Regierungspräsidium Kassel Dezernat 25 Landwirtschaft und Fischerei Steinweg 6, Kassel

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1 Regierungspräsidium Kassel Dezernat 25 Landwirtschaft und Fischerei Steinweg 6, Kassel Düngerechtliche Bestimmungen an die Abgabe von Klärschlämmen zur landwirtschaftlichen Verwertung (Stand 1/2015) 1. Einfluss der stofflichen Anforderungen der DüMV auf die Klärschlammverwertung 1.1 Schadstoffgrenzwerte 1.2 Seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit 1.3 Zugabe von Hilfsmitteln 2. Kennzeichnungsanforderungen der DüMV 3. Einfluss der düngerechtlichen Anforderungen auf den Untersuchungsumfang 4. Empfehlungen der hessischen DVK hinsichtlich des zukünftig erforderlichen Untersuchungsaufwandes für Klärschlamm 5. Anmerkungen zur Probenahme sowie zur Analysemethodik Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Klärschlämmen, die auf landwirtschaftlichen Flächen verwertet werden sollen, werden neben der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) auch über die Düngemittelverordnung definiert. Die Bestimmungen der beiden Verordnungen sind als gleichrangig anzusehen, was bedeutet, dass das aus der Klärschlammverordnung bekannte Anforderungsprofil durch Aspekte aus dem Düngerecht ergänzt und teilweise überlagert werden kann. Neue Bestimmungen der Düngemittelverordnung führten in den letzten Jahren zu erhöhten Anforderungen an die Qualität von Klärschlämmen. Für die kommenden Jahre sind weitere Veränderungen des Anforderungsprofils an Klärschlämme absehbar. In diesem Merkblatt werden die maßgeblichen Anforderungen der Düngemittelverordnung an das Inverkehrbringen von Klärschlamm aus hessischer Sicht erläutert und der Bezug zu den Regelungen der Klärschlammverordnung hergestellt. Als Grundprinzip der Düngemittelverordnung gilt, dass nur schadstoffarme Schlämme mit einer nachweislichen Düngerwirkung in Umlauf gebracht werden dürfen. Jede Klärschlammpartie muss, zusätzlich zu den, nach der Klärschlammverordnung erforderlichen Unterlagen, mit einer düngerechtlichen Deklaration versehen sein, über die sich der Anwender über die Düngerbeschaffenheit und ggf. zu beachtende Anwendungsvorgaben verlässlich informieren kann.

2 1. Einfluss der stofflichen Anforderungen der DüMV auf die Klärschlammverwertung 1.1 Schadstoffgrenzwerte Sowohl in der Klärschlammverordnung als auch in der Düngemittelverordnung wurden Schadstoffgrenzwerte definiert. Die Schadstoffe lassen sich dazu grob in drei Gruppen einteilen: 1) Parameter, zu denen in beiden Verordnungen Grenzwerte vorliegen (Kupfer, Zink, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber). Seit dem gelten die Anforderungen der beiden Verordnungen an diese Parameter als gleichrangig. Das hat zur Konsequenz, dass der jeweils niedrigere Wert der maßgebliche Wert ist. Nach diesem Prinzip werden die Grenzwerte für Kupfer und Zink über die Klärschlammverordnung, diejenigen für Blei, Cadmium, Nickel und Quecksilber über die Düngemittelverordnung bestimmt. Insgesamt führen diese Regeln seit zu einer deutlichen Absenkung der geltenden Schadstoffgrenzwerte. 2) Parameter, zu denen nur in der Klärschlammverordnung Grenzwerte benannt werden (Chrom-Gesamt, AOX, PCB, Dioxine und Furane). Hierzu gab es in den letzten Jahren keine Veränderungen. 3) Parameter, zu denen nur in der Düngemittelverordnung Grenzwerte benannt werden (Chrom- VI, Arsen, Thallium, Perfluorierte Tenside sowie der Summenparameter aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB`s). Die Grenzwerte der DüMV zu diesen Parametern sind seitdem (bzw. für Dioxine und dl-pcb`s seit dem ) einzuhalten. Die Grenzwerte nach AbfKlärV und DüMV sind in nachfolgender Tabelle dargestellt, wobei in Spalte 4 die ab maßgeblichen Werte dargestellt sind (Werte in mg/kg TM oder andere angegebene Einheit): Maßgeblicher Grenzwert DüMV AbfKlärV ab Kupfer (Cu) Zink (Zn) Blei (Pb) Cadmium (Cd) 1,5 10 1,5 Nickel Quecksilber (Hg) 1,0 8,0 1,0 Chrom (Cr) AOX PCB (Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180) je 0,2 je 0,2 PCDD/PCDF (Dioxine + Furane) 100 Nanogramm 100 Nanogramm Chrom VI (Cr VI ) 2, ,0 Arsen (As) Thallium (Tl) 1, ,0 Perfluorierte Tenside (PFT) (Summe aus PFOA und PFOS) Summe der Dioxine + dl-pcb (WHO-TEQ 2005)) 0, ,1 30 Nanogramm 30 Nanogramm WHO-TEQ Bei einer Überschreitung der Gehalte aus der Spalte 4 ist weder der Handel noch die Ausbringung von Klärschlammdünger zulässig. Information der amtlichen hessischen Düngemittelverkehrskontrolle; Stand: 01/2015 Seite 2 von 8

3 1.2 Seuchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit Klärschlämme müssen salmonellenfrei sein, es sei denn die Schlammabgabe erfolgt ausschließlich aus hessischen Klärwerken auf hessische Flächen. Länderübergreifend kann salmonellenbelasteter Klärschlamm nur gehandelt werden, wenn der Klärschlammabgeber Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung ist, welcher die ordnungsgemäße Aufbringung sicherstellt. Liegt eine Salmonellenbelastung vor (bei einer Abgabe innerhalb Hessens oder aber bei einem Schlamm mit Qualitätsüberwachung), muss im Rahmen der düngemittelrechtlichen Kennzeichnung (s. Kap. 2) immer auf diese Belastung hingewiesen und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichneten Hinweise gegeben werden *: - Ausbringung nur auf unbestelltes Ackerland bei sofortiger Einarbeitung, es sei denn die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik - Ausbringung auf unbestelltes Ackerland vor Gemüse-, Kartoffel-, Heil-, Duft- oder Gewürzkräuteranbau nicht zulässig - Auf Grünland ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten * - Die Ausbringung in den Wasserschutzgebietszonen 1 und 2 ist nicht zulässig * * Eine Kennzeichnung derjenigen Anwendungsvorgaben, die aufgrund der Bestimmungen der Klärschlammverordnung ohnehin einzuhalten sind, ist in Hessen nicht zwingend erforderlich 1.3 Zugabe von Hilfsmitteln Klärschlämme dürfen nur mit Stoffen aufbereitet werden, die der notwendigen Abwasser- und Schlammbehandlung dienen. Die Zugabe von Hilfsmittel darf nicht zu einer Beeinträchtigung von Qualität und Unbedenklichkeit der Klärschlämme führen. Synthetische Polymere dürfen bis zum ohne weitergehende düngerechtliche Anforderungen zur Aufbereitung von Klärschlämmen eingesetzt werden. Ab dem ist die Verwendung von synthetischen Polymeren nur noch zulässig, sofern sich sämtliche Bestandteile und das Endprodukt in zwei Jahren um mindestens 20% abbauen. 2. Kennzeichnungsanforderungen der DüMV Zusätzlich zu den nach Klärschlammverordnung erforderlichen Lieferscheinen, muss jeder Klärschlammabgeber jedem Klärschlammabnehmer eine düngemittelrechtliche Deklaration überreichen. Sie entspricht einer Verbraucherinformation hinsichtlich der Qualität (v.a. Nährstoffgehalte) und Beschaffenheit des Schlammes und gibt somit Auskunft über dessen Einsetzbarkeit als Düngemittel. In der Deklaration ist die Beschaffenheit des Klärschlamms zum Zeitpunkt der Abgabe verbindlich zu beschreiben. Für die Richtigkeit der Angaben ist der Klärschlammabgeber verantwortlich. Die Kennzeichnungsangaben können auf einer Rechnung, integriert in einen Lieferschein (in kompakter Form und deutlich getrennt von den Angaben nach Klärschlammverordnung) oder aber auf einem separaten Warenbegleitschein vorgenommen werden. Die Angabe der wertgebenden Inhaltsstoffe erfolgt grundsätzlich in Prozent der Originalsubstanz (Frischmasse). Lediglich Schadstoffgehalte werden in mg/kg Trockenmasse angegeben. Information der amtlichen hessischen Düngemittelverkehrskontrolle; Stand: 01/2015 Seite 3 von 8

4 Kennzeichnungsbeispiel: Konditionierter Klärschlamm Organischer NP-Dünger 0,94 1,8 mit Kupfer, Zink und Eisen unter Verwendung von Klärschlamm Gesamtstickstoff (N) 0,94 % verfügbarer Stickstoff 0,27 % Gesamtphosphat (P 2O 5) 1,8 % Gesamtkupfer (Cu) 0,01 % wasserlösliches Kupfer 0,005 % Gesamtzink (Zn) 0,03 % wasserlösliches Zink 0,01 % Eisen (Fe) 1,2 % wasserlösliches Eisen 0,2 % Nettomasse: siehe Lieferschein nach AbfKlärV Hersteller / Inverkehrbinger: Kläranlage xy (+ sofern beteiligt: Beauftragter Dritter) Zusammensetzung / Ausgangsstoffe: 100 % Klärschlamm aus der Behandlung kommunaler Klärschlämme Nebenbestandteile: Organische Substanz: 10,3 % Schwefel (S) 0,22 % Basisch wirksame Bestandteile (CaO) 12,8 % Nickel (Ni) Quecksilber (Hg) Perfluorierte Tenside (PFT) 50 mg/kg TM 0,8 mg/kg TM 0,065 mg/kg TM Eisen-III-Chlorid zur Fällung, Synthetische Polymere zur Flockung Lagerungshinweise: Eine Lagerung und Ausbringung darf nur so erfolgen, dass es nicht zu Abtragungen in Oberflächengewässer oder Grundwasser kommen kann. Auf abfallrechtliche und wasserrechtliche Vorschriften wird verwiesen. Anwendungshinweise: Ca. x % des Gesamtstickstoffs liegen in organischer Bindung vor und werden erst nach mikrobieller Umsetzung pflanzenverfügbar. Im Anwendungsjahr stehen ca. x % des Gesamtstickstoffs zur Verfügung, also etwa x kg je t Klärschlamm. Aufgrund des Einsatzes von Eisensalzen ist eine verringerte Wirksamkeit des Phospates möglich. Empfehlungen der amtlichen Beratung gehen vor. Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlichen Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten. Die Anforderungen an Form und Inhalt düngerechtlicher Deklarationen werden in der Düngemittelverordnung definiert. Weitere Erläuterungen und Kennzeichnungsbeispiele sind unter: > Umwelt & Verbraucher > Landwirtschaft/Weinbau > Düngerecht zu finden. Das Kennzeichnungsbeispiel kann nicht als 1:1-Vorlage für jede beliebige Klärschlammkennzeichnung herangezogen werden, da speziell die Angaben zum Gehalt an Haupt- und Nebenbestandteilen naturgemäß von Anlage zu Anlage und auch von Partie zu Partie sehr unterschiedlich ausfallen können. Nach Düngemittelverordnung ist vorgesehen, dass Hauptund Nebennährstoffe sowie Schadstoffe immer dann angegeben werden müssen, wenn deren Gehalte bestimmte Kennzeichnungsschwellen überschreiten. Zu beachten ist, dass die Gruppe dieser kennzeichnungspflichtigen Stoffe nach Düngemittelverordnung umfangreicher ist als die Stoffgruppe, für die nach Klärschlammverordnung eine Untersuchungspflicht besteht. Aus Information der amtlichen hessischen Düngemittelverkehrskontrolle; Stand: 01/2015 Seite 4 von 8

5 nachfolgender Tabelle (Spalte 1 und 3) wird ersichtlich, für welche Parameter und ab welchen Gehalten diese potentielle Kennzeichnungspflicht gilt. Im Vergleich dazu sind in Spalte 2 diejenigen Parameter aufgeführt, die nach Klärschlammverordnung verpflichtend untersucht werden müssen: Trockenrückstand ph-wert Klärschlammverordnung Untersuchungspflicht Ja Ja Düngemittelverordnung Kennzeichnungspflicht ab Stickstoff (N) Ja 1,0 % TM Phosphat (P 2O 5) Ja 0,3 % TM Kaliumoxid (K 2O) Ja 0,5 % TM Ammoniumstickstoff (NH 4) Ja wenn NH 4-Gehalt am Ges-N > 15% Schwefel (S) 0,3 % TM Magnesium (MgO) 0,3 % TM Natrium (Na) 0,2 % TM Basisch wirksame Bestandteile (als CaO) Ja 5 % TM Organische Substanz (OS) Ja 5 % TM Kupfer (Cu) Ja 0,02 % TM Zink (Zn) Ja 0,02 % TM Bor (B) 0,02 % TM Kobalt (Co) 0,004 % TM Eisen (Fe) 1,0 % TM Mangan (Mn) 0,2 % TM Molybdän (Mo) 0,002 % TM Selen (Se) 0,0005 % TM Arsen (As) 20 mg/kg TM Blei (Pb) Ja 100 mg/kg TM Cadmium (Cd) Ja 1,0 mg/kg TM Chrom (Cr) Ja 300 mg/kg TM Chrom VI 1,2 mg/kg TM Nickel (Ni) Ja 40 mg/kg TM Quecksilber (Hg) Ja 0,5 mg/kg TM Thallium (Tl) 0,5 mg/kg TM PFT 0,05 mg/kg TM Salmonellen wenn vorhanden 3. Einfluss der düngerechtlichen Anforderungen auf den Untersuchungsumfang Nach Klärschlammverordnung ist vor der Ausbringung ein fest umrissenes Untersuchungsprogramm durchzuführen, mit dem die Eignung des Klärschlamms abgeprüft wird. Die Untersuchungsergebnisse dürfen zum Zeitpunkt der Aufbringung nicht älter als sechs Monate (bei einzelnen Parametern 2 Jahre) sein. Diese Daten sind vor jeder Ausbringung den nach Klärschlammverordnung zuständigen Behörden vorzulegen. Information der amtlichen hessischen Düngemittelverkehrskontrolle; Stand: 01/2015 Seite 5 von 8

6 Nach Düngerecht besteht diese direkte Untersuchungsverpflichtung nicht. Gleichwohl müssen Klärschlammabgeber aber die Anforderungen der Düngemittelverordnung einhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte, der Kennzeichnung von Inhaltsstoffen und Salmonellenbelastungen sowie der Grundanforderung, dass eine düngemittelrechtliche Deklaration zum Zeitpunkt der Abgabe zutreffende Angaben enthalten muss, macht es in der Regel unumgänglich, den nach Klärschlammverordnung gewohnten Untersuchungsumfang zu erweitern. Die sicherste Methode allen Anforderungen gerecht zu werden ist die, alle relevanten Parameter (Volluntersuchungen) regelmäßig zu beproben. Da sich bei Klärschlämmen nach erfolgten orientierenden Erstuntersuchungen vermutlich nicht alle nach Düngemittelverordnung genannten Parameter als bedeutsam erweisen werden, kann es aber durchaus angemessen sein, anstelle eines Volluntersuchungsprogramms nur einzelne Parameter der Düngemittelverordnung zusätzlich zu untersuchen. Für Kläranlagenbetreiber stellt sich dann die Aufgabe, selbstverantwortlich ein für den jeweiligen Schlamm passendes Untersuchungsprogramm anhand eigener Untersuchungsergebnisse und Einschätzungen zu entwickeln. Hinsichtlich der Häufigkeit des Vorkommens der nach DüMV potentiell kennzeichnungspflichtigen Stoffe liefert die folgende Tabelle Hinweise. Die Daten fielen im Rahmen von Untersuchungen der amtlichen hessischen Düngemittelverkehrskontrolle an und drücken aus, in wie viel Prozent der amtlichen Klärschlammproben Werte gemessen wurden, die oberhalb der Kennzeichnungsschwellen lagen: Magnesiumoxid Schwefel Natrium Kupfer Zink Bor Kobalt Eisen Mangan Molybdän Selen Blei Cadmium Chrom Nickel Quecksilber Arsen Thallium Salmonellen (KLS fest, ph<10) Salmonellen (KLS flüssig, ph<10) % Die Tabellenangaben sind um den Hinweis zu ergänzen, dass beim Schadstoffparameter Perfluorierte Tenside (PFT) in ca. 30 % der Fälle die Kennzeichnungsschwellen entweder überschritten oder zumindest nur knapp unterschritten wurden. Nach den Ergebnissen hessenweiter Untersuchungen liegen die Gehalte bei Magnesiumoxid, Schwefel und Zink immer und mit Abstrichen auch bei Natrium, Kupfer, Eisen und Cadmium über den Kennzeichnungsschwellen und lösen damit die Kennzeichnungspflicht aus. Die Ergebnisse deuten auch darauf hin, dass in Klärschlämmen mit ph-werten < 10 häufig Salmonellen nachgewiesen werden können. Information der amtlichen hessischen Düngemittelverkehrskontrolle; Stand: 01/2015 Seite 6 von 8

7 Andere Stoffe überschritten nur in Einzelfällen oder gar nicht die Schwellenwerte. Für diese Parameter fällt die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens von Kennzeichnungsschwellen oder Grenzwerten deutlich geringer aus, kann aber in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden. So wurde beispielsweise eine Schwellenwertüberschreitung bei Arsen in den amtlichen Proben in 2010 in keinem Fall nachgewiesen. Erfahrungsgemäß ist aber in Gebieten mit naturbedingter Grundbelastung der Böden durchaus mit relevanten Arsengehalten in Klärschlämmen zu rechnen. In diesen Fällen kann die Arsenbelastung zur Kennzeichnungspflicht oder in Extremfällen auch dazu führen, dass der Klärschlamm nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werden kann. 4. Empfehlungen der hessischen Düngemittelverkehrskontrolle (DVK) hinsichtlich des zukünftig erforderlichen Untersuchungsaufwandes für Klärschlamm 1) Volluntersuchungen bilden die Grundlage der weiteren Planung. Die hessische Düngemittelverkehrskontrolle empfiehlt neben dem vorgesehenen Untersuchungsumfang nach Klärschlammverordnung mindestens ein- bis zweimalige Volluntersuchungen auf alle Parameter der Düngemittelverordnung (alle Schadstoffe nach Ziffer 1.1, Salmonellen nach Ziffer 1.2, kennzeichnungspflichtige Parameter nach Ziffer 2). Nach Auswertung der dann vorliegenden Basisdaten kann es angemessen sein, den Untersuchungsumfang anschließend auf diejenigen Parameter einzuschränken, die sich für die jeweilige Anlage als wesentlich abzeichnen. Ein Untersuchungsprogramm kann aber auch so gestaltet sein, dass bestimmte, als bedeutsam identifizierte Parameter regelmäßig in kurzen Zeitabständen, andere, weniger bedeutsame Parameter ebenfalls regelmäßig, aber in längeren Abständen, untersucht werden. 2) Es wird empfohlen, die im obigen Schaubild von der DVK als häufig vorkommend identifizierten Parameter, grundsätzlich in das Untersuchungsprogramm aufzunehmen, es sei denn eigene Untersuchungen zeigen deutliche Unterschreitungen der entsprechenden Gehaltsgrenzen. 3) Treten bei Schlammpartien im Jahresablauf oder innerhalb der letzten Jahre starke Gehaltsschwankungen auf, kann es sinnvoll sein, die betroffenen Parameter in kürzeren Abständen, als bisher nach Klärschlammverordnung gewohnt, zu untersuchen. So können die düngemittelrechtlichen Kennzeichnungen mit aktuellen Werten angepasst und der Vorgabe, wonach die Kennzeichnung die Düngequalität des Schlamms zum Zeitpunkt der Abgabe zutreffend beschreiben soll, eher entsprochen werden. Ziel ist es, Klärschlammabnehmer umfassend und zutreffend über die Düngequalität des Klärschlamms zu informieren. 5. Anmerkungen zur Probenahme sowie zur Analysemethodik Für die Parameter, die auch in der Klärschlammverordnung benannt sind, werden durch die Verordnung die Probenahme sowie die dazugehörigen Analysemethoden vorgegeben. Hierfür sind nach Fachmodul Abfall und unter einsehbare, notifizierte Labore zu beauftragen. Für Analysen, die aufgrund der Vorgaben der DüMV in Auftrag gegeben werden, gibt es weder eine vorgeschriebene Methodik noch Labore, die speziell für die Untersuchung von DüMV- Parametern notifiziert sind. Da für die Untersuchung der DüMV-Parameter teilweise mehrere Analysemethoden zur Verfügung stehen, die Verantwortung für das Gesamtergebnis aber beim Auftraggeber liegt, kann es sinnvoll sein, bei der Auftragsvergabe an das Labor bereits bestimmte Untersuchungsmethoden zu vereinbaren. Um im Falle einer amtlichen Düngemittelkontrolle vergleichbare Ergebnisse heranziehen zu können, ist es ratsam, sich hierbei an den Probenahme- und Analysevorgaben für die amtliche Düngemittelüberwachung zu orientieren (Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung). Information der amtlichen hessischen Düngemittelverkehrskontrolle; Stand: 01/2015 Seite 7 von 8

8 In diesem Zusammenhang wird vorrangig auf folgende Punkte hingewiesen: Die gewählte Untersuchungsstelle sollte für die zu untersuchenden Parameterbereiche sowie Untersuchungsmethoden eine geeignete Kompetenz, zumeist in Form einer gültigen Akkreditierung, nachweisen. Die zu wählenden Untersuchungsmethoden stammen nicht aus der Wasseranalytik, sondern aus dem landwirtschaftlichen Untersuchungswesen. Die Vorgaben der Düngemittel-Probenahme- und Analysenverordnung verweisen in 12 primär auf Untersuchungsmethoden aus dem Handbuch des Verbandes Deutscher Landwirtschaflicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA). Nur soweit in diesem Handbuch keine geeigneten Methoden genannt sind, sollten andere wissenschaftlich anerkannte Methoden angewendet werden. Die gewählten Untersuchungsmethoden sind auf dem Untersuchungsbericht hinter dem Ergebnis aufzuführen. Sinnvoll sind Vereinbarungen mit den Laboren, die ermittelten Gehalte sowohl in der Trockenmasse wie auch als Frischmassewerte anzugeben. Es ist sinnvoll, die Art der Probenahme über ein ausführliches Protokoll zu dokumentieren. Auf geeignete - und speziell für die Untersuchung auf Salmonellen sterile - Probengefäße und geräte ist zu achten. Nach dem Düngerecht entspricht ein Kläranlagenbetreiber mit landwirtschaftlicher Schlammverwertung einem Düngemittelhersteller, der Düngemittel unter Kenntnis des geltenden Gesetzesrahmens produziert. Dieser düngerechtliche Ansatz hat die Anforderungen an die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung und an die Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten in den letzten Jahren erhöht. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass damit bei der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung neben dem Aspekt der Schadlosigkeit verstärkt auf den Qualitätsaspekt geachtet wird, und somit die Frage der Vorteile einer Klärschlammanwendung in den Mittelpunkt rückt. Dieser Ansatz ist gleichbedeutend mit einer weitgehenden Gleichstellung von Klärschlamm mit anderen herkömmlichen Düngemitteln. Kontakt: Regierungspräsidium Kassel, Dezernat 25, Steinweg 6, Kassel - Düngemittelverkehrskontrollstelle Hessen: Jörg Schäfer, Tel / ; joerg.schaefer@rpks.hessen.de - Vollzug der Klärschlammverordnung: Gabi Walper, Tel / ; gabi.walper@rpks.hessen.de Information der amtlichen hessischen Düngemittelverkehrskontrolle; Stand: 01/2015 Seite 8 von 8

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