Informationsdienst für die Abfallwirtschaft in Brandenburg und Berlin

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1 Informationsdienst für die Abfallwirtschaft in Brandenburg und Berlin Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh forum I-2013 Gebührenerhebung der SBB Grundsätzliches zur Art der Kostenerhebung bis hin zur Nachvollziehbarkeit der Gebührenbescheide Im Februar 2013 hatten wir in einer Sonderausgabe des SBB-FORUMs schwerpunktartig die Neuerungen der geänderten Sonderabfallgebührenordnungen erläutert. In diesem Zusammenhang werden uns aber auch vermehrt Fragen zur Gebührenabrechnung an sich gestellt. Inhaltlich geht es hierbei von grundsätzlichen Fragen zur Art der Kostenerhebung durch die SBB bis hin zu Detailfragen der Nachvollziehbarkeit der Gebührenbescheide. Wir möchten deshalb hier die Gelegenheit nutzen, umfassend die Grundlagen und Inhalte der Gebührenerhebung der SBB zu erläutern. 1. Rechtliche Rahmenbedingungen 1.1. Grundsätze der Gebührenerhebung Die SBB wurde Ende 1994 von den 4 Gesellschaftern, dem Land Brandenburg, dem Land Berlin, Abfallerzeugern sowie der Entsorgungswirtschaft, gegründet. Der Gesellschaft wurden schon damals behördliche Aufgaben bei der Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle in den Ländern Brandenburg und Berlin übertragen. Dies hat unter anderem Folgen für die Abrechnung mit den Kunden: Basis sind Gebühren lt. Gebührenordnungen, keine verhandelbaren Preise Gebühren sind bei Zahlungsverzug sofort vollstreckbar ohne vorheriges Mahnverfahren (siehe hierzu 3.2 Fälligkeit/Zahlungsfrist und Lastschrift) Gebührenbescheide sind nach einem Monat bestandskräftig, also nicht mehr änderbar (siehe hierzu 3.3 Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide) Als Gegenleistung für behördliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlungen) gegenüber einem Antragsteller sehen die Gebührengesetze der Länder grundsätzlich die Erhebung von Gebühren vor. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren zu erheben sind, werden in Gebührenordnungen festgelegt. In diesem Fall sind das die Sonderabfallgebührenordnungen der Länder Brandenburg und Berlin, in Einzelfällen auch unmittelbar die Gebührengesetze der beiden Länder und die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV). Grundsätzlich decken Gebühren nur die Kosten der Verwaltungstätigkeit ab und dienen nicht der Gewinnerzielung. Dies ist auch im Gesellschaftsvertrag der SBB so Rechtsgrundlagen Brandenburg Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SAbfEV) vom 8. Januar 2010 (GVBl. II S. 1) in der jeweils aktuellen Fassung Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle (Sonderabfallgebührenordnung - SAbfGebO) vom 7. April 2000 (GVBl. II S. 104) in der jeweils aktuellen Fassung Berlin Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung - SoAbfEV) vom 11. Januar 1999 (GVBl. S. 6) in der jeweils aktuellen Fassung Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallgebührenordnung - SoAbfGebO) vom 24. März 2000 (GVBl. S. 281) in der jeweils aktuellen Fassung festgelegt. Sofern ein Jahresüberschuss entsteht, wird dieser nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet, sondern dient einer Gebührenreduzierung in den Folgejahren Kostenübernahme durch Dritte Im Verwaltungsverfahren ist es möglich, dass sich der eigentliche Antragsteller durch einen sachkundigen Bevollmächtigten vertreten lässt. Oftmals wird bei einer solchen Bevollmächtigung auch die finanzielle Abwicklung mit beauftragt. Dazu wird im elektronischen Abfallnachweisverfahren das bundeseinheitliche Ergänzende Formblatt (EGF) benutzt. Nach dem Gebührenrecht ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Bei einer Beauftragung der finanziellen Abwicklung ändert dies also nichts an der grundsätzlichen Zahlungspflicht des Vertretenen. Auf diesen Sachverhalt wird auch ausdrücklich im EGF hingewiesen (siehe Abb. 1). Kommt z.b. der Beauftragte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die SBB die Gebühren auch direkt vom Antragsteller erheben. Die SBB akzeptiert grundsätzlich Kostenübernahmevereinbarungen zwischen Antragsteller und Beauftragtem und stellt ihre Gebührenbescheide

2 Abb. 1: Auszug aus dem Ergänzenden Formblatt (EGF) dementsprechend an den Beauftragten, wenn ihr diese Vereinbarung rechtzeitig vorliegt. 2. Berechnung der Gebühren Bei der Berechnung der Gebühren wendet die SBB generell zwei unterschiedliche Methoden an: Prozentgebühren: für die Zuweisung angedienter Abfälle in Entsorgungsanlagen bzw. für die Bearbeitung und Prüfung von nicht andienungspflichtigen Entsorgungsvorgängen wird die Gebühr als Prozentsatz der Entsorgungskosten der betreffenden Abfälle in Rechnung gestellt Festgebühren/Rahmengebühren: in allen anderen Fällen ist die Gebührenhöhe direkt in entsprechenden Tarifstellen als fester Euro-Betrag oder als Gebührenrahmen angegeben. Dies trifft z.b. für Nachweisbestätigungen, Änderungen, Zurückweisungen und weiteres zu. Siehe hierzu die Gebührenverzeichnisse der SAbfGebO bzw. SoAbfGebO unter Allgemein Der Antragsteller löst bei der SBB die Vorgangsbearbeitung aus, indem er z.b. einen Entsorgungsnachweis zur Prüfung bzw. Bestätigung einreicht. Nachdem dieser Vorgang bei der SBB abschließend geprüft und bearbeitet wurde, erstellt der Bereich Rechnungslegung (Faktura) der SBB den entsprechenden Gebührenbescheid (auch Kostenfestsetzungsbescheid = KFB genannt). Die Gebührenerhebung basiert auf rechtlichen Vorschriften (meist Gebührenordnungen). Deshalb haben die Gebührenbescheide eine vorgeschriebene, von normalen Rechnungen abweichende Form (siehe hierzu Denken Sie bereits bei der Antragstellung daran, der SBB Informationen zum Rechnungsempfänger, Kostenstelle etc. mitzuteilen. Sind solche firmenspezifische Angaben bei der Rechnungslegung nicht bekannt, können diese auch nicht berücksichtigt werden. den Muster-Kostenfestsetzungsbescheid auf der nachfolgenden Seite): Sie beginnen immer mit der Nennung der Rechtsquelle, auf deren Basis die konkrete Gebühr zu berechnen ist. Das gibt dem Zahlungspflichtigen die Möglichkeit, dort nachzuschlagen und die Korrektheit des Gebührenbescheides zu prüfen. 1 Erst danach folgt die eigentliche Berechnung (soweit erforderlich) bzw. Benennung der Gebühr laut Tarifstelle. 2 Am Ende eines Gebührenbescheides steht immer eine Rechtsbehelfsbelehrung 3 Siehe auch 3.3 Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide Festgebühren/Rahmengebühren Als erstes wird nach Tarifstelle 6 die Ausfertigung einer Nachweisbestätigung berechnet. Sollte der Vorgang im Privilegierten Verfahren geführt werden oder in einer Entsorgungsanlage außerhalb der Länder Brandenburg/ Berlin enden, so wird alternativ nach Tarifstelle 7 (Entgegennahme und Prüfung von nicht zu bestätigenden Entsorgungsnachweisen) abgerechnet. In beiden Fällen beträgt die Gebühr 100 EUR. Erfolgt eine Änderung an einem Entsorgungsnachweis, wird diese gemäß Tarifstelle 8 berechnet ( EUR). Die Änderung einer Zuweisung wird nach Tarifstelle 2 ( EUR) abgerechnet. Weitere Fest- bzw. Rahmengebühren betreffen eher seltenere Vorgänge, wie z.b. Zurückweisungen, Widerrufe von Bescheiden, Anordnungen der Andienung, Zweitausfertigungen. Sie sind in den Gebührenverzeichnissen der Sonderabfallgebührenordnungen SAbfGebO bzw. SoAbf- GebO abschließend aufgelistet

3 Kostenfestsetzungsbescheid Sehr geehrte Damen und Herren, für die Zuweisung angedienter Abfälle ist gemäß 1 in Verbindung mit der Sonderabfallgebührenordnung (Land Berlin) i.d.f. vom (GVBl. S. 152) eine Verwaltungsgebühr zu erheben. 1 Die Höhe des Gebührensatzes nach 2 (2) Satz 2 der SoAbfGebO ergibt sich aus der jeweils zum Entsorgungszeitpunkt geltenden öffentlichen Bekanntmachung der für die Abfallwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung. 2 Die Mengen-, Zuschlags- und Preisangaben sind entsprechend 2 (4) der SoAbfGebO ermittelte Daten. Abfallerzeuger: Entsorgungsanlage: Muster-ERZ, ERZ-Straße 1, ERZ-Ort Muster-ENT, ENT-Straße, ENT-Ort Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh, Großbeerenstr. 231 in Potsdam erhoben werden. 3 Abb. 2: Auszug aus einem Muster-Kostenfestsetzungsbescheid 2.3. Basis der Prozentgebühren: Entsorgungsrechnungen Die Prozentgebühren werden erst Schritt für Schritt nach jeder durchgeführten Entsorgung erhoben. Die Berechnung erfolgt auf Basis der tatsächlichen Entsorgungsrechnungen. Entsorgungskosten im Sinne der Gebührenerhebung sind alle ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage tatsächlich berechneten Kosten. Hierzu zählen alle, die nach Annahme des Abfalls durch die Entsorgungsanlage entstehen, so z.b.: Kosten der Verwiegung und Handlingskosten, Kosten die als Feststoffanteil, Ölanteil, Restentleerung ausgewiesen werden, Kosten für Annahmepauschale, Kosten für Brechen des Überkorns, Kosten für die Aussortierung gefüllter Farbdosen usw. Ausgeschlossen sind hier z.b. die Transportkosten in die Anlage oder die Begleitscheinkosten. In bestimmten Fällen können abweichend von den konkreten Entsorgungsrechnungen Mindest-Entsorgungskosten der Gebührenermittlung zu Grunde gelegt werden (zu Details siehe SBB Sonderforum Gebühren 2013). Der Abfallerzeuger ist dafür verantwortlich, dass der SBB die Entsorgungskosten mitgeteilt werden. Am einfachsten ist es, die Entsorgungsanlage mit der Übersendung der Rechnungskopien an die SBB zu beauftragen. Werden durch den Abfallerzeuger die Entsorgungskosten nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, so kann die SBB diese unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen ( 2 Abs. 3 SAbfGebO für Brandenburg bzw. 2 Abs. 5 SoAbfGebO für Berlin)! Um die Entsorgungskosten zu den jeweiligen Begleitscheinen zuordnen zu können, werden folgende Angaben auf den Rechnungen benötigt: Begleitscheinnummern Begleitscheinmenge in t Entsorgungspreis in Euro/t Nummer des Entsorgungsnachweises (optional) Entsorgungsdatum (optional) Entscheidend ist vor allem die Zuordnung der Begleitscheinnummern zu den Entsorgungspreisen in den Rechnungen. Eleganter als eine Rechnung in Papier ist es in jedem Fall, die benötigten Daten in elektronischer Form zu übermitteln. Wie dies für beide Seiten zeitund kostensparend umgesetzt werden kann, sollte im direkten Kontakt abgestimmt werden. Ansprechpartner finden Sie am Ende des Artikels Gebühr als Prozentsatz der Entsorgungskosten Die Daten aus den Entsorgungsrechnungen sowie aus den zugehörigen Begleitscheinen bilden die Grundlage für Kostenfestsetzungsbescheide der SBB. Bei der Gebührenberechnung wird zwischen einem Prozentsatz für Abfälle zur Beseitigung (derzeit 2,0 %) und für Abfälle zur Verwertung (derzeit 1,75 %) unterschieden. Die Höhe dieser Prozentsätze wird jährlich neu festgelegt und von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde Brandenburgs bzw. Berlins im Amtsblatt bekannt gemacht. Bei der Gebührenberechnung wird immer der für den jeweiligen Entsorgungszeitpunkt laut Begleitschein zutreffende Prozentsatz angewendet

4 Beispiel einer Entsorgerrechnung Wir berechnen Ihnen Behandlungsleistungen für Januar - März 2013 Leistungszeitraum AS AVV Begleitscheinnummer EN/SN Menge in kg Preis je kg Preis gesamt ENLX0AB ,012 /kg 36, ENLX0AB ,012 /kg 49,46 Identitätskontrolle 2 25,00 50,00 Behälterreinigung ab 200 l 5 20,00 100,00 Zwischensumme 235,82 Sonstige Leistungen Anfahrt Stück 2 50,00 100,00 Transport, Arbeiten vor Ort Stunden 3,5 75,00 262,50 Begleitscheingebühr Stück 2 20,00 40,00 Behältermiete Januar/Februar Stück 10 15,00 150,00 Abb. 3: Entsorgerrechnung (Muster) Gesamt-Nettobetrag 788,32 19 % Umsatzsteuer 149,78 Gesamt- Bruttobetrag 938,10 Aus obenstehender Entsorgungsrechnung ist ersichtlich, dass am und am vom Abfallerzeuger über den Entsorgungsnachweis ENL- X0AB12345 insgesamt 7,177 t alkalische Beizsäuren (Abfallschlüsselnummer *) bei der Entsorgungsfirma entsorgt wurden. Dabei wurden die Begleitscheine und geführt. Die Entsorgungsrechnung beinhaltet sowohl die eigentlichen Entsorgungskosten (die Rechnungspositionen bis zur Zwischensumme) als auch Nebenkosten, die nicht von der SBB-Prozentgebühr erfasst werden (im Beispiel die Positionen Anfahrt, Transport, Arbeiten vor Ort, Begleitscheingebühr, Behältermiete). Der Kostenfestsetzungsbescheid spiegelt in seinen Einzelbestandteilen alle nachweis- und entsorgungsbezogenen Daten sowie die Angabe aller für die Gebührenerhebung relevanten Entsorgungskosten und den jeweils gültigen Prozentsatz wider. Die entsprechende Position des Kostenfestsetzungsbescheides errechnet sich dann wie folgt: Menge x Preis x Gebührensatz = Betrag Um die Auswirkung einer Änderung der Prozentsätze der SBB zu verdeutlichen, wurden in der Beispielrechnung und dem Beispiel-KFB zwei unterschiedliche Entsorgungsdaten eingesetzt. Zum Zeitpunkt der ersten Entsorgung ( ) betrug der Prozentsatz für Abfälle zur Beseitigung 3 %, zum Zeitpunkt der zweiten Entsorgung ( ) nur noch 2 % der Entsorgungskosten Andere Gebühren der SBB Die am häufigsten abgerechneten Gebühren sind in den beiden Sonderabfallgebührenordnungen der Länder Brandenburg (SAbfGebO) und Berlin (SoAbfGebO) geregelt. Es gibt aber auch Situationen, in denen die Kostenerhebung auf einer anderen Rechtsgrundlage basiert. Diese werden dann auf den Gebührenbescheiden jeweils im Text der Rechtsquelle entsprechend benannt. Beispiel des zugehörigen SBB-Gebührenbescheides EN/SN-Nr. ENLX0AB12345 Z-Nr Abfallbezeichnung: alkalische Beizlösungen Anfallstelle: MusterERZ, ERZ-Straße 21a, ERZ-Ort Begleitscheinnummer Entsorgungs-Datum Menge Preis je Einheit [ ] SBB Prozentsatz Betrag [ ] ,055 t 12,00 3,00 % 1, Identitätskontrolle 1,000 Stück 25,00 3,00 % 0, Behälterreinigung 2,500 Stück 20,00 3,00 % 1, ,122 t 12,00 2,00 % 0, Identitätskontrolle 1,000 Stück 25,00 2,00 % 0, Behälterreinigung 2,500 Stück 20,00 2,00 % 1,00 Zwischensumme Abfallmenge: 7,177 t Zwischensumme: 5,84 Abb. 4: Gebührenbescheid (Muster) - 4 -

5 Amtshandlungen der SBB Anzeigen von Sammlern/Beförderern, Händlern/Maklern nach 53 KrWG Erlaubnisse für Sammlern/Beförderern, Händlern/Maklern nach 54 KrWG Notifizierungen Amtshandlung, für die noch kein Gebührentatbestand bestimmt ist Gebührenerhebung auf der Basis von GebOMUGV GebOMUGV GebOMUGV GebOMUGV, GebG Berlin setzes eingezogen. Achtung: Das bedeutet, dass sie dann ohne Mahnungen oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen direkt vollstreckt werden können! Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu normalen Rechnungen, wo einer Zwangsvollstreckung immer eine (meist länger dauernde) rechtliche Auseinandersetzung vorausgeht. Wir empfehlen deshalb, frühzeitig mit unserer Buchhaltung Kontakt aufzunehmen, wenn es Zahlungsprobleme gibt. Auch ein Widerspruch entbindet erst einmal nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gebühr. 3. Umsatzsteuer - Zahlungsfrist - Lastschrift - Rechtsmittel 3.1. Umsatzsteuer bei Gebühren? Die SBB erhebt zusätzlich zu den Gebühren nach den Gebührenordnungen die gesetzliche Umsatzsteuer. Dies ist nach Abstimmung mit den zuständigen Finanzbehörden notwendig. In den Sonderabfallgebührenordnungen wird darauf ausdrücklich hingewiesen. Wenn eine Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer ansteht, wie z.b. letztmals zum 1. Januar 2007, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Höhe des Umsatzsteuersatzes. Grundsätzlich richtet sich der auf den Kostenfestsetzungsbescheiden auszuweisende Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die SBB. Für Bescheide zu Entsorgungsnachweisen (Bestätigungen, Änderungen, Zurückweisungen, Aufhebungen), Anzeigen/Erlaubnisse nach 53/54 KrWG ist damit das Datum des Bescheids der SBB für den Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei den Gebühren der SBB nach den Tarifstellen 1 und 5 (prozentuale Gebühr bezogen auf die Entsorgungskosten) ist das Entsorgungsdatum in der Entsorgungsanlage laut Begleitschein entscheidend. Das ist ausdrücklich im 1 Abs. 2 SAbfGebO bzw. 1 Abs. 4 SoAbfGebO geregelt Fälligkeit/Zahlungsfrist und Lastschrift Entsprechend den gesetzlichen Regelungen sind Gebühren grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig. Aus diesem Grund finden Sie auf den KFBs der SBB folgenden Hinweis: Der Gesamtbetrag ist mit Bekanntgabe dieses Bescheides fällig und innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Bekanntgabe zu Gunsten eines der unten angegebenen Konten der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh unter Angabe der Bescheidnummer und der Kundennummer zu begleichen. Bei verspäteter Zahlung können Säumniszuschläge berechnet werden. Wir möchten Sie bitten, bei Zahlungen unbedingt die Kunden- und Bescheidnummer mit anzugeben, damit Ihre Zahlungen korrekt verbucht werden können. Nicht fristgemäß bezahlte Gebühren der SBB werden nach den Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsge- Um dem säumigen Schuldner dennoch die Gelegenheit zur - wenn auch verspäteten - Zahlung zu geben, mahnt die SBB in der Regel vor der Vollstreckung. In diesem Mahnschreiben wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Forderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben werden können und die SBB zukünftige Bescheide (z.b. Nachweisbestätigungen, Zuweisungen) nur nach Vorauszahlung der Gebühren erteilen wird. Zusätzlich erhöht sich die Gebührenschuld bei verspäteter Zahlung um Mahngebühren, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten, soweit diese angefallen sind. Eine bequeme Möglichkeit, Zahlungsfristen einzuhalten, ist das Lastschriftverfahren. Bei erteilter Einzugsermächtigung kann die SBB damit die fristgerechte Bezahlung von Gebührenbescheiden und Rechnungen sicherstellen. Das Lastschriftverfahren ist insbesondere bei Gebührenbescheiden und Rechnungen angebracht, die in Vorkasse zu begleichen sind. Das tritt häufiger im Zusammenhang mit den seit März 2011 durch die SBB übernommenen zusätzlichen abfallwirtschaftlichen Aufgaben auf. Sie erhalten in diesem Fall den beantragten und bereits fertig bearbeiteten abfallrechtlichen Bescheid erst nach Zahlungseingang. Durch das Lastschriftverfahren geht das schneller und vereinfacht zusätzlich für beide Seiten die Abläufe. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung erhalten Sie den beantragten Bescheid sofort Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide Sie halten einen Kostenfestsetzungsbescheid für fehlerhaft? Am besten nehmen Sie in diesem Fall erst einmal telefonisch Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeiterin auf. Oft lässt sich eine Unklarheit bereits auf diesem Wege beseitigen bzw. eine ggf. notwendige Fehlerkorrektur veranlassen. Trotz des oben beschriebenen straffen Forderungsmanagements der SBB haben Sie ausreichend rechtliche Möglichkeiten, Ihren Standpunkt durchzusetzen. Das Wichtigste hierbei ist, innerhalb der Frist von einem Monat schriftlich Widerspruch bei der SBB einzulegen (siehe Rechtsbehelfsbelehrung). Damit wird die Bestandskraft des Bescheides unterbrochen. Nach Ablauf dieses einen Monats wäre kein Rechtsmittel gegen den dann bestandskräftigen Bescheid mehr möglich! Ein Widerspruch entbindet allerdings nicht von der Pflicht zur Zahlung der Gebühr; die gezahlte oder im Verwal

6 tungsvollstreckungsverfahren eingezogene Gebühr wird zurückerstattet, falls der Widerspruch Erfolg hat. Ein Widerspruch kann gegen einen abfallwirtschaftlichen Bescheid und/oder gegen einen KFB gerichtet sein. Ist ein Widerspruch gegen einen abfallwirtschaftlichen Bescheid erfolgreich, wird automatisch der zugehörige KFB mit korrigiert. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen für Sie aus dem gesamten Widerspruchsverfahren keine weiteren Kosten. Es ist jedoch nicht ratsam - sozusagen sicherheitshalber - generell Widerspruch einzulegen: Wenn der Widerspruch sachlich unbegründet ist und abgelehnt werden muss, führt die Ablehnung zur Erhebung von Widerspruchsgebühren in Höhe von bis zu Euro (Tarifstelle 12). Sollte Ihr Widerspruch gegen einen Bescheid der SBB zurückgewiesen werden, Sie aber dennoch der Meinung sein, dass der beanstandete Bescheid fehlerhaft ist, bleibt Ihnen als nächster und letzter Schritt zur Durchsetzung Ihres Standpunktes die gerichtliche Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam. Wir hoffen, mit den vorstehenden Ausführungen die Gebührenerhebung der SBB etwas verständlicher gemacht zu haben. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern an die Sachbearbeiterin Ihres SBB-Gebührenbescheides wenden. Weitere Ansprechpartner sind Frau Kabelitz Tel.: (0331) gebuehren@sbb-mbh.de Herr Dr. Jess Tel.: (0331) gebuehren@sbb-mbh.de - 6 -

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