkurs: Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Das Bundesumweltministerium hat im Bundesanzeiger vom 09. August 2005, Nr. 148a Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung veröffentlicht. Mit Schreiben des Bayerischen Umweltministeriums vom wurden diese Hinweise mit kleinen Ergänzungen auch in Bayern eingeführt. Die Hinweise sind stark an EU-Vorgaben orientiert und stellen für die Eigenschaft gefährlich im wesentlichen auf die Regelungen des Gefahrstoffrechts ab. In der Mehrzahl der Fälle dürfte jetzt das Vorhandensein von Inhaltsstoffen mit den Eigenschaften sehr giftig, krebserzeugend der Kategorie 1 oder 2 oder erbgutverändernd der Kategorie 1 oder 2 zu einer Einstufung als gefährlichem Abfall führen. Von den in der AVV als gefährlich eingestuften 405 Abfallarten ( * = Sterneintrag ) sind vor allem die so genannten Spiegeleinträge (173 Abfallarten) betroffen. Unter "Spiegeleinträgen" versteht man Abfälle, die sowohl als gefährlicher als auch als nicht gefährlicher Abfall anfallen können (z.b. Boden oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen, AVV * bzw. AVV *). Nicht betroffen sind 232 Abfallarten, die grundsätzlich als besonders überwachungsbedürftig angesehen werden (z.b. asbesthaltige Baustoffe, AVV *). Folgen: LAGA-Hinweise für Einstufung nicht mehr anwenden Einstufung detaillierter und meist aufwendiger als bisher tendenziell deutlich höhere Schwellenwerte für die Einstufung als gefährlicher Abfall als nach der alten Regelung einige Abfälle in der Regel kein gefährlicher Abfall mehr Auswirkungen auf Nachweisverfahren, Transportgenehmigung, Anlagengenehmigung nach BImSchG Vorsicht : Anforderungen an Umgang und Entsorgung haben sich dadurch nicht geändert!
4 3. freiwillige Rücknahme von Abfällen a) die freiwillige Rücknahme von Abfällen ist vom Hersteller / Vertreiber anzuzeigen ( 25 Abs.2 KrW-/AbfG); in Bayern: Landesamt für Umwelt, Kulmbach Neu: dies gilt unabhängig davon, um welche Art von Abfall es sich handelt (Anzeigepflicht bußgeldbewehrt!) b) Auf Antrag soll eine Befreiung von den Pflichten zur Nachweisführung und Transportgenehmigung ausgesprochen werden ( 25 Abs.3 KrW-/AbfG). Neu: Auch alle anderen Beteiligten (Erzeuger, Besitzer, Beförderer und Entsorger) sind bis zum Abschluss der Rücknahme von den Nachweispflichten befreit ( 25 Abs.5 KrW-/AbfG). c) Neu: gesetzliche Ausnahme von der Überlassungspflicht, wenn ein Freistellungs- oder Festsetzungsbescheid vorliegt ( 13 Abs.3 Nr.1a KrW-/AbfG) d) Rücknahme nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Die Nachweispflichten gelten nicht bei der Überlassung an Sammeleinrichtungen und an Erstbehandlungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um eine gesetzliche Rückgabe (z.b. Wertstoffhof ZAK) oder um eine freiwillige Rücknahme (z.b. Elektroladen) handelt ( 2 Abs.3 Satz 4 ElektroG) 4. Sonstiges Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen entfallen vollständig Auskunftspflichten gegenüber der Behörde auch für Einsammler, Beförderer, Verbringer und Makler von Abfällen Nachweispflicht für alle Beteiligten (Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger) Gleichbehandlung von Entsorgungsfachbetrieben und EMAS-zertifizierten Betrieben
5 5. Register über die Entsorgung von Abfällen Das Register ersetzt das frühere Nachweisbuch. Die Unterschiede betreffen vor allem den Bereich der nicht gefährlichen Abfälle und die Dokumentation des Verbleibs durch den Zwischenentsorger. a) Zur Führung eines Registers sind verpflichtet: ( 42 KrW-/AbfG i.v.m. 23 NachwV) Entsorger für alle Abfälle Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle grundsätzlich ausgenommen sind private Haushalte Dabei erstreckt sich die Pflicht zur Registerführung auf alle gefährlichen Abfälle, unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Nachweis geführt werden muß (z.b. freiwillige Rücknahme). ( 24 Abs.6 und 7 NachwV) b) Angaben im Register: ( 42 Abs.1 und 2 KrW-/AbfG) Art, Menge und Herkunft bei Entsorgern die Abfälle lagern oder behandeln zusätzlich auch Angaben über die Abgabe an weitere Entsorger Dies erfordert im Einzelnen: ( 24 NachwV) Bei nachweispflichtigen Abfällen sind dem Entsorgungsnachweis bzw. Sammelentsorgungsnachweis die dazu gehörigen Begleitscheine bei der Sammelentsorgung vom Einsammler zusätzlich die Übernahmescheine vom Erzeuger bei Kleinmengen bzw. Entsorgung über Sammelentsorgungsnachweise nur Übernahmescheine vom Abfallbeförderer nur die Begleitscheine zu zuordnen und einzustellen.
6 Bei nicht nachweispflichtigen Abfällen (z.b. nicht gefährlicher Abfall, freiwillige Rücknahme) Erstellung eines Verzeichnisses mit folgenden Angaben: Erzeuger Beförderer Entsorger Abfallschlüssel Firma und Anschrift Bezeichnung und Anschrift Anfallstelle Erzeugernummer (soweit vorhanden) fortlaufend Menge und Datum der abgegebenen Abfallcharge übernehmende Person Unterschrift Abfallschlüssel Firma und Anschrift Beförderernummer (soweit vorhanden) fortlaufend Menge und Datum der übergebenen Abfallcharge Unterschrift Abfallschlüssel Firma und Anschrift Bezeichnung und Anschrift Entsorgungsanlage Entsorgernummer (soweit vorhanden) fortlaufend Menge und Datum der angenommenen Abfallchargen Unterschrift Einstellen in das Register innerhalb von 10 Kalendertagen Ersatz der fortlaufenden Liste durch Praxisbelege wie Wiegescheine, Lieferscheine möglich, wenn diese den Abfall erkennen lassen und die nötigen Angaben enthalten Pflicht zu Formblättern bei elektronischer Registerführung c) Das Register ist elektronisch zu führen, wenn die Nachweise elektronisch zu führen sind (= gefährlicher Abfall; 25 Abs.2 NachwV). Dieser Teil der Verordnung gilt erst ab Ausnahmen bestehen für Erzeuger bei Übernahmescheinen (Entsorgung von Kleinmengen und Sammelentsorgung). d) Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre ab Einstellung des Belegs in das Register. ( 42 Abs.5 KrW-/AbfG i.v.m. 25 Abs.1 NachwV) e) Der Registerführende ist auf Verlangen der Behörde verpflichtet Auskunft aus dem Register zu erteilen. ( 42 Abs.4 KrW-/AbfG)
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