POP - Abfälle. Änderung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)

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1 POP - Abfälle Die Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung vom tritt zum in Kraft. Mit der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung wird das Abfallrecht neben den bestehenden gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen ( 3 Abs. 5 und 48 KrWG) um die dritte Kategorie der POP-Abfälle erweitert. Änderung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Abfälle nach Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) sind ab dem nur noch dann gefährlicher Abfall, wenn es sich um einen in der AVV namentlich benannten Schadstoff handelt. (Änderung der Nr der Einleitung der Anlage zu 2 Abs.1 AVV) Folgende POP-Abfälle sind grundsätzlich gefährlicher Abfall: PCDD (Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine) PCDF (Polychlorierte Dibenzofurane) DDT Chlordan Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan) Dieldrin Endrin Heptachlor Hexachlorbenzol Chlordecon Aldrin Pentachlorbenzol Mirex Toxaphen Hexabrombiphenyl PCB (Polychlorierte Byphenyle)

2 Alle anderen POP-Abfälle (z.b. Dämmstoffe mit HBCDD) sind, wie alle anderen Abfälle, nur dann gefährlicher Abfall, wenn die Kriterien gemäß Anhang I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen erfüllt (CLP-Verordnung) erfüllt sind. (Nr. 1.1 der Einleitung der Anlage zu 2 Abs.1 AVV) Das Moratorium, d.h. die zeitweise Außerkraftsetzung der Sonderregelung für HBCD (kein gefährlicher Abfall und keine sonstigen Nachweise) entfällt ab dem ! Von da an gelten die Regelungen der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) Die Verordnung gilt für Abfälle, die kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen ( 2 Nr.1 POP-Abfall-ÜberwV): Abfälle, die aus Schadstoffen nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) bestehen, diese enthalten oder dadurch verunreinigt sind Konzentrationsgrenzen nach Anhang IV der VO (EG) Nr. 850/2004 erreichen oder überschreiten (z.b. Dämmstoffe mit > mg/kg HBCDD) nicht gefährlicher Abfall im Sinne der AVV einer der folgenden Abfallarten zuzuordnen: Bauteile gebrauchte Geräte aus gebrauchten Geräte entfernte Bauteile Kunststoff Dämmmaterial gemischte Bau- und Abbruchabfälle Shredderleichtfraktion andere Fraktionen gebrauchte Elektrogeräte

3 Außerdem fallen unter die POP-Abfall-ÜberwV: ( 2 Nr. 2 und 3 POP-Abfall-ÜberwV) In einer Anlage erzeugte oder sonst angefallene Gemische, die POP-Abfälle enthalten, unabhängig von der Konzentration der POP im Gemisch In einer Anlage aussortierte Abfälle, die wie oben als POP- Abfälle einzustufen sind, auch dann wenn der Abfall nach Art und Zusammensetzung mit den oben genannten Abfallschlüsselnummern vergleichbar ist (v.a. Kapitel 19 AVV) Getrennthaltung: ( 3 POP-Abfall-ÜberwV) Erzeuger und Besitzer haben POP-Abfälle getrennt von anderen Abfällen zu sammeln und zu befördern, soweit dies für die Verwertung, auch Hochwertigkeit der Verwertung oder Beseitigung erforderlich ist. Soweit die Getrennthaltung erforderlich ist, ist eine Vermischung oder Verdünnung mit anderen Abfällen unzulässig. Eine Vermischung ist zulässig: dafür zugelassene Anlage Verwertung oder Beseitigung des Gemisches sichergestellt Vermischungsverfahren entspricht Stand der Technik Unzulässig vermischte POP-Abfällen, sind zu trennen, wenn für Verwertung oder Beseitigung erforderlich, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar

4 Nachweisführung: ( 4 POP-Abfall-ÜberwV) Die ordnungsgemäße Entsorgung ist untereinander und gegenüber der Behörde durch Vorabkontrolle und Verbleibskontrolle nachzuweisen. Die Regelungen der Nachweisverordnung werden in weiten Teilen für anwendbar erklärt. Das bedeutet, es ist dasselbe Nachweisverfahren wie bei gefährlichen Abfällen anzuwenden, also: Elektronische Nachweisführung mit Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen oder Sammelentsorgungsnachweisen und Übernahmescheinen Behördliche Bestätigung der Nachweise Ausnahmen: Für Sammelentsorgungsnachweise (SN) gilt die Beschränkung auf höchstens 20 t je Abfallschlüssel und Jahr nicht, d.h. unabhängig von der zu entsorgenden Menge ist ein SN möglich. ( 4 Abs.1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV) Keine Nachweisführung bei: Entsorgung in eigenen Anlagen im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang gesetzlicher oder verordneter Rücknahme Altgeräte nach ElektroG bis zur Erstbehandlung privaten Haushalten Registerführung: ( 5 POP-Abfall-ÜberwV) Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sind zur Registerführung verpflichtet. Für die Registerführung gelten die Regelungen der Nachweisverordnung. Registereintragungen sind für 3 Jahre aufzubewahren. Vorlage auf Verlangen der zuständigen Behörde. Keine Registerpflicht für private Haushalte.

5 Einteilung der Abfälle notwendige Nachweise für die Entsorgung Verwertung Beseitigung gefährliche Abfälle 3 Abs 5 Satz 1 KrWG i.v.m. Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Entsorgungsnachweise und Begleitscheine Sammelentsorgungsnachweise und Übernahmescheine Registerpflicht für Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler, Sammler, Beförderer und Entsorger POP-Abfälle POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung Entsorgungsnachweise und Begleitscheine Sammelentsorgungsnachweise und Übernahmescheine Registerpflicht für Erzeuger, Besitzer, Händler Makler, Sammler, Beförderer und Entsorger nicht gefährliche Abfälle 3 Abs 5 Satz 2 KrWG keine amtlichen Nachweise nötig Registerpflicht für Entsorger Praxisbelege: Lieferscheine, Wiegescheine

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