Renke Oltmanns

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1 Landwirtschaftskammer Niedersachsen Geschäftsbereich Landwirtschaft Fachbereich 3.12 Unser Zeichen: Bearbeiter: Telefon/Durchwahl: Oldenburg, Renke Oltmanns Landesverbringensverordnung tritt am 1. Juli in Kraft Am ist die Niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger (im Folgenden: LandesVO) in Kraft getreten. Sie basiert auf 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (im Folgenden: BundesVO), die seit dem gilt, und regelt weitergehende Meldepflichten für Abgeber von Wirtschaftsdünger. Während nach der BundesVO Abgeber, Beförderer und Empfänger u. a. Aufzeichnungen (Lieferscheine) mit verpflichtenden Angaben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens zu erstellen haben, um die Verbringungen mengenmäßig besser zu erfassen, deren ordnungsgemäße Verwertung sicherzustellen und eine effizientere Überwachung des Verbleibs zu ermöglichen, sind darüber hinaus nach der LandesVO abgegebene und übernommene Mengen an Wirtschaftsdünger zweimal im Jahr der Düngebehörde zu melden. In Anbetracht des Strukturwandels in der Landwirtschaft und der Herausforderungen im Bereich der erneuerbaren Energien ist in Niedersachsen das Nährstoffaufkommen aus der Viehhaltung und aus Biogasanlagen in den letzten Jahren gestiegen. Hinzu kommen verstärke Nährstoffimporte z.b. aus den Niederlanden. Im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Entwicklung haben die niedersächsischen Wasserversorger in den entsprechenden Gebieten an einigen Messstellen eine negative Trendumkehr bei den Nitratwerten des Grundwassers festgestellt. Diese negative Entwicklung ist der EU im Rahmen der Wasser- Rahmen-Richtlinie zu melden und kann für Niedersachsen zu finanziellen Anlastungen und weitergehenden Rechtsvorschriften für die landwirtschaftlichen Betriebe führen. Um diese Auswirkungen möglichst zu vermeiden, soll mit der Datenerhebung nach der LandesVO eine größere Transparenz der Nährstoffströme in Niedersachsen geschaffen werden, die als Basis für eine sinnvolle Entzerrung der Artikel LandesVO.docx

2 Nährstoffströme aus Überschussgebieten in Gebiete mit Nährstoffbedarf dienen soll. Neben den in der LandesVO geregelten Meldepflichten gelten die Regelungen der BundesVO unverändert weiter. Die Meldungen nach der LandesVO erfolgen auf elektronischem Wege. Die entsprechende Datenbank wird derzeit seitens der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als zuständige Behörde erstellt und ab Herbst dieses Jahres zur Verfügung stehen. Dabei müssen die Abgaben und Übernahmen von Wirtschaftsdünger des ersten Kalenderhalbjahres bis zum 31. Juli und die des 2. Halbjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres gemeldet werden. Da die LandesVO zum in Kraft tritt und keine Rückwirkung entfaltet, ist eine elektronische Meldung erstmals für das 2. Halbjahr 2012 bis zum 31. Januar 2013 abzugeben. Bitte beachten Sie, dass diese Fristen für die elektronische Meldung gelten. Die Verpflichtung nach 3 BundesVO einen Monat nach der Verbringung die entsprechenden Aufzeichnungen auf dem Betrieb vorliegen zu haben, gilt ebenso unverändert fort wie die jährliche Meldepflicht für den Empfang von Wirtschaftsdünger aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland nach 4 BundesVO. Wer muss melden? Abgeber von Wirtschaftsdünger und von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (im Weiteren als Wirtschaftsdünger bezeichnet), haben unabhängig von der Art der Verwertung die Abgabe in eine elektronischen Datenbank der Landwirtschaftskammer zu melden, wenn sie Mengen über 200 t pro Jahr abgeben. Hierunter fallen somit alle Verbringungen, die das Unternehmen verlassen. Anfallende Wirtschaftsdünger die auf den Flächen des gleichen Betriebes (identische Betriebsnummer) ausgebracht werden, sind nicht zu melden. Unter den Begriff Wirtschaftsdünger fallen gemäß 2 Düngegesetz auch Gärreste. Betriebe, die als Abgeber von Wirtschaftsdüngern zur elektronischen Meldung verpflichtet sind, müssen, sofern der Betrieb auch Wirtschaftsdünger aufnimmt, zusätzlich die Aufnahme melden. Seite 2 von 5

3 Beispiel 1: Ein Tierhalter gibt Wirtschaftsdünger an einen Ackerbaubetrieb zur Ausbringung ab. Hier muss der Tierhalter als Abgeber elektronisch melden. Der Ackerbaubetrieb unterliegt keiner Meldepflicht. Beispiel 2: Ein Tierhalter gibt Wirtschaftsdünger an eine Biogasanlage. Der Gärrest wird von der Biogasanlage an einen Ackerbaubetrieb zur Ausbringung abgegeben. Hier sind folgende Meldungen erforderlich: 1. Der Tierhalter muss die Abgabe an die Biogasanlage melden. 2. Die Biogasanlage muss, da sie sowohl Wirtschaftsdünger aufnimmt als auch abgibt, die Aufnahme als auch die Abgabe melden. 3. Der Ackerbaubetrieb unterliegt keiner Meldepflicht. Bedienen sich die oben genannten Akteure für die Vermittlung bzw. dem Transport z.b. einer Güllebörse oder eines Transportunternehmens so hängt die Meldepflicht von den Angaben im Lieferschein ab. Beispiel: Ein Tierhalter gibt Wirtschaftsdünger an einen Ackerbaubetrieb zur Ausbringung ab. Der Transport erfolgt durch ein Beförderer. Erscheint im Lieferschein der Tierhalter als Abgeber und der Ackerbaubetrieb als Aufnehmer, so muss der Beförderer keine elektronische Meldung abgeben, da er hier als Transporteuer und nicht als Abgeber fungiert. Anders ist der Fall einzustufen, wenn sich Tierhalter und Ackerbaubetrieb nicht kennen und der Beförderer die Funktion eines Vermittler / Verteilers einnimmt, d.h. beim Tierhalter erscheint der Beförderer als Empfänger im Lieferschein und beim Ackerbaubetrieb als Abgeber. Hier muss der Tierhalter die Abgabe und der Beförderer sowohl die Aufnahme als auch die Abgabe elektronisch melden. Was muss gemeldet werden? Im Rahmen der elektronischen Meldung sind Name, Anschrift, Betriebsart sowie Betriebs- oder Registriernummer von Abgeber und Empfänger anzugeben. Hinzu kommen das Datum der Verbringung, die Art und Menge des Wirtschaftsdüngers sowie Name und Anschrift des Beförderers. Im Rahmen der elektronischen Meldung ist die Angabe einer Betriebs- oder Registriernummer Pflicht. Dabei können folgende Betriebs- oder Registriernummern genutzt werden: 1. Biogasanlagen: Seite 3 von 5

4 Betreiber von Biogasanlagen haben vom Landkreis im Rahmen der bautechnischen Zulassung eine 11-stellige Registriernummer nach der Tierische Nebenprodukte Beseitigungsverordnung zugeteilt bekommen. Diese Nummer kann bei der Meldung nach 1 Abs. 2 Nr. 1 LandesVO angegeben werden. 2. Antragsteller Agrarförderung Betriebe, die über eine Betriebsnummer zur Antragstellung auf Agrarförderung verfügen, können diese angeben. 3. Tierhalter ohne Antrag auf Agrarförderung Betriebe mit Tierhaltung, die über keine Betriebsnummer für die Agrarförderung verfügen (z.b. gewerbliche Tierhalter ohne Fläche) können die Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung nutzen. Sofern ein Unternehmen über mehrere Betriebsstätten mit eigenständigen Registriernummern verfügt, sollte immer Die Registriernummer des Hauptstandorts der Tierhaltung angegeben werden. 4. Antrag auf Erteilung einer Betriebsnummer durch die Düngebehörde Betriebe (z.b. Güllebörsen) die über keine Registriernummer oder Betriebsnummer verfügen, erhalten auf Antrag eine Betriebsnummer von der Landwirtschaftskammer zugeteilt. Das gleiche gilt, wenn keine der in 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 LandesVO genannte Registrier- oder Betriebsnummer für die Meldung verwendet werden soll. Empfehlung: Da in der Datenbank auch die Registrier- oder Betriebsnummer des jeweiligen Empfängers des Wirtschaftsdüngers abgefragt werden wird, empfiehlt es sich, damit die Betriebs- oder Registriernummern für die elektronische Meldung rechtzeitig vorliegen oder ggf. eine entsprechende Betriebsnummer erteilt werden kann, diese bei allen Verbringungen ab dem 1. Juli 2012 von den Beteiligten abzufragen und sofort auf dem Lieferschein zu vermerken. Ab wann kann gemeldet werden? Die elektronische Datenbank wird derzeit programmiert und getestet. Der Zugang wird ab Herbst 2012 freigeschaltet. Der Aufbau und die Funktionalitäten des Meldeprogramms ähneln stark der Hi-Tier bzw. der Zi-Datenbank, sodass Rinderhalter und Antragsteller auf Agrarförderung, die ihre Meldungen bereits über das Internet vornehmen, das Meldeprogramm problemlos bedienen können müssten. Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Meldeverpflichtung durch einen Dienstleister vornehmen zu lassen. Für Dienstleister wird es die Möglichkeit Seite 4 von 5

5 geben, die Daten über eine Schnittstelle aus anderen EDV-Programmen in das Meldeprogramm einzulesen. Die Kosten für das Meldeverfahren inklusive der damit verbundenen Kontrollen sollen durch Gebühren gedeckt werden. Die hierfür erforderlichen Gebührentatbestände werden zurzeit geschaffen. Jeder Betrieb, der als Abgeber im Sinne der LandesVO in Erscheinung tritt, wird somit einen entsprechenden Gebührenbescheid erhalten. Weitere Einzelheiten zum Meldeprogramm werden zu gegebener Zeit in der Landund Forst sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ( in der Rubrik Pflanze Düngung Düngeverordnung veröffentlicht. Renke Oltmanns Landwirtschaftskammer Niedersachsen Seite 5 von 5

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