Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern

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1 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern Vom Vom Juli Juli Sitzung der AG Wasserqualität Landwirtschaft im Regierungsbezirk Münster Gösta-Harald Fuchs, LWK NRW; Referat Landbau, Nachw. Rohstoffe LWK NRW; Referat Landbau, Nachw Rohstoffe; Gösta-Harald Fuchs 1

2 Ziele der VerbringungsV: Lückenlose Überwachung aller Nährstoffströme durch Abgabe bzw. Inverkehrbringen, Verbringung und Aufnahme von Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die als Ausgangsstoff Wirtschaftsdünger enthalten Schließung der Rechtslücke hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit von Nährstoffströmen dort, wo die Düngeverordnung nicht greift Kontrolle von gewerblichen Tierhaltungen, Biogasanlagen, Lohn unternehmen, Importeuren, aber auch landwirtschaftlichen Betrieben LWK NRW; Referat Landbau, Nachw Rohstoffe; Gösta-Harald Fuchs 2

3 Erfassung der Abgabe von Wirtschaftsdüngern durch flächenlose Betriebe, um die sachgerechte Verwertung in den aufnehmenden Betrieben zu gewährleisten Überwachung des Verbleibs aus Mitgliedsstaaten und anderen Bundesländern eingeführter Düngemittel LWK NRW; Referat Landbau, Nachw Rohstoffe; Gösta-Harald Fuchs 3

4 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für das Inverkehrbringen, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie für deren Inverkehrbringen oder Befördern nach anderen Staaten. LWK NRW; Referat Landbau, Nachw Rohstoffe; Gösta-Harald Fuchs 4

5 2 Begriffsbestimmungen Abgeber: Gibt WD an andere ab (Landwirt, Biogasanlage, gewerblicher Stall, aber auch Importeur, Vermittler, Händler, evtl. auch Beförderer, Lohnunternehmer etc.) Beförderer: Befördert WD für sich selbst oder andere (kann somit auch Abgeber sein) Empfänger: Übernimmt WD von anderen LWK NRW; Referat Landbau, Nachw Rohstoffe; Gösta-Harald Fuchs 5

6 3 Aufzeichnungspflicht Wer Wirtschaftsdünger abgibt (Abgeber), befördert (Transporteur, Beförderer, Lohnunternehmer) oder übernimmt (Empfänger, Landwirt), hat spätestens einen Monat nach Abschluss des Verbringens oder der Übernahme folgendes aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren: 1. Name und Anschrift des Abgebers, 2. Datum der Abgabe des Verbringens oder der Übernahme, 3. Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes, 4. Gehalt an N (Gesamt N), Phosphat (P 2 O 5 ) in kg/t FM sowie Menge N aus WD tierischer Herkunft in kg, 5. Name und Anschrift des Beförderers, 6. Name und Anschrift des Empfängers. LWK NRW; Referat Landbau, Nachw Rohstoffe; Gösta-Harald Fuchs 6

7 Ergeben sich die in genannten Angaben ohne weiteres aus den geschäftlichen Unterlagen, müssen keine gesonderten Aufzeichnungen erstellt werden. Landwirte, die sich einen vollständigen und korrekt ausgefüllten Lieferschein (Version Nährstoffbörse NRW) aushändigen lassen, haben die Aufzeichnungspflichten erfüllt. Das gilt auch für die Abgeber und Transporteur. Satz 1 Nr. 4 (Aufzeichnungen der Nährstoffgehalte) gilt nicht für den Beförderer, der ausschließlich im Auftrag eines anderen befördert. LWK NRW; Referat Landbau, Nachw Rohstoffe; Gösta-Harald Fuchs 7

8 4 Meldepflicht (ab 200 t/jahr Frischmasse) Werden Wirtschaftsdünger in ein anderes Land (Mitgliedsstaat oder Bundesland) verbracht, so muss der Empfänger (auch wenn er Landwirt ist) dies bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der zuständigen Behörde unter Angabe der Abgeber (Name und Anschrift), Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Menge in t FM melden. 5 Mitteilungspflicht (ab 200 t/jahr Frischmasse) Wer Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in Verkehr bringt hat dies der zuständigen Landesstelle einmalig einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung gilt für deutsche und ausländische Importeure. LWK NRW; Referat Landbau, Nachw Rohstoffe; Gösta-Harald Fuchs 8

9 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt. 2. eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. 3. eine Aufzeichnung der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt. 4. eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht macht. 5. seiner Mitteilungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. LWK NRW; Referat Landbau, Nachw Rohstoffe; Gösta-Harald Fuchs 9

10 6 Ergänzende Landesregelungen Ermächtigung der Landesregierungen durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zu treffen soweit dies für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Insbesondere können weitere Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten vorgeschrieben werden. Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger (-WDüngNachwV-) LWK NRW; Referat Landbau, Nachw Rohstoffe; Gösta-Harald Fuchs 10

11 Inhalte der Landesverordnung Gilt für Abgeber nach 1 WDüngV Ausnahmeregelungen der WDüngV gelten auch hier Aufzeichnungspflicht: gesamte im abgebenden Betrieb angefallene und aufgenommene WD nach Art und Menge in t FM Jährlich in Verkehr gebrachten WD nach Art und Menge in t FM sowie die Nährstoffgehalte (Gesamt-N und + P 2 O 5 ) Empfänger (Name, Adresse) mit Art und Menge der gelieferten WD sowie den Halbjahreszeitraum (Frühjahr / Herbst) des Inverkehrbringens Beförderer (Name, Adresse) Meldung der aufgezeichneten Daten an zust. Behörde 1x jährlich bis zum 31. März aufgeteilt nach Lieferung im ersten und zweiten Halbjahr Aufbewahrungsfrist nach WDüngV wird an DüV angepasst (7 Jahre) LWK NRW; Referat Landbau, Nachw Rohstoffe; Gösta-Harald Fuchs 11

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit LWK NRW; Referat Landbau, Nachw Rohstoffe; Gösta-Harald Fuchs 12

Aufnahme und Abgabe von Wirtschaftsdünger. ist im GA anzugeben Folie 1

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