Asbest in speziellen Materialien Pflichten und Verantwortung des Abfallerzeugers

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1 Asbest in speziellen Materialien Pflichten und Verantwortung des Abfallerzeugers Erzeuger Wer ist das? Pflicht/Verantwortung Abfallbewertung/Deklaration Qualifizierte Bewertung Schadstoffkataster Dipl.-Ing. Ulf Berger Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt 26. Januar

2 Asbest ist krebserzeugend! Nicht nur abstrakt gefährlich, sondern es besteht Gefahr. Schutzziel des KrWG u.a. Gesundheit. Konsequenzen: Belastung von Menschen ausschließen 1. Während der Arbeiten (Mitarbeiter, Bewohner, Nachbarn) 2. Bei Transport und Entsorgung (Mitarbeiter, Nachbarn) 3. Nach der Entsorgung Gefahrstoff-Recht Arbeitsschutz, wie arbeiten/bereitstellen Abfallrecht Logistik; Entsorgungsanlage Verantwortlichkeit / Pflicht des Erzeugers Dipl.-Ing. Ulf Berger 2

3 Abfallerzeuger Definition KrWG 3: Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, 1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder 2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Dipl.-Ing. Ulf Berger 3

4 Erzeugerverantwortung Abfallverursachende Baumaßnahmen: Verantwortung als Erzeuger/Besitzer im Sinne KrwG trägt zunächst der Auftraggeber einer Bauleistung. Die Verantwortung ist um so größer, wenn der Auftraggeber ausschlaggebenden Anteil an der Entscheidung über die Entsorgung hat. Die ausführende Firma trägt Verantwortung als Erzeuger/Besitzer der Abfälle. Durch ihre Tätigkeit fallen Abfälle an. sowohl als auch Dipl.-Ing. Ulf Berger 4

5 Erzeugerverantwortung Auftraggeber ist für die Bewertung von Gefahrstoffen vor der Vergabe der Leistung verantwortlich. (Nutzung für Abfallbewertung) Bauunternehmer ist für die Maßnahmen des Arbeitsschutzes verantwortlich. Schwierigkeit: Keine Hinweise auf Belastungen, engräumige Inhomogenität, hoher Ermittlungsaufwand Dipl.-Ing. Ulf Berger 5

6 Planung der Tätigkeit Abfallanfall/Abfallentsorgung Abfallplanung Verantwortlich dafür, dass ein geordneter Ablauf stattfindet sind die Bauherren, Eigentümer des Grundstückes, der Träger der Baumaßnahmen oder deren Bevollmächtigte Ausführende Firmen tragen für ihre Teilarbeiten die Verantwortung Einfügen in das Gesamtprojekt Vorplanung erspart Störungen der Bauabläufe, Mehrkosten und Entsorgungsprobleme beugt u.u. Stillstand der Baumaßnahmen, Verzögerungen und unkalkulierbaren Mehrkosten vor; Die Abläufe werden koordiniert, notwendige Schritte erkannt.

7 Abfallplanung Planung im Vorfeld erforderlich Abfallkonzept, Einkauf von know how Erkennen von Schadstoffen und möglichen Entsorgungsproblemen durch Fachleute, nicht sparen an der falschen Stelle Sicherheit für Bauherrn und bauausführende Firmen Kenntnis von Abläufen bei der Entsorgung n.g./g. Abf. Pflicht Schadstoffe zu erkennen und Kenntnisse weiter zu geben (Deklarationspflicht) Begutachtung separat vornehmen VOR Beauftragung der Bauleistungen

8 Untersuchungsumfang Allgemein Unspezifischer Verdacht: Mindestuntersuchungsumfang Grenzwerte von Anlagen Spezifischer Verdacht: Zusätzlich zu Mindestuntersuchungsumfang die relevanten Parameter Asbestuntersuchung ist ggf. auf Grund vorliegender Erkenntnissen als eine Untersuchung im Rahmen des spezifischen Verdachts anzusehen z.b. bei entsprechenden Baujahren und Materialien immer mit zu untersuchen 8

9 Informationsquellen Baujahr Bauweise Gleichartige Gebäude Stichproben Umfassende Untersuchungskampagnen kein Verschließen der Augen erheblicher Aufwand

10 Missachtung der Pflicht/Verantwortung als Erzeuger Gefährdung Mitarbeiter Kontamination Baustelle, Bauteile, Nachbarschaft Falsche Entsorgung Gefahr Gesundheit auf weiterem Entsorgungsweg Strafrecht

11 Bausubstanzbewertung Unkenntnis der Bauherrn und begrenzte Kenntnisse der bauausführenden Firmen (Regelfall) Einkauf von knowhow (unabhängige fachkundige Ingenieurbüros; Probenehmer; Labore) Erkenntnisse über ggf. belastete Bereiche Verwendete Baustoffe: Anstriche, Kleber, Isolationen, Fugenmassen. Spachtelmassen, Fliesenkleber usw.) Entscheidung Probenahme an welchen Punkten für welche Stoffe analytische Prüfungen im eingebauten Zustand erforderlich sind. Auswirkungen auf Bauausführung, Abläufe, Logistik, Arbeitsschutz, Vorbereitung der Entsorgung usw.. 11

12 Besonderer Bedarf an fachlicher Qualifikation Vorplanung/Planung der Abfallentsorgung ggf. Recherche Bewertung von Gebäuden vor Abriss Festlegung der Probenahme (Ort und Art) Probeentnahme Laboranalytik Bewertung der Untersuchungsergebnisse

13 Bewertung der Vorinformationen und ergänzendes Untersuchungskonzept Bewertung durch fachlich Qualifizierte (ggf. auch Recherche schon durch diese) Vervollständigung der notwendigen Informationen durch Untersuchungen, bei Gebäuden Schadstoffkataster Auswertungen und Planungsgrundlagen für die Baumaßnahmen: Gefährdungseinschätzung entsprechend Gefahrstoffrecht, aus denen ein A+S Plan entwickelt werden kann bei gefährlichen Stoffen ergeben sich diverse Pflichten voraussichtliche Mengen gefährlicher Abfälle und anderer Abfallströme können mit Hilfe einer Abfallplanung abgeschätzt und kalkuliert werden

14 Dokumentation (Vor)-Erkenntnisse dokumentieren Gründe für spezielles Vorgehen festhalten (weitere Untersuchungen; Punkte der Probenahme) Probenahmeprotokoll Fotografische Dokumentation als Bestandteil des Probenahmeprotokolls Entscheidungen abstimmen und dokumentieren Vorbereitung Entsorgung: Sämtliche Schadstoffe betrachten; Annahmeparameter beachten; Probleme mit Schadstoffkombinationen DOC/Asbest Rückschlüsse auf Trennung von Abfällen und Abfallplanung

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.- Ing. Ulf Berger Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IX B 2 ulf.berger@senstadtum.berlin.de Tel.: Fax:

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