Grenzüberschreitende Verbringungen von organischen Düngemitteln. 7. VQSD-Fachveranstaltung in Luxemburg

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1 Grenzüberschreitende Verbringungen von organischen Düngemitteln in Luxemburg Luise Engelke, Renke Oltmanns Landwirtschaftskammer Niedersachsen

2 Was kann gehandelt werden? Export/Import von Abfällen (Reststoffen) - Stoffe pflanzlichen Ursprungs (Bioabfälle) - Stoffe tierischen Ursprungs (tierische Nebenbestandteile) - Klärschlamm Export/Import von Düngemitteln - Wirtschaftsdünger - EU-Düngemittel (mineralisch) originäre Düngemittel (Einzel-, Mehrnährstoffdünger) auch mit mineralischen Abfällen - Düngemittel, die deutschem Recht entsprechen - Düngemittel eines EU-Staates (organisch-mineralisch nach VO(EG) Nr. 764/2008)

3 Regelungen die (auch) bei grenzüberschreitenden Verbringungen zu berücksichtigen sind. Bioabfallverordnung (BioAbfV): Schadstoffe, Hygiene (Seuchen- /Phytohygiene), Lieferschein Klärschlammverordnung (AbfKlärV): Nährstoffe, Schadstoffe, Lieferschein EU-Hygieneverordnung (VO(EG) Nr. 1069/2009) (EU-HygVO): Seuchenhygiene, Handelspapier Düngemittelverordnung Positivlisten für Ausgangsstoffe, (DüMV): Nährstoffe, Schadstoffe, Seuchenhygiene, Phytohygiene, Kennzeichnung Verordnung über die Verbringung von Abfällen (AVV): Notifizierungsverfahren, Abfälle

4 Geltungsbereich abfallrechtlicher, hygienerechtlicher und düngemittelrechtlicher Regelungen für Landwirtschaft und Gartenbau in Deutschland A B F A L L R E C H T Kreislaufwirtschaftsgesetz mit AbfKlärV, BioAbfV; EU-HygV gilt bis zur Fläche Zuständig Abfallbehörden, Veterinärbehörde der Landkreise andere Rechtsbereiche Beseitigung Abfälle Klärschlamm, Bioabfälle u. a. BioAbfV, AbfKlärV landwirtschaftliche Verwertung möglich Zusätzliche Regelungen der DüMV Tierische Nebenprodukte Kategorien 2 und 3 D Ü N G E R E C H T Düngegesetz (DüngG) mit DüMV, DüV Kontrolle durch Düngebehörden Stoffe nach 1 DüngG aus mineralischen Abfällen Düngemittel Bodenhilfsstoff Düngemittel Stoffe nach 1 DüngG aus organischen Abfällen Bodenhilfsstoff Kultursubstrat DüV Fläche DüV, AbfKlärV, BioAbfV Pflanzenhilfsmittel

5 Düngegesetz: Einstufung nach Nährstoffgehalt und Zweckbestimmung Düngemittel (mineralische, organische ) Stoffe zur Wachstumsförderung, Ertragserhöhung, Qualitätsverbesserung bzw. zur Förderung der Bodenfruchtbarkeit (z.b. Klärschlamm, Kompost) Wirtschaftsdünger tierische Ausscheidungen, Gülle, Jauche, Stallmist, Stroh, NaWaRo-Gärreste Bodenhilfsstoffe Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt sowie Mikroorganismen zur Förderung der Bodeneigenschaften (z.b. Rübenerde) Kultursubstrate Stoffe, die Nutzpflanzen als Wurzelraum dienen (z.b. Düngetorf) Pflanzenhilfsmittel Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt zur Förderung der Pflanzen (z.b. Brennnesselkonzentrat) => Beim in Verkehr bringen: Kennzeichnungspflicht + Anwendungshinweise

6 Definition: Klärschlamm / sonstige Schlämme Klärschlamm Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung sind alle Schlämme aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für sanitäre Abwässer. sonstige Schlämme Betriebseigene Schlämme (Produktionsschlämme aus der Abwasserreinigung -ohne sanitäre Abwässer-) sind Bioabfälle die der Bioabfallverordnung unterliegen. Eine Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen bedarf der Zustimmung der unteren Abfallbehörden.

7 Anforderungen an Düngemittel in Deutschland gemäß Düngegesetz und Düngemittelverordnung möglichst hoher Nutzen (hohe Nährstoffgehalte, hohe Effizienz) möglichst geringes Risiko (Schadstoffe, Hygiene, Fremdstoffe) Gleichbehandlung aller Düngemittel

8 Grenzwerte für Schadstoffe Die DüMV fordert für alle Düngemittel einheitliche Grenzwerte der DüMV, Kennzeichnungswerte für Deklaration Für Klärschlämme und Bioabfälle Übergangsvorschriften bis Ende 2014 Schwermetallgehalte (mg/kg TM) Pb Cd < 5 % P 2 O 5 Cd 5 % P 2 O 5 Cr III Cr VI Ni Hg Cu Zn As Tl PFT Dioxine dl-pcb*** Grenzwerte DüMV (2012) 150 1,5 50 2,0 80 1,0 * * 40 1,0 0,1 30/5*** Kennzeichnungswerte 100 1, ,2 40 0,5 ** ** 20 0,5 0,05 Grenzwerte nach AbfKlärV , **** Grenzwerte nach BioAbfV 150 1, , * Cu, Zn sind Spurennährstoffe ** Nach Anlage 1 Abschnitt 4 und Anlage 2 Tabelle 1.2 *** Acker u. a. Böden Dioxine und dl-pcb in ng/kg WHO-TEQ/Grünland nur Dioxine in ng/kg WHO-TEQ **** Nur Dioxine in ng/kg TEQ => Untersuchungsmethoden nach deutschem Recht.

9 Export/Import: Düngemittel Export EU Mitgliedsstaat Import nach Deutschland Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft + NaWaRo-Gärreste (verarbeitet) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft + NaWaRo-Gärreste (unverarbeitet) Notifizierung tierseuchenrechtl. Genehmigung (VO1069/2009) AVV, DüMV, WDüngV EU-HygVO, DüMV, WDüngV EU-Düngemittel (Mineraldünger) EU-DüngemittelVO 2003/ Düngemittel die der deutschen DüMV entsprechen und nach Deutschland verbracht werden - DüMV (Ausgangsstoffe, Nährstoffe, Schadstoffe, Hygiene, Kennzeichnung) in Verbindung mit BioAbfV, AbfKlärV, EU-HygVO - Düngemittel nach DüMV EU Mitgl.-Staat die nach VO(EG) Nr. 764/2008 eingeführt werden (gegenseitige Anerkennung) Konformitätsbescheinigung Konformitätsbescheinigung, Kennzeichnung nach belgischem Recht in deutscher Sprache, nach deutscher DüMV Schadstoffe, Hygiene

10 Düngemittelrechtliche Regelungen in Deutschland? EU-Düngemittelverordnung 2003 Deutsche Düngemittelverordnung vom Prinzip Gegenseitige Anerkennung gemäß VO (EG) Nr. 764/2008 (Regelungen zum freien Warenverkehr) sofern ein Stoff nach der Düngemittelverordnungen anderer EU- Mitgliedstaaten anerkannt ist.

11 Prinzip Gegenseitige Anerkennung gemäß VO (EG) Nr. 764/2008 Voraussetzungen, damit Zulassungen nach Düngemittelverordnungen anderer EU-Mitgliedstaaten in Deutschland anerkannt werden: Kennzeichnung und Anwendungshinweise in deutscher Sprache unter Angabe des Basislandes Die ursprüngliche Kennzeichnung muss erhalten bleiben Derjenige, der ein Düngemittel eines anderen Mitgliedstaates in Deutschland in Verkehr bringt, benötigt eine Konformitätserklärung, d.h. eine Bestätigung der national zuständigen Behörde (in Deutschland die zuständige Düngebehörde), dass der Stoff den national geltenden Vorgaben (z.b. Grenzwerte für Schadstoffe) entspricht.

12 Export/Import: Abfälle Export/Import von Wirtschaftsdüngern, pflanzlichen, tierischen und mineralischen Abfällen und Klärschlämmen Export EU Mitgliedsstaat Import nach Deutschland Abfälle/Reststoffe: - pflanzliche Stoffe (Bioabfälle) Notifizierung BioAbfV, DüMV - Stoffe tierischen Ursprungs (tierische Nebenbestandteile) Klärschlämme Notifizierung EU-HygVO, DüMV AbfKlärV, DüMV, Klärschlammentschädigungsfondsgesetz Mineralische Abfälle Notifizierung EU-Abfallrahmenrichtlinie, Kreislaufwirtschaftsgesetz, DüMV

13 Notifizierungsverfahren gemäß Art. 4 VO (EG) 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen

14 Liste deutscher Notifizierungsstellen

15 Quelle:

16 Benötigte Unterlagen für das Notifizierungsverfahren -Teil 1- Vertrag gemäß Art. 5 VO (EG) 1013/2006 Notifizierungsformular Quelle: => Notifizierung Begleitformular Fahrroutennachweis Haftpflichtversicherungsnachweis für Transportfahrzeuge (min. 1,5 Mio. für Sach- und 0,5 Mio. für Personenschäden) Sicherungsleistung (Bankbürgschaft / Versicherungsnachweis) zugunsten der Versandland-Behörde für eventuelle Rückholverfahren. Berechnung für den Einzelfall

17 Benötigte Unterlagen für das Notifizierungsverfahren -Teil 2- Niedersachsen: Unterlagen die der Landwirtschaftskammer bei einer landwirtschaftlichen Verwertung (Verwertungsschlüssel R10) bzw. bei einer Verwertung in Biogasanlagen (R3) vorzulegen sind (variiert je nach Abfallart): Analyse Inhaltsstoffe Kurzbeschreibung der Abfälle (Herkunft, Produktionsprozess) Anschrift und Registriernummer Verarbeitungsbetrieb Zulassung Verwertungseinrichtung Qualifizierter Flächennachweis des Aufnehmers Gesamtflächen-/Nutzungsnachweis aus Antragstellung Agrarförderung => Bei Klärschlämmen gelten zusätzlich die Vorgaben gemäß AbfKlärV

18 Beteiligte im Notifizierungsverfahren Quelle:

19 Quelle:

20 Begleitscheinverfahren ZBV: Zuständige Behörde Versandort ZBV: Zuständige Behörde Bestimmungsort ZBV: Zuständige Behörde(n) Durchfuhr Quelle:

21 Exkurs: Klärschlamm- Entschädigungsfonds Beitragserhebung ( 11 Düngegesetzes) Erhebung für Klärschlamm, der zur landwirtschaftlichen Verwertung abgeben wird. Ob der Klärschlamm zuvor kompostiert, thermisch behandelt oder vermischt wird, ist für die Beitragspflicht grundsätzlich unerheblich. Beitragspflichtig Klärschlammherstellung in Deutschland: Hersteller Importe: Besitzer des Klärschlamms Beitrag 10,22584 Euro (20,- Deutsche Mark) pro Tonne Klärschlamm (TS) Beitragspflicht ruht zur Zeit, Mitteilungspflicht besteht aber weiter. Selbstveranlagungsverfahren: Beitragspflichtige haben der BLE unaufgefordert die maßgeblichen Mengen und die Beitragsberechnung zu liefern (Frist p.a) Für die Erhebung der Beiträge ist die BLE zuständig (

22 Übersicht über erforderliche Nachweise Erforderliche Nachweise Lieferschein Kennzeichnung Handelspapier ggf. Begleitdokumente Rechtsgrundlage BioAbfV, AbfKlärV, WDüngV DüMV Hygiene-Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 VO (EG) Nr. 1013/2006 (Abf.- Verbringungen)

23 Kennzeichnungsvorgaben nach deutscher DüMV Kennzeichnungspflichten von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln -ohne pflanzlichen Reststoffe- Düngemitteltyp Nährstoffe Menge Inverkehrbringer Ausgangsstoffe Nebenbestandteile: - Spurennährstoffe - Schadstoffe - Aufbereitungsmittel Hinweise zur Lagerung Hinweise zur Anwendung Weitere Hinweise Kennzeichnungsbeispiel HTK Kennzeichnungsbeispiel Klärschlamm Kennzeichnungsmuster: Webcode:

24 Kennzeichnungsvorgaben nach Bioabfallverordnung Nachweispflicht für organische und organisch-mineralische Düngemitteln -mit pflanzlichen Reststoffen- (nach Bioabfallverordnung [BioAbfV]) => Zusätzlich zur Kennzeichnung Düngemittelverordnung!

25 gütegesicherte Abfälle nicht gütegesicherte Bioabfällen: Bewirtschafter muss unverzüglich nach der Aufbringung: Original Lieferschein der zuständigen Behörde dies ist die Untere Abfallbehörde, in der Regel beim Landkreis zusenden. Kopie an landwirtschaftlichen Fachbehörde ( in Nds.: Landwirtschaftskammer) gütegesicherte Bioabfälle: Bewirtschafter von diesem Lieferscheinverfahren teilweise befreit. Keine Versendung des inhaltlich reduzierten Lieferschein Aber: Dokumentation aufgebrachten Materialien, Menge, eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsflächen zur Vorlage bei der der zuständigen Behörde (Untere Abfallbehörde) auf Verlangen.

26 Kontakte Landwirtschaftliche Fachbehörde für Düngemittelverordnung, Bioabfallverordnung, Klärschlammverordnung, Hygieneverordnung Prüfdienste Dr. Karl Severin Tel / Luise Engelke luise.engelke@lwk-niedersachsen.de Telefon: / Andreas Corleis andreas.corleis@lwk-niedersachsen.de Telefon: / Reno Furmanek reno.furmanek@lwk-niedersachsen.de Telefon: / Düngemittelverkehrskontrollstelle Notifizierungsstelle Birgit Blum birgit.blum@lwk-niedersachse.de Telefon: / Susanne Stiewe susanne.stiewe@lwk-niedersachsen.de Telefon: /

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Tel.: Fax:

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