Nachweisverordnung. 2. Nachweispflicht Zur Nachweisführung sind verpflichtet: Erzeuger Beförderer Entsorger Neu. Überwachung

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1 Nachweisverordnung Mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ü- berwachung vom 20. Oktober 2006 wurde vor allem die Nachweisverordnung neu erlassen. Die bisherige Nachweisverordnung wurde aufgehoben. Die wesentlichen Änderungen sind am in Kraft getreten. 1. Geltungsbereich Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle durch, Besitzer, Einsammler, Beförderer, Abfallentsorger nicht: grenzüberschreitende Verbringung nicht: private Haushaltungen (Vorsicht: gilt trotzdem für die anderen Beteiligten: z.b. gewerbliche Beförderer und Entsorger) 2. Nachweispflicht Zur Nachweisführung sind verpflichtet: Beförderer Entsorger Neu Ausnahme: für von Kleinmengen Kleinmenge: 2 t gefährliche Abfälle insgesamt im Jahr Übernahmescheine sind dennoch zu führen! Überwachung Vorabkontrolle Prüfung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung Entsorgungsnachweis Sammelentsorgungsnachweis Verbleibskontrolle Verbleib der Abfälle nach durchgeführter Entsorgung Begleitschein Übernahmeschein Register

2 Nachweisführung Grundverfahren Entsorgungsnachweis (EN) Behörde in Bayern: Behörde LfU, Kulmbach Entsorger 3 Ablichtung behördliche Annahmeerklärung EN Bestätigung 1 Ablichtung 2 Deckblatt Abfallerzeuger verantwortliche Abfallentsorger Einsammler Erklärung Deklarationsanalyse Nur Prüfung, ob ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet Keine Prüfung, ob Verwertung oder Beseitigung! Andienungspflichten werden nicht geprüft! Bestätigungsfiktion nach Ablauf von 30 Kalendertagen Entsorgungsnachweise höchstens 5 Jahre gültig Eine Ablichtung des EN ist vom vor Beginn der Entsorgung an die für ihn zuständige Behörde zuzuleiten Neu: früher 10 Kalendertage vor Entsorgung Entsorgungsnachweis nur für eine Abfallschlüsselnummer Ausnahme: Sammelkategorie für Altöl und Altholz Neu: Bestätigung auch für reine Lager möglich Neu: Bevollmächtigter für verantwortliche Erklärung möglich Ablichtung EN bei Beförderung mitführen

3 Nachweisführung privilegiertes Verfahren Entsorgungsnachweis (EN) Behörde in Bayern: Behörde LfU, Kulmbach Entsorger Ablichtung EN Ablichtung EN Freistellung Abfallerzeuger 1 verantwortliche Erklärung Annahmeerklärung 2 Abfallentsorger Entsorger muß durch zuständige Behörde freigestellt sein Entsorgungsfachbetriebe und Neu: EMAS-zertifizierte Betriebe gelten als freigestellt Neu: Privilegierung auch für reine Lager möglich Entsorgungsnachweise höchstens 5 Jahre gültig Neu: vom und vom Entsorger ist vor Beginn der Entsorgung eine Ablichtung des Entsorgungsnachweises an die jeweils zuständige Behörde zu senden Bisher nur und Zusendung 10 Tage vor Entsorgung Ablichtung EN bei Beförderung mitführen die zuständige Behörde kann anordnen, daß der und der Entsorger dennoch eine Bestätigung des Entsorgungsnachweises einholen muß

4 Nachweisführung Sammelentsorgung Entsorger Behörde Sammelentsorgungsnachweis Begleitschein Einsammler Übernahmescheine gelb für Einsammler weiß für Sammelentsorgungsnachweis (SN) nur, wenn je nicht mehr als 20 t je Abfallschlüssel und Jahr anfallen Ausnahme: Bleibatterien und Öle aus der Schiffahrt SN nur für eine Abfallschlüsselnummer Ausnahme: Sammelkategorie für Altöl und neu Altholz Einsammler tritt an die Stelle des eigentlichen s Eintrag als und Beförderer auf dem Begleitschein Für jedes Bundesland eigenen Begleitschein führen (nummer Bay.: I S , BW.: H S ) kein Bevollmächtigter für verantwortliche Erklärung möglich Neu: privilegiertes Verfahren für bestimmte Abfälle möglich z.b. Altöl, Sandfang, Batterien, asbesthaltige Baustoffe Sammelentsorgungsnachweis auch, wenn die von Nachweispflichten frei sind (insbesondere Kleinmengen) Sammelentsorgungsnachweis ist nicht übertragbar Ablichtung SN an mehrere behörden nötig, wenn Sammelbereich mehrere Bundesländer umfaßt

5 elektronische Nachweisführung Grundsätzlich sind bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle alle Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Ablichtungen und Freistellungen elektronisch zu übermitteln und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ( elektronische Unterschrift ) zu versehen. Diese Vorschriften ( NachwV) treten jedoch erst zum 1. April 2010 in Kraft. Übernahmescheine dürfen auch künftig mittels Formblättern geführt werden ( 21 NachwV). Die Daten sind als strukturierte Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen zu übersenden. Die Definition der Schnittstellen soll durch das Bundesumweltministerium bis Ende März 2007 erfolgen. Das Nachweisverfahren und das Begleitscheinverfahren ändern sich im Vergleich zum Papierverfahren grundsätzlich nicht. abweichende Regelungen zum Papierverfahren : Angaben aus Begleitschein und Übernahmeschein (bei Sammelentsorgung) mit Angaben zum Entsorger müssen während der Beförderung mitgeführt und entweder elektronisch oder in Papierform vorgelegt werden können. Keine Mitführung von Entsorgungsnachweisen! Signatur des Begleitscheins durch Beförderer muß nicht direkt bei Übernahme des Abfalls beim erfolgen; ist aber vor Übergabe an Entsorger nachzuholen. Entsorgerbehörde sendet Entsorgungsnachweis auch an die behörde. Die Zusendung einer Ablichtung durch den an seine Behörde entfällt. zusätzliche Regelungen zum Papierverfahren bei Störung des Kommunikationssystems: Führung der Nachweise mit Formblatt oder Quittungsbeleg und nachträgliche elektronische Übermittlung der Daten der Nachweispflichtige kann Dritte mit der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern beauftragen

6 Übergangsregelungen 1. Übergangsregelungen zur elektronischen Nachweisführung: ( 31 NachwV) mit Zustimmung der Behörde kann bereits seit die elektronische Nachweisführung angewendet werden bis zum ist die Führung eines Quittungsbeleges anstelle des Begleitscheines möglich bei Verwendung eines Quittungsbeleges entfällt für und Beförderer die elektronische Signatur Achtung: aber nicht für den Entsorger! der kann bis zum Entsorgungsnachweise auch ohne elektronische Signatur verwenden. Dann ist zusätzlich eine aus dem System ausgedruckte und unterschriebene Fassung an den Entsorger zu senden. 2. Weitere Übergangsregelungen Soweit noch Formblätter vorgeschrieben werden, sind bis zum die alten Formblätter der Nachweisverordnung 2002 zu verwenden ( 31 Abs.6 NachwV). behördlich bestätigte Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise und Freistellungen, die zum bereits erteilt waren, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer weiter. bestehende Entsorgungsnachweise die im privilegierten Verfahren erstellt wurden gelten nur dann weiter, wenn sie bis zum der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde angezeigt wurden! 3. Änderung Altholzverordnung Anstelle des Anlieferungsscheins nach 11 AltholzV können nun auch Praxisbelege (Liefer-, Wiegescheine) geführt werden. Bei A IV-Holz ist der Ersatz des Anlieferungsscheins auch durch Eintrag im Vermerkfeld des Begleitscheins möglich. Die zur Deklaration erforderlichen Daten müssen aufgeführt sein.

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