Elektronische Registerführung. Worauf ist zu achten?

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1 30. März 2011 Worauf ist zu achten? 30. März

2 Gliederung I. Rechtliche Vorgaben II. Nachweispflichtige Abfälle III. Nicht nachweispflichtige Abfälle IV. Behördliche Registeranforderung 30. März

3 I. Rechtliche Vorgaben Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 1. Teil: Allgemeine Vorschriften ( 1-3a) 2. Teil: Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der Entsorgungsträger ( 4-21) 3. Teil: Produktverantwortung ( 22-26) 4. Teil: Planungsverantwortung ( 27-36d) 1. Abschnitt: Ordnung und Planung ( 27-29a) 2. Abschnitt: Zulassung v. Abfallbeseitigungsanlagen ( 30-36d) 5. Teil: Absatzförderung ( 37) 6. Teil: Informationspflichten ( 38-39) 7. Teil: Überwachung ( 40-52) 8. Teil: Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall etc. ( 53-55a) 9. Teil: Schlussbestimmungen ( 56-64) Anhänge I, IIA, IIB und III 30. März

4 I. Rechtliche Vorgaben Nachweisverordnung (NachwV) Teil 1: Allgemeine Bestimmungen ( 1) Teil 2: Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen ( 2-22) Abschnitt 1: Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung ( 3-9) Abschnitt 2: Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung ( 10-13) Abschnitt 3: Sonderfälle ( 14-16) Abschnitt 4: Elektronische Nachweisführung ( 17-22) Teil 3: Registerführung über die Entsorgung von Abfällen ( 23-25) Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen ( 26-29) Teil 5: Schlussbestimmungen ( 30-31) Anlagen März

5 I. Rechtliche Vorgaben Verpflichtete Nachweispflicht Registerpflicht Erzeuger/Besitzer gefährliche Abfälle ja ja* nicht gefährliche Abfälle nein nein Einsammler/Beförderer gefährliche Abfälle ja ja* nicht gefährliche Abfälle nein nein Entsorger (Input u. Output) gefährliche Abfälle ja ja* nicht gefährliche Abfälle nein ja * gilt auch bei gesetzlicher Ausnahme bzw. behördlicher Freistellung von der Nachweispflicht, d.h. für gefährliche, aber nicht nachweisbedürftige Abfälle. 30. März

6 I. Rechtliche Vorgaben Übersicht: Register bei nicht gefährlichen Abfällen Abfallerzeuger Endentsorgung Registrierung Registrierung Zwischenlager od. Vorbehandlung Registrierung* Registrierung * Ausnahmen nur für Entsorger, die Abfälle nicht im Hauptzweck entsorgen ( 24 Abs. 5 Satz 2 und 3 NachwV) 30. März

7 I. Rechtliche Vorgaben Allgemeines 45 KrW-/AbfG i. V. m. 23 bis 25 NachwV: Einzelheiten der (elektronischen) Nachweisführung im Bereich Registerführung Register enthalten eine sachlich und zeitlich geordnete Darstellung der Entsorgungsvorgänge. Ein Register besteht aus mehreren Verzeichnissen (jeweils pro Abfallart u. Anfallstelle bzw. Entsorgungsanlage zu führen). Bei Papierform handelt es sich um eine ständig zu ergänzende, systematische und vollständige Loseblattsammlung der in den einzelnen Verzeichnissen abgehefteten Nachweisbelege. Bei der elektronischen Form muss diese Struktur elektronisch abgebildet werden. Aufbewahrungsdauer: 3 Jahre ab Einstellung des letzten Belegs (aber: ggf. längere Dauer gemäß Zulassungsbescheid Entsorgungsanlage) Auf Verlangen der Behörde ist ihr das Register vorzulegen. 30. März

8 I. Rechtliche Vorgaben - 1 Seit dem müssen die Nachweise und Register bei nachweispflichtigen Abfällen elektronisch geführt werden. Ausnahme für Abfallerzeuger, die einen Übernahmeschein in Papierform erhalten. Aber: Der Einsammler muss auch in Papierform geführte Übernahmescheine elektronisch registrieren ( 25 Abs. 3 NachwV)! Für nicht nachweisbedürftige Abfälle besteht keine Pflicht zur elektronischen Registerführung (Ausnahme: behördliche Anordnung). Die Register können freiwillig elektronisch geführt werden. In diesem Fall müssen zwingend die elektronischen Formblätter der NachwV (.xml) zugrunde gelegt werden. Zudem müssen die dort gemachten Angaben qualifiziert elektronisch signiert werden. 30. März

9 I. Rechtliche Vorgaben - 2 Register erfüllen nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn sie jederzeit vollständig und in der vorgeschriebenen Systematik vorliegen. Der Registerpflichtige ist dafür verantwortlich, dass sein Register rechtskonform geführt wird. Dies gilt auch dann, wenn er sich zur Registerführung eines Dritten (z. B. Provider) bedient. Der Registerpflichtige muss die Datenspeicherung, Datensicherung und Datenverfügbarkeit sicherstellen (selbst oder durch vertragliche Regelungen mit einem Dritten) Sonderproblem: Übersignieren nach Ablauf der Gültigkeit der Signaturen in den elektronischen Nachweisbelegen. Auf Anforderung der Behörden müssen elektronische Registerauszüge versandt werden können. Dabei sind die offiziellen Datenschnittstellen (.xml) zu beachten (dazu später). 30. März

10 61 Abs. 2 Nr. 7 KrW-/AbfG: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt. 61 Abs. 2 Nr. 9 KrW-/AbfG: 61 Abs. 2 Nr. 10 KrW-/AbfG: I. Rechtliche Vorgaben Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. 61 Abs. 3 KrW-/AbfG: Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 [kann] mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 30. März

11 Gliederung I. Rechtliche Vorgaben II. Nachweispflichtige Abfälle III. Nicht nachweispflichtige Abfälle IV. Behördliche Registeranforderung 30. März

12 II. Nachweispflichtige Abfälle Layer der elektronischen Nachweisdokumente Elektronische Nachweisdokumente bestehen aus mehreren Layern (Schichten). Jedes Layer enthält die elektronischen Formulare einschließlich aller Felder der bereits vorhandenen Layer. Beispiel Begleitschein: Erzeugerlayer (Angaben Erz., Bef. und Ents.) Befördererlayer (Angaben Erz., Bef. und Ents.) Entsorgerlayer (Angaben Erz., Bef. und Ents.) Die Layer entsprechen einem Stapel Folien auf einem Overheadprojektor. Die Inhalte der unteren Folien bleiben sichtbar, es sei denn, auf einer neuen Folie wurde ein neuer Inhalt eingetragen. Die Gesamtheit aller Inhalte, die vom Overheadprojektor projiziert werden, ist die Sicht des Layers. Im Register muss nur die jeweils letzte.xml-fassung mit allen existierenden Layern gespeichert werden. 30. März

13 II. Nachweispflichtige Abfälle Beispiel: Erzeugerregister Beispielsweise besteht das Erzeugerregister bei der Einzelentsorgung aus: elektr. Entsorgungsnachweis (letzte Fassung) elektr. Begleitscheine (letzte Fassung) Das Erzeugerregister bei der Sammelentsorgung besteht aus: Papier-Ausfertigung 1 (weiß) der Übernahmescheine oder elektr. Übernahmescheine (letzte Fassung) Das Erzeugerregister bei Kleinmengenerzeugern i. S. v. 2 Abs. 2 NachwV besteht aus: Papier-Ausfertigung 1 (weiß) der Übernahmescheine oder elektr. Übernahmescheine (letzte Fassung) Ablage bzw. Speicherung innerhalb von 10 Kalendertagen, getrennt nach Entsorgungsnachweisen bzw. Abfallarten und in zeitlicher Reihenfolge. 30. März

14 II. Nachweispflichtige Abfälle IT-Lösungen zur Registerführung Abfallwirtschaftssoftware mit eanv-funktionalitäten und Schnittstelle zur ZKS: Registerführung erfolgt lokal im Betrieb Abfallwirtschaftssoftware mit Anbindung an Portal-Lösung eines Providers (auch Entsorger): Registerführung erfolgt über das Portal Portal-Lösung eines Providers (auch Entsorger): Registerführung erfolgt über das Portal Länder-eANV (= Portal-Lösung für kleine Betriebe): Registerführung erfolgt lokal im Betrieb (nach Empfehlungen des Länder-eANV). Hier muss man sich selbst kümmern!!! Die Führung von Registern über verschiedene Portallösungen unterschiedlicher Provider (auch Entsorger) ist zulässig. Die Registerdaten müssen der Behörde aber jederzeit vollständig vorgelegt werden können (dazu später). 30. März

15 Gliederung I. Rechtliche Vorgaben II. Nachweispflichtige Abfälle III. Nicht nachweispflichtige Abfälle IV. Behördliche Registeranforderung 30. März

16 III. Nicht nachweispflichtige Abfälle Beispiel: Erzeugerregister (erforderlich nur bei gefährlichen Abfällen!) - 1 Je Abfallart und Anfallstelle ein gesondertes Verzeichnis. Alternative 1: Papierliste bzw. -tabelle als Überschrift einmalig: Abfallschlüssel lt. AVV Abfallerzeuger (Name und Anschrift) Anfallstelle (Name, Anschrift u. ggf. Erzeugernummer) unterhalb fortlaufend je abgegebene Charge spätestens 10 Kalendertage nach Abgabe: Abfallmenge Datum der Abgabe übernehmende Person Unterschrift Alternative 2: Loseblattsammlung Formblätter DEN + VE, Aufdruck 1 Formblatt BS oder Praxisbelege 30. März

17 III. Nicht nachweispflichtige Abfälle Beispiel: Erzeugerregister (erforderlich nur bei gefährlichen Abfällen!) - 2 Beispiel für ein Verzeichnis in Tabellenform: Abfallart: Salzsäure, * Abfallerzeuger: Anorganik AG, Verbindungsstraße 50, Elementstadt Anfallstelle: Reaktor ABC, Anschrift wie oben Erzeugernummer: X Abgabedatum abgegebene Abfallmenge übernehmende Person Unterschrift Abfallerzeuger ,5 t Transport GmbH Max Müller ,9 t Schnell+Gut KG Max Müller ,8 t Transport GmbH ,2 t Transport GmbH Max Müller Max Müller 30. März

18 III. Nicht nachweispflichtige Abfälle Beispiel: Erzeugerregister (erforderlich nur bei gefährlichen Abfällen!) - 3 Alternative 3: Mischform als Überschrift einmalig: Formblätter DEN + VE unterhalb fortlaufend je abgegebene Charge Liste/Tabelle Alternative 4: Mischform als Überschrift einmalig: Blatt mit grundlegenden Angaben unterhalb fortlaufend Begleitscheine Alternative 5: Mischform als Überschrift einmalig: Blatt mit grundlegenden Angaben unterhalb fortlaufend Praxisbelege (Liefer- oder Wiegescheine) Wichtig: Die genannten Alternativen 1-5 bestehen nur bei der Registerführung in Papierform. Wird das Register freiwillig elektronisch geführt, sind zwingend die genannten elektronischen Formblätter (.xml) mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu verwenden. 30. März

19 Gliederung I. Rechtliche Vorgaben II. Nachweispflichtige Abfälle III. Nicht nachweispflichtige Abfälle IV. Behördliche Registeranforderung 30. März

20 IV. Behördliche IV. Elektr. Registeranforderung Behördliche Grundlagen Registeranforderung Elektronische Register müssen der Behörde auf elektronischem Weg übermittelt werden. Bei Anforderung des Gesamtregisters oder von Registerauszügen durch die Behörde muss eine elektronische Übersendung der vollständigen Registerdaten innerhalb der behördlich vorgegebenen Frist möglich sein. Zudem muss jederzeit eine Einsichtnahme in die Registerdaten vor Ort und das Kopieren der Daten auf Datenträger gewährleistet sein. Aufgrund der im Jahr 2010 aufgetretenen Schwierigkeiten und Probleme beim eanv ist zu erwarten, dass viele elektronische Register fehlerhaft bzw. unvollständig sind. Ab dem Jahr 2011 wird aber von Bund und Ländern eine ordnungsgemäße Registerführung erwartet. 30. März

21 IV. Behördliche Registeranforderung Elektr. Registeranforderung und Registerauszug Elektr. Nachrichtentyp <Registeranforderung> (.xml-datei): Behörde teilt über ZKS-Hauptpostfach des Registerpflichtigen mit, welche Daten sie bis wann haben möchte (z. B. Nachweisdokumente oder Exzerpte). Elektr. Nachrichtentyp <Registerauszug> (.xml-datei): Registerpflichtiger antwortet auf die Anforderung. Der Registerauszug besteht aus: Deckblatt (u. a. mit Angaben der <Registeranforderung>), Auszug aus dem Register (je nach Anforderung: Sammlung der vollständigen elektronischen Dokumente oder Exzerpte mit Kerndaten), Signatur des Registerpflichtigen. Fordert die Behörde Registerauszüge für mehrere Abfallströme (mehrere EN/SN), müssen jeweils gesonderte Registerteilauszüge erstellt werden. Jeder Teilauszug ist unter Angabe der Gesamtzahl der Teilauszüge fortlaufend zu nummerieren und separat zu signieren. 30. März

22 IV. Behördliche Registeranforderung Varianten der elektr. Registeranforderung Derzeit sind 9 Registeranforderungsvarianten (Filterkriterien) möglich: Zeitraum Zeitraum + 1 n Abfallschlüssel Zeitraum + 1 n Nachweisnummern Zeitraum + Beförderernummer Zeitraum + Entsorgernummer Zeitraum + Erzeugernummer Zeitraum + 1 n Abfallschlüssel + Beförderernummer Zeitraum + 1 n Abfallschlüssel + Entsorgernummer Zeitraum + 1 n Abfallschlüssel + Erzeugernummer 30. März

23 IV. Behördliche Registeranforderung Beispiel: Registeranforderung 30. März

24 IV. Behördliche Registeranforderung Aufbau eines elektr. Teilregisterauszuges Beispiel: nachweispflichtiger Abfall (Register eines Einsammlers mit Begleit- und Übernahmescheinen) Beispiel: nicht nachweispflichtiger Abfall 30. März

25 IV. Behördliche Registeranforderung Beispiel: Registerauszug (Deckblatt) 30. März

26 IV. Behördliche Registeranforderung Beispiel: Registerauszug (EN) 30. März

27 IV. Behördliche Registeranforderung Beispiel: Registerauszug (BS) 30. März

28 IV. Behördliche Registeranforderung Beispiel: Registerauszug Exzerpt (Deckblatt und ENSN) 30. März

29 IV. Behördliche Registeranforderung Beispiel: Registerauszug Exzerpt (BS) 30. März

30 IV. Behördliche Registeranforderung Sonderfälle Hat der Registerpflichtige keinen zur Anforderung passenden Abfallstrom, wird trotzdem elektronisch geantwortet (Ankreuzfeld Kein Abfallstrom vorhanden ). Hat der Registerpflichtige nur Abfallströme in Papierform registriert, wird trotzdem elektronisch geantwortet (Ankreuzfeld Register Papier als einziger Teilregisterauszug). Hat der Registerpflichtige zusätzlich Abfallströme in Papierform, wird ein zusätzl. Teilregisterauszug mit dem Ankreuzfeld Register Papier übermittelt. Wird das Register gesplittet über mehrere Portale/Provider geführt, müssen die Daten über das ZKS-Hauptpostfach zusammengeführt werden (sehr kompliziert!). Daher besser: Register nur bei einem Provider führen (alle EN/SN und BS werden über dessen Portal erstellt oder dort zeitnah zusammengeführt) oder Register selbst auf eigenem Server führen. 30. März

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Kontakt: Dr. Olaf Kropp SAM Sonderabfall-Management- Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbh Wilhelm-Theodor-Römheld-Str Mainz Tel.: Fax: März

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