Kurzanleitung für die Erstellung einer Deklaration nach Düngemittelverordnung für eine Klärschlammpartie (ohne Gewähr) 1
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- Benedikt Diefenbach
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1 Kurzanleitung für die Erstellung einer Deklaration nach Düngemittelverordnung für eine Klärschlammpartie (ohne Gewähr) 1 Düngemitteltyp z.b. Organischer NPK-Dünger flüssig 1,2+1,7+0,5 mit Kupfer (Cu) und Zink (Zn) unter Verwendung von Klärschlamm aus der Behandlung von kommunalen Abwässern Nährstoffgehalte (Angabe in Frischmasse):... % Gesamtstickstoff (N)... % Gesamtphosphat (P 2 O 5 )... % Kaliumoxid (K 2 O)... % Bor (B)... % Kupfer (Cu)... % Eisen (Fe)... % Mangan (Mn)... % Molybdän (Mo)... % Zink (Zn)... % Kobalt (Co) Mindestgehalte in % der TM: 1,0 0,3 0,5 0,02 0,02 0,04 0,02 0,002 0,02 0,004 Deklarationsvorgaben gemäß Düngemittelverordnung (DüMV 2008) vom (BGBl. I S. 2524) 6 Abs. 1 Nr. 1 DüMV 2008: Die Angaben müssen in der Reihenfolge der Anlage 2 Tab bis 10.4 erfolgen. Typenbezeichnung nach Anlage 2 Tab Nr bis Nr (nur typbestimmende Hauptbestandteile, Angabe der Stoffe nach Tab. 7 Spalte 1 ggf. Ergänzung um Spalte 3) - Tab Spalte 2 Nr. 2: Bei flüssigen Düngemitteln (TS < 15 %) ist die Typenbezeichnung um das Wort flüssig zu ergänzen - Anlage 2 Abschnitt Spalte 1: Angabe der Spurennährstoffe Typbestimmende Nährstoffgehalte nach Anlage 2 Tab Nr in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 3 Spalte 3. Anlage 2 Tab Spalte 2 Nr. 2: Angabe der Spurennährstoffe 1 Verbindliche Auskünfte zu den Vorgaben der DüMV sind bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) einzuholen 1 / 8
2 Gewicht: Nettomasse:... t Nettovolumen... m³ (bei flüssigen Düngemitteln) Hersteller: Kläranlage (Name, Adresse) Inverkehrbinger: (ggf. Beauftragter Dritter) (Name, Adresse) Anlage 2 Tab Nr Anlage 2 Tab Nr Ausgangsstoffe: z.b. 100 % kommunaler Klärschlamm aus der Behandlung von kommunalem Abwasser (Hinweis: bei Co-Vergärung organischer Materialien in Faulbehältern sind diese hier zu benennen) 6 Abs. 8 DüMV Satz 1: Angaben nach Anlage 2 Tab bis 10.3 müssen von Angaben nach Tab deutlich abgesetzt sein. Zusammensetzung nach Anlage 2 Tab Nr Ausgangsstoffe bei weiterer Differenzierung nach Spalte 2, ansonsten nach Spalte 1. Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher Angabe des Prozentwertes. 2 / 8
3 Nebenbestandteile (Angabe in der Frischmasse): % Ammoniumstickstoff (NH 4 -N) % Nitratstickstoff (NO 3 -N) % Organische Substanz, bewertet als Glühverlust.. % Schwefel (S).. % Gesamtmagnesium, bewertet als Magnesiumoxid (MgO).. % Natrium (Na).. % Basisch wirksame Bestandteile (als CaO).. % Selen (Se).. % Chlorid (Cl).. % Trockenmasse (TM) Kennzeichnung ab % in der TM ab 15 % vom Gesamt-N ab 15 % vom Gesamt-N 5 0,3 0,3 0,2 5 0,0005 Jeder Gehalt Jeder Wert Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tab Nr in Verbindung mit Anl. 2 Tab. 1.1 bis Tab. 1.3 Zusätzliche Kennzeichnungsvorgaben nach Anlage 2 Tab Angabe des Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoffgehalts, wenn er > 15 % des Gesamt-N oder mind. 1 % bezogen auf die Nettomasse des Düngemittels beträgt Aufbereitungshilfsmittel: z.b.: Zur Fällung von Phosphor wurden Eisensalze zugesetzt. Fremdbestandteile: Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Tab Nr in Verbindung mit Tab. 8.1 oder Tab. 8.2 Angabe des Zwecks der Zugabe (z.b. enthält Mittel zur Konditionierung ) Ab einem Mengenanteil von 0,5 % der TM ist der zugegebene Stoff anzugeben mit Angabe des Zwecks der Zugabe Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tab Nr i.v.m. Tab / 8
4 Schadstoffe:.. mg/kg TM Arsen (As).. mg/kg TM Blei (Pb).. mg/kg TM Cadmium (Cd).. mg/kg TM Chrom (ges.) mg/kg TM Chrom VI (Cr VI ).. mg/kg TM Nickel (Ni).. mg/kg TM Quecksilber (Hg).. mg/kg TM Thallium (Tl).. mg/kg TM Perfluorierte Tenside (PFT) (Hinweis: PFT = PFOA + PFOS) Kennzeichnung ab mg/kg TM , ,2 40 0,5 0,5 0,05 Schadstoffe nach Anlage 2 Tab Nr in Verbindung mit Tabelle / 8
5 Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Eine Lagerung und Ausbringung darf nur so erfolgen, dass es nicht zu Abtragungen in Oberflächengewässer oder Grundwasser kommen kann. Auf abfallrechtliche und wasserrechtliche Vorschriften wird verwiesen. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten. Auf weitere abfallrechtliche, wasserrechtliche und düngerechtliche Vorschriften wird verwiesen. Der Gesamtstickstoffgehalt kann zu 30 % als direkt pflanzenverfügbar in Ansatz gebracht werden. Dies entspricht einer Stickstofffracht von kg Stickstoff (N) je Tonne Frischmasse. Die übrigen Nährstoffe wie Phosphat und Kalium sind im Rahmen der Fruchtfolge zu 100 % anrechenbar. Die organische Substanz ist bei der Erstellung der Humusbilanz gemäß VO (EG) Nr. 73/2009 anzurechnen. 2 Durch den Einsatz von Eisensalzen muss mit einer verringerten Phosphatwirkung im Anwendungsjahr gerechnet werden. Lagerungshinweise nach Anlage 2 Tab Nr i.v.m. 1 Nr. 21 Lagerungstemperatur, Schutz vor äußeren Einflüssen, mögliche stoffliche Veränderung bei Lagerung Anwendungshinweise nach Anlage 2 Tab Nr in Verb. mit 1 Nr. 22 Geeigneter Anwendungszeitpunkt, Nährstoffverfügbarkeit, Aufwandmenge, Anwendungstechnik, Beschränkungen, Risiken. Anlage 2 Tab. 8 Nr , Spalte 3 Bei Fällung mit Eisensalzen ist auf eine mögliche verringerte Wirkung des Phosphates hinzuweisen. bitte ggf. ankreuzen! 2 bitte ggf. ankreuzen! 5 / 8
6 Besondere Hinweise zu den Anforderungen an die Seuchenhygiene gemäß 5 DüMV: 3 Der vorliegende Klärschlamm ist aufgrund des Vorhandenseins von Salmonellen und/oder phytopathogenen Organismen nicht als seuchenhygienisch unbedenklich einzustufen. bitte ggf. ankreuzen!. Die seuchenhygienischen Anforderungen nach 5 DüMV gelten jedoch bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsmittel, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden (z.b. Landwirte), trotzdem als eingehalten, wenn 1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf die bestehende seuchenhygienische Belastung hingewiesen wird und folgende als Anwendungsvorgaben gekennzeichnete Hinweise gegeben werden: a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) mit bodennaher Ausbringungstechnik, b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau oder dem nachfolgenden Anbau von Heil-, Duft- und Gewürzkräutern ist nicht zulässig (Hinweis: Auf Gemüse- und Obstanbauflächen ist gemäß AbfKlärV eine Klärschlammausbringung nicht zulässig), 3 bitte ggf. ankreuzen! 6 / 8
7 c) auf Grünland- und Futteranbauflächen ist ein zeitlicher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten Nutzung einzuhalten (Hinweis: Auf Grünland ist gemäß AbfKlärV eine Klärschlammausbringung nicht zulässig; auf Futteranbauflächen ist eine Aufbringung nur vor der Aussaat mit anschließender tiefwendender Einarbeitung zulässig) und d) die Ausbringung in Zonen I und II (Hinweis: in Bayern auch in Zone III) von Wasserschutzgebieten ist nicht zulässig und 2. die Abgabe nur zur Aufbringung auf Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der am Sitz der Kläranlage zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwachung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung sichert. Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten. Anlage 2 Tab Nr Zulässige weitere Angaben: An dieser Stelle kann zum Beispiel auf bestimmte abfallrechtliche, wasserrechtliche und düngerechtliche Bestimmungen hingewiesen werden. Z.B.: In Bayern ist die Aufbringung von Klärschlamm auch in Zone III von Wasserschutzgebieten nicht zulässig. 6 Abs. 8 Satz 2 DüMV 2008: Kennzeichnungsangaben nach 10.5 einschließlich solcher für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Tabellen 10.1 bis 10.4 deutlich abgesetzt sein. Anlage 2 Tab Zulässige weitere Angaben (z.b. Hinweise auf Gütezeichen, Qualitätssicherung) 7 / 8
8 Hinweise: Eventuell weitere düngemittelrechtlich relevante Kennzeichnungsvorgaben siehe Anlage 2 Tab. 10 DüMV Bei den Anteilen an Nährstoffen (in % FM) werden bis zu zwei Dezimalstellen und bei den Spurennährstoffen (in % FM) bis zu vier Dezimalstellen angegeben. 8 / 8
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