2 Nachweisführung bei der Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Entsorgung

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1 Nachweisverfahren nach NachwV Letzte Änderung:.0.0 Allgemeine Grundsätze Abfallerzeuger, Beförderer bzw. Einsammler von Abfällen und, ausgenommen jedoch Privathaushaltungen, müssen im Zusammenhang mit Verbringungen von besonders überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfällen zu Entsorgungsanlagen oder Entsorgungsstellen in Deutschland Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung führen. Keine Nachweise sind, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes behördlich bestimmt worden ist, zu führen im Zusammenhang mit Verbringungen von nicht überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung zu Entsorgungsanlagen oder Entsorgungsstellen in Deutschland (vergl. zur Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen Anlage ). Die Führung von Nachweisen über die ordnungsgemäße Entsorgung setzt sich zusammen aus Der Vorabkontrolle über die Zulässigkeit der beabsichtigten Entsorgung mit Hilfe des maximal 5 Jahre gültigen Entsorgungsnachweises vor Verbringung der Abfälle zur Entsorgung und Aus der Verbleibskontrolle mit Hilfe von Begleit- und Übernahmescheinen im Rahmen der Verbringung von Abfällen zur Entsorgung; durch diese Verbleibskontrolle soll der Verbleib von zur Entsorgung abgegebenen Abfällen nachvollziehbar dokumentiert werden. Nachweisführung bei der Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Entsorgung. Vorabkontrolle.. Anzeigepflicht Wer im Jahr mehr als insgesamt.000 kg besonders überwachungsbedürftige Abfälle erzeugt, muss dies der Überwachungsbehörde anzeigen. Die Anzeigepflicht wird erfüllt indem der eine des Entsorgungsnachweises zugesandt wird. Sofern keine Entsorgungsnachweise vorliegen, weil beispielsweise über Sammelentsorgungen entsorgt wird, muss die Anzeige formlos erfolgen. Der Überwachungsbehörde sind die Abfallarten, Mengen und Entsorgungswege formlos mitzuteilen... Entsorgungsnachweis (Grundverfahren) Fallen in einem Betrieb pro Jahr insgesamt mehr als.000 kg besonders überwachungsbedürftige Abfälle an, muss jeden einzelnen Abfallschlüssel, von dem Abfälle anfallen, vor der Entsorgung ein Entsorgungsnachweis geführt werden. Dazu werden die Formblätter aus der Anlage der NachwV verwendet.

2 Der Abfallerzeuger füllt das Deckblatt, die verantwortliche Erklärung und die Deklarationsanalyse aus und schickt den Formularsatz an den Abfallentsorger (siehe Anlage ). Die Deklarationsanalyse ist immer nach Rücksprache mit dem zu erstellen. Auf eine Analyse kann verzichtet werden, wenn die Entstehung des Abfalls angegeben wird und dadurch der Abfall ausreichend beschrieben wird und die Eigenschaften dadurch bekannt sind. Die Angaben sind im Feld Weitere Angaben des Formblattes Deklarationsanalyse einzutragen. Der Abfallentsorger füllt die Annahmeerklärung aus und sendet eine zurück an den Abfallerzeuger. Das Original schickt der Abfallentsorger zu seiner Überwachungsbehörde. Die bestätigt dem Abfallerzeuger innerhalb von zehn Arbeitstagen den Eingang der Nachweiserklärung. Sofern die geplante Entsorgung ordnungsgemäß ist, bestätigt die den zuständige die Zulässigkeit der Entsorgung (nbestätigung). Die übersendet innerhalb dreißig Kalendertagen das Original des bestätigten Entsorgungsnachweises dem Abfallerzeuger und eine dem. Der schickt innerhalb zehn Arbeitstagen eine an seine. Damit hat er die Anzeigepflicht erfüllt. Vor dem ersten Transport übergibt der seinem Beförderer eine. Die muss während des Transports mitgeführt werden. Der Entsorgungsnachweis gilt längstens fünf Jahre. Der Entsorgungsnachweis kann auch durch Fristablauf genehmigt werden. Lehnt die den zuständige den Entsorgungsnachweis nicht innerhalb von dreißig Kalendertagen ab, gilt die Bestätigung als erteilt. Der vermerkt auf dem Entsorgungsnachweis den Ablauf der Frist und schickt eine an den und an seine behörde und übergibt eine seinem Beförderer. Wird der Entsorgungsnachweis abgelehnt, schickt die den Entsorgungsanlage zuständige den Entsorgungsnachweis mit dem entsprechenden Vermerk an den Abfallerzeuger und eine an den und die behörde. Der Abfallerzeuger muss sich einen anderen geeigneten Entsorgungsweg suchen. Für die Entsorgung von insgesamt weniger als.000 kg pro Jahr besonders überwachungsbedürftiger Abfälle müssen keine Entsorgungsnachweise geführt werden. Davon unabhängig muss der Verbleib mit Übernahmescheinen dokumentiert werden... Entsorgungsnachweis (Privilegiertes Verfahren) Der kann sich nach NachwV freistellen lassen. Damit entfällt die nbestätigung. Entsorgungsfachbetriebe sind ebenfalls von der nbestätigung freigestellt, sofern die Entsorgung auf dem Zertifikat ausdrücklich genannt ist. Der muss dann seiner eine des Entsorgungsfachbetriebezertifikates zusenden. Im privilegierten Verfahren vereinfacht sich die Handhabung des Entsorgungsnachweises (siehe Anlage ).

3 Der füllt das Deckblatt, die Verantwortliche Erklärung und die Deklarationsanalyse (bzw. die Beschreibung der Entstehung) aus und schickt den Formularsatz an den. Der füllt die Annahmeerklärung aus und sendet den Entsorgungsnachweis mit einem Dokument über die Freistellung bzw. dem Entsorgungsfachbetriebs-Zertifikat zurück zum. Der schickt mindestens zehn Arbeitstage vor der ersten Entsorgung eine des vollständigen Entsorgungsnachweises an seine. Vor dem Transport übergibt der seinem Beförderer eine vollständige (Deckblatt, Verantwortliche Erklärung, Annahmeerklärung, Deklarationsanalyse und Beleg, dass der freigestellt ist)...4 Sammelentsorgungsnachweis Einige besonders überwachungsbedürftige Abfälle werden häufig im Rahmen einer Sammelentsorgung entsorgt. Der Beförderer sammelt von verschiedenen Abfallerzeugern Abfall ein und transportiert ihn anschließend zur Entsorgung. In diesem Fall muss der Einsammler den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung führen. Anstelle der Abfallerzeuger führt der Einsammler einen Sammelentsorgungsnachweis. Er ist nur zulässig, wenn die einzusammelnden Abfälle den gleichen Abfallschlüssel (Altöle dürfen entsprechend der Altöl-Verordnung vermischt werden) haben, gleichen Entsorgungsweg gehen und je nicht mehr als 0 t pro Jahr anfallen. Bleibatterien dürfen ohne Mengenbeschränkung gesammelt werden. Für Altöle gilt die Mengenbeschränkung von 0 t je Sammelkategorie nach der Altölverordnung. Der Einsammler muss den Nachweis auch führen, wenn die nicht nachweispflichtig sind. Die verantwortliche Erklärung füllt der Beförderer aus. Die weitere Handhabung des Sammelentsorgungsnachweises entspricht der des Entsorgungsnachweises.. Verbleibskontrolle.. Begleitscheine Mit den Begleitscheinen wird der Nachweis (Beleg) über die durchgeführte Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erbracht. Der Abfallerzeuger trägt Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel, nummer, Übergabedatum und Firmenanschrift in den Begleitschein ein und versichert durch Unterschrift die richtige Deklaration und übergibt den Begleitschein dem Beförderer (siehe Anlage 5). Der Beförderer versichert die ordnungsgemäße Beförderung und übergibt Blatt (weiß) dem sein Nachweisbuch (Ordner die Belege). Bei der Übergabe der Abfälle an den erklärt der die ordnungsgemäße Entsorgung und übergibt Blatt 4 (gelb) dem Beförderer sein Nachweisbuch und schickt Blatt 5 (altgold) an den Abfallerzeuger sein Nachweisbuch. Der muss den weissen und altgoldenen Durchschlag zusammen im Nachweisbuch abheften. Blatt 6 (grün) behält sich der sein Nachweisbuch und schickt Blatt und (rosa und blau) an seine Überwachungsbehörde. Die Überwachungsbehörde schickt Blatt (rosa) an die den zuständige.

4 Bei einer zulässigen Verbringung von Abfällen zur Entsorgungsanlage auf der Grundlage eines Sammelentsorgungsnachweises füllt der Einsammler an Stelle des s den Begleitschein aus und tritt auch sonst bei der Anwendung der Vorschriften über Begleitscheine, soweit passend, an die Stelle des s; der eigentliche erhält somit kein Blatt des Begleitscheins... Übernahmescheine Bei einer Einsammlung von Abfällen auf der Grundlage eines Sammelentsorgungsnachweises muss zusätzlich zur Führung des Begleitscheines die Übergabe der Abfälle durch jeden (auch Kleinmengenerzeuger im Sinne von Abschnitt.. letzter Absatz) an den Einsammler mit Übernahmescheinen dokumentiert werden. In die Übernahmescheine ist auch die Nummer des Sammelentsorgungsnachweises einzutragen; die Nummern der Übernahmescheine sind vom Einsammler im Begleitschein zu dokumentieren. Ferner sind Übernahmescheine erforderlich, wenn Kleinmengenerzeuger (vgl. Abschnitt.. letzter Absatz) selbst ihre eigenen Abfälle zu einem oder Betreiber einer Sammelstelle bringen und diesem übergeben. Bei der Verwendung eines Übernahmescheines trägt der Abfallerzeuger die Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel, soweit vorhanden die nummer und Anschrift ein und versichert per Unterschrift die richtige Deklaration. Der Einsammler und Beförderer bzw. der Übernehmende ergänzt den Übernahmeschein, bestätigt die Übernahme und gibt Blatt (weiß) dem sein Nachweisbuch zurück. Ferner werden Übernahmescheine verwendet, um die Übergabe von Abfällen von Transporteur zu Transporteur zu dokumentieren. Die bereits erfolgten Befördererwechsel sind im Begleitschein unten einzutragen. Nachweisführung bei der Verbringung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Entsorgung Keine Nachweisführung ist erforderlich, soweit Abfälle im Rahmen der kommunalen Überlassungspflicht der kommunalen Entsorgungsanlage übergeben werden. Im übrigen ist keine Nachweisführung erforderlich, soweit ein selbst eigene Abfälle eines Abfallschlüssels, von dem er im Jahr nicht mehr als 5 t erzeugt, zu einem bringt.. Vorabkontrolle: Vereinfachter Nachweis und vereinfachter Sammelnachweis Fällt bei einem Abfallerzeuger je Abfallschlüssel 5 t pro Jahr überwachungsbedürftiger Abfall an, muss diesen Abfall ein vereinfachter Nachweis geführt werden. Der Abfallerzeuger füllt das Deckblatt und die Verantwortliche Erklärung aus und schickt die Formulare zu dem (siehe Anlage 4). Der füllt die Annahmeerklärung aus und schickt den vereinfachten Nachweis zum zurück. Der übergibt seinem Beförderer eine des Nachweises. Der vereinfachte Nachweis gilt längstens fünf Jahre.

5 Davon abweichend kann auch der Einsammler einen vereinfachten Sammelnachweis führen. Übergibt ein Abfallerzeuger einem Einsammler überwachungsbedürftige Abfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung, muss er keinen vereinfachten Nachweis führen. Der Einsammler muss den Nachweis auch führen, wenn der nicht nachweispflichtig ist.. Verbleibskontrolle : Übernahmescheine Soweit der oder der Einsammler einen vereinfachten Nachweis bzw. Sammelnachweis führen muss, wird die Übergabe der Abfälle vom (auch soweit dieser weniger als 5 Tonnen Abfälle eines Abfallschlüssels im Jahr erzeugt) an den Einsammler und vom Einsammler an den (oder ggf. vom unmittelbar an den ) jeweils mit Übernahmeschein dokumentiert. Für die Ausfüllung und Verwendung des Übernahmescheins bei der Übergabe der Abfälle vom an den Einsammler gelten die hierzu im Abschnitt.. dargestellten Regeln entsprechend. Statt der Übernahmescheine dürfen die Übergaben von überwachungsbedürftigen Abfällen auch mit geschäftsüblichen Liefer- oder Wiegescheinen belegt werden (nicht zulässig besonders überwachungsbedürftige Abfälle). Die Belege müssen die Angaben des Übernahmescheines enthalten. Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Die Belege müssen auch nicht unterschrieben werden oder bei der Übergabe der Abfälle ausgehändigt werden. Aber der Inhaber des Originals muss innerhalb von zehn Arbeitstagen dem anderen Beteiligten eine oder einen Durchschlag des Beleges zusenden. 4 Führung des Nachweisbuches bei der Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfällen zur Entsorgung Nachweisbücher sind Ordner, in denen die Entsorgungsnachweise und -belege abgeheftet werden. Sie müssen von n, Beförderern und Abfallerzeugern geführt werden, wenn besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder überwachungsbedürftige Abfälle anfallen bzw. entsorgt werden. In die Nachweisbücher müssen die vorhandenen Nachweise der Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, vereinfachte Nachweise) und die Nachweise der Verbleibskontrolle (Übernahmescheine und Begleitscheine) in zeitlicher Reihenfolge abgeheftet werden. Die Abfallerzeuger müssen jeweils von einer durchgeführten Entsorgung Begleitscheine der Ausfertigung 5 der Ausfertigung zuordnen. Entsprechend müssen auch Einsammler Belege zuordnen, die einen Entsorgungsvorgang belegen (Übernahmescheine und Begleitscheine usw.). Die Nachweisbücher müssen vom Datum des letzten Beleges an gerechnet von n, Beförderern und Einsammlern drei Jahre aufbewahrt werden.

6 5 Zuständigkeit Bei weiteren Fragen zum Nachweisverfahren wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt). 6 Weitere Hinweise Weitere Informationen finden Sie unter:

7 Anlage Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit In der Anlage der AVV den zutreffenden Abfallschlüssel suchen! Ist der Abfallschlüssel mit gekennzeichnet? Ja Der Abfall ist besonders überwachungsbedürftig, egal ob Beseitigung oder Verwertung Nein Wird der Abfall verwertet? Nein Im Falle der Beseitigung ist der Abfall überwachungsbedürftig Ja Ist der Abfall in der Anlage der BestüVAbfV * enthalten? Ja Der Abfall ist auch im Falle der Verwertung überwachungsbedürftig Nein Der Abfall ist im Falle der Verwertung nicht überwachungsbedürftig * Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung Stadt Landshut - Amt techn. Umweltschutz - Dipl.-Ing. Richard Geiger

8 Entsorgungsnachweise - Grundverfahren - ( 7 NachwV, Anlage ) 6 Reihenfolge Der Vorgänge Anlage Pro Jahr insgesamt mehr als.000 kg besonders überwachungsbedürftige Abfälle innerhalb 0 Arbeitstage BB AEDA VE EN 5 Eingangsbestätigung der AE innerhalb 0 Arbeitstagen BB nbestätigung innerhalb 0 Kalendertagen 4 AE Original Anzeige Original 4 BB Transport BB AEDA VE EN Beförderer 6 Original DA VE Deklarationsanalyse EN Verantwortl. Erklärung Deckblatt Entsorgungsnachweis Annahmeerklärung AE Bei Ablehnung erhält der das Original und der und die behörde je eine. Bestätigung durch Fristablauf: nach 0 Kalendertagen vermerkt der den Ablauf der Frist und sendet innerhalb 0 Arbeitstagen eine des ESN und der Eingangsbestätigung an den und seiner behörde. Beförderer erhält ebenfalls. Stadt Landshut - Amt techn. Umweltschutz - Dipl.-Ing. Richard Geiger

9 Entsorgungsnachweise - Privilegiertes Verfahren - ( 0 4 NachwV, Anlage) Anlage Die nbestätigung wird durch Freistellung ersetzt. Anzeige 0 Arbeitstage vor Entsorgung Verantwortl. Erklärung Annahmeerklärung Entsorgungsfachbetriebezertifikat oder Freistellung DA VE (Deklarationsanalyse) EN Verantwortl. Erklärung Deckblatt Entsorgungsnachweis AE Annahmeerklärung Beförderer Entsorgungsnachweis und Dokument über Freistellung des s Dokument über Freistellung des s Voraussetzung: - Der muss nach NachwV freigestellt sein. - Der muss 0 Arbeitstage vor der Entsorgung seiner des ESN übersenden. Stadt Landshut - Amt techn. Umweltschutz - Dipl.-Ing. Richard Geiger

10 Vereinfachter Entsorgungsnachweise ( 5 NachwV, Anlage) Anlage 4 Pro Jahr je Abfallschlüssel mehr als 5 Tonnen überwachungsbedürftiger Abfälle VE Verantwortl. Erklärung EN, Deckblatt Entsorgungsnachweis AE Annahmeerklärung AE VEEN Transport Beförderer VEN gilt längstens 5 Jahre Stadt Landshut - Amt techn. Umweltschutz - Dipl.-Ing. Richard Geiger

11 Anlage 5 Begleitscheine Nachweis über die durchgeführte Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ( 5-7 NachwV) Nachweisbuch weiß nach bestätigter Übernahme mit Übergabe der Abfälle Nachweisbuch Beförderer rosa innerhalb 0 Arbeitstagen 5 altgold 4 gelb nach bestätigter Übernahme mit Transport nach bestätigter Übernahme Nachweisbuch rosa blau innerhalb 0 Arbeitstagen 6 grün Stadt Landshut - Amt techn. Umweltschutz - Dipl.-Ing. Richard Geiger

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