Ordnungsgemäße und umweltverträgliche. Abfällen aus der Reinigung und Entschichtung von Oberflächen

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1 Ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung von Abfällen aus der Reinigung und Entschichtung von Oberflächen 13. November 2008 Dagmar Pekow Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Berliner Str. 27a, Potsdam Tel. (0331) , Fax (0331)

2 Wann ist ein Abfall gefährlich? Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Liste aller Abfälle, geordnet nach Herkunftsbereichen (Branchen) Vorschrift zur Auswahl eines Abfallschlüssels Vorschrift zur Einstufung Gefährlichkeitskriterien -wie z.b. giftig- sowie Konzentrationsangaben, Kriterium ökotoxisch fehlt hier (Ł Vollzugshilfe zur Zuordnung... für B/BBG) gefährliche Abfälle mit * gekennzeichnet

3 Abfallverzeichnisverordnung Gruppe Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Spiegeleintrag * *... Strahlmittelrückstände, die gef. Stoffe enthalten Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen ölhaltige Metallschleifschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)

4 Möglichkeiten der Zuordnung Zutreffender Abfall ist a) nicht gefährlich b) gefährlich (*) c) kann sowohl als auch sein (Spiegeleintrag) Ł Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages bzw. berlin

5 Zuordnung bei Spiegeleinträgen Einstufung des Abfalls nach Regelvermutung (Vollzugshilfe enthält Beispiele) chemischer Analyse (Vollzugshilfe enthält Grenzwert-Tabellen) Chemikalienrecht (entspricht Herangehensweise der AVV) Bei Spiegeleinträgen muss der Erzeuger den Nachweis erbringen, dass sein Abfall nicht gefährlich ist.

6 Regelvermutung Vollzugshinweise, Anlage III, Tabelle 2

7 Typische gefährliche Abfälle I chemische Oberflächenbehandlung * saure Beizen * alkalische Beizen * Schlämme u. Filterkuchen * Spülwässer * Spülwässer (Dampfentfettung) * Abfälle aus der Entfettung * Ionenaustauscher * Fällungsschlämme (korrekte, vollständige Abfallbezeichnung bitte der AVV entnehmen)

8 Typische gefährliche Abfälle II mechanische Oberflächenbehandlung * Strahlmittelabfälle * Metallschleifschlämme, ölhaltig * Farb- u. Lackabfälle Hilfsmittel * Filter * Verpackungen (korrekte, vollständige Abfallbezeichnung bitte der AVV entnehmen)

9 Entsorgungswege für gefährliche Abfälle Standardverfahren Sonderabfallverbrennung (SAV) Sonderabfalldeponie (SAD) chemisch-physikalische Behandlung (CPB) Spezialverfahren metallurgische Metallrückgewinnung Bodenwaschanlage für die meisten Abfälle, z.b. Farbreste geringer Anteil an Organik, geringes Elutionspotenzial, z.b. Strahlmittel flüssige Abfälle, z.b. Beizbäder z.b. für Metallhydroxidschlämme, Beizbäder, Metallschleifschlämme z.b. Strahlmittel (mineralisch)

10 Nachweispflicht (Bundesrecht) Für gefährliche Abfälle besteht Nachweispflicht vor der Entsorgung muss ein gültiger Entsorgungsnachweis vorliegen konkrete Entsorgung wird durch Begleitscheine / Übernahmescheine dokumentiert Rechtsgrundlage Nachweisverordnung (NachwV)

11 Der Entsorgungsnachweis EN Deckblatt VE Verantwortliche Erklärung DA Deklarationsanalyse AE Annahmeerklärung BB Behördliche Bestätigung füllt Erzeuger/Beförderer aus füllt Entsorger aus

12 Entsorgungsnachweise SN, EN, PV Sammelentsorgungsnachweis (SN) nur bis max. 20 t pro Abfallerzeuger, Abfallart und Jahr Abfallerzeuger erhält Übernahmeschein als Beleg Einzelentsorgungsnachweis (EN) Abfallerzeuger erhält Begleitschein als Beleg Privilegiertes Verfahren (PV) Besonderheiten: - Nachweisbestätigung durch die zuständige Behörde entfällt - bei SN nur für bestimmte Abfälle möglich (Anlage 2 NachwV) Voraussetzung: - Entsorgungsanlage muss freigestellt sein (siehe Freistellungsnummer in der AE) meist auf der Basis eines Efb-Zertifikates

13 Andienungspflicht (Landesrecht) Die Andienungspflicht gegenüber der SBB besteht für gefährlichen Abfall, der einer Beseitigung zugeführt wird und in Brandenburg/Berlin erzeugt, entsorgt oder zwischengelagert wird. Ł Rechtsgrundlage Sonderabfallentsorgungsverordnungen der Länder Brandenburg/Berlin SAbfEV / SoAbfEV

14 Verwertung oder Beseitigung? Die Feststellung der Verwertung erfolgt durch die SBB 3 Abs. 1 Satz 4 SAbfEV (Brandenburg) 2 Abs. 3 SoAbfEV (Berlin)

15 Andienung Die Andienung erfolgt durch Übersendung folgender ausgefüllter Formulare an die SBB: Deckblatt (EN), Verantwortliche Erklärung (VE) mit Deklarationsanalyse (DA) des Nachweises SBB-Vorblatt ggf. SBB-Datenblatt zur Verfahrensbevollmächtigung/Beauftragung Formulare unter

16 Zuweisung Die Konsequenzen der Andienungspflicht Zuweisung einer Entsorgungsanlage für eine ordnungsgemäße Entsorgung ist in Brandenburg/Berlin neben einem gültigen Entsorgungsnachweis auch noch ein gültiger Zuweisungsbescheid erforderlich Entsorgungsvorrang in Brandenburger/Berliner Anlagen Zuweisungsgebühr von derzeit 3% der Entsorgungskosten

17 Gebühren Rechtsgrundlagen: Sonderabfallgebührenordnungen der Länder Brandenburg (SAbfGebO) Berlin (SoAbfGebO) Bestätigungsgebühr: Die behördliche Bestätigung eines Entsorgungsnachweises i.v.m. einer Zuweisung kostet 102,26 zzgl. MwSt. Zuweisungsgebühr: Derzeit 3 % der laufenden Entsorgungskosten

18 Ausnahmen zur Bestätigungsgebühr Privilegiertes Verfahren (PV) Die Bestätigungsgebühr entfällt. Abfall zur Verwertung Die Gebühr für die Nachweisbestätigung wird nach einer mengenabhängigen Tarifstruktur erhoben (Tarifstelle 5 a und b). Es besteht Überlassungspflicht (siehe Abfallsatzungen der Landkreise). Die Gebühr für die Nachweisbestätigung wird nach einer mengenabhängigen Tarifstruktur erhoben (Tarifstelle 5 a und b).

19 Zusammenfassung - Ablauf Abfallschlüssel des Abfalls bestimmen Gefährlicher Abfall > 20 t/a EN Nicht gefährlicher Abfall SN < 20 t/a Entsorger suchen Andienung ZB / VF Entsorgung BS Sammler suchen gültiger SN P passt DA P gültiger ZB/VF P Entsorgung ÜS, Formular S

20 Zusammenfassung - Unterlagen Vor beabsichtigter Entsorgung muss vorliegen: Entsorgungsnachweis Zuweisungsbescheid / Verwertungsfeststellung Dokumentation der durchgeführten Entsorgung durch: Begleitschein weiß / altgold (Erzeuger) rosa (Erzeugerbehörde) hellblau (Entsorgerbehörde) gelb (Beförderer) grün (Entsorger) Übernahmeschein (bei Sammelentsorgung) Formular S

21 Zusammenfassung - Rechtsquellen Entsorgungsnachweis Begleitschein/ Übernahmeschein NachwV Bundesrecht Zuweisungsbescheid/ Verwertungsfeststellung Formular S SAbfEV SoAbfEV Landesrecht

22 Ausblick Nachweis- und Andienpflichten: bislang Papierdokumente seit 2005 erfolgreicher Versuch in B/BRB mit elektronischem Nachweisverfahren mit zahlreichen Teilnehmern (ZEDAL) 2006 Änderung der NachwV: ab 04/2010 elektronisches Nachweisverfahren verpflichtend umfangreiche Vorbereitungen bis 2010 bei allen Beteiligten erforderlich

23 Information und Beratung Informationen und Unterlagen rund um die Entsorgung von gefährlichen Abfällen Formulare / Merkblätter Stammdatenabfrage Rechtstexte Entsorgungsanlagen Informationen zu ZEDAL Ansprechpartner bei Behörden Beratung zur Abfallvermeidung SBB-FORUM Ł Nutzen Sie die Möglichkeit der persönlichen Beratung bei der SBB Ł Info-Telefon: (0331)

24 Die SBB zieht um Unsere Besuchsadresse ab : Großbeerenstr. 231 (Eingang Gagarinstr.) Potsdam Tel.: (0331) Fax: (0331)

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