Wo beginnt die Entsorgung?
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- Insa Pfaff
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1 Wo beginnt die Entsorgung? Abfalltransport von A-Z 15. Oktober 2013 Jana Friedrichs Abteilung Abfallwirtschaft Großbeerenstr Potsdam Tel. (0331) Fax (0331)
2 Welche Rollen gibt es? Abfallerzeuger Abfallbeförderer Abfallentsorger Dienstleister
3 Abfallwirtschaftsbeteiligte - Rollen Firma muss Abfälle entsorgen lassen, z.b. aus Produktionsprozess Baumaßnahmen Beräumung von Grundstücken Abfallerzeuger benötigt Abfallerzeuger-Nr. für konkrete Anfallstelle für Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen
4 Abfallwirtschaftsbeteiligte - Rollen Firma transportiert Abfälle eigene Abfälle oder im Auftrag des Erzeugers, Entsorgers oder Dienstleisters von der Anfallstelle zur Entsorgungsanlage Abfallbeförderer benötigt Abfallbeförderer-Nr.
5 Abfallwirtschaftsbeteiligte - Rollen Firma nimmt Abfälle an und entsorgt diese in eigener Entsorgungsanlage, z.b. chem.-phys. Behandlung thermische Behandlung Deponierung Zwischenlagerung Abfallentsorger benötigt Abfallentsorger-Nr. und Sekundärerzeuger-Nr. Genehmigung zur Annahme und Entsorgung von Abfällen erforderlich
6 Genehmigungsgrundlagen I. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zieht Bedarf einer Genehmigung nach sich Genehmigung umfasst Errichtung und Betrieb Ausnahme: zeitweilige Lagerung/Behandlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle (max. 12 Monate) Anlagentypen mit bestimmten Kapazitätsgrößen: Anlagen, die in Nr. 8 des Anhangs der 4. BImschV genannt sind
7 Genehmigungsgrundlagen II. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) betrifft Errichtung und Betrieb von Deponien ( 35 Abs. 2) Planfeststellung und Plangenehmigung
8 Genehmigungsgrundlagen III. Baurecht Für Anlagen unter den Mengenschwellen der Nr. 8 der 4. BImSchV z.b. Tanklager für Altöl mit 25 t Lagerkapazität (< 30 t Lagerung gefährlicher Abfälle) z.b. Lagerung von nicht gefährlichem Altholz mit 60 t Lagerkapazität (< 100 t Lagerung nicht gefährlicher Abfälle) weitere Rechtsgebiete müssen geprüft/genehmigt werden (z.b. Wasserrecht, Arbeitsschutz, Lärmschutz, Bodenschutz)
9 Genehmigungsgrundlagen III. Geringe Kapazitäten zur Lagerung und Behandlung von gefährlichen (< 30 t) und nicht gefährlichen Abfällen (< 100t) Abfallkapazitäten und genehmigte Abfallschlüssel oft in Genehmigung nicht explizit genannt Erfolgreiche Abnahme und Inbetriebnahme erforderlich Alleinige Anmeldung des Gewerbes reicht NICHT!
10 Genehmigungsgrundlagen IV. Bergrecht Anlagen mit bergrechtl. Relevanz, bei denen auch Abfälle eingesetzt werden z.b. Verfüllungen mit nicht gefährlichem Bauabfall (z.b. Z0) von ausgekiesten Kiesgruben, Tongruben Bodenschutzrecht Altlastensanierungen, Gefahrenabwehrmaßnahmen, bei denen Abfälle (z.b. zur Profilierung) eingesetzt werden
11 Weitere Regelungen Keine Genehmigung gemäß BImSchG erforderlich, aber andere Rechtsbereiche prüfen zeitweilige Lagerung von Abfällen am Entstehungsort, wie zum Beispiel innerhalb einer Baumaßnahme Bereitstellung zum Transport am ursprünglichen Entstehungsort des Abfalls
12 Fazit Wer bin ich - Welche Rolle habe ich Was muss ich beachten Abfallerzeuger Abfallerzeugernummer anfallstellenbezogen Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen Abfallbeförderer Beförderernummer Pflichten, Erlaubnisse/Anzeigen Abfallentsorger - Abfallentsorgernummer Annahme und Entsorgung von Abfall ist genehmigungspflichtig Rechtlicher Rahmen abhängig vom Umfang der Anlage Alle Abfallwirtschaftsbeteiligten müssen sich über Gesetzlichkeiten informieren! - Unwissenheit schützt nicht.
13 Kontakt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Postadresse: Zentrale: (0331) PF Infotelefon: (0331) Potsdam Fax: (0331) Besuchsadresse: Großbeerenstr Potsdam Internet:
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