Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten

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1 Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl Fachanwältin für Strafrecht Fachanwältin für Verwaltungsrecht Ludwig-Richter-Str. 1, Potsdam T (0331) F (0331) Heide.sandkuhl@t-online.de

2 Übersicht I. Rechte und Pflichten bei behördlichen Kontrollen II. III. IV. Sind die von der Behörde aus der Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflicht gewonnenen Erkenntnisse zu Beweiszwecken im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren verwertbar? Ordnungswidrigkeiten Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit 2

3 I.1 Grundsatz Überwachung durch die zuständige Behörde ( 40 Abs. 1 KrW-/AbfG) Allgemeine Überwachung (1) Die Vermeidung nach Maßgabe der aufgrund der 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde. 3

4 I.2.a Pflichten Auskunftspflicht ( 40 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG) (2) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde auf Verlangen zu erteilen: 1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen, 2. Entsorgungspflichtige, 3. Inhaber oder Betreiber sowie frühere Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, auch wenn diese stillgelegt sind, die Abfälle in einem Verfahren nach Anhang II A oder II B entsorgen oder entsorgt haben, sowie 4. Anlagen oder Unternehmen, welche gewerbsmäßig Abfälle ein - sammeln oder befördern, für Dritte Abfallverbringungen gewerbs - mäßig vermitteln oder mit Abfällen gewerbsmäßig handeln. 4

5 I.2.b Pflichten Duldungspflicht: Betretungsrecht der Behörde ( 40 Abs. 2 S. 2 bis 4 KrW-/AbfG) (2)... Die Auskunftspflichtigen haben von der zuständigen Behörde dazu beauftragten Personen zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den 5 und 11 das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die Auskunftspflichtigen sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten der Wohnräume zu gestatten, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 5

6 I.2.c Pflichten Mitwirkungspflicht ( 40 Abs. 3 KrW-/AbfG) (3) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben die Anlagen zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf ihre Kosten prüfen zu lassen. 6

7 I.3 Rechte Auskunftsverweigerungsrecht ( 41 Abs. 4 KrW-/AbfG) (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 7

8 II. Verwertbarkeit Sind die von der Behörde aus der Auskunftspflicht, Duldungspflicht und Mitwirkungspflicht gewonnenen Erkenntnisse zu Beweiszwecken im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren verwertbar? 8

9 III.1 Ordnungswidrigkeiten Beispielfall: Q ist Geschäftsführer der C-GmbH. Die C-GmbH entsorgt Bau- und Abbruchabfälle, die zum Teil gefährliche Stoffe enthalten. Bei e iner internen stichprobenartigen Kontrolle des zuständigen Mitarbeite rs M stellt Q folgendes fest: 10 Annahmeerklärungen sind unvollständig ausgefüllt, insbesondere fehlen Mengenangaben für Abfälle mit unterschiedlichen Abfallschlüsselnummern sind Sammelentsorgungsnachweise geführt worden auf 30 Begleitscheinen fehlen die Unterschriften der Beförderer 10 Begleitscheine lassen weder das Datum der Übernahme noch Anschrift und Unterschrift des Beförderers erkennen. Wie soll sich Q verhalten? Hat er eine Ordnungswidrigkeit begangen? 9

10 III.2 Ordnungswidrigkeiten 61 Abs. 1 Nr. 11 KrW-/AbfG Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 43 Abs. 1 i.v.m. einer Rechtsverordnung nach 45 Abs. 1 S. 1, jeweils auch i. V. m. einer Rechtsverordnung nach 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 b oder 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt. 10

11 III.3 Ordnungswidrigkeiten 43 Abs. 1 KrW-/AbfG: Nachweispflichten Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt 1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, eine Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde und 2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle. 11

12 III.4 Ordnungswidrigkeiten Höhe der Geldbuße ( 61 Abs. 3 KrW-/AbfG) (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 12

13 IV.1 Rechtsfolgen e. Ordnungswidrigkeit Eintragung in das Gewerbezentralregister ( 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO) (2) In das Register sind einzutragen rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist, begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt, 13

14 IV.2 Rechtsfolgen e. Ordnungswidrigkeit Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit ( 35 GewO Abs. 1 Satz 1) (1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. 14

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