Abfallrechtliches Nachweisverfahren Verbleibskontrolle

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1 Praxisleitfaden Sonderabfall Wegweiser durch die Rechts vorschriften in Rheinland-Pfalz Teil III Abfallrechtliches Nachweisverfahren Verbleibskontrolle III.1. Grundsätzliches zur Verbleibskontrolle 2 III.2. 2 Begleitscheinverfahren bei Einzelentsorgung III.3. Begleitschein- und Übernahmescheinverfahren bei der Sammelentsorgung 3 III.3.a) Übernahmescheinverfahren bei der Sammel entsorgung von gefährlichen Abfällen III.3.b) Das Begleitscheinverfahren bei der Sammelentsorgung 3 4 III.4. Befördererwechsel und/oder kurzfristige Lagerung während der Entsorgung 5 III.4.a) Ablauf des Begleitscheinverfahrens bei einem Wechsel des Beförderers ohne kurzfristige Lagerung III.4.b) Ablauf des Begleitscheinverfahrens bei kurzfristige Lagerung ohne Behandlung mit oder ohne Befördererwechsel 5 III.5. 5 Weitere Hinweise zur Verbleibskontrolle 5 III.6. Betriebliche Dokumentation der Ab fallentsorgung Führen des Registers 6 III.6.a) Register des Abfallerzeugers/-besitzers III.6.b) Register des Abfallbeförderers/-einsammlers III.6.c) Register des Abfallentsorgers Ansprechpartner 10

2 Ein Hinweis an unsere Leserinnen und Leser: Fachbegriffe finden Sie in Teil IX Glossar erläutert. Gesetze und Verordnungen sind in Teil VIII Rechtsgrundlagen gelistet. Grundsätzliches Begleitscheinverfahren bei Einzelentsorgung Begleitschein- und Übernahmescheinverfahren bei der Sammelentsorgung Befördererwechsel und/oder kurzfristige Lagerung während der Entsorgung Weitere Hinweise Betriebliche Dokumentation der Abfallentsorgung Führen des Registers III. Abfallrechtliches Nachweisverfahren Verbleibskontrolle III.1. Grundsätzliches zur Verbleibskontrolle Durch die Verbleibskontrolle wird, im Gegensatz zur Vorabkontrolle, die tatsächlich durchgeführte Entsorgung von Abfällen dokumentiert. Dabei sind für jeden Entsorgungsvorgang bzw. Abfalltransport entsprechend Begleitscheine bei der Einzelentsorgung und Begleit- und Übernahmescheine bei der Sammelentsorgung von gefährlichen Abfällen zu führen. Die Regelungen zur Führung von Begleit- und Übernahmescheinen ergeben sich aus den Vorgaben der 10 ff. der Nachweisverordnung (NachwV). Sowohl Begleit- als auch Übernahmescheine sind mit den farblichen Markierungen und als Durchschreibesätze zu verwenden und dürfen nicht ohne Zustimmung der Behörden in ihrer Form oder ihren Inhalten verändert werden (Bezugsquellen siehe Folgende Verfahren finden bei der Entsorgung von nachweispflichtigen Abfällen Anwendung: Begleitscheinverfahren f ü r g e f ä h r l i c h e Abfälle Übernahmescheinverfahren zusätzlich zum Begleitscheinverfahren bei der Sammelentsorgung von gefährlichen Abfällen außerdem bei: Befördererwechsel kurzfristiger Lagerung Ausfertigung 4 (gelb) für den Beförderer/Einsammler als Annahme- und Abgabebeleg Ausfertigung 5 (altgold) für den Erzeuger/Besitzer als Entsorgungsbeleg (über den Entsorger) Ausfertigung 6 (grün) für den Entsorger als Annahmebeleg III.2. Begleitscheinverfahren bei Einzelentsorgung Bei der Einzelentsorgung gefährlicher Abfälle im Grundverfahren (Behörden- oder fiktive Bestätigung) bzw. im privilegierten Verfahren wird das Begleitscheinverfahren wie folgt angewendet (siehe auch Abb. 1, Seite III-3): Nachdem der Erzeuger/Besitzer dem Beförderer eine Fotokopie des Entsorgungsnachweises übergeben hat, trägt der Erzeuger/Besitzer in den Begleitschein folgende Daten ein: die Abfallbezeichnung und den Abfallschlüssel (übertragen aus dem gültigen Entsorgungsnachweis), die Entsorgungsnachweisnummer (übertragen aus dem gültigen Entsorgungsnachweis), die Menge in Tonnen (wenn nicht möglich, kann im Feld Frei für Vermerke ein geschätztes Gewicht, das Volumen, die Stückzahl oder die Anzahl und Art der Behälter eingetragen und die Tonnage nach Verwiegung durch den Entsorger nachgetragen werden), Ein Begleitschein wird in 6-facher Ausfertigung geführt, wobei nach durchgeführter Entsorgung alle an der Entsorgung Beteiligten einschließlich der Erzeuger- und Entsorgerbehörden mindestens ein Begleitscheinexemplar vorliegen haben müssen. Die verschiedenen Ausfertigungen verteilen sich wie folgt auf die Beteiligten: Ausfertigung 1 (weiß) für den Erzeuger/Besitzer als Abgabebeleg Ausfertigung 2 (rosa) für die Erzeugerbehörde (über die Entsorgerbehörde) Ausfertigung 3 (blau) für die Entsorgerbehörde (über den Entsorger) seine Erzeugernummer, das Datum der Übergabe sowie seine Adresse. Danach unterzeichnet der Erzeuger/Besitzer den Begleitschein. Der Beförderer übernimmt die Abfälle und trägt in den Begleitschein seine Beförderernummer, das Datum der Übernahme sowie seine Adresse ein. Mit der Unterzeichnung dokumentiert er, dass er die Abfälle übernommen hat. Als Beleg erhält der Erzeuger/Besitzer die Ausfertigung weiß des Begleitscheins. III-2 Stand: April 2007

3 Nach Anlieferung der Abfälle bei der Entsorgungsanlage trägt der Entsorger seine Entsorgernummer, das Datum der Annahme sowie seine Adresse auf dem Begleitschein ein und unterzeichnet ihn. Enthält der Begleitschein noch keine Angabe über die Tonnage, trägt der Entsorger diese Angabe nach Verwiegung ein. Wenn keine Verwiegung möglich ist, kommt eine Schätzung in Betracht. Mit seiner Unterschrift dokumentiert er, dass er die Abfälle angenommen hat. Die Ausfertigung grün des Begleitscheins legt er in seinem Register ab. Der Beförderer erhält die gelbe Ausfertigung als Beleg für die Übergabe der Abfälle. Weiterhin übersendet der Entsorger dem Erzeuger/Besitzer die altgoldene Ausfertigung als Beleg für die Annahme. Die Ausfertigungen rosa und blau übersendet er innerhalb von 10 Kalendertagen nach der Annahme an die für ihn zuständige Entsorgerbehörde. Die Entsorgerbehörde behält die Ausfertigung blau und übersendet die Ausfertigung rosa des Begleitscheins innerhalb von 10 Kalendertagen an die für den Erzeuger zuständige Behörde. III.3. Begleitschein- und Übernahmescheinverfahren bei Sammelentsorgung Bei der Sammelentsorgung gefährlicher Abfälle im Grundverfahren (Behörden- oder fiktive Bestätigung) wird das Begleitschein- und Übernahmescheinverfahren wie folgt (siehe auch Abb. 2, Seite III-4) angewendet: III.3.a) Übernahmescheinverfahren bei Sammelentsorgung von gefährlichen Abfällen Der Übernahmeschein besteht aus zwei Ausfertigungen: Ausfertigung 1 (weiß) für den Erzeuger/Besitzer als Abgabebeleg Ausfertigung 2 (gelb) für den Sammler/Beförderer als Übernahmebeleg. Die Übernahmescheine werden wie folgt gehandhabt: Der Sammler trägt bei Abholung der Abfälle beim Erzeuger/Besitzer auf dem Übernahmeschein folgende Daten ein: die Abfallbezeichnung und den Abfallschlüssel (übertragen aus dem gültigen Sammelentsorgungsnachweis), die Sammelentsorgungsnachweisnummer (übertragen aus dem gültigen Sammelentsorgungsnachweis), seine Beförderernummer sowie das Datum der Übernahme und seine Adresse. Der Erzeuger/Besitzer trägt bei Abgabe der Abfälle an den Einsammler folgende Daten auf den Übernahmeschein ein: seine Erzeugernummer (sofern vorhanden), Abb. 1: Begleitscheinverfahren bei Einzelentsorgung Abfallrechtliches Nachweisverfahren Verbleibskontrolle III-3

4 seine Adresse sowie die abgegebene Abfallmenge. Anschließend unterzeichnen beide die Übergabe der Abfälle. Der Einsammler übergibt dem Erzeuger/Besitzer die Ausfertigung weiß des Übernahmescheins. Die gelbe Ausfertigung verbleibt beim Einsammler als Beleg für sein Nachweisbuch. Nach Beendigung der Sammlung sind die Übernahmescheine nach Bundesland und Sammelentsorgungsnachweis zu sortieren. Für jeden Abfall, der über einen Sammelentsorgungsnachweis entsorgt wird und aus einem bestimmten Bundesland stammt, sind vom Einsammler bereits beim Sammelvorgang jeweils separate Begleitscheine zu führen. III.3.b) Das Begleitscheinverfahren bei Sammelentsorgung Der Einsammler trägt auf dem Begleitschein folgende Daten ein: die Abfallbezeichnung und den Abfallschlüssel (übertragen aus dem gültigen Sammelentsorgungsnachweis), die Sammelentsorgungsnachweisnummer (übertragen aus dem gültigen Sammelentsorgungsnachweis), die Summe der übernommenen Mengen in Tonnen (wenn nicht möglich, kann im Feld Frei für Vermerke das geschätzte Gewicht, das Volumen, die Stückzahl bzw. die Anzahl und Art der Behälter eingetragen und die Tonnage nach Verwiegung durch den Entsorger nachgetragen werden), die fiktive Erzeugernummer im Feld Erzeugernummer (z.b. GS für rheinland-pfälzische Erzeuger oder HS für badenwürttembergische Erzeuger usw.), das Datum der Sammlung in den Feldern Datum der Übergabe / Datum der Übernahme, die Übernahmescheinnummern der Sammlung im entsprechenden Bundesland im Feld Frei für Vermerke und unterzeichnet den Begleitschein in dem für den Erzeuger vorgesehenen Unterschriftsfeld. Da der Sammler mit dem Beförderer identisch ist, trägt der Sammler auch seine Beförderernummer sowie seine Adresse in den Feldern des Beförderers ein und unterzeichnet den Begleitschein nochmals. Vor Anlieferung der Abfälle bei der Entsorgungsanlage entnimmt der Einsammler/Beförderer die Ausfertigung weiß des Begleitscheines für sein Register. Nach Anlieferung der Abfälle bei der Entsorgungsanlage trägt der Entsorger seine Entsorgernummer, das Datum der Annahme und seine Adresse auf dem Begleitschein ein und unterzeichnet ihn. Enthält der Begleitschein noch keine Angabe über die Abb. 2: Begleitschein- und Übernahmescheinverfahren bei Sammelentsorgung III-4 Stand: April 2007

5 Tonnage, trägt der Entsorger diese Angabe nach Verwiegung ein. Wenn keine Verwiegung möglich ist, kommt eine Schätzung in Betracht. Mit seiner Unterschrift dokumentiert er, dass er die Abfälle angenommen hat. Die Ausfertigung grün des Begleitscheins legt er in seinem Register ab. Der Einsammler/Beförderer erhält die gelbe Ausfertigung als Beleg für die Übergabe der Abfälle. Weiterhin übersendet der Entsorger dem Einsammler/Beförderer die altgoldene Ausfertigung als Beleg für die Annahme. Die Ausfertigungen rosa und blau übersendet er innerhalb von 10 Werktagen nach der Annahme an die für ihn zuständige Entsorgerbehörde. III.4. Befördererwechsel und/oder kurzfristige Lagerung während der Entsorgung III.4.a) Ablauf des Begleitscheinverfahrens bei einem Wechsel des Beförderers ohne kurzfristige Lagerung Der alte Einsammler/Beförderer übergibt dem neuen Beförderer den kompletten Begleitscheinsatz inklusive der gelben Ausfertigung. Der neue Beförderer trägt seine Beförderernummer, das Datum der Übernahme und seine Adresse im Feld Transportwechsel in den Begleitschein ein und unterzeichnet zur Bestätigung, dass er den Abfall übernommen hat. Damit der alte Beförderer eine Bescheinigung für die Übergabe der Abfälle hat, wird zwischen altem und neuem Beförderer ein Übernahmeschein geführt. Dazu übernimmt der alte Beförderer die Daten aus dem Begleitschein und trägt sie in den Übernahmeschein ein und bestätigt durch seine Unterschrift, dass er den Abfall übergeben hat. Der neue Beförderer ergänzt den Übernahmeschein durch seine Beförderernummer, das Datum der Übernahme und seine Adresse und bescheinigt durch seine Unterschrift, dass er den Abfall übernommen hat. Die Ausfertigung weiß des Übernahmescheins verbleibt beim alten Beförderer, die Ausfertigung gelb beim neuen Beförderer. III.4.b) Ablauf des Begleitscheinverfahrens bei kurzfristiger Lagerung ohne Behandlung mit oder ohne Befördererwechsel Nach Übernahme der Abfälle beim Erzeuger (Einzelnachweis) oder den Sammelkunden (Sammelnachweis) liefert der Einsammler/Beförderer die Abfälle nicht direkt an die Entsorgungsanlage, sondern übergibt sie einem Zwischenlager. Der Zwischenlagerbetreiber trägt seine Betriebsnummer, das Datum der Annahme sowie seine Adresse in den Begleitschein ein und unterzeichnet ihn als Beleg für die Annahme. Der Einsammler/Beförderer, der den Abfall angeliefert hat, erhält vom Zwischenlagerbetreiber einen Übernahmeschein (Ausfertigung weiß), in welchem der Einsammler/Beförderer als Erzeuger und der Zwischenlagerbetreiber als Entsorger einzutragen sind. Darüber hinaus sind die übrigen Eintragungen wie im Begleitschein vorzunehmen. Der Zwischenlagerbetreiber behält die Ausfertigung gelb des Übernahmescheins für sein Register, um die Zwischenlagerung zu dokumentieren. Beim Ausgang aus dem Zwischenlager trägt der Zwischenlagerbetreiber das Datum der Übergabe im dafür vorgesehenen Feld des Begleitscheins ein. Ein neuer Beförderer trägt seine Beförderernummer, das Datum der Übernahme und seine Adresse im Feld Transportwechsel in den Begleitschein ein und unterzeichnet ihn als Beleg für die Übernahme des Abfalls. Damit beim Zwischenlagerbetreiber eine Bescheinigung für die Übergabe der Abfälle an den alten oder einen neuen Beförderer verbleibt, wird zwischen dem Zwischenlagerbetreiber und dem Beförderer ein Übernahmeschein geführt. Dazu übernimmt der Zwischenlagerbetreiber die Daten aus dem Begleitschein, trägt sie in den Übernahmeschein ein und bestätigt durch seine Unterschrift, dass er den Abfall übergeben hat. Der Beförderer ergänzt den Übernahmeschein durch seine Beförderernummer, das Datum der Übernahme, seine Adresse und bescheinigt durch seine Unterschrift, dass er den Abfall übernommen hat. Die Ausfertigung weiß des Übernahmescheins verbleibt beim Zwischenlagerbetreiber, die Ausfertigung gelb beim Beförderer. Alternativ zur Führung der Übernahmescheine bei Eingang ins und bei Ausgang aus dem Zwischenlager kann bei Annahme bzw. Abgabe des Abfalls durch den Zwischenlagerbetreiber eine Fotokopie des Begleitscheins für sein Nachweisbuch gefertigt werden. Die Ausfertigungen 2 bis 6 des Begleitscheins übergibt der Zwischenlagerbetreiber beim Ausgang aus dem Zwischenlager dem alten oder einem neuen Beförderer. III.5. Weitere Hinweise zur Verbleibskontrolle Um insbesondere bei kurzfristigen Zwischenlagerungen und Befördererwechseln die Zuordnung der einzelnen Abfallrechtliches Nachweisverfahren Verbleibskontrolle III-5

6 verwendeten Begleitscheine und Übernahmescheine gewährleisten zu können, bietet es sich an, in die jeweiligen Felder Frei für Vermerke die korrespondierenden Begleitschein- oder Übernahmescheinnummern (ÜS-Nr.) einzutragen. Das Gleiche gilt für die Sammelentsorgung. Hier bietet es sich an, ins Feld Frei für Vermerke der Übernahmescheine, die mit den Sammelkunden geführt werden, die Nummer des betreffenden Begleitscheines einzutragen. Umgekehrt besteht eine gesetzliche Pflicht, die ÜS-Nr. in das Feld Frei für Vermerke des Begleitscheines einzutragen. Beim Transport von gefährlichen Abfällen ist (außer bei Bahntransporten) immer eine Kopie des gültigen Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises sowie die Originale der Begleit- und Übernahmescheine mitzuführen. Beim Abfalltransport befinden sich die mitzuführenden Begleitscheine der Ausfertigungen 2 bis 6 immer bei demjenigen, der den Abfall transportiert, auch wenn es zuvor eine Übergabe, z.b. in Form eines Befördererwechsels, gegeben hat. Jedem an der Entsorgung von gefährlichen Abfällen Beteiligten müssen nach durchgeführter Entsorgung Nachweise in Form von Begleit- und/oder Übernahmescheinen vorliegen. Diese Belege sind in den Registern der Nachweispflichtigen entsprechend den Vorgaben der Nachweisverordnung abzulegen. Bei der Sammelentsorgung von gefährlichen Abfällen kann bei der Führung des Übernahmescheins beim Sammelkunden der Entsorger im Feld Entsorger eingetragen werden. Ist dies der Fall muss der Entsorger eingetragen werden, welcher auch im Sammelentsorgungsnachweis als Entsorger angegeben ist. Hinweise zum Abfalltransport: Beim Abfalltransport sind der jeweilige Entsorgungsnachweis in Kopie und die Verbleibsdokumente (Begleitscheine oder Übernahmescheine) im Original mitzuführen. Beim Entsorgungsnachweis ist darauf zu achten, dass bei Entsorgungen im privilegierten Verfahren das Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. die Freistellung des Entsorgers ebenfalls in Kopie mitgeführt wird. Darüber hinaus ist bei einem gewerblichen Transport auch eine Kopie der Transportgenehmigung des Beförderers bzw. alternativ das Entsorgungsfachbetriebezertifikat des Beförderers mitzuführen. III.6. Betriebliche Dokumentation der Abfallentsorgung Führen des Registers Entsorger sind grundsätzlich zur Führung von Registern verpflichtet. Dies gilt für die Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle. Ebenso besteht für Entsorger eine Registerpflicht für nicht nachweispflichtige (gefährliche) Abfälle. Abb. 3: Ausfertigung des Übernahmescheins III-6 Stand: April 2007

7 Abb. 4: Ausfertigung des Begleitscheins (bis ) Abfallerzeuger, -beförderer, -besitzer und Einsammler müssen nur bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle und nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle ein Register führen. Das Register für gefährliche Abfälle kann z. B. in Form einer Loseblattsammlung (z.b. abgeheftet in einem DIN- A4-Ordner) geführt werden, in welchem insbesondere die Verbleibsnachweise spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt in zeitlicher Reihenfolge abgelegt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Verbleibsbelege für gefährliche Abfälle (Begleitscheine, Übernahmescheine und alternative Belege) den jeweiligen Entsorgungsnachweisen zugeordnet werden. Abfallerzeuger erhalten bei der Einzelentsorgung von gefährlichen Abfällen die Begleitscheine weiß und altgold. Diese beiden Belege sind unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres Erhalts immer zusammen abzulegen. Bezüglich der Aufbewahrungsfristen gilt gemäß 25 NachwV, dass die erforderlichen Nachweise drei Jahre aufzubewahren sind, jeweils vom Datum ihrer Einstellung in das Register an gerechnet. Abfallrechtliches Nachweisverfahren Verbleibskontrolle III-7

8 Seit dem 1. Februar 2007 müssen Entsorgungsunternehmen nicht nur für gefährliche Abfälle, sondern auch für nicht gefährliche Abfälle ein Register führen. Wie die Registrierung der nicht gefährlichen und deshalb nicht nachweispflichtigen Abfälle zu erfolgen hat, ist in 24 Abs. 4 und Abs. 5 NachwV geregelt. Danach muss pro Abfallart und Entsorgungsanlage jeweils ein separates Verzeichnis (z.b. Excel-Tabelle) erstellt werden, welches zunächst grundlegende Angaben enthalten muss (Abfallschlüssel, Firmenname und Anschrift des Entsorgers, Bezeichnung und Anschrift der Entsorgungsanlage sowie soweit vorhanden Betriebsnummer). Diese Angaben müssen bei tabellarischer Registerführung die Überschrift der Tabelle bilden. Sie können aber auch auf dem Formblatt Annahmeerklärung (AE) gemacht werden, welches dann als separates Registerdeckblatt genutzt wird. Bei tabellarischer Registerführung ist unterhalb der grundlegenden Angaben fortlaufend für jede angenommene Abfallcharge spätestens 10 Kalendertage nach der Annahme der Abfälle die Menge und das Datum der Annahme anzugeben und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bestätigen. Hierfür können auch entsprechend ausgefüllte und unterschriebene Lieferund Wiegescheine oder das Formblatt Begleitschein genutzt werden, wobei diese Unterlagen dann fortlaufend, d.h. chronologisch geordnet, hinter den grundlegenden Angaben (auf dem Registerdeckblatt) abgeheftet werden müssen. Die Zusammenstellung der pro Abfallart und Entsorgungsanlage zu führenden Einzel-Verzeichnisse stellt das eigentliche Register dar. Zusätzliche Vorgaben für Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern ( 24 Abs. 5 NachwV): Soweit Entsorgungsunternehmen Abfälle behandeln und/ oder lagern, also nicht abschließend entsorgen, müssen sie im Hinblick auf den Anlagen-Output zusätzlich für jede Abfallart ein weiteres Verzeichnis führen, in dem sie wiederum zunächst grundlegende Angaben machen (Abfallschlüssel, ihren Firmennamen und ihre Anschrift, die Bezeichnung und Anschrift der Behandlungsanlage bzw. des Lagers sowie soweit vorhanden die Betriebsnummer). Hierfür kann auch das Formblatt Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN) in Verbindung mit dem Formblatt Verantwortliche Erklärung (VE) genutzt werden. Sodann ist fortlaufend für jede abgegebene Abfallcharge spätestens 10 Kalendertage nach der Abgabe die Menge und das Datum der Abgabe sowie die den Abfall übernehmende Person anzugeben. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist innerhalb dieser Frist durch Unterschrift zu bestätigen. Hierfür kann auch das entsprechend ausgefüllte und unterschriebene Formblatt Begleitschein genutzt werden, wobei die Begleitscheine fortlaufend, d.h. chronologisch geordnet, hinter den grundlegenden Angaben abgeheftet werden müssen. Hinweise zum Führen des Registers: Bestimmte Ausfertigungen von Begleitscheinen können bei gleicher Identität von Abfallerzeuger, -beförderer und/oder -entsorger bei der Ablage ins Register entfallen. Dabei gilt das Prinzip, dass immer die Ausfertigung entfallen kann, die bei Personengleichheit lediglich einen internen Verbleibsnachweis dokumentiert. Es ist zu beachten, dass dies eine Kann- und keine Muss-Bestimmung darstellt. Besteht diesbezüglich Unsicherheit, so sollte vor Vernichtung bestimmter Begleitscheinausfertigungen die zuständige Behörde befragt werden. Die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau), welche für die Behörden bestimmt sind, sind nicht von dieser Regelung betroffen. Übernahmescheine sollen bei der Sammelentsorgung zeitlich geordnet zu den Sammelbegleitscheinen abgelegt werden. Werden bei Befördererwechsel Übernahmescheine geführt, so hat der erste Beförderer die Übernahmescheine wie ansonsten die gelbe Ausfertigung der Begleitscheine abzulegen. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung des Registers bleibt immer beim Nachweispflichtigen, auch wenn er sich dazu eines Dritten bedient. Nachfolgend sind die abfallrechtlichen, im Register abzulegenden Belege für Abfallerzeuger/-besitzer, Beförderer/Einsammler und Entsorger dargestellt: III- Stand: April 2007

9 III.6.a) Register des Abfallerzeugers/-besitzers Nachweisführung Vorabbelege Verbleibsbelege gefährliche Abfälle im Grund- oder privilegierten Verfahren Sammelentsorgung von gefährlichen Abfällen Kleinmengenregelung Entsorgungsnachweise im Original Begleitscheine weiß und altgold Übernahmeschein weiß Übernahmeschein weiß III.6.b) Register des Abfallbeförderers/-einsammlers Nachweisführung Vorabbelege Verbleibsbelege gefährliche Abfälle im Grund- oder privilegierten Verfahren Sammelentsorgung von gefährlichen Abfällen nicht überwachungsbedürftige Abfälle Sonderfall: Befördererwechsel bei gefährlichen Abfällen Sammelentsorgungsnachweis im Original Begleitschein gelb Begleitscheine (weiß), gelb und altgold; Übernahmeschein gelb erster Beförderer: den beim Wechsel geführten Übernahmeschein weiß sowie die Übernahmescheine der durch ihn getätigten Einsammlung gelb; alternativ eine Begleitscheinkopie letzter Beförderer wie bei Sammelentsorgung III.6.c) Register des Abfallentsorgers Nachweisführung Vorabbelege Verbleibsbelege gefährliche Abfälle im Grund- oder privilegierten Verfahren Sammelentsorgung von gefährlichen Abfällen nicht gefährliche Abfälle Entsorgungsnachweise in Kopie Entsorgungsnachweise in Kopie Begleitschein grün Begleitschein grün Alternativbeleg oder Listenführung entsprechend 24 Abs. 4 und 5 Abfallrechtliches Nachweisverfahren Verbleibskontrolle III-

10 Ansprechpartner Geschäftsführung Dr. Rainer Meffert / Doris Koppenhöfer (Sekretariat) / Hans-Joachim Schulz-Ellermann / Nicole Sperber (Sekretariat) / Prokurist/Justitiariat Dr. Olaf Kropp / Zentralsekretariat Jutta Mehler / Vorabkontrolle/Entsorgungsanfragen Frank Koser frank.koser@sam-rlp.de / Dr. Ralph Dörrenbächer ralph.doerrenbaecher@sam-rlp.de / Notifizierung/Grenzüberschreitende Abfallverbringung Elke Dinges elke.dinges@sam-rlp.de / Verbleibskontrolle/Qualitatives Controlling Dr. Dirk Maak dirk.maak@sam-rlp.de / Wolfgang Märker wolfgang.maerker@sam-rlp.de / Vergabe von Betriebsnummern/Transportbegleitscheine Ulrike Sengheiser-Riechardt ulrike.sengheiser-riechardt@sam-rlp.de / Abrechnung/Gebührenerhebung Bernhard Gerhard bernhard.gerhard@sam-rlp.de / Horst Schenk horst.schenk@sam-rlp.de / Vermeidung, Verminderung, Verwertung/PIUS Robert Weicht robert.weicht@sam-rlp.de / Öffentlichkeitsarbeit/Seminare Nadja Anthes-Ploch nadja.anthes-ploch@sam-rlp.de / Organisation/DV Alfons Tewes alfons.tewes@sam-rlp.de / Arno Schlepper arno.schlepper@sam-rlp.de / Eric Apfel (Landes-ASYS-Betreuer LAB) eric.apfel@sam-rlp.de / Qualitäts-/Umweltmanagement Dr. Dirk Maak dirk.maak@sam-rlp.de, / Horst Schenk horst.schenk@sam-rlp.de / III-10 Stand: April 2007

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