SBB-Veranstaltung Entsorgung von HBCD-haltigen Polystyrolabfällen aus dem Baubereich
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- Ewald Böhme
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1 Sammelnachweise Erfahrungen aus Straßenkontrollen Aspekte POP-Abfall-Überwachungs- Verordnung SBB-Veranstaltung Entsorgung von HBCD-haltigen Polystyrolabfällen aus dem Baubereich Dipl.-Ing. Ulf Berger Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin I B November 2017
2 Sammelnachweis Voraussetzungen ( 9 NachwV) Kann Nachweis durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle 1. denselben Abfallschlüssel haben, 2. den gleichen Entsorgungsweg haben, 3. in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungs-nachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen. 4. Pro Erzeuger, Abfallschlüssel und Jahr max. 20 t (gemäß POP-Abf.-Überw.V keine Mengengrenze dafür oft SN genutzt) Weitere logische Voraussetzungen: Der Sammler darf befördern. Der Sammler hat einen SN für diesen Abfall. KEINE NUTZUNG FREMDER SAMMELNACHWEISE! Sammler/SN/BGS/ÜS/Abfall passen zueinander.
3 Dokumente vor dem Abtransport: Vorabkontrolle: Sammelnachweis 1.Sammler: Verantwortliche Erklärung Angaben zum Sammler; welcher Abfall, in welcher Menge ggf. mit Deklarationsanalyse (Nachweis Erlaubnis/Anzeige je nach Abfallart) 2. Entsorger: Annahmeerklärung Angaben zum Entsorger, Entsorgungsverfahren, welche Genehmigung existiert; Bereitschaft zur Annahme wird erklärt 3. Behörde: Entsorger-Behörde bestätigt, dass Entsorgung ordnungsgemäß (alle Genehmigungen) und schadlos ist Alle Teile jeweils elektronisch geführt, signiert und elektronisch übertragen.
4 Während Transport: Daten des Begleitscheins /ÜS BGS-Nr., Angaben zum Sammler; Beförderer-Nummer; SN-Nummer; welcher Abfall; Abfallschlüssel; Beginn der Sammlung, Signatur; Übernahmescheinnummern; Menge geschätzt in t vor Übergabe Ende der Sammlung, Signatur, bei Sammlung Führung der einzelnen Übernahmescheine; Beim Entsorger Korrektur Menge nach Wägung, ggf. sonstige Korrekturen, Datum, Signatur Alle Teile jeweils elektronisch geführt, signiert und elektronisch übertragen. Nutzung von eindeutig von der ZKS vergebenen Nummern
5 Übernahmeschein ( 21 NachwV) ÜS meist papiergebunden (elektronisch möglich) Erzeuger erhält eine Ausfertigung des ÜS Übereinstimmung ÜS/BGS und SN Übereinstimmung Abfall 1. Der Sammler muss den Sammelentsorgungsnachweis und die Begleitscheine elektronisch führen. 2. Der Sammler muss den Übernahmeschein, den er papiergebunden mit seinem Kunden führt, in sein Register einstellen, d.h. Übernahmeschein elektronisch erstellen, ergänzen (Daten, Menge) und signieren
6 Straßenkontrollen Noch keine Erfahrungen mit der POP-Abf.-Überw.V Die Angaben des Begleitscheins sind dem Kontrollierenden vorzulegen. (Form ist nicht verbindlich vorgeschrieben.) Angaben Entsorgungsnachweises/SN müssen nicht mitgeführt werden. Die EN-/Sammelnachweisnummer gehört zu den Begleitscheindaten. Sammler/SN/BGS/ÜS/Abfall passen zueinander. Im Sammelnachweis steht der Betreffende als Sammler SELBST. POP-Abfälle müssen getrennt gehalten werden! (Thema: Wie kommt es zu Gemischen? Entsorgung des Gemisches ggf. als POP-Abfall) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3
7 Häufig festgestellte Mängel Keine Kennzeichnung der Fahrzeuge mit A-Schild Keine Anzeige nach 53 Mängel der Deklaration (ist es wirklich ein nicht gefährlicher Abfall?) Nutzung von Sammelnachweisen durch andere Beförderer. Entsorgung über "nicht passende" Entsorgungsnachweise / Sammelnachweise Begleitscheine werden nicht geführt Übernahmescheine nicht/nicht korrekt geführt (Keine / keine ausreichende Beförderungserlaubnis/Efb-Zertifikat bei gefährlichen Abfällen) (Nutzung von Sammelnachweisen obwohl bei gef. Abfall Mengengrenzen überschritten) Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin IX B 3
8 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung einige Aspekte 2 POP-haltige Abfälle d) einer der folgenden Abfallarten gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis- Verordnung zuzuordnen sind: aa) Bauteile a. n. g. (Abfallschlüssel ), bb) gebrauchte Geräte mit Ausnahme (Abfallschlüssel ), cc) aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile (Abfallschlüssel ), dd) Kunststoff (Abfallschlüssel ), ee) Dämmmaterial mit Ausnahme (Abfallschlüssel ), ff) gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme (Abfallschlüssel ), gg) Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme (Abfallschlüssel ), hh) andere Fraktionen mit Ausnahme (Abfallschlüssel ) oder ii) gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme (Abfallschlüssel ), POP-Abfall eines anderen nicht gefährlichen Abfallschlüssels Pflichten der POP-V gelten trotzdem
9 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung 3 Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot Angefallene Abfälle getrennt halten bei Sammlung und Beförderung Vermischung in dafür zugelassener Anlage, die Stand der Technik Gesamtes Gemisch ordnungsgemäß verwertet oder allgemeinwohlverträglich beseitigt. Technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit hier kein Kriterium. Bei Mischungen Risiko der Entsorgung vergrößerter Mengen als POP-Abfall POP-Abfall getrennt ausbauen, sofern nicht gemeinsame Entsorgung als POP-Abfall-Gemisch vorgesehen.
10 VERORDNUNG (EG) Nr. 850/2004 (POP-Verordnung) über persistente organische Schadstoffe Verordnung gilt auch für Abfälle, die nicht von der POP-Abfallüberwachungsverordnung erfasst werden! u.a. - Abfälle mit POP-Gehalten < Anhang IV - Abfälle, die nicht in POP-Abfallüberwachungsverordnung aufgelistet - Nicht gefährliche Abfälle, ohne Spiegeleintrag (Textilien, Sperrmüll ) - Umsetzung in Eigenverantwortung - Risiken bis hin zum Strafrecht
11 Strafgesetzbuch (StGB) 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen (1) Wer unbefugt Abfälle, die 1.Gifte oder 2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind, 3,. außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) (3) (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar. (5)
12 VERORDNUNG (EG) Nr. 850/2004 (POP-Verordnung) über persistente organische Schadstoffe Präambel (2) Die Gemeinschaft ist sehr besorgt über die kontinuierliche Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe in die Umwelt. Diese chemischen Stoffe werden weit von ihrem Ursprungsort über internationale Grenzen hinweg transportiert, verbleiben in der Umwelt, reichern sich über die Nahrungsmittelkette an und begründen ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Deshalb müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor diesen Schadstoffen zu schützen. 12
13 HP10 reproduktionstoxisch Abfall, der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei Mann und Frau beeinträchtigen und Entwicklungstoxizität bei den Nachkommen verursachen kann. Repr. 1A mit H360 (Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen) Repr. 1B mit H360 Repr. 2 mit H361 (Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen) Lact. mit H362 (Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen) Konzentration von 0,3 % an einem als Repr. 1A oder 1B mit H360 eingestuften Stoff Konzentration von 3 % an einem als Repr.2 mit H361 eingestuften Stoff Konzentration von 0,3 % an einem als Lact. mit H362 eingestuften Stoff 13
14 POP-Abfälle - Fazit Nachweis-/Registerführung nahezu identisch mit gefährlichem Abfall, Nachweisführung korrekt umsetzen Ausnahme POP-Abf.-Überw.V: Mengenschwelle Sammelnachweis Thermische Verfahren notwendig / Verbrennungsanlagenkapazitäten sind knapp Pflichten POP-V für gefährliche, für nachweispflichtige nicht gefährliche UND nicht gefährliche POP-haltige Abfälle ggf. strafrechtliche Konsequenzen, bei Nichtbeachtung Landesrechtliche Steuerungsmöglichkeiten (Andienung, Zuweisung, Gewährleistung Entsorgungssicherheit) greifen für nicht gefährliche ggf. nachweispflichtige Abfälle nicht 14
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18 Kontakt: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin I B 2 Herr Berger Postadresse: Telefon: (030) Brückenstraße Berlin Fax: (030) ulf.berger@senuvk.berlin.de
2 Nachweisführung bei der Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Entsorgung
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